Artikel 9
Bewertung liquider Aktiva
Zur Berechnung der Liquiditätsdeckungsquote zieht ein Kreditinstitut den Marktwert seiner liquiden Aktiva heran. Der Marktwert der liquiden Aktiva wird nach Maßgabe der in Kapitel 2 festgelegten Abschläge und gegebenenfalls gemäß Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b reduziert.