Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 27 - Abflüsse aus operativen Einlagen

Artikel 27

Abflüsse aus operativen Einlagen

(1)  

Die Kreditinstitute multiplizieren Verbindlichkeiten, die aus wie folgt gehaltenen Einlagen resultieren, mit 25 %:

a) 

Einlagen, die vom Einleger gehalten werden, um Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen des Kreditinstituts im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung in Anspruch zu nehmen;

b) 

Einlagen, die gehalten werden im Kontext der gemeinsamen Aufgabenteilung innerhalb eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder innerhalb einer Gruppe von genossenschaftlichen Kreditinstituten, die einer Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, welche den Anforderungen des Artikels 113 Absatz 6 der genannten Verordnung entspricht, oder als eine gesetzlich oder vertraglich festgelegte Einlage eines anderen Kreditinstituts, das demselben institutsbezogenen Sicherungssystem oder Genossenschaftsnetz angeschlossen ist, sofern diese Einlagen nicht den liquiden Aktiva für das einlegende Kreditinstitut im Sinne von Absatz 3 und Artikel 16 zugerechnet sind;

c) 

Einlagen, die vom Einleger im Rahmen einer sonstigen nicht unter Buchstabe a genannten etablierten Geschäftsbeziehung gehalten werden;

d) 

Einlagen, die vom Einleger für die Zahlungsverkehrsabrechnung (cash clearing) und für Dienstleistungen eines Zentralinstituts sowie für den Fall gehalten werden, dass das Kreditinstitut zu einem der in Artikel 16 genannten Netze bzw. Sicherungssysteme gehört.

(2)  
Abweichend von Absatz 1 multiplizieren Kreditinstitute den Anteil der aus Einlagen nach Absatz 1 Buchstabe a resultierenden Verbindlichkeiten, der durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein gleichwertiges Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, mit 5 %.
(3)  
Einlagen von Kreditinstituten beim Zentralinstitut, die nach Artikel 16 als liquide Aktiva für das einlegende Kreditinstitut betrachtet werden, werden für das Zentralinstitut mit einer Abflussrate von 100 % auf den Betrag dieser liquiden Aktiva nach Abschlag multipliziert. Diese liquiden Aktiva zählen nicht für die Deckung anderer Abflüsse als des in Satz 1 dieses Absatzes genannten Abflusses und werden bei der Berechnung der Zusammensetzung des verbleibenden Liquiditätspuffers nach Artikel 17 für das Zentralinstitut auf Ebene des einzelnen Instituts nicht berücksichtigt.
(4)  
Clearing-, Verwahr-, Gelddispositions- oder andere vergleichbare Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a und d decken solche Dienste lediglich insoweit ab, als sie im Rahmen einer etablierten Geschäftsbeziehung erbracht werden, die für den Einleger von entscheidender Bedeutung ist. Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstaben a, c und d müssen mit erheblichen rechtlichen oder operativen Einschränkungen verbunden sein, die erhebliche Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen unwahrscheinlich machen. Mittel, die über die für die Erbringung operativer Dienste erforderlichen Mittel hinausgehen, werden als nicht-operative Einlagen behandelt.
(5)  
Einlagen, die sich aus einer Korrespondenzbankbeziehung oder aus der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen ergeben, werden nicht als operative Einlagen behandelt und erhalten eine Abflussrate von 100 %.
(6)  

Bei der Ermittlung der Einlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe c geht ein Kreditinstitut davon aus, dass eine etablierte Geschäftsbeziehung mit einem Nichtfinanzkunden, ausschließlich Termineinlagen, Spareinlagen und maklervermittelten Einlagen, vorliegt, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

a) 

Die Verzinsung des Kontos liegt um mindestens 5 Basispunkte unter dem geltenden Zinssatz für Einlagen von Großkunden mit vergleichbaren Merkmalen, braucht aber nicht negativ zu sein;

b) 

die Einlage wird auf eigens dafür vorgesehenen Konten gehalten und so verzinst, dass für den Einleger kein wirtschaftlicher Anreiz besteht, Mittel in der Einlage zu halten, die über die für die Geschäftsbeziehung erforderlichen Mittel hinausgehen;

c) 

das betreffende Konto wird häufig mit erheblichen Transaktionen kreditiert und debitiert;

d) 

eines der folgenden Kriterien ist erfüllt:

i) 

Die Geschäftsbeziehung mit dem Einleger besteht seit mindestens 24 Monaten;

ii) 

die Einlage wird für mindestens zwei aktive Dienste verwendet. Diese Dienste können auch den direkten oder indirekten Zugang zu nationalen oder internationalen Zahlungsdiensten, zum Wertpapierhandel oder zu Depotverwaltungsdiensten umfassen.

Nur der Teil der Einlage, der notwendig ist, um den Dienst zu nutzen, dessen Nebenprodukt die Einlage ist, wird als operative Einlage behandelt. Der verbleibende Teil wird als nicht-operative Einlage behandelt.