Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 33 - Obergrenze für Zuflüsse

Artikel 33

Obergrenze für Zuflüsse

(1)  
Die Kreditinstitute begrenzen die Anerkennung der Liquiditätszuflüsse auf 75 % der Gesamtliquiditätsabflüsse nach Kapitel 2, es sei denn, ein spezifischer Zufluss ist nach den Absätzen 2, 3 oder 4 ausgenommen.
(2)  

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde kann das Kreditinstitut die folgenden Liquiditätszuflüsse vollständig oder teilweise von der in Absatz 1 genannten Obergrenze ausnehmen:

a) 

Zuflüsse, bei denen die Gegenpartei ein Mutter- oder Tochterunternehmen des Kreditinstituts oder ein anderes Tochterunternehmen desselben Mutterunternehmens ist oder durch eine Beziehung im Sinne des Artikels 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG mit dem Kreditinstitut verbunden ist;

b) 

Zuflüsse aus Einlagen bei anderen Kreditinstituten innerhalb einer Gruppe von Unternehmen, die für die Behandlung nach Artikel 113 Absätze 6 oder 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Frage kommen;

c) 

Zuflüsse im Sinne des Artikels 26 einschließlich Zuflüssen aus Hypothekendarlehen oder aus Förderdarlehen im Sinne des Artikels 31 Absatz 9 oder aus Förderdarlehen von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle, die das Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen weitergereicht hat.

(3)  
Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute von der Obergrenze für Zuflüsse ausgenommen werden, wenn ihre Haupttätigkeiten im Leasing- und Factoringgeschäft, mit Ausnahme der in Absatz 4 aufgeführten Tätigkeiten, besteht, und die in Absatz 5 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind.
(4)  

Vorbehaltlich der vorherigen Genehmigung durch die zuständige Behörde können spezialisierte Kreditinstitute einer Zuflussobergrenze von 90 % unterliegen, wenn die in Absatz 5 festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind und die Kreditinstitute die folgenden Haupttätigkeiten haben:

a) 

Finanzierung des Erwerbs von Kraftfahrzeugen;

b) 

Verbraucherkredite im Sinne der Richtlinie 2008/48/EG über Verbraucherkreditverträge.

(5)  

Die in Absatz 3 genannten Kreditinstitute können von der Zuflussobergrenze ausgenommen werden und die in Absatz 4 genannten Kreditinstitute können eine höhere Obergrenze von 90 % anwenden, sofern sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Die Geschäftstätigkeiten weisen angesichts der folgenden Faktoren ein geringes Liquiditätsrisikoprofil auf:

i) 

Der Zeitpunkt der Zuflüsse entspricht dem Zeitpunkt der Abflüsse;

ii) 

auf Ebene des einzelnen Unternehmens wird das Kreditinstitut nicht in wesentlichem Maße durch Privatkundeneinlagen finanziert;

b) 

auf Ebene des einzelnen Unternehmens machen ihre Haupttätigkeiten nach den Absätzen 3 bzw. 4 mehr als 80 % der Gesamtbilanzsumme aus;

c) 

die Ausnahmen werden in jährlichen Berichten dargelegt.

Die zuständigen Behörden melden der EBA, welche spezialisierten Kreditinstitute Gegenstand einer Ausnahme bzw. einer höheren Obergrenze sind, und begründen dies. Die EBA führt ein Verzeichnis der spezialisierten Kreditinstitute, die Gegenstand einer Ausnahme oder einer höheren Obergrenze sind, und veröffentlicht dieses Verzeichnis. Sie kann ergänzende Unterlagen anfordern.

(6)  
Nach Genehmigung durch die zuständige Behörde können die Ausnahmen nach den Absätzen 2, 3 und 4 vorbehaltlich Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe e sowohl auf Ebene des einzelnen Unternehmens als auch auf konsolidierter Ebene angewendet werden.
(7)  
Die Kreditinstitute ermitteln die Höhe der Netto-Liquiditätsabflüsse unter Anwendung der Zuflussobergrenze nach der Formel in Anhang II dieser Verordnung.