Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
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ANHANG I

ANHANG I

Formeln für die Bestimmung der Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

1. Kreditinstitute bestimmen die Zusammensetzung ihrer Liquiditätspuffer gemäß Artikel 17 anhand der in diesem Anhang festgelegten Formeln.

2. Berechnung der Liquiditätspuffer: Der Liquiditätspuffer des Kreditinstituts entspricht ab dem Berechnungsdatum

a) 

dem Betrag der Aktiva der Stufe 1 zuzüglich

b) 

des Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

c) 

des Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

abzüglich des niedrigeren Werts von

d) 

der Summe aus a, b und c oder

e) 

dem gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Anhangs berechneten „Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva“.

3. ‚Betrag der überschüssigen liquiden Aktiva‘: Dieser Betrag umfasst folgende Bestandteile:

a) 

den bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller liquiden Aktiva der Stufe 1 außer gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

b) 

den bereinigten Betrag gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller gedeckten Schuldverschreibungen der Stufe 1, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind;

c) 

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2A entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2A, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind, sowie

d) 

den bereinigten Betrag von Aktiva der Stufe 2B entsprechend dem nach Abschlägen ermittelten Wert aller Aktiva der Stufe 2B, die das Kreditinstitut halten würde, wenn besicherte Finanzierungsgeschäfte, besicherte Leihgeschäfte oder Sicherheitenswaps, die innerhalb von 30 Kalendertagen nach Datum der Berechnung fällig werden und bei denen Kreditinstitut und Gegenpartei bei zumindest einer Komponente der Transaktion liquide Aktiva austauschen, abgewickelt sind.

4. Berechnung des „Betrags der überschüssigen liquiden Aktiva“: Dieser Betrag entspricht

a) 

dem bereinigten Betrag nicht gedeckter Schuldverschreibungen der Aktivastufe 1 zuzüglich

b) 

des bereinigten Betrags gedeckter Schuldverschreibungen der Stufe 1 zuzüglich

c) 

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2A zuzüglich

d) 

des bereinigten Betrags der Aktiva der Stufe 2 B

abzüglich des niedrigsten Werts von

e) 

der Summe aus a, b, c und d;

f) 

100/30 multipliziert mit a;

g) 

100/60 multipliziert mit der Summe aus a und b;

h) 

100/85 multipliziert mit der Summe aus a, b und c.