Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (2)
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Artikel 29 - Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Artikel 29

Abflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1)  

Abweichend von Artikel 31 können die zuständigen Behörden die Anwendung einer niedrigeren Abflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- bzw. Liquiditätsfazilitäten im Einzelfall genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Abflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei niedriger ausfallen werden;

b) 

die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Institut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG ( 10 ) verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems nach Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der genannten Verordnung;

c) 

die niedrigere Abflussrate liegt nicht unter der von der Gegenpartei angewendeten Zuflussrate;

d) 

das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(2)  

Die zuständigen Behörden können von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, wenn Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung findet. In diesem Fall müssen die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien erfüllt sein:

a) 

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen niedrigeren Abflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Zuflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

b) 

zwischen den Mitgliedern der Gruppe bestehen rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen hinsichtlich der nicht in Anspruch genommenen Kredit- oder Liquiditätslinie;

c) 

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

Wird die Anwendung einer solchen geringeren Abflussrate genehmigt, unterrichtet die zuständige Behörde die EBA über die Ergebnisse der Abstimmung nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die zuständige Behörde prüft regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige geringere Abflüsse erfüllt sind.


( 10 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g) des Vertrages über den konsolidierten Abschluß (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).