Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (8)
QA2016_2727 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28
QA2016_2740 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28
QA2023_6699 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 28/03/2023
Art. 28
QA2016_2642 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(1)
QA2017_3357 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(1)
QA2020_5461 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 30/09/2022
Art. 28(1)
QA2022_6339 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 29/04/2022
Art. 28(1)
QA2015_2222 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(2)
QA2015_2495 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 28(3)
QA2018_3745 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(3)
QA2018_3959 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 28(3)
QA2022_6639 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 28/03/2023
Art. 28(3)
QA2023_6857 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 16/10/2023
Art. 28(3)
QA2023_6772 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/05/2023
Art. 28(4)
QA2022_6557 - Supervisory reporting - Liquidity (LCR, NSFR, AMM)
Status: Final
Beantwortet: 26/05/2023
Art. 28(4)
QA2013_288 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(6)
QA2013_289 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(6)
QA2015_2305 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 28(6)
QA2020_5518 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 11/02/2022
Art. 28(6)
QA2022_6632 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/01/2023
Art. 28(6)
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Artikel 28 - Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten

Artikel 28

Abflüsse aus sonstigen Verbindlichkeiten

(1)  
Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus Einlagen von Kunden erwachsen, bei denen es sich um Nichtfinanzkunden, Staaten, Zentralbanken, multilaterale Entwicklungsbanken, öffentliche Stellen, von einer zuständigen Behörde genehmigte Kreditgenossenschaften oder private Beteiligungsgesellschaften handelt oder die aus Einlagen von Kunden erwachsen, die Einlagenvermittler sind, mit 40 %, soweit sie nicht unter Artikel 27 fallen.

Abweichend von Unterabsatz 1 werden die in Unterabsatz 1 genannten Verbindlichkeiten mit 20 % multipliziert, wenn sie durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind.

(2)  
Die Kreditinstitute multiplizieren die aus den eigenen Betriebskosten erwachsenden Verbindlichkeiten mit 0 %.
(3)  

 Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen resultieren, mit

a) 

0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;

b) 

7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;

c) 

15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;

d) 

25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

e) 

30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

f) 

35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

g) 

50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

h) 

dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Aktien oder Anteile an einem OGA besichert sind, die außer bei ihrer Verwendung als Sicherheit für diese Geschäfte gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als liquide Aktiva derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;

i) 

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter einen der Buchstaben a bis h fallen.

 Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei der Wertpapierfinanzierungsgeschäfte oder der Kapitalmarkttransaktion die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die Abflussrate bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften oder Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß jenem Unterabsatz eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei des Geschäfts eine geeignete Gegenpartei ist.

(4)  
Für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Abfluss angesetzt, wenn das geliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das verliehene Aktivum. Der Abfluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des geliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß den Raten nach Absatz 3 bestimmten Abflussraten für das verliehene Aktivum und für das geliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate 0 %, wenn die Gegenpartei des Sicherheitenswaps oder eines anderen Geschäfts ähnlicher Form die inländische Zentralbank des Kreditinstituts ist. Erfolgt die Transaktion über eine Zweigstelle mit der Zentralbank des Mitgliedstaats oder des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, so ist eine Abflussrate von 0 % nur dann anzuwenden, wenn die Zweigstelle auch in Stressphasen den gleichen Zugang zur Liquiditätsversorgung durch die Zentralbank hat wie Kreditinstitute, die ihren Sitz in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland haben.

Abweichend von Unterabsatz 1 beträgt die auf den Marktwert des geliehenen Aktivums anzuwendende Abflussrate bei Sicherheitenswaps oder anderen Geschäften ähnlicher Form, die gemäß Unterabsatz 1 eine Abflussrate von mehr als 25 % erfordern würden, 25 %, wenn die Gegenpartei eine geeignete Gegenpartei ist.

(5)  
Die Verrechnungssalden, die aufgrund nationaler Vorschriften zum Schutz des Kunden auf getrennten Konten geführt werden, sind als Zuflüsse nach Artikel 32 zu behandeln und vom Bestand an liquiden Aktiva auszunehmen.
(6)  
Die Kreditinstitute wenden auf alle vom Kreditinstitut begebenen Anleihen und sonstigen Schuldverschreibungen eine Abflussrate von 100 % an, es sei denn, die jeweilige Anleihe wird ausschließlich auf dem Privatkundenmarkt verkauft und auf einem Privatkundenkonto geführt; in letzterem Falle können die genannten Instrumente wie die jeweilige Kategorie von Privatkundeneinlagen behandelt werden. Es sind Beschränkungen vorzusehen, die bewirken, dass diese Instrumente ausschließlich von Privatkunden erworben und gehalten werden können.
(7)  
Bei Vermögenswerten, die auf unbesicherter Basis geliehen und innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird davon ausgegangen, dass sie vollständig auslaufen, was zu einem 100 %igen Abfluss liquider Aktiva führt, es sei denn, das Kreditinstitut ist Eigentümer der geliehenen Vermögenswerte und diese sind nicht Teil des Liquiditätspuffers des Kreditinstituts.
(8)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚inländische Zentralbank‘:

a) 

eine Zentralbank des Eurosystems, wenn der Herkunftsmitgliedstaat des Kreditinstituts den Euro als Währung eingeführt hat;

b) 

die nationale Zentralbank des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts, wenn dieser Mitgliedstaat den Euro nicht als Währung eingeführt hat;

c) 

die Zentralbank des Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat.

(9)  

Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck ‚geeignete Gegenpartei‘:

a) 

die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts;

b) 

die Zentralregierung, eine öffentliche Stelle, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem das Kreditinstitut seinen Sitz hat, in Bezug auf die von diesem Kreditinstitut getätigten Geschäfte;

c) 

eine multilaterale Entwicklungsbank.

Öffentliche Stellen sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften gelten nur dann als geeignete Gegenpartei, wenn ihnen gemäß Artikel 115 bzw. Artikel 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von höchstens 20 % zugewiesen wurde.