Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (2)
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Artikel 34 - Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

Artikel 34

Zuflüsse innerhalb einer Gruppe oder eines institutsbezogenen Sicherungssystems

(1)  

Abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g können die zuständigen Behörden die Anwendung einer höheren Zuflussrate bei nicht in Anspruch genommenen Kredit- und Liquiditätsfazilitäten fallweise genehmigen, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Es besteht Grund zu der Annahme, dass die Zuflüsse selbst bei einem kombinierten marktweiten und spezifischen Stressszenario der Gegenpartei höher ausfallen werden;

b) 

die Gegenpartei ist das Mutter- oder Tochterinstitut des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterinstituts oder mit dem Kreditinstitut durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden oder Mitglied desselben institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder das Zentralinstitut oder ein Mitglied eines Verbunds oder einer genossenschaftlichen Gruppe nach Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;

c) 

wenn die Zuflussrate 40 % übersteigt, wird von der Gegenpartei abweichend von Artikel 31 eine entsprechende symmetrische Abflussrate angewendet;

d) 

das Kreditinstitut und die Gegenpartei sind im selben Mitgliedstaat niedergelassen.

(2)  

Sind das Kreditinstitut und das Gegenpartei-Kreditinstitut in verschiedenen Mitgliedstaaten niedergelassen, so können die zuständigen Behörden von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d absehen, sofern neben den Kriterien in Absatz 1 die folgenden zusätzlichen objektiven Kriterien a bis c erfüllt sind:

a) 

Der Liquiditätsgeber und der Liquiditätsnehmer weisen nach Anwendung der unter Absatz 1 vorgeschlagenen höheren Zuflussrate und nach Anwendung der unter Buchstabe c genannten Abflussrate ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf;

b) 

es gibt rechtlich bindende Vereinbarungen und Verpflichtungen zwischen Unternehmen einer Gruppe hinsichtlich der Kredit- oder Liquiditätslinie;

c) 

das Liquiditätsrisikomanagement des Liquiditätsgebers trägt dem Liquiditätsrisikoprofil des Liquiditätsnehmers in angemessener Weise Rechnung.

Die zuständigen Behörden arbeiten nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in umfassender Abstimmung zusammen, um festzustellen, ob die in diesem Absatz aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt sind.

(3)  
Sind die in Absatz 2 aufgeführten zusätzlichen Kriterien erfüllt, darf die zuständige Behörde des Liquiditätsempfängers eine günstigere Zuflussrate von bis zu 40 % anwenden. Bei günstigeren Zuflussraten von über 40 %, die auf symmetrischer Basis angewendet werden sollen, ist jedoch die Genehmigung beider zuständigen Behörden erforderlich.

Wenn die Anwendung einer günstigeren Zuflussrate von über 40 % genehmigt wird, informieren die zuständigen Behörden die EBA über das Ergebnis des in Absatz 2 genannten Verfahrens. Die zuständigen Behörden prüfen regelmäßig, ob die Voraussetzungen für derartige höhere Zuflussraten weiterhin erfüllt sind.