Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
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Artikel 14 - Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten

Artikel 14

Eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten

Damit eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d von einer Zentralbank bereitgestellt werden können, als Aktiva der Stufe 2B gelten, müssen sie alle nachstehenden Kriterien erfüllen:

a) 

In stressfreier Phase wird für die Fazilität eine Bereitstellungsgebühr für den gesamten zugesagten Betrag erhoben, die zumindest dem höheren Betrag entsprechen muss von entweder

i) 

75 Basispunkten pro Jahr oder

ii) 

mindestens 25 Basispunkten pro Jahr über der Differenz zwischen dem Ertrag der zur Besicherung der Fazilität genutzten Aktiva und dem Ertrag eines repräsentativen Portfolios liquider Aktiva, nach Anpassungen aufgrund wesentlicher Unterschiede beim Kreditrisiko.

In einer Stressphase kann die Zentralbank die unter Unterabsatz 1 genannte Bereitstellungsgebühr senken, sofern die für Liquiditätsfazilitäten nach den alternativen Liquiditätsansätzen gemäß Artikel 19 geltenden Mindestanforderungen erfüllt sind;

b) 

Die Fazilität ist durch unbelastete Aktiva einer von der Zentralbank spezifizierten Art besichert. Die als Sicherheit gestellten Aktiva erfüllen alle nachstehend genannten Kriterien:

i) 

Sie werden so gehalten, dass im Fall eines Abrufs der Fazilität der sofortige Transfer an die Zentralbank erfolgen kann;

ii) 

ihr von der Zentralbank nach Abschlag angelegter Wert reicht zur Deckung der gesamten Fazilität aus;

iii) 

sie zählen im Hinblick auf den Liquiditätspuffer des Kreditinstituts nicht zu den liquiden Aktiva;

c) 

die Fazilität ist mit der Strategie der Zentralbank bezüglich Gegenparteien vereinbar;

d) 

die Zusagefrist der Fazilität übersteigt die in Artikel 4 genannte Stressphase von 30 Kalendertagen;

e) 

die Fazilität wird von der Zentralbank nicht vor ihrem vertraglichen Laufzeitende gekündigt, und solange das betreffende Kreditinstitut als solvent eingestuft wird, erfolgt keine weitere Kreditvergabeentscheidung;

f) 

die Zentralbank hat eine formelle Strategie veröffentlicht, die ihre Entscheidung, eingeschränkt nutzbare zugesagte Liquiditätsfazilitäten bereitzustellen, umfasst und die Modalitäten der Fazilität und die Arten von Kreditinstituten, die für die Inanspruchnahme solcher Fazilitäten in Frage kommen, benennt.