Artikel 28
Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten
Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.
Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen resultieren, mit
0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;
7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;
15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;
25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;
dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;
100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß jenem Unterabsatz eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.
Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚inländische Zentralbank‘:
eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat;
die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat;
die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat.
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geeignete Gegenpartei‘:
die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts;
die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;
eine multilaterale Entwicklungsbank.
Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde.