Aktualisiert 22/12/2024
In Kraft

Fassung vom: 08/07/2022
Änderungen (2)
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Artikel 4 - Die Liquiditätsdeckungsquote

Artikel 4

Die Liquiditätsdeckungsquote

(1)  

Die detaillierte Anforderung an die Liquiditätsdeckung gemäß Artikel 412 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entspricht dem Verhältnis des Liquiditätspuffers eines Kreditinstituts zu seinen Netto-Liquiditätsabflüssen während einer Stressphase von 30 Kalendertagen und wird als Prozentsatz angegeben. Die Kreditinstitute berechnen ihre Liquiditätsdeckungsquote nach folgender Formel:

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(2)  
Die Kreditinstitute behalten eine Liquiditätsdeckungsquote von mindestens 100 % bei.
(3)  
Abweichend von Absatz 2 können Kreditinstitute in Stressphasen ihre liquiden Aktiva zur Deckung ihrer Netto-Liquiditätsabflüsse verkaufen, selbst wenn eine derartige Verwendung liquider Aktiva dazu führen kann, dass die Liquiditätsdeckungsquote in solchen Phasen unter 100 % sinkt.
(4)  
Wenn die Liquiditätsdeckungsquote eines Kreditinstituts unter 100 % gesunken ist oder nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass dies geschieht, findet Artikel 414 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Bis die Liquiditätsdeckungsquote das in Absatz 2 genannte Niveau wieder erreicht hat, meldet das Kreditinstitut der zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission ( 4 ).
(5)  
Die Kreditinstitute berechnen und überwachen ihre Liquiditätsdeckungsquote für alle Positionen — unabhängig von der tatsächlichen Denomination — in der Meldewährung.

Darüber hinaus berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote für bestimmte Positionen gesondert wie folgt:

a) 

bei Positionen, die gemäß Artikel 415 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gegenstand einer gesonderten Meldung in einer anderen Währung als der Meldewährung sind, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der anderen Währung;

b) 

bei Positionen, die auf die Meldewährung lauten und bei denen sich der Gesamtbetrag der auf andere Währungen als die Meldewährung lautenden Verbindlichkeiten auf mindestens 5 % der Gesamtverbindlichkeiten des Kreditinstituts, ausgenommen aufsichtsrechtliche Eigenmittel und außerbilanzielle Posten, beläuft, berechnen und überwachen die Kreditinstitute ihre Liquiditätsdeckungsquote gesondert in der Meldewährung.

Die Kreditinstitute melden ihrer zuständigen Behörde die Liquiditätsdeckungsquote im Einklang mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.

(6)  
Die Kreditinstitute zählen liquide Aktiva, Zuflüsse und Abflüsse nicht doppelt.


( 4 ) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission vom 16. April 2014 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).