Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (8)
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Artikel 7 - Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva

Artikel 7

Allgemeine Anforderungen für liquide Aktiva

(1)  
Um als liquide Aktiva zu gelten, müssen die Vermögenswerte eines Kreditinstituts den Absätzen 2 bis 6 entsprechen.
(2)  

Die Vermögenswerte sind Eigentum, Anrecht, Titel oder Interesse eines Kreditinstituts oder gemäß Buchstabe a in einem Pool enthaltene Vermögenswerte und frei von jeglicher Belastung. Für diese Zwecke gilt ein Vermögenswert als unbelastet, wenn er keinerlei rechtlichen, vertraglichen, regulatorischen oder sonstigen Beschränkungen unterliegt, die das Kreditinstitut daran hindern, diesen Vermögenswert zu liquidieren, zu verkaufen, zu übertragen, abzutreten oder, ganz allgemein, diesen Vermögenswert durch direkten Verkauf oder ein Pensionsgeschäft innerhalb der nächsten 30 Kalendertage zu veräußern. Folgende Vermögenswerte sind als unbelastet anzusehen:

a) 

in einem Pool enthaltene Vermögenswerte, die für den sofortigen Einsatz als Sicherheit bereitgehalten werden, um zusätzliche Mittel im Rahmen zugesagter, aber noch nicht finanzierter Kreditlinien oder — wenn der Pool von einer Zentralbank unterhalten wird — nicht zugesagter und noch nicht finanzierter Kreditlinien zu erhalten, die dem Kreditinstitut zur Verfügung stehen. Dies umfasst Vermögenswerte, die von einem Kreditinstitut bei einer zentralen Einrichtung in einem Genossenschaftsnetz oder institutsbezogenen Sicherungssystem hinterlegt wurden. Die Kreditinstitute gehen davon aus, dass die Vermögenswerte im Pool belastet sind, und zwar auf der Grundlage der Liquiditätseinstufung in Kapitel 2 in aufsteigender Reihenfolge, beginnend mit den nicht für den Liquiditätspuffer infrage kommenden Vermögenswerten;

b) 

Vermögenswerte, die das Kreditinstitut bei umgekehrten Pensions- und Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheiten für Zwecke der Kreditrisikominderung erhalten hat und die das Kreditinstitut veräußern kann.

(2a)  
Abweichend von Absatz 2 gelten im Rahmen des Liquiditätspuffers für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen bis zur Höhe der gemäß Titel III berechneten Netto-Liquiditätsabflüsse, die sich aus den entsprechenden Programmen gedeckter Schuldverschreibungen ergeben, als unbelastet, sofern die Vermögenswerte alle anderen in Titel II dieser Verordnung festgelegten Anforderungen erfüllen.
(2b)  

Werden im Liquiditätspuffer für den Deckungspool gehaltene liquide Aktiva nicht nach Absatz 2a als unbelastet erachtet, gelten sie während der in Artikel 4 festgelegten Stressphase von 30 Kalendertagen dennoch als unbelastet, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) 

Der Emittent gedeckter Schuldverschreibungen ist nach nationalem Recht verpflichtet, seine gesamten Vermögenswerte für die Emission gedeckter Schuldverschreibungen einzusetzen;

b) 

die liquiden Aktiva werden zur freiwilligen Übersicherung bei der Emission gedeckter Schuldverschreibungen eingesetzt;

c) 

die liquiden Aktiva erfüllen alle anderen Anforderungen von Titel II;

d) 

der Betrag der nach diesem Absatz als unbelastet geltenden liquiden Aktiva übersteigt nicht den nach Titel III berechneten Gesamtbetrag der Netto-Liquiditätsabflüsse.

(3)  
Die Vermögenswerte sind nicht vom Kreditinstitut selbst, von seiner Muttergesellschaft — ausgenommen öffentliche Stellen, bei denen es sich nicht um Kreditinstitute handelt — von seiner Tochtergesellschaft oder von einer anderen Tochtergesellschaft des Mutterunternehmens oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft, mit der das Kreditinstitut enge Verbindungen besitzt, emittiert worden.
(4)  

Die Vermögenswerte sind nicht von einer der folgenden Stellen emittiert worden:

a) 

einem anderen Kreditinstitut, es sei denn, eine oder mehrere der folgenden Voraussetzungen sind erfüllt:

i) 

Bei dem Emittenten handelt es sich um eine öffentliche Stelle im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 Buchstabe c oder des Artikels 11 Absatz 1 Buchstaben a oder b;

ii) 

bei dem Vermögenswert handelt es sich um eine gedeckte Schuldverschreibung gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f oder Artikel 11 Absatz 1 Buchstaben c oder d oder Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e;

iii) 

der Vermögenswert gehört zu der Kategorie nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e;

b) 

einer Wertpapierfirma,

c) 

einem Versicherungsunternehmen,

d) 

einem Rückversicherungsunternehmen,

e) 

einer Finanzholdinggesellschaft;

f) 

einer gemischten Finanzholdinggesellschaft;

g) 

anderen Einrichtungen, die eine oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten Tätigkeiten als Haupttätigkeit ausüben.

Für die Zwecke dieses Artikels gelten Verbriefungszweckgesellschaften und offizielle Exportversicherungsagenturen in den Mitgliedstaaten nicht als in Unterabsatz 1 Buchstabe g aufgeführte Stellen.

(5)  
Der Wert der Vermögenswerte kann auf der Grundlage weit verbreiteter und leicht zugänglicher Marktpreise ermittelt werden. Fehlt es an marktbasierten Preisen, muss der Wert der Vermögenswerte auf der Grundlage einer leicht zu berechnenden Formel zu ermitteln sein, bei der öffentlich verfügbare Inputs herangezogen werden und die nicht wesentlich auf starken Annahmen beruht.
(6)  

Die Vermögenswerte sind an einer anerkannten Börse notiert oder im direkten Verkauf (outright sale) oder durch ein einfaches Pensionsgeschäft an allgemein anerkannten Märkten für Pensionsgeschäfte handelbar. Diese Kriterien werden für jeden Markt einzeln geprüft. Ein Vermögenswert, der in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland zum Handel an einem organisierten Handelsplatz, der keine anerkannte Börse ist, zugelassen ist, wird nur dann als liquide betrachtet, wenn dieser Handelsplatz einen aktiven und umfangreichen Markt für den direkten Verkauf von Vermögenswerten darstellt. Das Kreditinstitut berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Handelsplatz ein aktiver und umfangreicher Markt für die Zwecke dieses Absatzes ist, folgende Aspekte als Mindestkriterien:

a) 

historische Belege für die Breite und Tiefe des Marktes wie niedrige Geld-Brief-Spannen, hohes Handelsvolumen und eine große Anzahl unterschiedlicher Marktteilnehmer;

b) 

das Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.

(7)  

Die Anforderungen der Absätze 5 und 6 gelten nicht für:

a) 

Banknoten und Münzen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe a;

aa) 

die Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d;

b) 

die Risikopositionen gegenüber Zentralbanken gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben b und d sowie Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

die mit Beschränkungen zugesagten Liquiditätsfazilitäten nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d;

d) 

die Einlagen und anderen Mittel in Genossenschaftsnetzen oder institutsbezogenen Sicherungssystemen im Sinne des Artikels 16.