Artikel 30
Zusätzliche Abflüsse
(1)
Andere Sicherheiten als Barmittel und Vermögenswerte nach Artikel 10, die das Kreditinstitut für in
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 20 %.
Sicherheiten in Form der Vermögenswerte nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f, die das Kreditinstitut für in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Geschäfte und für Kreditderivate hinterlegt, unterliegen einem zusätzlichen Abfluss von 10 %.
(2)
Das Kreditinstitut berechnet und meldet der zuständigen Behörde einen zusätzlichen Abfluss für alle von ihm eingegangenen Kontrakte, die bei einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität vertragsbedingt innerhalb von 30 Kalendertagen zusätzliche
Liquiditätsabflüsse oder Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten vorsehen. Das Kreditinstitut unterrichtet die zuständige Behörde spätestens bei Vorlage der Meldung nach
Artikel 415 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über diesen Abfluss. Hält die zuständige Behörde solche Abflüsse im Verhältnis zu den potenziellen
Liquiditätsabflüssen des Kreditinstituts für wesentlich, so verlangt sie, dass das Kreditinstitut einen zusätzlichen
Liquiditätsabfluss für diese Kontrakte vorsieht, der dem Bedarf an zusätzlichen Sicherheiten oder den Barmittelabflüssen infolge einer wesentlichen Verschlechterung seiner Bonität in Form einer Herabstufung der externen Bonitätsbeurteilung um mindestens drei Stufen entspricht. Das Kreditinstitut wendet auf diese zusätzlichen Sicherheiten oder Barmittelabflüsse eine Abflussrate von 100 % an. Das Kreditinstitut überprüft den Umfang dieser wesentlichen Verschlechterung regelmäßig im Lichte vertragsbedingt relevanter Aspekte und teilt der zuständigen Behörde die Ergebnisse seiner Überprüfungen mit.
(3)
Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen
Liquiditätsabfluss für Sicherheiten vor, die aufgrund der Auswirkungen ungünstiger Marktbedingungen auf seine Derivatgeschäfte benötigt würden, falls diese Auswirkungen wesentlich sind. Diese Berechnung erfolgt im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU)
2017/208 der Kommission (
11
).
(4)
Innerhalb von 30 Kalendertagen erwartete Ab- und Zuflüsse aus den in
Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäften werden nach Artikel 21 dieser Verordnung
auf Nettobasis berücksichtigt. Im Falle eines Nettoabflusses multipliziert das Kreditinstitut das Ergebnis mit einer Abflussrate von 100 %. Die Liquiditätsanforderungen, die sich aus der Anwendung der Absätze 1, 2 und 3 ergeben, werden von den Kreditinstituten bei diesen Berechnungen nicht berücksichtigt.
(5)
Verfügt das Kreditinstitut über eine Leerverkaufsposition, die durch ein unbesichertes Wertpapierleihgeschäft gedeckt ist, so sieht das Kreditinstitut einen zusätzlichen
Liquiditätsabfluss vor, der 100 % des Marktwerts der Wertpapiere oder anderen Vermögenswerte entspricht, die leer verkauft werden, es sei denn, das Kreditinstitut hat sie zu Bedingungen geliehen, die ihre Rückgabe erst nach einem Zeitraum von 30 Kalendertagen erfordern. Wenn die Leerverkaufsposition durch ein besichertes Wertpapierfinanzierungsgeschäft gedeckt ist, so geht das Kreditinstitut davon aus, dass die Leerverkaufsposition während des gesamten Zeitraums von 30 Kalendertagen beibehalten wird, und der Abfluss wird mit 0 % angesetzt.
(6)
Das Kreditinstitut sieht einen zusätzlichen Liquiditätsabfluss in folgender Höhe vor:
a)
100 % der von dem Kreditinstitut gehaltenen überschüssigen Sicherheiten, die jederzeit von der Gegenpartei eingefordert werden können;
b)
100 % der Sicherheiten, die innerhalb von 30 Kalendertagen bei einer Gegenpartei hinterlegt werden müssen;
c)
100 % der Sicherheiten, die Vermögenswerten entsprechen, die für die Zwecke des Titels II als liquide Aktiva anerkannt würden, und ohne Zustimmung des Kreditinstituts durch Vermögenswerte ersetzt werden können, die nicht als liquide Aktiva für die Zwecke des Titels II anerkannt würden.
(7)
Als Sicherheit entgegengenommene Einlagen gelten nicht als Verbindlichkeiten für die Zwecke der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a, unterliegen aber gegebenenfalls den Absätzen 1 bis 6 dieses Artikels. Erhaltene Barmittel, die den Betrag der als Sicherheit empfangenen Barmittel übersteigen, werden als Einlagen im Sinne der Artikel 24, 25, 27, 28 oder 31a behandelt.
(8)
Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Wertpapieren, gedeckten Schuldverschreibungen und anderen strukturierten Finanzierungsinstrumenten, die innerhalb von 30 Kalendertagen fällig werden, wenn diese Instrumente vom Kreditinstitut selbst oder von Conduits oder Zweckgesellschaften, die vom Kreditinstitut gefördert werden, begeben wurden.
(9)
Die Kreditinstitute setzen einen Abfluss von 100 % an für den Verlust an Finanzmitteln aus forderungsgedeckten Geldmarktpapieren, Conduits, Wertpapier-Anlageinstrumenten und anderen derartigen Finanzierungsfazilitäten. Diese Abflussrate von 100 % gilt für den fällig werdenden Betrag oder für den Betrag der Vermögenswerte, bei denen die Möglichkeit besteht, dass sie zurückgegeben werden oder die Liquidität benötigt wird.
(10)
Für den unter die Absätze 8 und 9 fallenden Teil der Finanzierungsprogramme brauchen Kreditinstitute, die verbundene Liquiditätsfazilitäten anbieten, das fällig werdende Finanzierungsinstrument und die Liquiditätsfazilität für konsolidierte Programme nicht doppelt zu erfassen.
(12)
Im Zusammenhang mit der Erbringung von Primebroker-Dienstleistungen, bei denen ein Kreditinstitut die Leerverkäufe eines Kunden durch interne Aufrechnung gegen die Vermögenswerte eines anderen Kunden deckt und die Vermögenswerte nicht als liquide Aktiva anerkannt werden, wird für diesen Vorgang ein Abfluss von 50 % für die Eventualverbindlichkeit angesetzt.