Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
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Artikel 26 - Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Artikel 26

Mit Zuflüssen einhergehende Abflüsse

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Kreditinstitute den Liquiditätsabfluss abzüglich eines damit einhergehenden Zuflusses berechnen, sofern dieser alle folgenden Voraussetzungen erfüllt:

a) 

Der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss ist direkt mit dem Abfluss verbunden und wird bei der Berechnung der Liquiditätszuflüsse in Kapitel 3 nicht berücksichtigt;

b) 

der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfolgt aufgrund einer gesetzlichen, aufsichtsrechtlichen oder vertraglichen Verpflichtung;

c) 

der mit dem Abfluss einhergehende Zufluss erfüllt eine der folgenden Voraussetzungen:

i) 

Er entsteht zwingend vor dem Abfluss;

ii) 

er geht innerhalb von 10 Tagen ein und wird von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats garantiert.

Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA, welche Institute in den Genuss einer Aufrechnung mit Zuflüssen einhergehender Abflüsse gemäß diesem Artikel kommen. Die EBA kann ergänzende Unterlagen anfordern.