Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (1)
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Artikel 25 - Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen

Artikel 25

Abflüsse aus anderen Privatkundeneinlagen

(1)  
Die Kreditinstitute multiplizieren andere Privatkundeneinlagen, einschließlich des nicht unter Artikel 24 fallenden Teils der Privatkundeneinlagen, mit 10 %, es sei denn, es gelten die Voraussetzungen in Absatz 2.
(2)  

Die anderen Privatkundeneinlagen unterliegen höheren Abflussraten, die vom Kreditinstitut im Einklang mit Absatz 3 festgesetzt werden, sofern die nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a) 

Der Gesamteinlagenumfang, einschließlich aller Einlagenkonten des Kunden bei dem jeweiligen Kreditinstitut oder der jeweiligen Gruppe, beträgt über 500 000 Euro;

b) 

die Einlage ist ein reines Internetkonto;

c) 

die Einlage bietet einen Zinssatz, der mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt:

i) 

Der Zinssatz liegt deutlich über dem durchschnittlichen Zinssatz für vergleichbare Privatkundenprodukte;

ii) 

die Rendite wird aus der Rendite eines Marktindex oder einer Reihe von Indizes abgeleitet;

iii) 

die Rendite wird aus einer Marktvariablen abgeleitet, bei der es sich nicht um einen variablen Zinssatz handelt;

d) 

bei der Einlage handelte es sich ursprünglich um eine Termineinlage, deren Laufzeit innerhalb des Zeitraums von 30 Kalendertagen endet oder die Einlage weist nach vertraglichen Vereinbarungen eine vereinbarte Kündigungsfrist von weniger als 30 Kalendertagen auf; dies gilt mit Ausnahme der Einlagen, die für die Behandlung nach Absatz 4 in Frage kommen;

e) 

bei Kreditinstituten mit Sitz in der Union ist der Einleger in einem Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als den Euro oder die Landeswährung eines Mitgliedstaats. Bei Kreditinstituten oder Zweigstellen in Drittländern ist der Einleger nicht in dem jeweiligen Drittland ansässig oder die Einlage lautet auf eine andere Währung als die Landeswährung des Drittlandes.

(3)  

Die Kreditinstitute wenden eine höhere Abflussrate an, die wie folgt ermittelt wird:

a) 

Erfüllen die Privatkundeneinlagen das Kriterium unter Buchstabe a oder zwei der Kriterien unter Absatz 2 Buchstaben b bis e, wird eine Abflussrate zwischen 10 % und 15 % angewandt;

b) 

erfüllen die Privatkundeneinlagen Absatz 2 Buchstabe a und mindestens ein weiteres in Absatz 2 genanntes Kriterium oder drei oder mehr der in Absatz 2 genannten Kriterien, wird eine Abflussrate zwischen 15 % und 20 % angewandt.

Im Einzelfall können die zuständigen Behörden eine höhere Abflussrate anwenden, wenn dies durch die besonderen Gegebenheiten des Kreditinstituts gerechtfertigt ist. Die Kreditinstitute wenden die unter Absatz 3 Buchstabe b genannte Abflussrate auf Privatkundeneinlagen an, wenn die Bewertung nach Absatz 2 nicht durchgeführt bzw. nicht abgeschlossen wurde.

(4)  

Die Kreditinstitute dürfen bei der Berechnung bestimmte klar beschriebene Kategorien von Privatkundeneinlagen ausschließen, sofern sie in jedem einzelnen Fall die folgenden Bedingungen strikt auf die gesamte Kategorie dieser Einlagen anwenden, es sei denn, eine Ausnahme ist aufgrund eines Härtefalls beim Einleger gerechtfertigt:

a) 

Der Einleger darf seine Einlage nicht innerhalb von 30 Kalendertagen abheben oder

b) 

bei vorzeitigen Abhebungen innerhalb von 30 Kalendertagen muss der Einleger eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen, die den Zinsverlust im Zeitraum zwischen der Abhebung und dem vertraglichen Laufzeitende zuzüglich einer wesentlichen Vertragsstrafe umfasst, die nicht über dem Betrag der Zinsen liegen muss, die vom Zeitpunkt der Einlage bis zum Abhebungszeitpunkt aufgelaufen sind.

Wenn ein Teil der in Unterabsatz 1 genannten Einlagen entnommen werden kann, ohne dass eine solche Vorfälligkeitsentschädigung zu entrichten ist, wird nur dieser Anteil als Sichteinlage behandelt, während der Restbetrag als Termineinlage im Sinne dieses Absatzes behandelt wird. Eine Abflussrate von 100 % wird angewendet auf gekündigte Einlagen mit einer Restlaufzeit von weniger als 30 Kalendertagen und in Fällen, in denen die Auszahlung an ein anderes Kreditinstitut vereinbart wurde.

(5)  
Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 und von Artikel 24 multiplizieren die Kreditinstitute ihre Privatkundeneinlagen in Drittländern mit einer höheren prozentualen Abflussrate, falls ein solcher Prozentsatz nach den nationalen Rechtsvorschriften, die Liquiditätsanforderungen in dem jeweiligen Drittland begründen, vorgeschrieben ist.