Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 6 - Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Artikel 6

Zusammensetzung des Liquiditätspuffers

Um als Teil des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts infrage zu kommen, müssen liquide Aktiva den folgenden Anforderungen genügen:

a) 

den in Artikel 7 festgelegten Anforderungen;

b) 

den in Artikel 8 festgelegten operativen Anforderungen;

c) 

den jeweiligen Voraussetzungen für ihre Einstufung als Stufe 1 oder Stufe 2 gemäß Kapitel 2.