Aktualisiert 24/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (3)
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Artikel 12 - Aktiva der Stufe 2 B

Artikel 12

Aktiva der Stufe 2 B

(1)  

Aktiva der Stufe 2B umfassen nur Vermögenswerte, die unter eine oder mehrere der folgenden Kategorien fallen und in jedem Fall die hier festgelegten Kriterien erfüllen:

a) 

Risikopositionen in Form forderungsbesicherter Wertpapiere, die die in Artikel 13 festgelegten Anforderungen erfüllen;

b) 

Unternehmensschuldverschreibungen, die alle der folgenden Anforderungen erfüllen:

i) 

Eine benannte ECAI weist ihnen eine Bonitätsbeurteilung mindestens der Bonitätsstufe 3 gemäß Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zu;

ii) 

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

iii) 

die maximale Laufzeit der Wertpapiere zum Zeitpunkt der Emission beträgt 10 Jahre.

c) 

Aktien oder Anteile, die folgende Anforderungen erfüllen:

i) 

Sie sind Bestandteil eines wichtigen Aktienindex in einem Mitgliedstaat oder in einem Drittland, wie er für die Zwecke dieser Ziffer von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats oder der entsprechenden Behörde in einem Drittland als solcher ermittelt wird. Liegt in Bezug auf die wichtigen Aktienindizes keine Entscheidung der zuständigen Behörde oder der entsprechenden Behörde vor, betrachten die Kreditinstitute einen Aktienindex als wichtig, der sich aus den führenden Unternehmen im jeweiligen Land zusammensetzt;

ii) 

sie lauten auf die Währung des Herkunftsmitgliedstaats des Kreditinstituts oder — falls sie auf eine andere Währung lauten — gelten als Aktiva der Stufe 2B nur bis zu dem Betrag zur Deckung von Netto-Liquiditätsabflüssen unter Stressbedingungen in der Währung oder in dem Land, in der/dem das Liquiditätsrisiko übernommen wird;

iii) 

sie sind nachweislich jederzeit eine verlässliche Liquiditätsquelle, auch in Stressphasen. Diese Anforderung gilt als erfüllt, wenn sich der Kursrückgang des betreffenden Anteilsrechts oder die Erhöhung des Abschlags während einer 30 Tage währenden Stressphase am Markt auf nicht mehr als 40 % bzw. 40 Prozentpunkte beläuft;

d) 

mit Beschränkungen zugesagte Liquiditätsfazilitäten, die durch die EZB, die Zentralbank in einem Mitgliedstaat oder die Zentralbank in einem Drittland bereitgestellt werden können, sofern die Anforderungen gemäß Artikel 14 erfüllt sind.

e) 

Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen äußerst hoher Qualität, die allen nachfolgend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

i) 

Es handelt sich um gedeckte Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2019/2162 oder sie wurden vor dem 8. Juli 2022 begeben und erfüllen die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderungen in der zum Zeitpunkt ihrer Begebung geltenden Fassung, sodass sie bis zu ihrer Fälligkeit für die günstigere Behandlung als gedeckte Schuldverschreibungen in Betracht kommen;

iv) 

ihr Emissionsvolumen beläuft sich auf mindestens 250 Mio. EUR (oder den Gegenwert in Landeswährung);

v) 

die gedeckten Schuldverschreibungen sind ausschließlich durch Aktiva gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe a, Buchstabe d Ziffer i und Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besichert;

vi) 

der Pool zugrunde liegender Aktiva umfasst ausschließlich Risikopositionen, denen gemäß Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich des Kreditrisikos ein Risikogewicht von höchstens 35 % zugewiesen wird;

vii) 

der Deckungspool erfüllt jederzeit die Anforderung der Forderungsdeckung, die mindestens 10 % höher ist als der Betrag, der erforderlich ist, um die sich aus den gedeckten Schuldverschreibungen ergebenden Verbindlichkeiten zu decken;

viii) 

das emittierende Kreditinstitut muss monatlich offenlegen, dass der Deckungspool die Anforderung einer Aktivadeckung von 10 % erfüllt;

f) 

es handelt sich im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, um nicht zinsbringende Aktiva in Form von Forderungen, die gegenüber Zentralbanken oder Zentralregierungen oder Zentralbanken von Drittländern oder gegenüber Regionalregierungen, lokalen Gebietskörperschaften oder öffentlichen Stellen in einem Drittland bestehen oder von diesen garantiert werden, insofern diesen Aktiva von einer benannten externen Ratingagentur eine Bonitätsbewertung mindestens der Bonitätsstufe 5 gemäß Artikel 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen wurde.

(2)  

Der Marktwert jedes Aktivums der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:

a) 

dem anwendbaren Abschlag gemäß Artikel 13 Absatz 14 für Verbriefungen der Stufe 2B;

b) 

einem Abschlag in Höhe von 50 % für Unternehmensschuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe b;

c) 

einem Abschlag in Höhe von 50 % für Aktien oder Anteile nach Absatz 1 Buchstabe c.

d) 

einem Abschlag in Höhe von 30 % für Programme oder Emissionen gedeckter Schuldverschreibungen nach Absatz 1 Buchstabe e;

e) 

einem Abschlag in Höhe von 50 % für nicht zinsbringende Aktiva nach Absatz 1 Buchstabe f.

(3)  
Im Falle von Kreditinstituten, die laut ihrer Gründungsurkunde aus Gründen der Glaubenslehre keine zinsbringenden Aktiva halten dürfen, kann die zuständige Behörde Abweichungen von Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii und iii genehmigen, sofern nachweislich keine ausreichende Verfügbarkeit von nicht zinsbringenden Aktiva, die diesen Anforderungen entsprechen, gegeben ist und die betreffenden nicht zinsbringenden Aktiva auf privaten Märkten ausreichend liquide sind.

Die zuständige Behörde trägt bei der Prüfung, ob die nicht zinsbringenden Aktiva für die Zwecke von Unterabsatz 1 ausreichend liquide sind, folgenden Faktoren Rechnung:

a) 

den verfügbaren Daten über ihre Marktliquidität, einschließlich Daten über Handelsvolumen, beobachtete Angebot-Nachfrage-Spreads, Preisvolatilität und Preisauswirkung sowie

b) 

anderen Faktoren ihrer Liquidität, einschließlich historischer Belege für die Breite und Tiefe des Marktes für diese nicht zinsbringenden Aktiva, Anzahl und Diversität der Marktteilnehmer und Vorhandensein einer stabilen Marktinfrastruktur.