Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 50 - Aufgaben

Artikel 50

Aufgaben

(1)  

Aufgaben des Ausschusses im Rahmen der Plenarsitzung:

a) 

jährlich zum 30. November Verabschiedung des Jahresarbeitsprogramms des Ausschusses für das Folgejahr auf der Grundlage eines Entwurfs des Vorsitzenden und Übermittlung des Programms zur Kenntnisnahme an das Europäische Parlament, den Rat, die Kommission und die EZB;

b) 

Annahme und Kontrolle des jährlichen Haushalts des Ausschusses gemäß Artikel 61 Absatz 2; Genehmigung des endgültigen Jahresabschlusses des Ausschusses und Entlastung des Vorsitzenden gemäß Artikel 63 Absatz 4 bzw. 8;

c) 

vorbehaltlich des Verfahrens nach Absatz 2 Fassung von Beschlüssen über die Inanspruchnahme des Fonds, wenn die Unterstützung des Fonds bei einer spezifischen Abwicklungsmaßnahme oberhalb des Schwellenwerts von 5 000 000 000 EUR, für die der Gewichtungsfaktor für die Liquiditätsunterstützung 0,5 beträgt, erforderlich ist;

d) 

sobald die akkumulierte Nettoinanspruchnahme des Fonds in den vorangegangenen aufeinanderfolgenden zwölf Monaten den Schwellenwert von 5 000 000 000 EUR erreicht, Bewertung der Anwendung der Abwicklungsinstrumente, insbesondere der Inanspruchnahme des Fonds, und Bereitstellung von Leitlinien, an die sich die Präsidiumssitzung bei nachfolgenden Abwicklungsbeschlüssen halten muss, wobei insbesondere, falls angezeigt, zwischen Liquiditätsunterstützung und anderen Formen der Unterstützung zu unterscheiden ist;

e) 

Fassung von Beschlüssen über die Notwendigkeit der Erhebung außerordentlicher nachträglicher Beiträge gemäß Artikel 71, über freiwillige Darlehen zwischen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 72, über alternative Finanzierungsmöglichkeiten gemäß Artikel 73 und 74 und über die gegenseitige Unterstützung der nationalen Finanzierungsmechanismen gemäß Artikel 78 unter Einbeziehung der Unterstützung des Fonds oberhalb des Schwellenwerts gemäß Buchstabe c dieses Absatzes;

f) 

Fassung von Beschlüssen über Anlagen gemäß Artikel 75;

g) 

Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts über die in Artikel 45 genannten Tätigkeiten des Ausschusses, wobei der Bericht detaillierte Angaben zur Ausführung des Haushalts enthalten muss;

h) 

Annahme der Finanzvorschriften des Ausschusses gemäß Artikel 64;

i) 

Annahme einer Betrugsbekämpfungsstrategie, die unter Berücksichtigung der Kosten und des Nutzens der durchzuführenden Maßnahmen den Betrugsrisiken angemessen ist;

j) 

Annahme von Bestimmungen zur Verhinderung und Bewältigung von Interessenkonflikten bei Mitgliedern;

k) 

Annahme der Geschäftsordnung und der Geschäftsordnung des Ausschusses in seiner Präsidiumssitzung;

l) 

gemäß Absatz 2 dieses Artikels in Bezug auf das Personal des Ausschusses Ausübung der Befugnisse, die durch das Statut der Beamten der Europäischen Union der Anstellungsbehörde und durch die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Beschäftigungsbedingungen“) der zum Abschluss von Dienstverträgen ermächtigten Behörde übertragen werden (im Folgenden „Befugnisse der Anstellungsbehörde“);

m) 

Erlass geeigneter Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Statuts und der Beschäftigungsbedingungen gemäß Artikel 110 des Statuts;

n) 

Ernennung eines Rechnungsführers gemäß dem Statut und den Beschäftigungsbedingungen, der seinen Aufgaben funktional unabhängig nachkommt;

o) 

Durchführung angemessener Folgemaßnahmen zu den Ergebnissen und Empfehlungen von Berichten über interne und externe Prüfungen und von internen und externen Evaluierungen sowie von Untersuchungen des Europäischen Amts für Betrugsbekämpfung (OLAF);

p) 

Fassung sämtlicher Beschlüsse über die Schaffung sowie, falls notwendig, Änderung der internen Strukturen des Ausschusses;

q) 

Billigung des in Artikel 31 Absatz 1 genannten Rahmens für die Gestaltung der praktischen Vereinbarungen über die Zusammenarbeit mit den nationalen Abwicklungsbehörden.

(2)  
Bei der Beschlussfassung handelt die Plenarsitzung des Ausschusses im Einklang mit den in den Artikeln 6 und 14 festgelegten Zielen.

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe c gilt das von der Präsidiumssitzung ausgearbeitete Abwicklungskonzept als angenommen, es sei denn, binnen drei Stunden nach Übermittlung des Entwurfs durch die Präsidiumssitzung an die Plenarsitzung hat mindestens ein Mitglied der Plenarsitzung eine Plenarsitzung einberufen. In diesem Fall wird der Beschluss über das Abwicklungskonzept von der Plenarsitzung gefasst.

(3)  
Der Ausschuss erlässt auf seiner Plenarsitzung gemäß Artikel 110 des Statuts der Beamten einen Beschluss auf der Grundlage von Artikel 2 Absatz 1 des Statuts und Artikel 6 der Beschäftigungsbedingungen, mit dem dem Vorsitzenden die entsprechenden Befugnisse der Anstellungsbehörde übertragen und die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Befugnisübertragung ausgesetzt werden kann. Der Vorsitzende kann diese Befugnisse weiter übertragen.

In außergewöhnlichen Umständen kann der Ausschuss in seiner Plenarsitzung in einem Beschluss die Übertragung der Befugnisse der Anstellungsbehörde an den Vorsitzenden und alle von ihm weiter übertragenen Befugnisse vorübergehend aussetzen und sie selbst ausüben oder sie einem seiner Mitglieder oder einem anderen Personalmitglied als dem Vorsitzenden übertragen.