Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (1)
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Artikel 21 - Netting von Derivatgeschäften

Artikel 21

Netting von Derivatgeschäften

(1)  
Die Kreditinstitute berechnen die Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen für die in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäfte und für Kreditderivate erwartet werden, auf Nettobasis nach Gegenpartei, sofern bilaterale Netting-Vereinbarungen, die den in Artikel 295 der genannten Verordnung festgelegten Voraussetzungen entsprechen, bestehen.
(2)  
Abweichend von Absatz 1 berechnen die Kreditinstitute Liquiditätsabflüsse und -zuflüsse, die sich aus Fremdwährungsderivatgeschäften ergeben, die mit einem gleichzeitig (oder am selben Tag) erfolgenden vollständigen Austausch der Kapitalbeträge verbunden sind, auf Nettobasis, auch wenn die jeweiligen Derivatgeschäfte nicht durch eine bilaterale Netting-Vereinbarung gedeckt sind.
(3)  

Für die Zwecke dieses Artikels bedeutet ‚auf Nettobasis‘, dass in den nächsten 30 Kalendertagen zu stellende oder zu empfangende Sicherheiten nicht berücksichtigt werden. Bei Sicherheiten, die in den nächsten 30 Kalendertagen zu empfangen sind, bedeutet ‚auf Nettobasis‘ jedoch, dass diese Sicherheiten nur dann nicht berücksichtigt werden, wenn die beiden folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Sicherheit gilt bei Empfang als liquides Aktivum gemäß Titel II;

b) 

das Kreditinstitut ist rechtlich befugt und organisatorisch in der Lage, die empfangene Sicherheit wiederzuverwenden.