Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 19 - Alternative Liquiditätsansätze

Artikel 19

Alternative Liquiditätsansätze

(1)  

Sind in einer gegebenen Währung keine ausreichenden liquiden Aktiva verfügbar, damit die Kreditinstitute die in Artikel 4 festgelegte Liquiditätsdeckungsquote erfüllen können, so gelten eine oder mehrere der nachstehenden Bestimmungen:

a) 

Die Anforderung bezüglich der Währungskongruenz gemäß Artikel 8 Absatz 6 findet auf diese Währung keine Anwendung;

b) 

das Kreditinstitut kann das Defizit an liquiden Aktiva in einer Währung durch Kreditfazilitäten der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder eines Drittlandes in der genannten Währung decken, sofern die Fazilität alle nachstehenden Anforderungen erfüllt:

i) 

Sie ist vertraglich unwiderruflich für die nächsten 30 Kalendertage verbindlich;

ii) 

sie unterliegt einer Gebühr, die ungeachtet des eventuell aus ihr in Anspruch genommenen Betrags zu entrichten ist;

iii) 

die Gebühr wird in einer solchen Höhe festgelegt, dass die Nettorendite der zur Besicherung der Fazilität verwendeten Aktiva nicht höher ist als die Nettorendite eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede aufgrund des Kreditrisikos;

c) 

wenn ein Defizit an Aktiva der Stufe 1 besteht, jedoch genügend Aktiva der Stufe 2A vorhanden sind, kann das Kreditinstitut zusätzliche Aktiva der Stufe 2A im Liquiditätspuffer halten, und gelten die in Artikel 17 festgelegten Höchstgrenzen für die einzelnen Aktivastufen als entsprechend geändert. Diese zusätzlichen Aktiva der Stufe 2A unterliegen einem Mindestabschlag von 20 %. Alle von dem Kreditinstitut gehaltenen Aktiva der Stufe 2B unterliegen weiter den gemäß diesem Kapitel jeweils geltenden Abschlägen.

(2)  
Die Kreditinstitute wenden die in Absatz 1 vorgesehenen Ausnahmen umgekehrt proportional zur Verfügbarkeit der einschlägigen liquiden Aktiva an. Die Kreditinstitute bewerten ihren Liquiditätsbedarf im Hinblick auf die Anwendung dieses Artikels unter Berücksichtigung ihrer Kapazität, durch solides Liquiditätsmanagement den Bedarf an diesen liquiden Aktiva und das Halten von Beteiligungen an diesen Aktiva durch andere Marktteilnehmer zu verringern.
(3)  
Die Währungen, die für die Ausnahmen gemäß Absatz 1 in Frage kommen, und der Umfang, in dem eine oder mehrere Ausnahmen für eine gegebene Währung insgesamt möglich sind, werden in der Durchführungsverordnung festgelegt, die die Kommission nach Artikel 419 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.
(4)  
Die detaillierten Bedingungen für die Anwendung der in Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Ausnahmen werden in dem delegierten Rechtsakt festgelegt, den die Kommission nach Artikel 419 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erlassen wird.