Aktualisiert 23/11/2024
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Erwägungsgründe

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2021/451 DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 2020

zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 415 Absatz 3 Unterabsatz 1, Artikel 415 Absatz 3a Unterabsatz 1, Artikel 430 Absatz 7 Unterabsatz 1 und Artikel 430 Absatz 9 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission (2) wird gestützt auf Artikel 430 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe j der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ein kohärenter Melderahmen festgelegt. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 wurde mehrfach geändert, um der Einführung, Weiterentwicklung oder Anpassung aufsichtlicher Elemente in den Änderungsfassungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Rechnung zu tragen.

(2)

Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind eng miteinander verknüpft, da sie allesamt die Meldepflichten der Institute betreffen. Um zwischen diesen Bestimmungen, die gleichzeitig in Kraft treten sollten, Kohärenz zu gewährleisten und den Personen, die den darin festgelegten Verpflichtungen unterliegen, einen umfassenden Überblick über diese Bestimmungen und einen kompakten Zugang dazu zu erleichtern, sollten alle damit zusammenhängenden, nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu erlassenden technischen Durchführungsstandards in einer einzigen Verordnung zusammengefasst werden.

(3)

Mit der Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht in einer Reihe von Punkten geändert; hierzu zählen die Verschuldungsquote, die Anforderung einer stabilen Refinanzierung, die Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite sowie Melde- und Offenlegungspflichten. Aus diesem Grund sollte der in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegte Melderahmen überarbeitet werden und sollten die für die Erhebung von Informationen für Aufsichtszwecke bestimmten Meldebögen aktualisiert werden.

(4)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden die Anforderung einer Verschuldungsquote für das harte Kernkapital von 3 % in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, eine Reihe von Anpassungen bei der Berechnung des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote vorgenommen und wurde für Institute, die gemäß der Richtlinie 2013/36/EU als global systemrelevante Institute (G-SRI) ermittelt werden, eine Anforderung für den Puffer bei der Verschuldungsquote eingeführt. Um diese Anforderungen und Anpassungen in Bezug auf die Risikopositionsberechnung zu berücksichtigen, sollten die Meldungen zur Verschuldungsquote aktualisiert werden.

(5)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden Anforderungen an die Meldung der strukturellen Liquiditätsquote (NSFR), darunter auch vereinfachte Anforderungen, in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollte ein neuer Satz von Meldebögen und Erläuterungen festgelegt werden.

(6)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurden ein neuer Faktor zur Unterstützung von Risikopositionen bei Infrastrukturprojekten und aktualisierte Ansätze für die Berechnung der risikogewichteten Risikopositionsbeträge für Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen. Aus diesem Grund sollten auch angesichts dieses Melderahmens neue Meldebögen und Erläuterungen für die Meldung von Kreditrisiken festgelegt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(7)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Standardansatz durch einen risikoempfindlicheren Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) und eine vereinfachte Variante (den vereinfachten SA-CCR) für Institute ersetzt, die die Kriterien für die Nutzung dieses Ansatzes erfüllen. Institute, die die entsprechenden Kriterien erfüllen, können weiterhin nach der Ursprungsrisikomethode verfahren, welche allerdings überarbeitet wurde. Aus diesem Grund sollten für die Meldung von Gegenparteiausfallrisiken neue Meldebögen und Erläuterungen hinzugefügt und die bestehenden Erläuterungen aktualisiert werden.

(8)

Durch die Verordnung (EU) 2019/876 wurde in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Großkrediten die Formulierung „anrechenbare Eigenmittel“ durch die Formulierung „Kernkapital“ ersetzt und ein weiterer Schwellenwert für die Meldung von Großkrediten auf konsolidierter Basis eingeführt. Die Meldebögen für Großkredite sollten deshalb aktualisiert werden.

(9)

Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) wurde eine aufsichtsrechtliche Letztsicherung für notleidende Risikopositionen in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommen, die einen Abzug von den Eigenmitteln des Instituts vorschreibt, wenn notleidende Riskopositionen einem vorab festgelegten Zeitplan zum Aufbau einer vollständigen Deckung entsprechend nicht ausreichend durch Rückstellungen oder sonstige Anpassungen gedeckt sind. Diese aufsichtsrechtliche Letztsicherung beruht auf den in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Begriffsbestimmungen „notleidende Risikopositionen“ und „Stundungsmaßnahmen“. Um zu gewährleisten, dass es sowohl für Meldezwecke als auch für die Zwecke der aufsichtsrechtlichen Letztsicherung nur eine einzige Begriffsbestimmung für „notleidende Risikopositionen“ und „Stundungsmaßnahmen“ gibt, sollten Meldebögen und Erläuterungen geändert werden. Auch für die Erhebung von Informationen für die Berechnung der Letztsicherung sind neue Meldebögen erforderlich.

(10)

Durch die Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) wird Teil 3 Titel I Kapitel 1 Abschnitt 2 (Artikel 95 bis 98) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Wirkung vom 26. Juni 2026 aufgehoben. Aus diesem Grund sollten die Meldebestimmungen für Gruppen, die nur aus Wertpapierfirmen bestehen, die auf Einzel- oder auf konsolidierter Basis unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, ab dem 26. Juni 2026 nicht mehr gelten.

(11)

Angesichts des Umfangs dieser Änderungen sollte die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auch der Klarheit halber aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(12)

Die Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) ist eine der Maßnahmen, mit denen die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Institute unionsweit abgemildert werden sollen. Mit dieser Verordnung wurden an den Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 bestimmte Änderungen vorgenommen, die sich auf das aufsichtliche Meldewesen auswirken. Diese Änderungen sollten sich folglich im Melderahmen widerspiegeln.

(13)

Die Institute sollten zum Ende des zweiten Quartals 2021 mit den aufsichtlichen Meldungen beginnen. Mit der Meldung des Puffers bei der Verschuldungsquote sollte allerdings erst im Januar 2023 begonnen werden, da der Geltungsbeginn der Anforderungen für den Puffer bei der Verschuldungsquote durch die Verordnung (EU) 2020/873 auf Januar 2023 verschoben wurde.

(14)

Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA) übermittelt wurde.

(15)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt; hiervon ausgenommen waren nur die Bestimmungen, die die durch die Verordnung (EU) 2020/873 an der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen Änderungen widerspiegeln. Hier hielt die EBA die Durchführung öffentlicher Konsultationen oder einer Kosten-Nutzen-Analyse für äußerst unverhältnismäßig, da sie nur sehr wenige Zeilen in den Meldebögen zu Solvenz und Verschuldung betreffen und die Kosten der Meldungen nicht wesentlich beeinflussen dürften. Zusätzlich dazu hätte eine solche öffentliche Konsultation oder Kosten-Nutzen-Analyse den Aufsichtsbehörden die fristgerechte und kohärente und regelmäßige Erhebung der einschlägigen Daten unmöglich gemacht.

(16)

Um den Instituten genügend Zeit zu geben, sich auf die in dieser Verordnung vorgesehenen Meldungen vorzubereiten, sollte sie am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:


(1)  ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die aufsichtlichen Meldungen der Institute gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (ABl. L 191 vom 28.6.2014, S. 1).

(3)  Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338).

(4)  Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten und der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 150 vom 7.6.2019, S. 1).

(5)  Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 4).

(6)  Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1).

(7)  Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie (ABl. L 204 vom 26.6.2020, S. 4).

(8)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12).