Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (5)
QA2017_3266 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32
QA2021_6163 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 30/09/2022
Art. 32
QA2022_6330 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 29/04/2022
Art. 32
QA2022_6341 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 21/12/2022
Art. 32
QA2022_6386 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 22/12/2022
Art. 32
QA2022_6415 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/07/2022
Art. 32
QA2022_6596 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/01/2023
Art. 32
QA2023_6699 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 28/03/2023
Art. 32
QA2024_7000 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 05/03/2024
Art. 32
QA2024_7053 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 03/05/2024
Art. 32
QA2022_6599 - Supervisory reporting - Liquidity (LCR, NSFR, AMM)
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 21/12/2022
Art. 32
QA2013_191 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(1)
QA2015_1962 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(1)
QA2015_2112 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(1)
QA2016_2992 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(1)
QA2019_4837 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 26/02/2021
Art. 32(1)
QA2023_6858 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 23/10/2023
Art. 32(1)
QA2015_2136 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 32(2)
QA2015_2030 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 32(2)(a)
QA2023_6806 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 14/09/2023
Art. 32(2)(a)
QA2020_5075 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 26/01/2023
Art. 32(2)(b)
QA2016_2585 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(3)
QA2018_3959 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 32(3)
QA2017_3475 - Supervisory reporting - Liquidity (LCR, NSFR, AMM)
Status: Final
Beantwortet: 13/12/2019
Art. 32(3)
QA2014_897 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(3)(a)
QA2018_3745 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(3)(b)
QA2023_6772 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 04/05/2023
Art. 32(3)(e)
QA2022_6557 - Supervisory reporting - Liquidity (LCR, NSFR, AMM)
Status: Final
Beantwortet: 26/05/2023
Art. 32(3)(e)
QA2019_4971 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 24/09/2021
Art. 32(3)(g)
QA2015_1855 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(3)(2)
QA2016_2595 - Liquidity risk
Status: Abgelehnt
Zurückgewiesen: 11/02/2022
Art. 32(5)
QA2017_3163 - Liquidity risk
Status: Final
Aktualisiert: 26/03/2021
Art. 32(5)
QA2019_4705 - Liquidity risk
Status: Final
Beantwortet: 07/08/2020
Art. 32(5)
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Artikel 32 - Zuflüsse

Artikel 32

Zuflüsse

(1)  
Liquiditätszuflüsse werden über einen Zeitraum von 30 Kalendertagen bewertet. Sie umfassen nur vertragliche Zuflüsse aus Forderungen, die nicht überfällig sind und hinsichtlich derer das Kreditinstitut keinen Grund zu der Annahme hat, dass sie innerhalb von 30 Kalendertagen nicht erfüllt werden.
(2)  

Die Kreditinstitute wenden auf die in Absatz 1 genannten Zuflüsse eine Zuflussrate von 100 % an, insbesondere auf folgende Zuflüsse:

a) 

fällige Zahlungen von Zentralbanken und Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;

b) 

fällige Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften im Sinne des Artikels 162 Absatz 3 Unterabsatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen;

c) 

fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden;

d) 

fällige Zahlungen aus Positionen von Eigenkapitalinstrumenten in wichtigen Indizes, sofern sie nicht gleichzeitig als liquide Aktiva erfasst werden. Diese Zahlungen umfassen innerhalb von 30 Kalendertagen vertraglich geschuldete Beträge, wie etwa Bardividenden aus solchen wichtigen Indizes und Barmittel aus solchen Eigenkapitalinstrumenten, die verkauft, aber noch nicht abgewickelt sind, sofern sie nicht als liquide Aktiva gemäß Titel II anerkannt sind.

(3)  

Abweichend von Absatz 2 gelten für die in diesem Absatz genannten Zuflüsse die folgenden Anforderungen:

a) 

Fällige Zahlungen von Nicht-Finanzkunden mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen mit Ausnahme fälliger Zahlungen aus Handelsfinanzierungsgeschäften oder aus fälligen Wertpapieren werden zu Tilgungszwecken um 50 % ihres Werts gekürzt. Für die Zwecke dieses Buchstabens hat der Begriff „Nicht-Finanzkunden“ dieselbe Bedeutung wie in Artikel 31a Absatz 2. Kreditinstitute, die als Vermittler auftreten und von einem durch den Zentralstaat oder eine regionale Gebietskörperschaft von mindestens einem Mitgliedstaat errichtetem und gefördertem Kreditinstitut eine Zusage nach Artikel 31 Absatz 9 Unterabsatz 2 erhalten haben, um Förderdarlehen an Endbegünstigte auszuzahlen, oder eine vergleichbare Zusage von einer multilateralen Entwicklungsbank oder einer öffentlichen Stelle erhalten haben, können Zuflüsse bis zur Höhe des Wertes der Abflüsse berücksichtigen, die sie für die entsprechende Zusage zur Ausreichung jener Förderdarlehen ansetzen;

b) 

Fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen mit einer Restlaufzeit von höchstens 30 Kalendertagen werden mit folgenden Beträgen multipliziert:

i) 

0 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 10 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 1 eingestuft würden, mit Ausnahme der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten gedeckten Schuldverschreibungen von äußerst hoher Qualität;

ii) 

7 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 10 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f genannten Kategorie eingestuft würden;

iii) 

15 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 11 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 11 genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2A eingestuft würden;

iv) 

25 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii oder iv genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

v) 

30 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e genannten Kategorie von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

vi) 

35 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 13 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii oder v genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

vii) 

50 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 12 dieser Verordnung als liquide Aktiva einer der in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben b, c oder f genannten Kategorien von Aktiva der Stufe 2B eingestuft würden;

viii) 

dem gemäß Artikel 15 Absätze 2 und 3 dieser Verordnung festgelegten Mindestabschlag, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die unabhängig von einer Wiederverwendung in einem anderen Geschäft gemäß den Artikeln 7 und 15 dieser Verordnung als Aktien oder Anteile an einem OGA derselben Stufe wie die zugrunde liegenden liquiden Aktiva eingestuft würden;

ix) 

100 %, wenn sie durch Vermögenswerte besichert sind, die nicht unter eine der Ziffern i bis viii fallen.

Wenn das Kreditinstitut die Sicherheit zur Deckung einer Leerverkaufsposition gemäß Artikel 30 Absatz 5 zweiter Satz verwendet, darf jedoch kein Zufluss angesetzt werden;

c) 

für fällige Zahlungen aus Lombardgeschäften, die in den nächsten 30 Kalendertagen fällig werden und gegen Sicherheiten in Form von nicht liquiden Aktiva getätigt werden, kann eine Zuflussrate von 50 % angesetzt werden. Solche Zuflüsse dürfen nur berücksichtigt werden, wenn das Kreditinstitut die Sicherheiten, die es ursprünglich für die Darlehen erhalten hat, nicht zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet;

d) 

fällige Zahlungen, die das schuldende Institut gemäß Artikel 27 behandelt, werden mit einer entsprechenden symmetrischen Zuflussrate multipliziert; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen bei dem in Artikel 27 Absatz 3 genannten Zentralinstitut. Kann die entsprechende Rate nicht ermittelt werden, so wird eine Zuflussrate von 5 % angewendet;

e) 

für Sicherheitenswaps und andere Geschäfte ähnlicher Form, die innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fällig werden, wird ein Zufluss angesetzt, wenn das verliehene Aktivum einem niedrigeren Abschlag nach Kapitel 2 unterliegt als das geliehene Aktivum. Der Zufluss wird durch Multiplikation des Marktwerts des verliehenen Aktivums mit der Differenz zwischen den gemäß Buchstabe b geltenden Zuflussraten für das geliehene Aktivum und das verliehene Aktivum berechnet. Für die Zwecke dieser Berechnung wird auf Vermögenswerte, die nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, ein Abschlag von 100 % angewandt;

f) 

wenn durch umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form erhaltene Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, zur Deckung von Leerverkaufspositionen verwendet werden, die über 30 Kalendertage hinaus verlängert werden können, geht das Kreditinstitut davon aus, dass derartige umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleihen, Sicherheitenswaps oder andere Geschäfte ähnlicher Form verlängert werden und nicht zu Mittelzuflüssen führen, da das Kreditinstitut die Leerverkaufsposition weiter decken oder die betreffenden Sicherheiten erneut erwerben muss. Leerverkaufspositionen erstrecken sich sowohl auf Situationen, in denen das Kreditinstitut in einem Matched Book eine Sicherheit direkt im Rahmen einer Handels- oder Absicherungsstrategie leer verkauft hat, als auch auf Situationen, in denen das Kreditinstitut im Matched Book eine Sicherheit für einen bestimmten Zeitraum geliehen und für einen längeren Zeitraum verliehen hat;

g) 

nicht in Anspruch genommene Kredit- oder Liquiditätsfazilitäten, einschließlich nicht in Anspruch genommener zugesagter Liquiditätsfazilitäten von Zentralbanken, und sonstige Zusagen werden — mit Ausnahme der in Artikel 31 Absatz 9 und Artikel 34 genannten Fazilitäten — nicht als Zufluss berücksichtigt;

h) 

fällige Zahlungen aus Wertpapieren, die vom Kreditinstitut selbst oder von einer Verbriefungszweckgesellschaft mit engen Verbindungen zu dem Kreditinstitut begeben wurden, werden auf Nettobasis mit einer Zuflussrate berücksichtigt, die auf der Grundlage der Zuflussrate angewendet wird, welche nach diesem Artikel für die zugrunde liegenden Vermögenswerte gilt;

i) 

Darlehen mit unbestimmtem vertraglichem Endtermin werden mit einer Zuflussrate von 20 % berücksichtigt, sofern es dem Kreditinstitut vertragsgemäß möglich ist, zurückzutreten oder eine Zahlung innerhalb von 30 Kalendertagen zu verlangen.

(4)  
 Absatz 3 Buchstabe a gilt nicht für fällige Zahlungen aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften und Kapitalmarkttransaktionen, die gemäß Absatz 3 Buchstabe b durch liquide Aktiva im Sinne des Titels II besichert sind. Zuflüsse aus der Freigabe von Salden, die im Einklang mit Vorschriften für die Sicherung von Kundenhandelsaktiva auf getrennten Konten geführt werden, werden in voller Höhe berücksichtigt, sofern diese getrennten Salden in liquiden Aktiva im Sinne des Titels II gehalten werden.
(5)  
Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Abflüsse und Zuflüsse aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäften und aus Kreditderivaten werden auf Nettobasis gemäß Artikel 21 berechnet und im Falle eines Nettozuflusses mit einer Zuflussrate von 100 % multipliziert.
(6)  
Zuflüsse aus liquiden Aktiva im Sinne des Titels II werden von den Kreditinstituten nur dann berücksichtigt, wenn es sich um fällige Zahlungen auf Aktiva handelt, die nicht im Marktwert des Vermögenswerts berücksichtigt sind.
(7)  
Die Kreditinstitute berücksichtigen keine Zuflüsse aus neu eingegangenen Verpflichtungen.
(8)  
Die Kreditinstitute berücksichtigen Liquiditätszuflüsse, die in Drittstaaten eingehen sollen, in denen Transferbeschränkungen bestehen, oder die auf nichtkonvertierbare Währungen lauten, nur in dem Umfang, in dem sie den Abflüssen in dem betreffenden Drittstaat bzw. in der betreffenden Währung entsprechen.