Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
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Artikel 31a - Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen

Artikel 31a

Abflüsse aus Verbindlichkeiten und Verpflichtungen, die nicht unter andere Bestimmungen dieses Kapitels fallen

(1)  
Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden und nicht unter die Artikel 24 bis 31 fallen, mit einer Abflussrate von 100 %.
(2)  
Wenn die Gesamtsumme aller vertraglichen Verpflichtungen zur Ausreichung von Finanzierungen an Nicht-Finanzkunden innerhalb von 30 Kalendertagen außer den in den Artikeln 24 bis 31 genannten Verpflichtungen den Betrag der gemäß Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe a berechneten Zuflüsse von diesen Nicht-Finanzkunden überschreitet, wird für die Überschreitung eine Abflussrate von 100 % angesetzt. Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnet der Begriff ‚Nicht-Finanzkunden‘ natürliche Personen, KMU, Unternehmen, Staaten, multilaterale Entwicklungsbanken und öffentliche Stellen, ist aber nicht auf diese beschränkt und umfasst nicht Finanzkunden und Zentralbanken.