Artikel 18
Verstoß gegen die Anforderungen
(1)
Wenn ein liquides Aktivum eine der geltenden allgemeinen Anforderungen gemäß Artikel 7, die operativen Anforderungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 oder ein anderes in diesem Kapitel festgelegtes Anerkennungskriterium nicht mehr erfüllt, so hebt das Kreditinstitut dessen Anerkennung als liquides Aktivum spätestens nach 30 Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum, an dem gegen die Anforderungen verstoßen wurde, auf.
(2)
Absatz 1 gilt für Aktien oder Anteile von OGA, die den Anerkennungskriterien nicht mehr genügen, nur dann, wenn sie nicht mehr als 10 % des Werts der gesamten Aktiva des OGA ausmachen.