Artikel 6
Zusammensetzung des Liquiditätspuffers
Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:
a)
den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;
b)
den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;
c)
den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.