Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (7)
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Artikel 10 - Aktiva der Stufe 1

Artikel 10

Aktiva der Stufe 1

(1)  

Aktiva der Stufe 1 umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a) 

Münzen und Banknoten;

b) 

folgende Risikopositionen gegenüber Zentralbanken:

i) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats bestehen oder von diesen garantiert werden;

ii) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken von Drittländern bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber der betreffenden Zentralbank oder deren Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

iii) 

Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß den Ziffern i oder ii gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Kreditinstituts und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke dieses Buchstabens gilt Folgendes:

— 
Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der im betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlandes festgelegt;
— 
werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats oder Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, bzw. in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt;
c) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den folgenden Zentralstaaten oder Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen bestehen oder von diesen garantiert werden:

i) 

dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats;

ii) 

dem Zentralstaat eines Drittlands, sofern eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) Risikopositionen gegenüber diesem Zentralstaat eine Bonitätsbeurteilung zuweist, die mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht;

iii) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Mitgliedstaats, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

iv) 

den regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften eines Drittlands des unter Ziffer ii genannten Typs, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat des Drittlands gemäß Artikel 115 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

v) 

öffentlichen Stellen, sofern sie wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat eines Mitgliedstaats oder wie Risikopositionen gegenüber einer der unter Ziffer iii genannten regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 116 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden;

d) 

folgende Aktiva:

i) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands bestehen, dem nicht eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 durch eine benannte ECAI gemäß Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen ist, oder von diesen garantiert werden;

ii) 

Reserven, die vom Kreditinstitut in einer Zentralbank gemäß Ziffer i gehalten werden, sofern das Kreditinstitut in Stressphasen diese Reserven jederzeit abziehen darf und die Bedingungen für eine solchen Abzug in einer Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des betreffenden Drittlands und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt wurden.

Für die Zwecke von Ziffer ii gilt Folgendes:

— 
Werden die Reserven von einem Kreditinstitut gehalten, das Tochterunternehmen ist, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der im Drittland zuständigen Behörde des Tochterunternehmens und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt;
— 
werden die Reserven von einer Zweigstelle gehalten, so werden die Bedingungen für den Abzug entweder in einer Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde des Drittlands, in dem sich die Zweigstelle befindet, und der Zentralbank, in der die Reserven gehalten werden, oder in den geltenden Vorschriften des Drittlands festgelegt.

Die unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden, auf eine bestimmte Währung lautenden aggregierten Aktiva, die das Kreditinstitut als Aktiva der Stufe 1 ansetzen kann, dürfen die Höhe der auf dieselbe Währung lautenden Netto-Liquiditätsabflüsse des Kreditinstituts in Stressphasen nicht überschreiten.

Wenn ein Teil oder die Gesamtheit der unter Unterabsatz 1 Ziffern i und ii fallenden Aktiva auf eine Währung lautet, bei der es sich nicht um die Landeswährung des betreffenden Drittlands handelt, kann das Kreditinstitut diese Vermögenswerte als Aktiva der Stufe 1 nur bis zu dem Betrag ansetzen, den seine Netto-Liquiditätsabflüsse unter Stressbedingungen in dieser Fremdwährung erreichen und der den Tätigkeiten des Kreditinstituts in dem Land, in dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird, entspricht;

e) 

von Kreditinstituten emittierte Aktiva, die mindestens einer der beiden folgenden Anforderungen genügen:

i) 

Es handelt sich bei dem Emittenten um ein Kreditinstitut, das seinen Sitz in einem Mitgliedstaat hat oder von der Zentralregierung eines Mitgliedstaats oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat gegründet wurde, und die Regierung oder lokale Gebietskörperschaft ist rechtlich verpflichtet, die wirtschaftliche Grundlage des Instituts zeit seines Bestehens zu schützen und sein finanzielles Überleben zu sichern, und jede Risikoposition gegenüber der jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wird als eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt;

ii) 

es handelt sich bei dem Kreditinstitut um ein Förderdarlehen ausreichendes Institut, worunter für die Zwecke dieses Artikels jedes Kreditinstitut zu verstehen ist, dessen Zweck die Förderung der Gemeinwohlziele der Union oder der Zentralregierung, der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft in einem Mitgliedstaat ist, und zwar überwiegend durch die Bereitstellung von Förderdarlehen auf nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Basis, sofern mindestens 90 % der von diesem Institut vergebenen Darlehen direkt oder indirekt vom Zentralstaat oder der regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft garantiert werden und jede Risikoposition gegenüber dieser regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft wie eine Risikoposition gegenüber der Zentralregierung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt wird;

f) 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i) 

Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;

ii) 

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;

iv) 

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v) 

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vi) 

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 2 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

g) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber den in Artikel 117 Absatz 2 bzw. Artikel 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen bestehen oder von diesen garantiert werden.

(2)  
Der Marktwert von gedeckten Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität im Sinne von Absatz 1 Buchstabe f unterliegt einem Abschlag von mindestens 7 %. Außer den Festlegungen in Bezug auf Aktien und Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) in Artikel 15 Absatz 2 Buchstaben b und c ist kein Abschlag vom Wert der verbleibenden Aktiva der Stufe 1 erforderlich.