Artikel 20
Bestimmung des Begriffs „Netto-Liquiditätsabflüsse“
Unter dem Begriff „Netto-Liquiditätsabflüsse“ wird die Summe der Liquiditätsabflüsse unter Buchstabe a abzüglich der Summe der Liquiditätszuflüsse unter Buchstabe b verstanden, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf; die Netto-Liquiditätsabflüsse werden wie folgt berechnet:
Summe der Liquiditätsabflüsse im Sinne des Kapitels 2;
Summe der Liquiditätszuflüsse im Sinne des Kapitels 3, die anhand folgender Werte berechnet wird:
der Zuflüsse, die von der in Artikel 33 Absätze 2 und 3 genannten Obergrenze ausgenommen sind;
die Zuflüsse nach Artikel 33 Absatz 4 und 90 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf;
des niedrigeren der folgenden beiden Werte: andere Zuflüsse als die Zuflüsse nach Artikel 33 Absätze 2, 3 und 4 und 75 % der unter Buchstabe a genannten Abflüsse, bereinigt um die ausgenommenen Zuflüsse in Artikel 33 Absätze 2 und 3 und die Zuflüsse in Artikel 33 Absatz 4, geteilt durch 0,9, um der Obergrenze von 90 % Rechnung zu tragen, wobei das Ergebnis nicht negativ sein darf.