Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (1)
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Artikel 23 - Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

Artikel 23

Zusätzliche Liquiditätsabflüsse im Zusammenhang mit anderen Produkten und Dienstleistungen

(1)  

Kreditinstitute bewerten regelmäßig die Wahrscheinlichkeit und den potenziellen Umfang von Liquiditätsabflüssen innerhalb von 30 Kalendertagen im Zusammenhang mit Produkten oder Dienstleistungen, die nicht unter die Artikel 27 bis 31a fallen und die sie anbieten oder deren Sponsor sie sind oder die potenzielle Käufer als mit ihnen in Verbindung stehend betrachten würden. Diese Produkte oder Dienstleistungen umfassen, sind aber nicht beschränkt auf:

a) 

sonstige außerbilanzielle und Eventualfinanzierungsverpflichtungen, einschließlich nicht zweckgebundener Finanzierungsfazilitäten;

b) 

nicht in Anspruch genommene Darlehen und Buchkredite an Großkunden;

c) 

vereinbarte aber noch nicht in Anspruch genommene Hypothekendarlehen;

d) 

Kreditkarten;

e) 

Überziehungskredite;

f) 

geplante Abflüsse in Zusammenhang mit der Verlängerung bestehender Privat- oder Großkundenkredite oder der Vergabe neuer Privat- oder Großkundenkredite;

g) 

geplante Derivateverbindlichkeiten außer den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Verträgen und Kreditderivaten;

h) 

außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Abflüsse werden unter der Annahme eines kombinierten spezifischen und marktweiten Stressszenarios im Sinne des Artikels 5 bewertet. Bei dieser Bewertung berücksichtigen die Kreditinstitute insbesondere wesentliche Rufschädigungen, die sich ergeben könnten, wenn sie keine Liquiditätsunterstützung für derartige Produkte oder Dienstleistungen bereitstellen. Die Kreditinstitute melden den zuständigen Behörden mindestens jährlich die Produkte und Dienstleistungen, für die die Wahrscheinlichkeit und der potenzielle Umfang von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 wesentlich sind, und die zuständigen Behörden legen die zuzuordnenden Abflüsse fest. Die zuständigen Behörden können für außerbilanzielle Posten für die Handelsfinanzierung im Sinne des Artikels 429 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Abflussrate von bis zu 5 % festsetzen.
(3)  
Die zuständigen Behörden melden der EBA mindestens jährlich die Art der Produkte und Dienstleistungen, für die sie auf der Grundlage der Meldungen der Kreditinstitute Abflüsse festgestellt haben, und erläutern in dieser Meldung die zur Feststellung der Abflüsse verwendeten Methoden.