Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (8)
Suche im Rechtsakt

Artikel 11 - Aktiva der Stufe 2A

Artikel 11

Aktiva der Stufe 2A

(1)  

Aktiva der Stufe 2A umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Mitgliedstaat bestehen oder von diesen garantiert werden, soweit Risikopositionen gegenüber den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 115 Absatz 1 und 5 bzw. Artikel 116 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

b) 

Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber dem Zentralstaat oder der Zentralbank eines Drittlands oder einer Regionalregierung, lokalen Gebietskörperschaft oder öffentlichen Stelle in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, sofern den genannten Stellen ein Risikogewicht von 20 % nach Artikel 114 Absatz 2 bzw. nach den Artikeln 115 oder 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugewiesen wird;

c) 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i) 

Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;

ii) 

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;

iv) 

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v) 

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 2 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 20 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vi) 

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Gedeckte Schuldverschreibungen mit einer Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1, die das Mindestausgabevolumen für gedeckte Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität nach Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer iv nicht erfüllen, aber den Anforderungen an gedeckte Schuldverschreibungen hoher Qualität gemäß den Ziffern i, ii, iii und iv genügen, unterliegen stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

d) 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten in Drittländern ausgegeben wurden und allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i) 

Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen nach dem nationalen Recht des Drittlands, das sie als Schuldverschreibungen definiert, die von Kreditinstituten oder von einer hundertprozentigen Tochtergesellschaft eines die Emission garantierenden Kreditinstituts ausgegeben und durch einen Deckungspool gesichert werden, auf den Schuldverschreibungsinhaber für die Rückzahlung des Kapitals und der Zinsen im Falle der Insolvenz des Emittenten unmittelbar vorrangig zurückgreifen können;

ii) 

der Emittent und die gedeckten Schuldverschreibungen unterliegen nach den nationalen Rechtsvorschriften im Drittland einer besonderen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Inhaber von Schuldverschreibungen, und die aufsichtlichen und regulatorischen Bestimmungen des Drittlandes müssen zumindest denen gleichwertig sein, die in der Europäischen Union angewandt werden;

iii) 

die gedeckten Schuldverschreibungen sind mit einem Pool von Vermögenswerten unterlegt, die einem oder mehreren der in Artikel 129 Absatz 1 Buchstaben b, d, f und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Typen entsprechen. Besteht der Pool aus Darlehen, die durch Immobilien besichert sind, müssen die in Artikel 6 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegten Anforderungen erfüllt werden;

iv) 

die Risikopositionen gegenüber Instituten im Deckungspool erfüllen die in Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe c und in Artikel 129 Absatz 1a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen;

v) 

das in die gedeckten Schuldverschreibungen investierende Kreditinstitut und der Emittent erfüllen die in Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2019/2162 festgelegte Transparenzanforderung;

vi) 

den gedeckten Schuldverschreibungen weist eine benannte ECAI eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 129 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu; liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, wird diesen Schuldverschreibungen ein Risikogewicht von 10 % gemäß Artikel 129 Absatz 5 der genannten Verordnung zugewiesen;

vii) 

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 7 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken. Soweit das Emissionsvolumen der gedeckten Schuldverschreibungen jedoch mindestens 500 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung) beträgt, unterliegen sie stattdessen einer Anforderung der Forderungsdeckung von mindestens 2 %;

e) 

Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

ii) 

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

iii) 

die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

(2)  
Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2A unterliegt einem Abschlag von mindestens 15 %.