Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen
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Artikel 24 - Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

Artikel 24

Abflüsse aus stabilen Privatkundeneinlagen

(1)  

Sofern die Kriterien für eine höhere Abflussrate nach Artikel 25 Absatz 2, 3 oder 5 nicht erfüllt sind, wird der Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem gemäß der Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 9 ) oder der Richtlinie 2014/49/EU oder ein vergleichbares Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt sind, als stabil betrachtet und mit 5 % multipliziert, sofern die betreffende Einlage entweder

a) 

Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung ist, sodass eine Entnahme äußerst unwahrscheinlich ist, oder

b) 

auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten wird.

(2)  

Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a gelten Privatkundeneinlagen als Bestandteil einer etablierten Geschäftsbeziehung, wenn der Einleger mindestens eines der folgenden Kriterien erfüllt:

a) 

Er unterhält mit dem Kreditinstitut eine aktive vertragliche Beziehung von mindestens 12 Monaten Dauer;

b) 

er unterhält mit dem Kreditinstitut eine Darlehensbeziehung, die sich auf Darlehen für Wohnimmobilien oder andere langfristige Darlehen erstreckt;

c) 

er hat mindestens ein anderes aktives Produkt bei dem Kreditinstitut, das kein Darlehen ist.

(3)  
Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe b gelten Privatkundeneinlagen als auf einem Zahlungsverkehrskonto gehalten, wenn das Konto regelmäßig mit Gehältern, Einkommen oder Transaktionen kreditiert bzw. debitiert wird.
(4)  

Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden es Kreditinstituten ab dem 1. Januar 2019 erlauben, den Betrag der stabilen Privatkundeneinlagen im Sinne von Absatz 1, die nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU bis zu einem Höchstwert von 100 000  EUR durch ein Einlagensicherungssystem im Sinne der genannten Richtlinie gedeckt sind, mit 3 % zu multiplizieren, sofern die Kommission bestätigt hat, dass das offiziell anerkannte Einlagensicherungssystem alle nachstehenden Kriterien erfüllt:

a) 

Das Einlagensicherungssystem hat verfügbare Finanzmittel im Sinne des Artikels 10 der Richtlinie 2014/49/EU, die durch Beiträge der Mitglieder mindestens jährlich im Voraus erhoben werden;

b) 

das Einlagensicherungssystem verfügt über angemessene Mittel zur Gewährleistung eines leichten Zugangs zu zusätzlichen Finanzmitteln im Falle einer umfangreichen Inanspruchnahme seiner Reserven, einschließlich des Zugangs zu Sonderbeiträgen der ihm angeschlossenen Kreditinstitute und angemessener alternativer Finanzierungsmöglichkeiten, die es ihm erlauben, bei öffentlichen oder privaten Dritten eine kurzfristige Finanzierung aufzunehmen;

c) 

das Einlagensicherungssystem stellt nach Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2014/49/EU sicher, dass der zu erstattende Betrag binnen sieben Arbeitstagen ab dem Datum der Anwendung der Abflussrate von 3 % zur Verfügung steht.

(5)  
Die zuständigen Behörden erteilen die in Absatz 4 genannte Erlaubnis erst nach der vorherigen Genehmigung der Kommission. Eine solche Genehmigung wird mittels einer mit Gründen versehenen Mitteilung beantragt, in der unter anderem nachzuweisen ist, dass die Auslaufraten für stabile Privatkundeneinlagen während etwaiger den Szenarios in Artikel 5 entsprechender Stressphasen unter 3 % lägen. Die mit Gründen versehene Mitteilung ist der Kommission mindestens drei Monate vor dem Zeitpunkt, ab dem die Genehmigung beantragt wird, zu übermitteln. Die Kommission prüft dann, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, gibt die Kommission dem Genehmigungsantrag der zuständigen Behörde statt, es sei denn, es bestehen im Hinblick auf das Funktionieren des Binnenmarkts für Privatkundeneinlagen zwingende Gründe, die Genehmigung zu versagen. Alle Kreditinstitute, die einem derartigen genehmigten Einlagensicherungssystem angeschlossen sind, dürfen die Abflussrate von 3 % anwenden. Die Kommission wird die EBA um eine Stellungnahme zu der Frage ersuchen, ob das jeweilige Einlagensicherungssystem mit den Voraussetzungen unter Absatz 4 Buchstaben a, b und c im Einklang steht.
(6)  
Die zuständige Behörde kann den Kreditinstituten die Erlaubnis erteilen, den Betrag der Privatkundeneinlagen, die durch ein Einlagensicherungssystem in einem Drittland gedeckt ist, das dem System nach Absatz 1 gleichwertig ist, mit 3 % zu multiplizieren, wenn das Drittland dies erlaubt.


( 9 ) Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Ratesvom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 135 vom 31.5.1994, S. 5).