Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (3)
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Artikel 22 - Bestimmung des Begriffs Liquiditätsabflüsse

Artikel 22

Bestimmung des Begriffs „Liquiditätsabflüsse

(1)  
Die Liquiditätsabflüsse werden berechnet durch Multiplikation der offenen Salden der verschiedenen Kategorien oder Arten von Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Verpflichtungen mit den Raten, zu denen sie, wie in diesem Kapitel dargelegt, voraussichtlich auslaufen oder in Anspruch genommen werden.
(2)  

Die Liquiditätsabflüsse nach Absatz 1 umfassen, jeweils multipliziert mit der anwendbaren Abflussrate:

a) 

den aktuell ausstehenden Betrag an stabilen Privatkundeneinlagen und anderen Privatkundeneinlagen, der nach den Artikeln 24 und 25 ermittelt wird;

b) 

die aktuell ausstehenden Beträge an anderen Verbindlichkeiten, die fällig werden, möglicherweise an den Emittenten oder an den Finanzierungsgeber ausgezahlt werden müssen oder an eine Erwartung des Finanzierungsgebers geknüpft sind, nach der das Kreditinstitut die nach den Artikeln 27, 28 und 31a ermittelte Verbindlichkeit innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zurückzahlt;

c) 

zusätzliche Abflüsse, ermittelt nach Artikel 30;

d) 

den Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nach Artikel 31 ermittelten, nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann;

e) 

die bei der Bewertung nach Artikel 23 ermittelten zusätzlichen Abflüsse.

(3)  
Die Berechnung von Liquiditätsabflüssen nach Absatz 1 erfolgt unter Berücksichtigung jedes gemäß Artikel 26 genehmigten Nettings einhergehender Zuflüsse.