Aktualisiert 21/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (3)
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Artikel 31 - Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

Artikel 31

Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten

(1)  
Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet eine Liquiditätsfazilität eine zugesagte, nicht in Anspruch genommene Back-up-Fazilität, mit der die Verbindlichkeiten eines Kunden refinanziert werden können, sollte er nicht in der Lage sein, auf den Finanzmärkten eine Anschlussfinanzierung für die jeweiligen Verbindlichkeiten zu erhalten. Die Höhe der Liquiditätsfazilität wird berechnet als Betrag der vom Kunden begebenen, derzeit ausstehenden und innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werdenden Verbindlichkeiten, die durch die Fazilität abgesichert werden. Der Teil der Liquiditätsfazilität, der Verbindlichkeiten absichert, die nicht innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, fällt nicht unter diese Definition der Fazilität. Jede zusätzliche Kapazität der Fazilität wird behandelt wie eine zugesagte Kreditfazilität mit der damit verbundenen Inanspruchnahme-Rate, wie in diesem Artikel festgelegt. Allgemeine Betriebskapitalfazilitäten für Unternehmen werden nicht als Liquiditätsfazilitäten, sondern als Kreditfazilitäten eingestuft.
(2)  

Die Kreditinstitute berechnen Abflüsse aus Kredit- und Liquiditätsfazilitäten durch Multiplikation des Betrags der Kredit- und Liquiditätsfazilitäten mit den in den Absätzen 3 bis 5 festgesetzten entsprechenden Abflussraten. Abflüsse aus zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten werden als Prozentsatz des Höchstbetrags ermittelt, der innerhalb von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden kann, abzüglich etwaiger Liquiditätsanforderungen nach Artikel 23 für die außerbilanziellen Posten für die Handelsfinanzierung und abzüglich etwaiger dem Kreditinstitut zur Verfügung gestellten und gemäß Artikel 9 bewerteten Sicherheiten, sofern die Sicherheiten folgende Voraussetzungen erfüllen:

a) 

Sie können vom Kreditinstitut wiederverwendet oder beliehen werden;

b) 

sie werden in Form liquider Aktiva gehalten, sind aber nicht als Teil des Liquiditätspuffers anerkannt, und

c) 

sie bestehen nicht aus von der Gegenpartei der Fazilität oder einem ihr verbundenen Unternehmen begebenen Vermögenswerten.

Liegen dem Kreditinstitut die erforderlichen Informationen vor, so wird als Höchstbetrag, der für Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, der Höchstbetrag festgelegt, der angesichts der eigenen Verpflichtungen der Gegenpartei oder des vertraglich festgelegten Ziehungsplans innerhalb eines Zeitraums von 30 Kalendertagen in Anspruch genommen werden könnte.

(3)  
Der Höchstbetrag, der in den jeweils folgenden 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kredit- und Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 5 % multipliziert, wenn sie zur Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ gehören.
(4)  

Der Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus nicht gezogenen zugesagten Kreditfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 10 % multipliziert, vorausgesetzt die Fazilitäten

a) 

fallen nicht in die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“;

b) 

wurden Kunden, die keine Finanzkunden sind, zur Verfügung gestellt, einschließlich Nicht-Finanzunternehmen, Staaten, Zentralbanken, multilateraler Entwicklungsbanken und öffentlicher Stellen;

c) 

wurden nicht zu dem Zweck bereitgestellt, die Finanzierung des Kunden in Situationen zu ersetzen, in denen der Kunde den Finanzierungsbedarf nicht an den Finanzmärkten decken kann.

(5)  
Der Höchstbetrag, der innerhalb der nächsten 30 Kalendertage aus nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wird mit 30 % multipliziert, wenn die Fazilitäten die Voraussetzungen in Absatz 4 Buchstaben a und b erfüllen, und mit 40 %, wenn sie privaten Beteiligungsgesellschaften zur Verfügung gestellt werden.
(6)  
Der nicht in Anspruch genommene zugesagte Betrag einer Liquiditätsfazilität, die einer Verbriefungszweckgesellschaft zur Verfügung gestellt wurde, damit sie andere Vermögenswerte als Wertpapiere von Kunden erwerben kann, die keine Finanzkunden sind, wird mit 10 % multipliziert, insoweit er den Betrag der aktuell von Kunden erworbenen Vermögenswerte übersteigt, und sofern der Höchstbetrag, der in Anspruch genommen werden kann, vertraglich auf den Betrag der aktuell erworbenen Vermögenswerte begrenzt ist.
(7)  
Das Zentralinstitut eines in Artikel 16 genannten Systems oder Netzes multipliziert die einem angeschlossenen Kreditinstitut zugesagte Liquiditätsfinanzierung mit einer Abflussrate von 75 %, sofern das angeschlossene Kreditinstitut die Liquiditätsfinanzierung als liquide Aktiva nach Artikel 16 Absatz 2 behandeln darf. Die Abflussrate von 75 % wird auf den zugesagten Kapitalbetrag der Liquiditätsfinanzierung angewandt.
(8)  

Das Kreditinstitut multipliziert den Höchstbetrag, der innerhalb von 30 Kalendertagen aus anderen nicht in Anspruch genommenen zugesagten Kreditfazilitäten und nicht in Anspruch genommenen zugesagten Liquiditätsfazilitäten in Anspruch genommen werden kann, wie folgt mit den entsprechenden Abflussraten:

a) 

40 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Kreditinstitute und bei Kreditfazilitäten für andere beaufsichtigte Finanzinstitute, einschließlich Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen, Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA) und nicht-offener Anlagegesellschaften;

b) 

100 % bei Liquiditätsfazilitäten, die das Institut anderen als den in Absatz 6 genannten Verbriefungszweckgesellschaften gewährt hat, und bei Vereinbarungen, nach denen das Institut verpflichtet ist, Vermögenswerte einer Verbriefungszweckgesellschaft zu kaufen oder zu tauschen;

c) 

100 % bei Kredit- und Liquiditätsfazilitäten für Finanzkunden, die nicht unter den Buchstaben a und b und den Absätzen 1 bis 7 aufgeführt sind.

(9)  
Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 können von der Zentral- oder Regionalregierung mindestens eines Mitgliedstaats eingerichtete und geförderte Kreditinstitute die in den Absätzen 3 und 4 genannten Behandlungen auf Kredit- und Liquiditätsfazilitäten anwenden, die den Gebern von Förderdarlehen zum alleinigen Zweck der direkten oder indirekten Finanzierung von Förderdarlehen gewährt werden, sofern diese Darlehen die Voraussetzungen für die Abflussraten in den Absätzen 3 und 4 erfüllen.

Werden diese Förderdarlehen über ein anderes, als Vermittler auftretendes Kreditinstitut als Durchlaufdarlehen gewährt, so darf das als Vermittler auftretende Kreditinstitut abweichend von Artikel 32 Absatz 3 Buchstabe g einen symmetrischen Zu- und Abfluss anwenden. Dieser Zu- und Abfluss wird berechnet, indem auf die nicht in Anspruch genommene zugesagte Kredit- oder Liquiditätsfazilität, die erhalten und gewährt wurde, die gemäß Unterabsatz 1 für diese Fazilität geltende Rate unter Berücksichtigung sonstiger in diesem Absatz festgelegten Bedingungen und Anforderungen angewandt wird.

Die in diesem Absatz genannten Förderdarlehen werden ausschließlich Personen, die keine Finanzkunden sind, gewährt, sind nicht-wettbewerblicher, nicht-gewinnorientierter Natur und dienen der Förderung der Gemeinwohlziele der Union bzw. der Zentral- oder Regionalregierung des betreffenden Mitgliedstaats. Eine Inanspruchnahme solcher Fazilitäten ist nur nach einem vorherzusehenden Antrag auf ein Förderdarlehen und bis zu dem beantragten Betrag möglich und ist an eine nachfolgende Berichterstattung über die Verwendung der ausgereichten Gelder geknüpft.