Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
„Aktiva der Stufe 1“ Aktiva von äußerst hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
„Aktiva der Stufe 2“ Aktiva von hoher Liquidität und Kreditqualität gemäß Artikel 416 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Aktiva werden weiter unterteilt in die Stufen 2A und 2B gemäß Titel II Kapitel 2 der vorliegenden Verordnung;
„Liquiditätspuffer“ den Betrag liquider Aktiva, die ein Kreditinstitut gemäß Titel II dieser Verordnung hält;
„Meldewährung“ die Währung, in der die Liquiditätspositionen nach Teil 6 Titel II und III der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der zuständigen Behörde gemäß Artikel 415 Absatz 1 der genannten Verordnung zu melden sind;
„Anforderung der Forderungsdeckung“ das Verhältnis von Forderungen zu Verbindlichkeiten, das gemäß dem nationalen Recht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats zur Bonitätsverbesserung in Bezug auf gedeckte Schuldverschreibungen ermittelt wird;
„Netto-Liquiditätsabflüsse“ den Betrag, der sich aus dem Abzug der Liquiditätszuflüsse eines Kreditinstituts von dessen Liquiditätsabflüssen gemäß Titel III der vorliegenden Verordnung ergibt;
„private Beteiligungsgesellschaft“ ein Unternehmen oder einen Trust, dessen Eigentümer bzw. begünstigter Eigentümer eine natürliche Person oder eine Gruppe eng verbundener natürlicher Personen ist, dessen alleiniger Zweck in der Verwaltung des Vermögens der Eigentümer besteht und das/der keine sonstigen gewerblichen, industriellen oder beruflichen Tätigkeiten ausübt. Zweck der privaten Beteiligungsgesellschaft kann es außerdem sein, andere Nebendienstleistungen wie die Trennung der Vermögenswerte des Eigentümers von Firmenvermögen, die Erleichterung der Übertragung von Vermögenswerten innerhalb einer Familie oder die Verhinderung einer Aufteilung der Vermögenswerte nach dem Tod eines Familienangehörigen zu erbringen, vorausgesetzt, diese stehen im Zusammenhang mit dem Hauptzweck der Verwaltung des Vermögens des Eigentümers;
„Stress“ eine plötzliche oder erhebliche Verschlechterung der Solvenz oder Liquidität eines Kreditinstituts aufgrund von Veränderungen in den Marktbedingungen oder spezifischen Faktoren, durch die eine erhebliche Gefahr besteht, dass das Kreditinstitut nicht mehr in der Lage ist, seinen innerhalb der nächsten 30 Kalendertage fälligen Verpflichtungen nachzukommen;
„Lombardgeschäfte“ besicherte Kredite an Kunden, die damit Fremdkapitalpositionen aufnehmen wollen;
„Programm gedeckter Schuldverschreibungen“ ein Programm gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 3 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 );
„Deckungspool“ einen Deckungspool im Sinne von Artikel 3 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2019/2162;
„Liquiditätspuffer für den Deckungspool“ den Liquiditätspuffer aus Vermögenswerten, die als liquide Aktiva gelten und gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2019/2162 im Deckungspool gehalten werden.
( 2 ) Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36).
( 3 ) Richtlinie (EU) 2019/2162 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Emission gedeckter Schuldverschreibungen und die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG und 2014/59/EU (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29).