Artikel 35
Bestandsschutz für von einem Mitgliedstaat garantierte Bankaktiva
(1)
Aktiva, die von Kreditinstituten begeben wurden, für die eine Garantie der Zentralregierung eines Mitgliedstaats besteht, gelten nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn die Garantie
a)
vor dem 30. Juni 2014 für einen Höchstbetrag gewährt oder zugesagt wurde;
b)
eine unmittelbare, ausdrückliche, unwiderrufliche und bedingungslose Garantie ist, die das Versäumnis, Kapitalbetrag und Zinsen bei Fälligkeit zu zahlen, abdeckt.
(2)
Wenn der Garantiegeber eine regionale oder lokale Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats ist, gelten die garantierten Vermögenswerte nur dann als Aktiva der Stufe 1, wenn Risikopositionen gegenüber den jeweiligen regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften nach Artikel 115 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden wie Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat und die Garantie die Anforderungen in Absatz 1 erfüllt.
(3)
Die Vermögenswerte im Sinne der Absätze 1 und 2 gelten solange als Aktiva der Stufe 1, wie die Garantie in Bezug auf den betreffenden Emittenten oder seine Vermögenswerte, gegebenenfalls in der von Zeit zu Zeit angepassten oder ersetzten Form, in Kraft bleibt. Wird der Betrag der Garantie für einen Emittenten oder seine Vermögenswerte zu einem beliebigen Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2014 erhöht, so gelten die Vermögenswerte nur bis in Höhe des Höchstbetrags der Garantie, die vor diesem Datum zugesagt wurde, als liquide Aktiva.
(4)
Die in diesem Artikel genannten Vermögenswerte unterliegen den gleichen Anforderungen, die im Rahmen dieser Verordnung für Aktiva der Stufe 1 gelten, welche Forderungen an Zentral- oder Regionalregierungen, lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c bilden oder von diesen garantiert werden.
(5)
Sind ein Kreditinstitut oder seine Vermögenswerte Gegenstand eines Sicherungssystems, so gilt das System in seiner Gesamtheit für die Zwecke dieses Artikels als Garantie.