Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 9 - Bewertung liquider Aktiva

Artikel 9

Bewertung liquider Aktiva

Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert.