Artikel 13
Verbriefungen der Stufe 2B
Risikopositionen in Form forderungsgedeckter Wertpapiere gemäß Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe a gelten als Verbriefungen der Stufe 2B, sofern sie folgende Bedingungen erfüllen:
die in Absatz 2 und in den Absätzen 10 bis 13 festgelegten Kriterien sind erfüllt.
Die Verbriefungsposition und die ihr zugrunde liegenden Risikopositionen erfüllen alle nachstehenden Anforderungen:
Der Position wurde von einer benannten ECAI eine Bonitätsbeurteilung der Bonitätsstufe 1 gemäß Artikel 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder bei einer kurzfristigen Bonitätsbeurteilung die gleichwertige Bonitätsstufe zugewiesen;
die Position befindet sich in der höchstrangigen Tranche bzw. den höchstrangigen Tranchen der Verbriefung und hat zu jedem Zeitpunkt der Laufzeit der Transaktion den höchsten Rang. Für diese Zwecke gilt eine Tranche als die höchstrangige, wenn sie nach Zustellung eines Beitreibungsbescheids und gegebenenfalls einer Mitteilung über die vorzeitige Fälligstellung gegenüber anderen Tranchen derselben Verbriefungstransaktion oder -struktur in Bezug auf die Auszahlung von Kapitalbetrag oder Zinsen nicht untergeordnet ist, wobei keine Beträge berücksichtigt werden, die sich aus Zins- oder Währungsderivategeschäften, fälligen Gebühren oder anderen ähnlichen Zahlungen gemäß Artikel 242 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben;
die Verbriefungsposition ist durch einen Pool zugrunde liegender Risikopositionen besichert, die entweder nur einer der nachstehenden Unterkategorien angehören oder aus einer Kombination von Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer i und Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Ziffer ii bestehen:
mit einer vorrangigen Hypothek besicherte Darlehen für Wohnimmobilien an natürliche Personen zum Erwerb ihres Hauptwohnsitzes, sofern eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
in vollem Umfang garantierte Darlehen für Wohnimmobilien gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern die Darlehen die Besicherungsanforderungen des genannten Absatzes erfüllen und die durchschnittliche Beleihungsquote gemäß Artikel 129 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufweisen;
Darlehen zu Marktbedingungen, Leasings und in einem Mitgliedstaat für Unternehmen geschaffene Kreditfazilitäten, durch die Investitionsausgaben oder Geschäftstätigkeiten — außer dem Erwerb und der Entwicklung von Gewerbeimmobilien — finanziert werden, sofern zum Zeitpunkt der Emission der Verbriefung mindestens 80 % der Darlehensnehmer im Pool in Bezug auf die Portfolio-Bilanz kleine und mittlere Unternehmen sind und es sich bei keinem Darlehensnehmer um ein Institut gemäß Artikel 4 Absatz 1 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt;
Kfz-Darlehen und -Leasings, bei denen der Darlehensnehmer oder der Leasingnehmer in einem Mitgliedstaat niedergelassen oder ansässig ist. Für diese Zwecke umfassen Kfz-Darlehen und -Leasings auch Darlehen und Leasings zur Finanzierung von Kraftfahrzeugen oder Anhängern gemäß Artikel 3 Nummern 11 und 12 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ), land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 7 ), zweirädrige Krafträder oder dreirädrige Kraftfahrzeuge gemäß der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 8 ) oder Gleiskettenfahrzeuge gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/46/EG. Solche Darlehen oder Leasings können Zusatzversicherungen und Service-Produkte oder zusätzliche Fahrzeugteile sowie — im Fall von Leasings — den Restwert geleaster Fahrzeuge einschließen. Alle im Pool erfassten Darlehen und Leasings sind durch ein vorrangiges Sicherungspfandrecht oder Wertpapier in Bezug auf das Fahrzeug oder durch eine angemessene Garantie zugunsten der Verbriefungszweckgesellschaft, zum Beispiel eine Eigentumsvorbehaltsklausel, gedeckt;
Darlehen und Kreditfazilitäten für in einem Mitgliedstaat ansässige natürliche Personen zu Zwecken des persönlichen oder familiären Verbrauchs bzw. des Verbrauchs im privaten Haushalt;
Der Marktwert von Verbriefungen der Stufe 2B unterliegt folgenden Mindestabschlägen:
25 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern i, ii und iv besichert sind;
35 % bei Verbriefungen, die durch die Unterkategorien von Aktiva gemäß Absatz 2 Buchstabe g Ziffern iii und v besichert sind.
( 5 ) Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35).
( 6 ) Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtlinie) (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1).
( 7 ) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1).
( 8 ) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52).