Aktualisiert 13/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 13/05/2024
Änderungen
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Artikel 49 - Teilnahme an Plenarsitzungen

Artikel 49

Teilnahme an Plenarsitzungen

An den Plenarsitzungen des in Artikel 43 Absatz 1 genannten Ausschusses nehmen alle Ausschussmitglieder teil.