Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (3)
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Artikel 17 - Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen

Artikel 17

Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen

(1)  

Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:

a) 

Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;

b) 

bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;

c) 

bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.

(2)  
Angewandt werden die in Absatz 1 genannten Anforderungen nach Anpassung an die Auswirkungen auf den Bestand liquider Aktiva der besicherten Finanzierung, der besicherten Kreditvergaben oder der Swap-Geschäfte, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, nach Abzug etwaiger Abschläge und unter der Voraussetzung, dass das Kreditinstitut die operativen Anforderungen in Artikel 8 erfüllt.
(3)  
Die Kreditinstitute legen die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers nach den Formeln in Anhang I dieser Verordnung fest.
(4)  

Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;

b) 

es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen;

c) 

die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert.

(5)  
Die EBA erstattet der Kommission 19. November 2020 über die technische Eignung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus und über die Wahrscheinlichkeit negativer Auswirkungen auf das Geschäfts- und Risikoprofil von in der Union niedergelassenen Kreditinstituten, auf die Stabilität und das ordnungsgemäße Funktionieren der Finanzmärkte, auf die Wirtschaft oder auf die Transmission der Geldpolitik auf die Wirtschaft Bericht. In diesem Bericht wird die Angemessenheit einer möglichen Änderung des in den Absätzen 2 bis 4 beschriebenen Abwicklungsmechanismus bewertet und werden von der EBA alternative Lösungen empfohlen und deren Auswirkungen bewertet, falls sie feststellt, dass der derzeitige Abwicklungsmechanismus entweder technisch nicht geeignet ist oder negative Auswirkungen hat.

Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA.