Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 38 - Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 38

Übergangsbestimmung für die Einführung der Liquiditätsdeckungsquote

(1)  

Nach Artikel 460 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die in Artikel 4 vorgesehene Liquiditätsdeckungsquote wie folgt eingeführt:

a) 

60 % der Liquiditätsdeckungsanforderung ab 1. Oktober 2015;

b) 

70 % ab 1. Januar 2016;

c) 

80 % ab 1. Januar 2017;

d) 

100 % ab 1. Januar 2018.

(2)  
Nach Artikel 412 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Mitgliedstaaten oder zuständige Behörden von im Inland zugelassenen Kreditinstituten oder einer Teilgruppe dieser Kreditinstitute verlangen, eine höhere Liquiditätsdeckungsanforderung von bis zu 100 % solange zu erfüllen, bis die verbindliche Mindestquote gemäß dieser Verordnung vollständig bis zur Deckungsquote von 100 % eingeführt ist.