Artikel 35
Allgemeine Untersuchungen
Zu diesem Zweck kann der Ausschuss
Unterlagen anfordern,
die Bücher und Aufzeichnungen jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 prüfen und Kopien oder Auszüge dieser Bücher und Aufzeichnungen anfertigen,
von jeder juristischen oder natürlichen Person im Sinne des Artikels 34 Absatz 1 oder deren Vertretern oder Mitarbeitern schriftliche oder mündliche Erklärungen einholen,
jede andere natürliche oder juristische Person befragen, die dieser Befragung zum Zweck der Einholung von Informationen über den Gegenstand einer Untersuchung zustimmt.
Behindert eine Person die Durchführung einer Untersuchung, so leisten die nationalen Abwicklungsbehörden des teilnehmenden Mitgliedstaats, in dem sich die betroffenen Räumlichkeiten befinden, die erforderliche Amtshilfe im Einklang mit dem nationalen Recht; dazu leisten sie unter anderem Hilfe beim Zugang des Ausschusses zu den Geschäftsräumen natürlicher oder juristischer Personen im Sinne des Artikels 34 Absatz 1, damit diese Rechte ausgeübt werden können.