Artikel 17
Zusammensetzung des Liquiditätspuffers nach Akivastufen
Die Kreditinstitute erfüllen jederzeit die nachstehenden Anforderungen an die Zusammensetzung ihres Liquiditätspuffers:
Bei mindestens 60 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1;
bei mindestens 30 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 1, ausgenommen gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f;
bei höchstens 15 % des Liquiditätspuffers handelt es sich um Aktiva der Stufe 2B.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall bei einer oder mehreren besicherten Finanzierungen, besicherten Kreditvergaben oder Sicherheitenswaps, bei denen liquide Aktiva bei zumindest einer Komponente der Transaktion verwendet und die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, von der Anwendung der Absätze 2 und 3 ganz oder teilweise absehen, sofern die folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Die Gegenpartei des Geschäfts oder der Geschäfte ist die EZB oder die Zentralbank eines Mitgliedstaats;
es liegen außergewöhnliche Umstände vor, die ein Systemrisiko für den Bankensektor eines oder mehrerer Mitgliedstaaten darstellen;
die zuständige Behörde hat vor Gewährung der Ausnahme die Zentralbank, die Gegenpartei des Geschäfts bzw. der Geschäfte ist, und, falls diese Zentralbank dem Eurosystem angehört, auch die EZB konsultiert.
Die Kommission berücksichtigt bei der Ausarbeitung jeglicher weiterer delegierter Rechtsakte im Rahmen der gemäß Artikel 460 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übertragenen Befugnis den im vorstehenden Unterabsatz genannten Bericht der EBA.