Artikel 6
Allgemeine Grundsätze
Bei Beschlüssen oder Maßnahmen, die sich in mehr als einem Mitgliedstaat auswirken können, insbesondere bei Beschlüssen, die in zwei oder mehr Mitgliedstaaten niedergelassene Gruppen betreffen, ist den Abwicklungszielen nach Artikel 14 sowie allen im Folgenden genannten Faktoren gebührend Rechnung zu tragen:
den Interessen der Mitgliedstaaten, in denen eine Gruppe tätig ist, und insbesondere was die Auswirkungen einer Entscheidung oder Maßnahme oder eines Nichttätigwerdens auf die Finanzstabilität, die Finanzmittel, die Wirtschaft, die Finanzierungsvereinbarungen, das Einlagensicherungs- oder das Anlegerentschädigungssystem eines dieser Mitgliedstaaten und auf den Fonds betrifft;
dem Ziel des Interessenausgleichs zwischen den verschiedenen beteiligten Mitgliedstaaten und der Vermeidung einer unfairen Bevorzugung oder Benachteiligung der Interessen eines Mitgliedstaats;
der Notwendigkeit, negative Auswirkungen auf Teile einer Gruppe, der ein in Abwicklung befindliches Unternehmen im Sinne des Artikels 2 angehört, möglichst gering zu halten;