Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
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Artikel 36 - Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte

Artikel 36

Übergangsbestimmung für von einem Mitgliedstaat geförderte Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte

(1)  

Die vorrangigen Anleihen, die von den folgenden von einem Mitgliedstaat geförderten Einrichtungen für die Verwaltung wertgeminderter Vermögenswerte begeben wurden, gelten bis zum 31. Dezember 2023 als Aktiva der Stufe 1:

a) 

in Irland: National Asset Management Agency (NAMA);

b) 

in Spanien: Sociedad de Gestión de Activos Procedentes de la Reestructuración Bancaria, S.A. (SAREB);

c) 

in Slowenien: Bank Asset Management Company, so wie es im Rahmen des Gesetzes über Maßnahmen der Republik Slowenien zur Stärkung der Stabilität der Banken (Measures of the Republic of Slovenia to Strengthen the Stabilitity of Banks Act: MSSBA) eingeführt wurde.

(2)  
Die in Absatz 1 genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.