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Erwägungsgründe

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2015/61 DER KOMMISSION

vom 10. Oktober 2014

zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Liquiditätsdeckungsanforderung an Kreditinstitute

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 460,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Während der frühen „Liquiditätsphase“ der 2007 einsetzenden Krise sahen sich zahlreiche Kreditinstitute trotzt angemessener Eigenkapitalausstattung mit schwerwiegenden Problemen konfrontiert, da sie kein sorgfältiges Liquiditätsrisikomanagement betrieben hatten. Einige Kreditinstitute wurden übermäßig von kurzfristigen Finanzierungen abhängig, die beim Ausbruch der Krise schnell versiegten. Die betreffenden Kreditinstitute stießen auf Probleme bei der Deckung des Liquiditätsbedarfs, da sie nicht über ausreichende Mengen an liquiden Aktiva verfügten, um dem Wunsch nach Mittelabzügen (Abflüssen) in der Stressphase zu entsprechen. Diese Kreditinstitute waren gezwungen, Aktiva in Sofortverkäufen unter Wert zu liquidieren, was einen sich selbst verstärkenden Abwärtsdruck auf die Preise und das Vertrauen der Märkte erzeugte und damit eine Solvenzkrise auslöste. Letztlich gerieten viele Kreditinstitute in eine übermäßig starke Abhängigkeit von der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken und mussten durch massive Finanzspritzen aus der Staatskasse gerettet werden. Dies machte die Notwendigkeit deutlich, eine detaillierte Liquiditätsdeckungsanforderung zur Vermeidung dieses Risikos auszuarbeiten, indem die Abhängigkeit der Kreditinstitute von kurzfristigen Finanzierungen und der Liquiditätsversorgung durch die Zentralbanken sowie ihre Anfälligkeit für plötzliche Liquiditätsschocks verringert würden.

(2)

Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sieht eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute vor, die allgemein als Verpflichtung formuliert ist, „über liquide Aktiva [zu] verfügen, deren Gesamtwert die Liquiditätsabflüsse abzüglich der Liquiditätszuflüsse unter Stressbedingungen abdeckt“. Gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Kommission befugt, diese Liquiditätsdeckungsanforderung sowie die Umstände zu präzisieren, unter denen die zuständigen Behörden Kreditinstituten spezifische Zu- und Abflusshöhen auferlegen müssen, um deren spezifische Risiken zu erfassen. In Übereinstimmung mit Erwägungsgrund 101 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sollten die Bestimmungen unter Berücksichtigung unionsspezifischer und nationaler Besonderheiten mit der Liquiditätsdeckungsquote vergleichbar sein, die in der internationalen Vereinbarung über Messung, Standards und Überwachung in Bezug auf das Liquiditätsrisiko des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht (Basler Ausschuss) vorgesehen ist. Bis zur vollständigen Umsetzung der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Januar 2018 sollten die Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihrer nationalen Gesetzgebung eine Liquiditätsdeckungsanforderung für Kreditinstitute von bis zu 100 % anwenden können.

(3)

In Übereinstimmung mit den Liquiditätsstandards des Basler Ausschusses sollten Bestimmungen verabschiedet werden, um die Liquiditätsdeckungsanforderung als Verhältnis des Puffers an „liquiden Aktiva“ eines Kreditinstituts zu seinen „Netto-Liquiditätsabflüssen“ während einer Stressphase von 30 Kalendertagen zu definieren. Die „Netto-Liquiditätsabflüsse“ sollten durch Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von seinen Liquiditätsabflüssen berechnet werden. Die Liquiditätsdeckungsquote sollte als Prozentsatz angegeben und, vollständig umgesetzt, auf ein Mindestniveau von 100 % festgelegt werden, d. h. ein Kreditinstitut verfügt über ausreichende liquide Aktiva, um während einer 30-tägigen Stressphase seine Netto-Liquiditätsabflüsse decken zu können. Während einer solchen Phase sollte ein Kreditinstitut in der Lage sein, seine liquiden Aktiva schnell in Bargeld umzuwandeln, ohne auf eine Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank oder auf öffentliche Mittel zurückgreifen zu müssen, wodurch seine Liquiditätsdeckungsquote vorübergehend auf unter 100 % sinken könnte. Sollte dies eintreten oder zu irgendeinem Zeitpunkt erwartet werden, sollten Kreditinstitute die in Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten spezifischen Anforderungen bezüglich einer raschen Rückführung ihrer Liquiditätsdeckungsquote auf das Mindestniveau erfüllen.

(4)

Nur frei übertragbare Aktiva, die auf privaten Märkten innerhalb kurzer Zeit und ohne signifikanten Wertverlust in Bargeld umgewandelt werden können, sollten für die Zwecke der Liquiditätspuffer der Kreditinstitute als „liquide Aktiva“ definiert werden. Im Einklang mit Teil 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Klassifizierung liquider Aktiva durch den Basler Ausschuss sollten geeignete Bestimmungen unterscheiden zwischen Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 1“) und Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität („Aktiva der Stufe 2“) unterscheiden. Letztere sollten weiter in Aktiva der Stufe 2A und der Stufe 2B unterteilt werden. Kreditinstitute sollten über einen angemessen diversifizierten Puffer an liquiden Aktiva unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Liquidität und Kreditqualität verfügen. Dementsprechend sollte jede Stufe und Unterstufe spezifischen Anforderungen in Bezug auf Abschläge und Höchstgrenzen des Gesamtpuffers unterliegen. Zudem sollten gegebenenfalls unterschiedliche Bestimmungen für Stufen und Unterstufen sowie für verschiedene Kategorien liquider Aktiva auf derselben Stufe oder Unterstufe gelten, die mit zunehmend niedriger Liquiditätsklassifizierung strenger werden.

(5)

Liquide Aktiva sollten bestimmten allgemeinen und operativen Anforderungen unterliegen, um zu gewährleisten, dass sie innerhalb kurzer Zeit in Bargeld umgewandelt werden können. Dabei sollten gegebenenfalls Ausnahmen für ausgewählte Aktiva der Stufe 1 gewährt werden. Diese Anforderungen sollten vorsehen, dass liquide Aktiva keinerlei Hürden für die Veräußerung unterliegen, einfach zu bewerten und an anerkannten Börsen notiert sind oder an Märkten für Direktverkäufe oder Pensionsgeschäfte gehandelt werden können. Sie sollten außerdem gewährleisten, dass die Liquiditätsmanagementfunktion des Kreditinstituts jederzeit Zugang zu und Kontrolle über seine liquiden Aktiva hat und die Aktiva des Liquiditätspuffers auf angemessene Weise diversifiziert sind. Eine Diversifizierung ist wichtig, um zu gewährleisten, dass die Fähigkeit der Kreditinstitute, liquide Aktiva schnell und ohne signifikanten Wertverlust zu veräußern, nicht durch Aktiva beeinträchtigt wird, die für einen gemeinsamen Risikofaktor anfällig sind. Kreditinstitute sollten zudem gewährleisten müssen, dass ihre liquiden Aktiva auf die gleiche Währung lauten wie ihre Nettoliquiditätsabflüsse, um zu verhindern, dass eine übermäßige Währungsinkongruenz den Einsatz ihres Liquiditätspuffers zur Deckung von Liquiditätsabflüssen in einer bestimmten Währung in Stressphasen beeinträchtigt.

(6)

Im Einklang mit den Empfehlungen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) in ihrem gemäß Artikel 509 Absätze 3 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erstellten Bericht vom 20. Dezember 2013 sollten alle von den Zentralregierungen und Zentralbanken der Mitgliedstaaten bzw. von supranationalen Institutionen begebenen oder garantierten Anleihen als Aktiva der Stufe 1 klassifiziert werden. Wie die EBA anmerkte, gibt es stichhaltige aufsichtliche Argumente gegen eine Diskriminierung zwischen verschiedenen Mitgliedstaaten, da der Ausschluss einiger Staatsanleihen von Stufe 1 Anreize schaffen würde, in andere Staatsanleihen innerhalb der EU zu investieren, was zu einer Fragmentierung des Binnenmarkts und in Krisenzeiten aufgrund der starken Verflechtung zwischen Banken und Staat zu einem erhöhten Risiko gegenseitiger Ansteckung zwischen Kreditinstituten und ihren Staaten führen würde. Im Fall von Drittländern sollten Risikopositionen gegenüber Zentralbanken und Staaten mit einem Risikogewicht von 0 % nach den Kreditrisikobestimmungen in Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Stufe 1 klassifiziert werden, wie dies auch im Standard des Basler Ausschusses vorgesehen ist. Risikopositionen gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen sollten nur in Stufe 1 klassifiziert werden, wenn sie als Risikopositionen gegenüber deren Zentralregierung behandelt werden und diese in Übereinstimmung mit denselben Kreditrisikobestimmungen über ein Risikogewicht von 0 % verfügt. Dieselbe Stufe sollte für Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen mit einem Risikogewicht von 0 % gelten. Angesichts der äußerst hohen Liquidität und Kreditqualität dieser Aktiva sollten Kreditinstitute diese uneingeschränkt in ihren Puffern halten dürfen und sie sollten keinen Abschlägen oder Diversifikationsanforderungen unterliegen.

(7)

Von Kreditinstituten begebene Aktiva sollten im allgemeinen nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, jedoch sollten von den Mitgliedstaaten geförderte Bankenaktiva, beispielsweise von Förderdarlehensgebern und staatseigenen Darlehensgebern sowie Aktiva von Privatbanken mit ausdrücklicher staatlicher Garantie, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden. Letztere stellen ein Erbe der Finanzkrise dar und sollten auslaufen; dementsprechend sollten nur Bankaktiva mit einer staatlichen Garantie, die vor dem 30. Juni 2014 gewährt oder zugesichert wurde, als liquide Aktiva gelten können. In ähnlicher Weise sollten vorrangige Anleihen, die von festgelegten Vermögensverwaltungsgesellschaften bestimmter Mitgliedstaaten begeben wurden, als Aktiva der Stufe 1 behandelt werden und denselben Anforderungen unterliegen wie Risikopositionen gegenüber der Zentralregierung ihres jeweiligen Mitgliedstaats, jedoch mit zeitlicher Begrenzung.

(8)

Gedeckte Schuldverschreibungen sind Schuldtitel, die von Kreditinstituten begeben und von einem Deckungspool besichert werden. Dieser Pool besteht üblicherweise aus Hypothekardarlehen oder Schuldtiteln öffentlicher Stellen, bei denen die Forderungen der Anleger bei Zahlungsausfall bevorrechtigt sind. Dank ihrer Besicherung und bestimmter anderer Sicherheitsmerkmale, wie etwa der Anforderung an den Emittenten, notleidende Aktiva zu ersetzen und einen Deckungspool zu einem Wert über dem Nennwert der Schuldverschreibung zu halten (Aktivadeckungsanforderung), sind gedeckte Schuldverschreibungen relativ risikoarme, ertragbringende Instrumente, die auf den Hypothekenmärkten der meisten Mitgliedstaaten eine zentrale Finanzierungsrolle einnehmen. In manchen Mitgliedstaaten übersteigen die Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen den Pool an bereits begebenen Staatsanleihen. Insbesondere zeigten bestimmte gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 in dem von der EBA in ihrem Bericht analysierten Zeitraum von 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2012 eine hervorragende Liquiditätsperformance. Dennoch empfahl die EBA in Übereinstimmung mit den Standards des Basler Ausschusses, diese gedeckten Schuldverschreibungen als Aktiva der Stufe 2A zu behandeln. Angesichts der vorstehenden Ausführungen zu ihrer Kreditqualität, Liquiditätsperformance und Rolle auf den Finanzierungsmärkten der EU ist es jedoch angemessen, diese gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 1 zu behandeln. Um übermäßige Konzentrationsrisiken zu vermeiden und im Gegensatz zu anderen Aktiva der Stufe 1 sollten für das Halten gedeckter Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1 im Liquiditätspuffer eine Höchstgrenze von 70 % des Gesamtpuffers, ein Abschlag von mindestens 7 % sowie die Diversifizierungsanforderung gelten.

(9)

Gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 sollten als Aktiva der Stufe 2A anerkannt werden und derselben Höchstgrenze (40 %) sowie demselben Abschlag (15 %) unterliegen wie auch andere liquide Aktiva dieser Stufe. Dies lässt sich auf Basis verfügbarer Marktdaten begründen, die darauf hindeuten, dass gedeckte Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 2 eine höhere Liquidität aufwiesen als andere vergleichbare Aktiva der Stufen 2A und 2B, wie etwa durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere (residential mortgage-backed securities, RMBS) der Bonitätsstufe 1. Darüber hinaus führt die Einstufung dieser gedeckten Schuldverschreibungen als für Liquiditätspuffer-Zwecke zulässig zu einer stärkeren Diversifizierung des Pools an verfügbaren Aktiva innerhalb des Puffers und verhindert eine unzulässige Diskriminierung oder einen Klippeneffekt zwischen ihnen und gedeckten Schuldverschreibungen der Bonitätsstufe 1. Ein erheblicher Teil dieser gedeckten Schuldverschreibungen erhielt die Bonitätsstufe 2 jedoch infolge einer Herabstufung des Ratings des Mitgliedstaats, in dem der Emittent ansässig war. Dieser Umstand spiegelt das üblicherweise von den Ratingagenturen mitberücksichtigte Country Ceiling-Prinzip wider, demzufolge das Rating von Finanzinstrumenten ein bestimmtes Niveau im Verhältnis zum Rating des jeweiligen Staates nicht übersteigen darf. Durch diesen Grundsatz wurden von jenen Mitgliedstaaten begebene gedeckte Schuldverschreibungen ohne Rücksicht auf ihre Kreditqualität ausgeschlossen, wodurch sich ihre Liquidität im Vergleich zu gedeckten Schuldverschreibungen ähnlicher Qualität von anderen Mitgliedstaaten, die nicht herabgestuft worden waren, verschlechterte. Dies führte zu einer starken Fragmentierung der Finanzierungsmärkte innerhalb der EU, was wiederum die Notwendigkeit verdeutlicht, eine angemessene Alternative zu externen Ratings als eines aufsichtsrechtlichen Kriteriums zur Klassifizierung von Liquidität und Kreditrisiko gedeckter Schuldverschreibungen und anderer Arten zu finden. Gemäß Artikel 39b Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) berichtet die Kommission bis zum 31. Dezember 2015 über alternative Instrumente zu Ratings im Hinblick auf die Streichung aller Bezugnahmen des Unionsrechts auf Ratings zu aufsichtsrechtlichen Zwecken bis zum 1. Januar 2020.

(10)

Im Hinblick auf forderungsbesicherte Wertpapiere (asset-backed securities, ABS) hat die EBA im Einklang mit ihren eigenen Erkenntnissen und dem Standard des Basler Ausschusses empfohlen, nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere der Bonitätsstufe 1 als Aktiva der Stufe 2B anzuerkennen, die einem Abschlag von 25 % unterliegen. Auch von dieser Empfehlung sollte abgewichen werden, sodass auch gewisse durch andere Aktiva besicherte Wertpapiere für Stufe 2B in Frage kommen. Ein breiteres Spektrum möglicher Unterkategorien von Aktiva würde die Diversifizierung innerhalb des Liquiditätspuffers erhöhen und die Finanzierung der Realwirtschaft erleichtern. Da verfügbare Marktdaten zudem auf eine schwache Wechselbeziehung zwischen forderungsbesicherten Wertpapieren und anderen liquiden Aktiva wie Staatsanleihen hindeuten, würde dies zu einer Lockerung der Verflechtung zwischen Banken und Staat und einer geringeren Fragmentierung des Binnenmarkts führen. Darüber hinaus tendieren Investoren nachweislich dazu, hochwertige forderungsbesicherte Wertpapiere mit kurzer gewichteter durchschnittlicher Restlaufzeit und hoher Rückzahlung in Phasen finanzieller Instabilität zu horten, da sich diese schnell in Bargeld umwandeln lassen und eine sichere Liquiditätsquelle darstellen. Dies gilt vor allem für forderungsbesicherte Wertpapiere, die durch Kfz-Darlehen und -Leasingverträge besichert werden. Diese zeigten ähnliche Preisschwankungen und durchschnittliche Spreads wie durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere während des Zeitraums 2007–2012. Bestimmte durch Verbraucherkredite besicherte Wertpapiere, wie Kreditkarten, zeigten ebenfalls eine vergleichsweise gute Liquidität. Die Zulassung von forderungsbesicherten Wertpapieren, die durch die oben erwähnten Aktiva aus der Realwirtschaft oder auch Darlehen an KMU gedeckt sind, würde ein positives Signal an Investoren im Hinblick auf diese Aktiva senden und könnte damit zum Wirtschaftswachstum beitragen. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher nicht nur die durch private Wohnimmobilien besicherten Wertpapiere als Aktiva der Stufe 2B anerkennen, sondern auch jene, die durch Kfz-Darlehen, Verbraucherkredite und KMU-Darlehen gedeckt sind. Für den Erhalt der Integrität und Funktionsfähigkeit des Liquiditätspuffers sollten sie jedoch auf der Grundlage bestimmter hoher Qualitätsanforderungen ausgewählt werden, die im Einklang mit den Kriterien für einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen in anderen finanzsektorspezifischen Rechtsvorschriften stehen. Besonders für durch private Wohnimmobilien besicherte Wertpapiere sollte auch die Erfüllung bestimmter Verhältnisse zwischen Darlehen und Wert bzw. Darlehen und Einkommen zu diesen hohen Qualitätsanforderungen zählen, die jedoch nicht für Wertpapiere dieser Kategorie gelten sollten, die vor dem Datum der Anwendbarkeit der Liquiditätsdeckungsanforderung begeben wurden. Um der geringeren Liquidität von durch Verbraucherkredite und KMU-Darlehen besicherten Wertpapieren im Verhältnis zu jenen, die durch private Wohnimmobilien und Kfz-Darlehen besichert sind, Rechnung zu tragen, sollte für Erstere ein höherer Abschlag gelten (35 %). Alle forderungsbesicherten Wertpapiere sollten wie auch andere Aktiva der Stufe 2B einer Höchstgrenze von 15 % des Liquiditätspuffers sowie der Diversifizierungsanforderung unterliegen.

(11)

Die Regelungen in Bezug auf Klassifizierung, Anforderungen, Höchstgrenzen und Abschläge für die übrigen Aktiva der Stufen 2A und 2B sollten sich eng an die Empfehlungen des Basler Ausschusses und der EBA anlehnen. Anteile an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) sollten hingegen als liquide Aktiva derselben Stufe und Kategorie gelten wie auch die dem Organismus zugrunde liegenden Aktiva.

(12)

Bei der Festlegung der Liquiditätsdeckungsquote sollte ferner das zentralisierte Liquiditätsmanagement in Netzwerken genossenschaftlicher und institutsbezogener Sicherungssysteme berücksichtigt werden, in denen das Zentralinstitut oder die Zentralorganisation eine der Zentralbank ähnliche Rolle einnimmt, da die Mitglieder des Netzwerks im Normalfall keinen direkten Zugang zu Letzterer haben. Zweckdienliche Bestimmungen sollten daher die von den Mitgliedern des Netzwerks beim Zentralinstitut getätigten Sichteinlagen und andere beim Zentralinstitut für die Mitglieder verfügbare Liquiditätsfinanzierungen als liquide Aktiva anerkennen. Auf Einlagen, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden können, sollten die für operative Einlagen gültigen günstigeren Abflussraten anwendbar sein.

(13)

Die Abflussrate für stabile Privatkundeneinlagen sollte standardmäßig 5 % betragen, jedoch sollte eine günstigere Abflussrate von 3 % auf alle Kreditinstitute anwendbar sein, die einem Einlagensicherungssystem in einem Mitgliedstaat angehören, das bestimmte strenge Kriterien erfüllt. Erstens sollte die Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) durch den Mitgliedstaat berücksichtigt werden. Zweitens sollte das System des Mitgliedstaats mit den spezifischen Anforderungen in Bezug auf die Erstattungsfristen, Ex-ante-Zielausstattung und Zugang zu zusätzlichen Finanzmitteln im Fall einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven im Einklang stehen. Drittens sollte die Anwendung der günstigeren Rate von 3 % einer vorherigen Zustimmung durch die Kommission unterliegen, die nur gewährt wird, wenn die Kommission das Einlagensicherungssystem des Mitgliedstaats als mit den oben genannten Kriterien vereinbar erachtet und keine übergeordneten Interessen im Hinblick auf die Funktionsweise des Binnenmarktes für Privatkundeneinlagen bestehen. Die günstigere Rate von 3 % für stabile Privatkundeneinlagen sollte nicht vor dem 1. Januar 2019 anwendbar sein.

(14)

Kreditinstitute sollten festlegen können, welche anderen Privatkundeneinlagen höheren Auslaufraten unterliegen. Zweckdienliche Bestimmungen auf der Grundlage der EBA-Leitlinien zu Privatkundeneinlagen, die anderen Abflüssen unterliegen, sollten die Kriterien zur Bestimmung dieser Privatkundeneinlagen je nach ihren spezifischen Merkmalen, nämlich dem Gesamtumfang der Einlagen, der Art der Einlagen, der Verzinsung, der Wahrscheinlichkeit eines Abzugs und dem Sitz des Einlegers (gebietsansässig oder gebietsfremd), festlegen.

(15)

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kreditinstitute im Fall von Schwierigkeiten, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen, stets Liquiditätsstützen von anderen Unternehmen derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems erhalten werden. Wenn jedoch keine Ausnahme für die Anwendung der Liquiditätsdeckungsquote auf Einzelbasis im Einklang mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewährt wurde, sollten für Liquiditätsflüsse zwischen zwei Kreditinstituten derselben Gruppe oder desselben institutsbezogenen Sicherungssystems prinzipiell symmetrische Zufluss- und Abflussraten gelten, um Liquiditätsverluste im Binnenmarkt zu vermeiden, sofern alle notwendigen Sicherungsvorkehrungen getroffen wurden und vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die jeweils zuständigen Behörden. Eine solche bevorzugte Behandlung sollte nur grenzüberschreitenden Flüssen unter Zugrundelegung zusätzlicher objektiver Kriterien, wie etwa dem schwachen Liquiditätsrisikoprofil des Gebers und des Empfängers, zuteilwerden.

(16)

Damit sich Kreditinstitute bei der Erreichung ihrer Liquiditätsdeckungsquote nicht ausschließlich auf erwartete Zuflüsse stützen, sondern auch ein Mindestniveau an liquiden Aktiva halten, sollte für die Summe der Zuflüsse zum Ausgleich der Abflüsse eine Höchstgrenze von 75 % der insgesamt zu erwartenden Abflüsse festgelegt werden. Unter Berücksichtigung spezialisierter Geschäftsmodelle sollten jedoch, vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständigen Behörden, bestimmte vollständige oder teilweise Ausnahmen von dieser Höchstgrenze zulässig sein, um den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. Dazu sollten Ausnahmen für Flüsse innerhalb gruppeninterner und institutsinterner Sicherungssysteme sowie für auf Durchlauf-Hypothekendarlehen oder Leasing und Factoring spezialisierte Kreditinstitute zählen. Des Weiteren sollten die auf Kfz-Finanzierung und Verbraucherkredite spezialisierten Kreditinstitute eine höhere Grenze von 90 % anwenden dürfen. Diese Ausnahmen sollten sowohl auf Ebene des einzelnen Instituts als auch auf konsolidierter Ebene möglich sein, sofern bestimmte Kriterien erfüllt werden.

(17)

Die Liquiditätsdeckungsquote sollte für Kreditinstitute sowohl auf Einzelbasis als auch auf konsolidierter Basis gelten, außer die zuständigen Behörden gewähren in Übereinstimmung mit Artikel 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung auf Einzelbasis. Bei der Konsolidierung von Tochterunternehmen in Drittländern sollten die in den jeweiligen Ländern anwendbaren Liquiditätsdeckungsanforderungen gebührend berücksichtigt werden. Dementsprechend sollten die Konsolidierungsbestimmungen in der EU keine günstigere Behandlung für liquide Aktiva, Liquiditätsabflüsse und Liquiditätszuflüsse in Tochterunternehmen in Drittländern vorsehen als die nationale Gesetzgebung der betreffenden Drittländer.

(18)

In Übereinstimmung mit Artikel 508 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss die Kommission dem Rat und dem Parlament bis spätestens 31. Dezember 2015 darüber Bericht erstatten, ob und wie die in Teil 6 festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung auf Wertpapierfirmen Anwendung finden sollte. Bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung sollten Wertpapierfirmen weiterhin den nationalen Gesetzen der Mitgliedstaaten in Bezug auf Liquiditätsdeckungsanforderungen unterliegen. Wertpapierfirmen, die einer Bankengruppe angehören, sollten jedoch der in dieser Verordnung festgelegten Liquiditätsdeckungsquote auf konsolidierter Basis unterliegen.

(19)

Die Kreditinstitute sind verpflichtet, den zuständigen Behörden die in dieser Verordnung gemäß Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Detail festgelegte Liquiditätsdeckungsanforderung zu melden.

(20)

Um den Kreditinstituten genügend Zeit für die vollständige Erfüllung der detaillierten Liquiditätsdeckungsanforderung einzuräumen, sollte deren Einführung in Übereinstimmung mit dem in Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Zeitplan schrittweise erfolgen, wobei ab 1. Oktober 2015 ein Mindestwert von 60 % gilt, der bis zum 1. Januar 2018 auf 100 % ansteigt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1060/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Ratingagenturen (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 1).

(3)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149).