ANHANG II
ERLÄUTERUNGEN ZU DEN MELDUNGEN ÜBER EIGENMITTEL UND EIGENMITTELANFORDERUNGEN
Inhaltsverzeichnis |
|
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN |
|
1. |
AUFBAU UND KONVENTIONEN |
1.1. |
AUFBAU |
1.2. |
NUMMERIERUNGSKONVENTION |
1.3. |
VORZEICHENKONVENTION |
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN |
|
1. |
ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“) |
1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
1.2. |
C 01.00 – EIGENMITTEL (CA1) |
1.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.3. |
C 02.00 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2) |
1.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.4. |
C 03.00 – KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3) |
1.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.5. |
C 04.00 – ZUSATZINFORMATIONEN (CA4) |
1.5.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.6. |
ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5) |
1.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
1.6.2. |
C 05.01 – ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN (CA5.1) |
1.6.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
1.6.3. |
C 05.02 – BESTANDSGESCHÜTZTE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5.2) |
1.6.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
2. |
GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) |
2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
2.2. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
2.3. |
ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN |
2.4. |
C 06.01 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME (SUMME GS) |
2.5. |
C 06.02 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS) |
3. |
MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO |
3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.1.1. |
MELDUNG VON KREDITRISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN MIT SUBSTITUTIONSEFFEKT |
3.1.2. |
MELDUNG DES GEGENPARTEIAUSFALLRISIKOS |
3.2. |
C 07.00 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA) |
3.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.2.2. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS ZUM KREDITRISIKO CR SA |
3.2.3. |
ZUWEISUNG DER RISIKOPOSITIONEN ZU RISIKOPOSITIONSKLASSEN NACH DEM STANDARDANSATZ |
3.2.4. |
KLARSTELLUNGEN ZUM GELTUNGSUMFANG EINIGER BESONDERER, IN ARTIKEL 122 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 GENANNTER RISIKOPOSITIONSKLASSEN |
3.2.4.1. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „INSTITUTE“ |
3.2.4.2. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „GEDECKTE SCHULDVERSCHREIBUNGEN“ |
3.2.4.3. |
RISIKOPOSITIONSKLASSE „ORGANISMEN FÜR GEMEINSAME ANLAGEN“ |
3.2.5. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB) |
3.3.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS CR IRB |
3.3.2. |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS CR IRB |
3.3.3. |
C 08.01 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR IRB 1) |
3.3.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.4. |
C 08.02 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: AUFSCHLÜSSELUNG NACH RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS VON SCHULDNERN (CR IRB 2) |
3.3.1. |
C 08.03 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (AUFSCHLÜSSELUNG NACH PD-BANDBREITE (CR IRB 3)) |
3.3.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.3.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.2. |
C 08.04 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (RWEA-FLUSSRECHNUNGEN (CR IRB 4)) |
3.3.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.3.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.3. |
C 08.05 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (PD-RÜCKVERGLEICHE (CR IRB 5)) |
3.3.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.3.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.4. |
C 08.05.1 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN: PD-RÜCKVERGLEICHE GEMÄSS ARTIKEL 180 ABSATZ 1 BUCHSTABE F DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B) |
3.3.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.5. |
C 08.06 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (CR IRB 6)) |
3.3.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.3.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.3.6. |
C 08.07 – KREDITRISIKO UND VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (ANWENDUNGSBEREICH VON IRB- UND SA-ANSÄTZEN (CR IRB 7)) |
3.3.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.3.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.4. |
KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG |
3.4.1. |
C 09.01 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: SA-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 1) |
3.4.1.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.4.2. |
C 09.02 – GEOGRAFISCHE AUFGLIEDERUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH SITZLAND DES SCHULDNERS: IRB-RISIKOPOSITIONEN (CR GB 2) |
3.4.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.4.3. |
C 09.04 – AUFSCHLÜSSELUNG DER FÜR DIE BERECHNUNG DES ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS NACH LÄNDERN UND DER QUOTE DES INSTITUTSSPEZIFISCHEN ANTIZYKLISCHEN KAPITALPUFFERS WESENTLICHEN KREDITRISIKOPOSITIONEN (CCB) |
3.4.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.4.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.5. |
C 10.01 AND C 10.02 – BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2) |
3.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN (GILT SOWOHL FÜR CR EQU IRB 1 ALS AUCH FÜR CR EQU IRB 2) |
3.6. |
C 11.00 – ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT) |
3.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.7. |
C 13.01 – KREDITRISIKO – VERBRIEFUNGEN (CR SEC) |
3.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.8. |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) |
3.8.1. |
GELTUNGSUMFANG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS |
3.8.2. |
AUFSCHLÜSSELUNG DES MELDEBOGENS SEC DETAILS |
3.8.3. |
C 14.00 – DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS) |
3.8.4. |
C 14.01 – DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS 2) |
3.9. |
GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO |
3.9.1. |
UMFANG DER MELDEBÖGEN ZUM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO |
3.9.2. |
C 34.01 – UMFANG DES DERIVATGESCHÄFTS |
3.9.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.3. |
C 34.02 – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ |
3.9.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.4. |
C 34.03 – CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH STANDARDANSÄTZEN (SA-CCR UND VEREINFACHTER SA-CCR) VERFAHREN WIRD SA-CCR UND VEREINFACHTER SA-CCR |
3.9.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.5. |
C 34.04 – CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER URSPRUNGSRISIKOMETHODE (OEM) VERFAHREN WIRD |
3.9.5.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.6. |
C 34.05 – CCR-RISIKOPOSITIONEN, BEI DENEN NACH DER AUF EINEM INTERNEN MODELL BERUHENDEN METHODE (IMM) VERFAHREN WIRD |
3.9.6.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.7. |
C 34.06 – DIE ZWANZIG BEDEUTENDSTEN GEGENPARTEIEN |
3.9.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.8. |
C 34.07 – IRB-ANSATZ – CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOPOSITIONSKLASSE UND PD-SKALA |
3.9.8.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.8.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.9. |
C 34.08 – ZUSAMMENSETZUNG DER SICHERHEITEN FÜR CCR-RISIKOPOSITIONEN |
3.9.9.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.9.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.10. |
C 34.09 – RISIKOPOSITIONEN IN KREDITDERIVATEN |
3.9.10.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.11. |
C 34.10 – RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER ZENTRALEN GEGENPARTEIEN |
3.9.11.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.11.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
3.9.12. |
C 34.11 – FLUSSRECHNUNGEN FÜR RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE (RWEA) VON CCR-RISIKOPOSITIONEN NACH DER IMM |
3.9.12.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
3.9.12.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
4. |
MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO |
4.1. |
C 16.00 – OPERATIONELLES RISIKO (OPR) |
4.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
4.2. |
OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS) |
4.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.2. |
C 17.01: VERLUSTE AUFGRUND VON OPERATIONELLEN RISIKEN UND RÜCKFLÜSSE DES LETZTEN JAHRES NACH GESCHÄFTSFELDERN UND VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN (OPR DETAILS 1) |
4.2.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
4.2.3. |
C 17.02: OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN GRÖSSTEN VERLUSTEREIGNISSEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS 2) |
4.2.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
4.2.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5. |
MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO |
5.1. |
C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI) |
5.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.2. |
C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC) |
5.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.3. |
C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP) |
5.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.4. |
C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU) |
5.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.5. |
C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX) |
5.5.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.5.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.6. |
C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM) |
5.6.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.6.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.7. |
C 24.00 – INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM) |
5.7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
5.7.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
5.8. |
C 25.00 – RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) |
5.8.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6. |
VORSICHTIGE BEWERTUNG (PRUVAL) |
6.1. |
C 32.01 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1) |
6.1.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.1.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.2. |
C 32.02 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2) |
6.2.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.2.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.3. |
C 32.03 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3) |
6.3.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.3.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
6.4 |
C 32.04 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4) |
6.4.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
6.4.2. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
7. |
C 33.00 – RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV) |
7.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
7.2. |
UMFANG DES MELDEBOGENS ÜBER RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER „STAATEN“ |
7.3. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
8. |
VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC) |
8.1. |
ALLGEMEINE BEMERKUNGEN |
8.2. |
C 35.01 – BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1) |
8.2.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
8.3. |
C 35.02 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC2) |
8.3.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
8.4. |
C 35.03 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC3) |
8.4.1. |
ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. AUFBAU UND KONVENTIONEN
1.1. AUFBAU
1. Insgesamt erstreckt sich der Melderahmen auf sechs Themenkomplexe:
angemessene Eigenkapitalausstattung, Übersicht über die aufsichtsrechtlichen Eigenmittel, Gesamtrisikobetrag, vorsichtige Bewertung, Verlustdeckung für notleidende Risikopositionen („PE“);
Solvabilität der Gruppe, Übersicht über die Erfüllung der Solvabilitätsanforderungen durch sämtliche in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens aufgenommene einzelne Unternehmen;
Kreditrisiko (unter Einschluss des Gegenparteiausfallrisikos, des Verwässerungsrisikos und des Abwicklungsrisikos);
Marktrisiko (unter Einschluss des Positionsrisikos für das Handelsbuch, des Fremdwährungsrisikos, des Warenpositionsrisikos und des CVA-Risikos);
operationelles Risiko;
Risikopositionen gegenüber Staaten.
2. Zu jedem Meldebogen werden Rechtsgrundlagen angegeben. Dieser Teil der Durchführungsverordnung umfasst nähere Angaben zu allgemeineren Aspekten der Meldungen in den einzelnen Meldebogenblöcken, Erläuterungen zu bestimmten Positionen sowie Validierungsregeln.
3. Die Institute müssen nur die für sie relevanten Meldebögen einreichen. Hierbei ist der zur Feststellung der Eigenmittelanforderung verwendete Ansatz ausschlaggebend.
1.2. NUMMERIERUNGSKONVENTION
4. In allen Bezugnahmen auf die Spalten, Zeilen und Zellen der Meldebögen folgt das Dokument den unter den Punkten 5 bis 8 festgelegten Kennzeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen; Zeile; Spalte}.
6. Wird innerhalb eines Meldebogens eine Validierung durchgeführt, bei der nur Datenpunkte des betreffenden Bogens verwendet werden, entfällt in den Notationen die Bezugnahme auf den Bogen: {Zeile; Spalte}.
7. Bei Meldebögen mit nur einer Spalte wird nur auf die Zeilen Bezug genommen: {Meldebogen; Zeile}.
8. Um auszudrücken, dass die Validierung für die zuvor angegebenen Zeilen oder Spalten erfolgt, wird ein Sternchen (*) verwendet.
1.3. VORZEICHENKONVENTION
9. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen erhöht werden, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel- oder Kapitalanforderungen insgesamt vermindert werden, sind als negativer Wert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
10. [leer]
TEIL II: ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. ANGEMESSENHEIT DER EIGENKAPITALAUSSTATTUNG („CA“)
1.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
11. Die CA-Meldebögen enthalten Angaben zu den Zählern für Säule I (Eigenmittel, Kernkapital, hartes Kernkapital), dem Nenner (Eigenmittelanforderung) und zur Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU. Sie bestehen aus fünf Meldebögen:
Der Meldebogen CA1 enthält den Eigenmittelbetrag des Instituts, aufgeschlüsselt nach den Positionen, die zum Erreichen dieses Betrags notwendig sind. Der errechnete Eigenmittelbetrag schließt die insgesamt aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU entstehenden Auswirkungen für die einzelnen Kapitalarten ein.
Im Meldebogen CA2 werden die Gesamtrisikobeträge gemäß Definition in Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zusammengefasst.
Der Meldebogen CA3 enthält die Quoten, für die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Mindesthöhen festgelegt werden, Säule-2-Kennziffern sowie andere, damit zusammenhängende Daten.
Im Meldebogen CA4 finden sich Zusatzinformationen, die u. a. für die Berechnung der in CA1 enthaltenen Positionen erforderlich sind, sowie Angaben zu den Kapitalpuffern gemäß Richtlinie 2013/36/EU.
Der Meldebogen CA5 enthält die Daten, die zur Berechnung der Auswirkungen der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf die Eigenmittel benötigt werden. Der Bogen CA5 wird nach dem Auslaufen dieser Übergangsbestimmungen nicht mehr weiterbestehen.
12. Die Meldebögen sind von allen meldenden Unternehmen zu verwenden. Der jeweils befolgte Rechnungslegungsrahmen ist dabei unerheblich, obgleich einige Positionen im Zähler speziell auf Bewertungsgrundsätze für IAS/IFRS anwendende Unternehmen zugeschnitten sind. Im Allgemeinen sind die Angaben im Nenner mit den Endergebnissen verknüpft, die in den entsprechenden Meldebögen zur Berechnung des Gesamtrisikopositionsbetrags gemeldet werden.
13. Die Eigenmittel insgesamt setzen sich aus verschiedenen Kapitalarten zusammen: dem Kernkapital (T1), d. h. der Summe aus hartem Kernkapital (CET1) und zusätzlichem Kernkapital (AT1), sowie dem Ergänzungskapital (T2).
14. Die Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU wird in den Meldebögen wie folgt behandelt:
In den Posten des Meldebogens CA1 werden im Allgemeinen keine Übergangsbestimmungen berücksichtigt (Bruttobeträge). Dies bedeutet, dass – mit Ausnahme der Positionen zur Zusammenfassung der Auswirkungen der Übergangsbestimmungen – die Zahlen in den CA1-Posten gemäß den endgültigen Vorschriften berechnet werden (d. h. so, als ob die Übergangsbestimmungen nicht bestünden). Für jede Kapitalart (d. h. das harte Kernkapital, das zusätzliche Kernkapital und das Ergänzungskapital) gibt es drei unterschiedliche Posten, in die sämtliche, auf die Übergangsbestimmungen zurückzuführende Anpassungen aufgenommen werden.
Die Übergangsbestimmungen können sich auch auf den AT1- und den T2-Shortfall (d. h. die in Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j bzw. Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geregelten, von den Positionen des zusätzlichen Kernkapitals bzw. Ergänzungskapitals in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital bzw. Ergänzungskapital überschreiten) auswirken. Folglich können Posten, die diese Fehlbeträge enthalten, indirekt die Folgen dieser Übergangsbestimmungen widerspiegeln.
Der Meldebogen CA5 dient ausschließlich zur Meldung der Folgen, die sich aus der Anwendung der Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergeben.
15. Die Anforderungen der Säule II werden innerhalb der Union unter Umständen unterschiedlich behandelt (Artikel 104a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU muss in nationales Recht umgesetzt werden). In die nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebenen Meldungen über die Solvabilität ist nur aufzunehmen, welche Folgen die Anforderungen der Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten oder die Zielquote haben.
Die Meldebögen CA1, CA2 bzw. CA5 enthalten nur Daten zu den Fragestellungen der Säule I.
Der Meldebogen CA3 betrifft die Auswirkungen zusätzlicher Anforderungen nach Säule II auf den Solvabilitätskoeffizienten auf aggregierter Basis. Hier geht es vor allem um die Zielquoten selbst. Es besteht keine weitere Verknüpfung zu den Meldebögen CA1, CA2 oder CA5.
Im Meldebogen CA4 ist eine Zelle enthalten, in der es um die zusätzlichen Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit der Säule II geht. Diese Zelle ist nicht über Validierungsregeln mit den Eigenkapitalkoeffizienten des Meldebogens CA3 verknüpft und spiegelt Artikel 104a Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU wider, in dem zusätzliche Eigenmittelanforderungen ausdrücklich als eine Möglichkeit für Entscheidungen im Rahmen von Säule II genannt werden.
1.2. C 01.00 – EIGENMITTEL (CA1)
1.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
1. Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 118 und Artikel 72 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Eigenmittel eines Instituts ergeben sich aus der Summe von Kernkapital und Ergänzungskapital. |
0015 |
1.1. Kernkapital (T1) Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Kernkapital besteht aus der Summe des harten Kernkapitals und des zusätzlichen Kernkapitals. |
0020 |
1.1. Hartes Kernkapital |
0030 |
1.1.1.1. Als hartes Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 26 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 27 bis 30, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 |
1.1.1.1.1. Voll eingezahlte Kapitalinstrumente Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 27 bis 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Kapitalinstrumente von Gegenseitigkeitsgesellschaften, Genossenschaften und ähnlichen Instituten (Artikel 27 und 29 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind einzubeziehen. Mit den Kapitalinstrumenten verbundene Agios sind nicht einzubeziehen. Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
0045 |
1.1.1.1.1.* Davon: Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Von staatlichen Stellen im Notfall gezeichnete Kapitalinstrumente sind in das harte Kernkapital einzubeziehen, sofern alle Bedingungen nach Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt sind. |
0050 |
1.1.1.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 28 Absatz 1 Nummern b, l und m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0060 |
1.1.1.1.3. Agio Artikel 4 Absatz 1 Nummer 124, Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff „Agio“ hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil. |
0070 |
1.1.1.1.4. (-) Eigene Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenes hartes Kernkapital, das sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befindet, und Beträge von Instrumenten des harten Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission (1) in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.1.1.4 bis 1.1.1.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.1.1.5. gemeldet. |
0080 |
1.1.1.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des harten Kernkapitals und Beträge von CET1-Instrumenten, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 abgezogen werden müssen. Der auszuweisende Betrag muss die im Handelsbuch befindlichen Positionen einschließen. Gemäß Artikel 42 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese auf der Grundlage der Nettokaufposition berechnet. |
0090 |
1.1.1.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0091 |
1.1.1.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0092 |
1.1.1.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des harten Kernkapitals Artikel 36 Absatz 1 Nummer f und Artikel 42 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind „eigene Instrumente des harten Kernkapitals, die das Institut aufgrund einer bestehenden vertraglichen Verpflichtung tatsächlich oder möglicherweise zu kaufen verpflichtet ist“, abzuziehen. |
0130 |
1.1.1.2. Einbehaltene Gewinne Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einbehaltene Gewinne beinhalten die einbehaltenen Gewinne des Vorjahres und die anrechenbaren Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende. |
0140 |
1.1.1.2.1 Einbehaltene Gewinne der Vorjahre Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Artikel 4 Absatz 1 Nummer 123 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden einbehaltene Gewinne als „die nach Zuweisung des endgültigen Ergebnisses gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen fortgeschriebenen Gewinne und Verluste“ definiert. |
0150 |
1.1.1.2.2 Anrechenbarer Gewinn oder Verlust Artikel 4 Absatz 1, Nummer 121, Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Zwischengewinne oder Gewinne zum Jahresende nach vorheriger Erlaubnis der zuständigen Behörden in die einbehaltenen Gewinne aufgenommen werden, wenn bestimme Voraussetzungen erfüllt sind. Andererseits sind gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verluste vom harten Kernkapital abzuziehen. |
0160 |
1.1.1.2.2.1 Den Eigentümern des Mutterunternehmens zurechenbare Gewinne oder Verluste Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist der in der Periodenertragsrechnung ausgewiesene Gewinn oder Verlust. |
0170 |
1.1.1.2.2.2 (-) Teil des nicht anrechenbaren Zwischengewinns oder Gewinns zum Jahresende Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile muss leer bleiben, wenn das Institut für den Vergleichszeitraum Verluste gemeldet hat, denn Verluste sind vollständig vom harten Kernkapital abzuziehen. Meldet das Institut Gewinne, ist der Teil des Gewinns anzugeben, der laut Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht anrechenbar ist (d. h. ungeprüfte Gewinne und vorhersehbare Abgaben oder Dividenden). Hier ist zu beachten, dass bei Vorliegen von Gewinnen der abzuziehende Betrag mindestens den Zwischendividenden entsprechen muss. |
0180 |
1.1.1.3. Kumuliertes sonstiges Ergebnis Artikel 4 Absatz 1 Nummer 100 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung und vor der Anwendung von Abzugs- und Korrekturposten anzugeben. Der auszuweisende Betrag ist gemäß Artikel 13 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission zu bestimmen. |
0200 |
1.1.1.4. Sonstige Rücklagen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 117 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden sonstige Rücklagen als „Rücklagen im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens, die gemäß dem geltenden Rechnungslegungsstandard offengelegt werden müssen, ausschließlich aller Beträge, die bereits im kumulierten sonstigen Ergebnis oder in den einbehaltenen Gewinnen ausgewiesen sind“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
0210 |
1.1.1.5. Fonds für allgemeine Bankrisiken Artikel 4 Absatz 1 Nummer 112 und Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Fonds für allgemeine Bankrisiken werden in Artikel 38 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates als „Beträge, die das Kreditinstitut zur Deckung solcher Risiken einzusetzen beschließt, wenn dies aus Gründen der Vorsicht in Anbetracht der besonderen bankgeschäftlichen Risiken erforderlich ist“ definiert. Der Betrag ist abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt vorhersehbaren steuerlichen Belastung anzugeben. |
0220 |
1.1.1.6. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 484 bis 487 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des harten Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0230 |
1.1.1.7. Zum harten Kernkapital zählende Minderheitsbeteiligungen (Minority interest) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 120 und Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Minderheitsbeteiligungen von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten harten Kernkapital zugerechnet werden. |
0240 |
1.1.1.8. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu zusätzlichen Minderheitsbeteiligungen Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Minderheitsbeteiligungen vorzunehmende Anpassungen. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0250 |
1.1.1.9. Abzugs- und Korrekturposten aufgrund von Anpassungen des harten Kernkapitals (Prudential Filters) |
0260 |
1.1.1.9.1 (-) Anstieg des Eigenkapitals aufgrund verbriefter Aktiva Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der anzugebende Betrag ist der Anstieg des Eigenkapitals des Instituts, der sich nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus verbrieften Aktiva ergibt. Diese Position beinhaltet beispielsweise künftige Margenerträge, die einen Veräußerungsgewinn für das Institut darstellen, oder soweit es sich um Originatoren handelt, die Nettoerträge aus der Kapitalisierung künftiger Erträge aus verbrieften Aktiva, die eine Bonitätsverbesserung für Verbriefungspositionen bieten. |
0270 |
1.1.1.9.2 Rücklagen aufgrund von Sicherungsgeschäften für Zahlungsströme (Cash Flow Hedge) Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn die Sicherungsgeschäfte für Zahlungsströme zu einem Verlust führen (d. h. wenn sie das bilanzielle Eigenkapital senken), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Der Betrag wird abzüglich der zum jeweiligen Berechnungszeitpunkt zu erwartenden steuerlichen Belastung ausgewiesen. |
0280 |
1.1.1.9.3 Durch Veränderungen der eigenen Bonität bedingte Gewinne oder Verluste aus zum beizulegenden Zeitwert bewerteten eigenen Verbindlichkeiten Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Er ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen der eigenen Bonität ein Verlust entsteht (d. h. wenn durch die Veränderung das bilanzielle Eigenkapital sinkt), und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
0285 |
1.1.1.9.4 Gewinne und Verluste aus zeitwertbilanzierten derivativen Verbindlichkeiten, die aus dem eigenen Kreditrisiko des Instituts resultieren Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag kann positiv oder negativ sein. Es ist positiv, wenn aufgrund von Veränderungen des eigenen Kreditrisikos ein Verlust entstanden ist, und umgekehrt. Das Vorzeichen ist also dem in den Abschlüssen verwendeten Vorzeichen entgegengesetzt. Ungeprüfte Gewinne sind in diese Position nicht aufzunehmen. |
0290 |
1.1.1.9.5 (-) Wertberichtigungen aufgrund der Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anpassungen am beizulegenden Zeitwert der im Handels- oder Anlagebuch enthaltenen Positionen, die aufgrund der in Artikel 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten, strengeren Anforderungen für eine vorsichtige Bewertung erforderlich sind. |
0300 |
1.1.1.10. (-) Geschäfts- oder Firmenwert (Goodwill) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 |
1.1.1.10.1 (-) Als immaterieller Vermögenswert bilanzierter Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 113 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff „Geschäfts- oder Firmenwert“ hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der hier auszuweisende Betrag muss mit dem in der Bilanz angesetzten Betrag identisch sein. |
0320 |
1.1.1.10.2 (-) In den Wertansätzen der wesentlichen Beteiligungen enthaltener Geschäfts- oder Firmenwert Artikel 37 Buchstabe b und Artikel 43 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0330 |
1.1.1.10.3 Mit dem Geschäfts- oder Firmenwert verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn der Geschäfts- oder Firmenwert wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würde. |
0335 |
1.1.1.10.4 Bilanzielle Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der Dritten zuzurechnen ist Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung des sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden Geschäfts- oder Firmenwerts der Tochterunternehmen, der anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. |
0340 |
1.1.1.11. (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 37 Buchstaben a und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. |
0350 |
1.1.1.11.1 (-) Sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Unter sonstigen immateriellen Vermögenswerten sind die immateriellen Vermögenswerte nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard abzüglich des ebenfalls nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard berechneten Geschäfts- oder Firmenwerts zu verstehen. Der hier auszuweisende Betrag muss dem gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard in der Bilanz für immaterielle Vermögenswerte angesetzten Betrag ohne Geschäfts- oder Firmenwert und ohne Betrag der vorsichtig bewerteten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird, entsprechen. |
0352 |
1.1.1.11.1.1 (-) Davon: Als sonstige immaterielle Vermögenswerte vor Abzug latenter Steuerschulden bilanzierte Software-Vermögenswerte Artikel 4 Absatz 1 Nummer 115 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. Der gemeldete Betrag darf den Auswirkungen im Zusammenhang mit der Anwendung der in Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Behandlung in Bezug auf die mit diesen Software-Vermögenswerten verbundenen latenten Steuerschulden nicht Rechnung tragen. Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, muss der in dieser Zeile ausgewiesene Betrag dem Betrag der Software-Vermögenswerte entsprechen, die gemäß dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard als immaterielle Vermögenswerte bilanziert wurden. |
0360 |
1.1.1.11.2 Mit sonstigen immateriellen Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die immateriellen Vermögenswerte ohne Geschäfts- oder Firmenwert und vorsichtig bewertete Software-Vermögenswerte, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind, wertgemindert oder nach dem anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
0362 |
1.1.1.11.2.1 Mit als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerten verbundene latente Steuerschulden Artikel 37 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Teil der latenten Steuerschulden, der mit dem Betrag der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte verbunden ist, der gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 oder Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen wird. |
0365 |
1.1.1.11.3 Bilanzielle Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden sonstigen immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen, die Dritten zuzurechnen sind Artikel 37 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der bilanziellen Neubewertung der sich aus der Konsolidierung von Tochterunternehmen ergebenden immateriellen Vermögenswerte der Tochterunternehmen außer dem Geschäfts- oder Firmenwert, die anderen Personen als den in die Konsolidierung nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 einbezogenen Unternehmen zuzurechnen ist. |
0370 |
1.1.1.12. (-) Von der künftigen Rentabilität abhängige, nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche, abzüglich der verbundenen Steuerschulden Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0380 |
1.1.1.13. (-) IRB-Fehlbetrag (IRB Shortfall) aus Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 40, 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird nicht durch eine Erhöhung des Betrags der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche oder durch andere zusätzliche Steuereffekte verringert, die eintreten könnten, wenn Wertberichtigungen auf den Betrag der erwarteten Verlustbeträge ansteigen (Artikel 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0390 |
1.1.1.14. (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 41 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0400 |
1.1.1.14.1 (-) Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage sind definiert als „Vermögenswerte aus einem Pensionsfonds oder einem Altersversorgungsplan mit Leistungszusage nach Abzug der Verbindlichkeiten dieses Fonds bzw. Plans“. Der hier auszuweisende Betrag entspricht dem in der Bilanz angesetzten Betrag (sofern er getrennt angesetzt wird). |
0410 |
1.1.1.14.2 Mit den Vermögenswerten aus Pensionsfonds mit Leistungszusage verbundene latente Steuerschulden Artikel 4 Absatz 1 Nummern 108 und 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag latenter Steuerschulden, die gelöscht würden, wenn die Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage wertgemindert oder nach dem jeweils anwendbaren Rechnungslegungsstandard aus der Bilanz ausgebucht würden. |
0420 |
1.1.1.14.3 Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage, die das Institut uneingeschränkt nutzen darf Artikel 4 Absatz 1 Nummer 109 und Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist nur dann ein Betrag auszuweisen, wenn die zuständige Behörde zuvor in die Herabsetzung des in Abzug zu bringenden Betrags der Vermögenswerte aus Pensionsfonds mit Leistungszusage eingewilligt hat. Die in diese Zeile aufgenommenen Vermögenswerte sind mit einem Risikogewicht für Kreditrisikoanforderungen zu belegen. |
0430 |
1.1.1.15. (-) Überkreuzbeteiligungen am harten Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 44 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Der auszuweisende Betrag wird auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließt Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0440 |
1.1.1.16. (-) Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem CA1-Posten „Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten“ entnommen. Der Betrag ist vom harten Kernkapital abzuziehen. |
0450 |
1.1.1.17. (-) Qualifizierte Beteiligungen außerhalb des Finanzsektors, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 4 Absatz 1 Nummer 36, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i und Artikel 89 bis 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Qualifizierte Beteiligungen werden als „das direkte oder indirekte Halten von mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte eines Unternehmens oder eine andere Möglichkeit der Wahrnehmung eines maßgeblichen Einflusses auf die Geschäftsführung dieses Unternehmens“ definiert. Laut Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können qualifizierte Beteiligungen (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
0460 |
1.1.1.18. (-) Verbriefungspositionen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 244 Absatz 1 Nummer b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind Verbriefungspositionen auszuweisen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet wird, und die alternativ dazu vom harten Kernkapital abgezogen werden dürfen (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0470 |
1.1.1.19. (-) Vorleistungen, denen alternativ ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet werden kann Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii und Artikel 379 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß den Eigenmittelanforderungen für Abwicklungsrisiken wird Vorleistungen vom fünften Tag nach der zweiten vertraglich vereinbarten Zahlung oder dem zweiten vertraglich vereinbarten Lieferabschnitt bis zur Abwicklung des Geschäfts ein Risikogewicht von 1 250 % zugeordnet. Alternativ dürfen sie vom harten Kernkapital abgezogen werden (Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Trifft Letzteres zu, sind sie unter vorliegendem Posten zu melden. |
0471 |
1.1.1.20. (-) Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, die aber alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv und Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Positionen in einem Korb, für die ein Institut das Risikogewicht nicht nach dem IRB-Ansatz bestimmen kann, (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
0472 |
1.1.1.21. (-) Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes, die alternativ mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden können Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v und Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe k Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können Beteiligungspositionen im Rahmen eines auf internen Modellen basierenden Ansatzes (unter Rückgriff auf den vorliegenden Posten) vom harten Kernkapital abgezogen oder alternativ dazu mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt werden. |
0480 |
1.1.1.22. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe h, Artikel 43 bis 46, Artikel 49 Absätze 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom harten Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 2 und 3). |
0490 |
1.1.1.23. (-) Abzugsfähige latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (abzüglich des Teils der verbundenen latenten Steuerschulden, die den aus temporären Differenzen resultierenden, latenten Steueransprüchen zugeordnet wurden). Gemäß Artikel 38 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist dieser Teil unter Anwendung der 10 %-Schwelle nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung in Abzug zu bringen. |
0500 |
1.1.1.24. (-) Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 36 Absatz 1 Ziffer i, Artikel 43, 45, 47, Artikel 48 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 49 Absätze 1, 2 und 3 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des in Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerts von 10 % in Abzug zu bringen ist. Siehe hierzu die Alternativen zu Abzügen im Falle von Konsolidierungen (Artikel 49 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0510 |
1.1.1.25. (-) Den Schwellenwert von 17,65 % überschreitender Betrag Artikel 48 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der latenten Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren, sowie direkte, indirekte und synthetische Positionen in Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, die unter Anwendung des Schwellenwerts von 17,65 % nach Artikel 48 Absatz 2 der genannten Verordnung in Abzug zu bringen ist. |
0511 |
1.1.1.25.1. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei Instrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
0512 |
1.1.1.25.2. (-) Über den Schwellenwert von 17,65 % hinausgehender Betrag bei latenten Steueransprüchen, die aus temporären Differenzen resultieren |
0513 |
1.1.1.25A. (-) Unzureichende Deckung notleidender Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und Artikel 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0514 |
1.1.1.25B. (-) Shortfalls bei Mindestwertzusagen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe n und Artikel 132c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0515 |
1.1.1.25C. (-) Andere vorhersehbare steuerliche Belastungen Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zum Berechnungszeitpunkt vorhersehbare steuerliche Belastungen bei Posten des harten Kernkapitals, außer jenen, die bereits in anderen Zeilen als den Betrag des betreffenden Postens des harten Kernkapitals verringernd berücksichtigt worden sind. |
0520 |
1.1.1.26. Sonstige Anpassungen des harten Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 469 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen an den Abzügen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0524 |
1.1.1.27. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom harten Kernkapital Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beschließt ein Institut, seine Software-Vermögenswerte gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vollständig in Abzug zu bringen, anstatt die Behandlung gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 anzuwenden, ist der zusätzlich abgezogene Betrag nicht in dieser Zeile, sondern in Zeile 0352 zu melden. |
0529 |
1.1.1.28. Bestandteile des harten Kernkapitals oder Abzüge vom harten Kernkapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des harten Kernkapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des harten Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 020 bis 524 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 liegen). |
0530 |
1.1.2 ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
0540 |
1.1.2.1. Als zusätzliches Kernkapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 51 Buchstabe a, Artikel 52, 53 und 54, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0551 |
1.1.2.1.1 Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 51 Buchstabe a und Artikel 52, 53 und 54 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0560 |
1.1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben c, e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. |
0571 |
1.1.2.1.3 Agio Artikel 51 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff „Agio“ hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil. |
0580 |
1.1.2.1.4 (-) Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.1.2.1.4 bis 1.1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals werden getrennt unter Posten 1.1.2.1.5 gemeldet. |
0590 |
1.1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 144, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und Beträge von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. |
0620 |
1.1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0621 |
1.1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0622 |
1.1.2.1.5 (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals Artikel 56 Buchstabe a und Artikel 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 56 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die „eigenen Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
0660 |
1.1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 4 und 5, Artikel 484 bis 487, Artikel 489 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des zusätzlichen Kernkapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0670 |
1.1.2.3. Zum zusätzlichen Kernkapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 85 und 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge des qualifizierten Kernkapitals von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnet werden Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes zusätzliches Kernkapital (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. |
0680 |
1.1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im zusätzlichen Kernkapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen am qualifizierten, dem konsolidierten zusätzlichen Kernkapital zugerechnetem Kernkapital. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0690 |
1.1.2.5. (-) Überkreuzbeteiligungen am zusätzlichen Kernkapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 56 Buchstabe b und Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen zusätzliches Kernkapital in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0700 |
1.1.2.6. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe c, Artikel 59, 60 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
0710 |
1.1.2.7. (-) Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 56 Buchstabe d, Artikel 59 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, werden in voller Höhe abgezogen. |
0720 |
1.1.2.8. (-) Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten Artikel 56 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar aus dem CA1-Posten „Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital)“ entnommen |
0730 |
1.1.2.9. Sonstige Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 472, 473a, 474, 475, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0740 |
1.1.2.10. Von den Posten des zusätzlichen Kernkapitals in Abzug zu bringende Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten (Abzug vom harten Kernkapital) Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zusätzliches Kernkapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom zusätzlichen Kernkapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das zusätzliche Kernkapital zuzüglich des verbundenen Agios. Wenn dies eintritt, muss das zusätzliche Kernkapital gleich Null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das zusätzliche Kernkapital überschreiten, müssen vom harten Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.1.2.1 bis 1.1.2.12 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.1.16 der Kehrwert dieser Zahl. |
0744 |
1.1.2.11. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital |
0748 |
1.1.2.12. Bestandteile des zusätzlichen Kernkapitals oder Abzüge vom zusätzlichen Kernkapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des zusätzlichen Kernkapitals beziehungsweise ein Abzug eines Bestandteils des zusätzlichen Kernkapitals nicht einer der Zeilen von 530 bis 744 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen). |
0750 |
1.2. ERGÄNZUNGSKAPITAL |
0760 |
1.2.1. Als Ergänzungskapital anrechenbare Kapitalinstrumente und Agios Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 bis 65, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0771 |
1.2.1.1. Voll eingezahlte, unmittelbar ausgegebene Kapitalinstrumente Artikel 62 Buchstabe a, Artikel 63 und 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen, die die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen. |
0780 |
1.2.1.2.* Zusatzinformation: Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente Artikel 63 Buchstaben c, e und f und Artikel 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die unter diesen Buchstaben genannten Bedingungen bilden unterschiedliche Kapitalsituationen ab, die jedoch reversibel sind. Der hier gemeldete Betrag kann also in späteren Berichtsperioden anrechenbar werden. In dem auszuweisenden Betrag sind keine mit den Kapitalinstrumenten verbundenen Agios enthalten. Solche Kapitalinstrumente können aus Eigenkapital oder Verbindlichkeiten bestehen, einschließlich nachrangiger Darlehen. |
0791 |
1.2.1.3. Agio Artikel 62 Buchstabe b und Artikel 65 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Begriff „Agio“ hat die gleiche Bedeutung wie im anwendbaren Rechnungslegungsstandard. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht dem mit „Voll eingezahlte und direkt begebene Kapitalinstrumente“ verbundenen Teil. |
0800 |
1.2.1.4. (-) Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 63, Buchstabe b Ziffer i, Artikel 66, Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigene Instrumente des Ergänzungskapitals, die sich am Meldestichtag im Besitz des berichtenden Instituts oder der berichtenden Gruppe befinden, und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. Vorbehaltlich der in Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgesehenen Ausnahmen. Als „Nicht anrechenbare Kapitalinstrumente“ aufgenommene Aktienbestände sind in dieser Zeile nicht zu melden. In den auszuweisenden Betrag ist das mit eigenen Aktien verbundene Agio einzuschließen. Die Posten 1.2.1.4 bis 1.2.1.4.3 enthalten keine bestehenden oder eventuellen Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals. Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals werden getrennt unter Posten 1.2.1.5. gemeldet. |
0810 |
1.2.1.4.1 (-) Direkte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Position 1.2.1.1 enthaltene, im Besitz von Instituten der konsolidierten Gruppe befindliche Instrumente des Ergänzungskapitals und Beträge von Instrumenten des Ergänzungskapitals, die gemäß Artikel 28 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 in Abzug zu bringen sind. |
0840 |
1.2.1.4.2 (-) Indirekte Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0841 |
1.2.1.4.3 (-) Synthetische Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126, Artikel 63 Buchstabe b, Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0842 |
1.2.1.5. (-) Bestehende oder eventuelle Verpflichtungen zum Kauf eigener Instrumente des Ergänzungskapitals Artikel 66 Buchstabe a und Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 66 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die „eigenen Ergänzungskapitalinstrumente, zu deren Kauf das Institut aufgrund bestehender vertraglicher Verpflichtungen gehalten sein könnte“, in Abzug zu bringen. |
0880 |
1.2.2. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals (Grandfathering) Artikel 483 Absätze 6 und 7, Artikel 484, 486, 488, 490 und 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge der vorübergehend unter Bestandsschutz stehenden Kapitalinstrumente des Ergänzungskapitals. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0890 |
1.2.3. Zum Ergänzungskapital zählende, von Tochterunternehmen begebene Instrumente Artikel 83, 87 und 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe aller Beträge der qualifizierten Eigenmittel von Tochterunternehmen, die dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechnet werden. Von einer Zweckgesellschaft begebenes qualifiziertes Ergänzungskapital (Artikel 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) ist einzubeziehen. |
0900 |
1.2.4. Anpassungen aufgrund der Übergangsbestimmungen zu im Ergänzungskapital zusätzlich anerkannten, von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten Artikel 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen erforderlich werdende Anpassungen an den qualifizierten, dem konsolidierten Ergänzungskapital zugerechneten Eigenmitteln. Diese Position wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0910 |
1.2.5. Anrechenbare, die erwarteten Verluste überschreitende Rückstellungen nach IRB-Ansatz (IRB Excess) Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, muss dieser Posten die positiven Beträge, die sich aus einem Vergleich der Rückstellungen mit den erwarteten Verlusten ergeben und als Ergänzungskapital angerechnet werden können, enthalten. |
0920 |
1.2.6. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen nach dem Standardansatz Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Instituten, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, muss dieser Posten die als Ergänzungskapital anrechenbaren allgemeinen Kreditrisikoanpassungen enthalten. |
0930 |
1.2.7. (-) Überkreuzbeteiligungen am Ergänzungskapital Artikel 4 Absatz 1 Nummer 122, Artikel 66 Buchstabe b und Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), bei denen eine Überkreuzbeteiligung vorliegt, die nach Ansicht der zuständigen Behörden dem Ziel dient, die Eigenmittel des Instituts künstlich zu erhöhen. Die auszuweisenden Beträge werden auf der Grundlage der Bruttokaufpositionen berechnet und schließen Ergänzungskapital und Drittrangmittel in Form von Versicherungsprodukten ein. |
0940 |
1.2.8. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe c, Artikel 68 bis 70 und Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut keine wesentliche, vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringende Beteiligung hält. |
0950 |
1.2.9. (-) Instrumente des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27, Artikel 66 Buchstabe d, Artikel 68, 69 und 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Positionen des Instituts in Instrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche (gemäß Definition in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, müssen in voller Höhe abgezogen werden. |
0955 |
1.2.9A. (-) Von den berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten in Abzug zu bringende Posten, die die berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten überschreiten |
0960 |
1.2.10. Sonstige Anpassungen des Ergänzungskapitals aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 472, 473a, 476, 477, 478 und 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Aufgrund von Übergangsbestimmungen vorzunehmende Anpassungen. Der auszuweisende Betrag wird unmittelbar dem Meldebogen CA5 entnommen. |
0970 |
1.2.11. Von den Posten des Ergänzungskapitals in Abzug zu bringende Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten (Abzug vom zusätzlichen Kernkapital) Artikel 56 Buchstabe e , der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergänzungskapital kann keinen negativen Wert haben. Es ist aber möglich, dass die vom Ergänzungskapital in Abzug zu bringenden Posten größer sind als das Ergänzungskapital zuzüglich des verbundenen Agios. Sollte dies der Fall sein, muss das Ergänzungskapital gleich null sein und die in Abzug zu bringenden Posten, die das Ergänzungskapital überschreiten, müssen vom zusätzlichen Kernkapital abgezogen werden. Mit diesem Posten wird erreicht, dass die Summe der Posten 1.2.1 bis 1.2.13 nie kleiner null ist. Weist dieser Posten eine positive Zahl auf, ist Posten 1.1.2.8 der Kehrwert dieser Zahl. |
0974 |
1.2.12. (-) Zusätzliche, aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Abzüge vom Ergänzungskapital |
0978 |
1.2.13. Bestandteile des Ergänzungskapitals oder Abzüge vom Ergänzungskapital – sonstige Diese Zeile soll ausschließlich zu Meldezwecken Flexibilität ermöglichen. Auszufüllen ist sie nur in den seltenen Fällen, in denen im vorliegenden Meldebogen CA1 keine endgültige Entscheidung über die Meldung bestimmter Kapitalposten bzw. Kapitalabzüge getroffen worden ist. Daraus folgt, dass diese Zeile nur dann auszufüllen ist, wenn ein Kapitalbestandteil des Ergänzungskapitals oder ein Abzug von einem Bestandteil des Ergänzungskapitals nicht einer der Zeilen von 750 bis 974 zugewiesen werden kann. Diese Zeile darf nicht zur Übertragung von nicht unter die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen in die Berechnung des Solvabilitätskoeffizienten verwendet werden (beispielsweise eine Übertragung von Kapitalposten bzw. Kapitalabzügen aus Ländern, die außerhalb des Geltungsbereichs der genannten Verordnung liegen). |
1.3. C 02.00 – EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CA2)
1.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeile |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
0010 |
1. GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 3 und Artikel 95, 96 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020 |
1.* Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 (EU) Nr. 575/2013 Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 |
1.** Davon: Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 (EU) Nr. 575/2013 Für Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 |
1.1. RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
1.1.1. Standardansatz (SA) Meldebogen CR SA und SEC SA zur Summe der Risikopositionen |
0051 |
1.1.1.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0060 |
1.1.1.1. Risikopositionsklassen nach Standardansatz ohne Verbriefungspositionen Meldebogen CR SA zur Summe der Risikopositionen. Bei den Risikopositionsklassen nach Standardansatz handelt es sich um die in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ohne Verbriefungspositionen. |
0070 |
1.1.1.1.01 Zentralstaaten oder Zentralbanken Siehe Meldebogen CR SA |
0080 |
1.1.1.1.02 Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Siehe Meldebogen CR SA |
0090 |
1.1.1.1.03 Öffentliche Stellen Siehe Meldebogen CR SA |
0100 |
1.1.1.1.04 Multilaterale Entwicklungsbanken Siehe Meldebogen CR SA |
0110 |
1.1.1.1.05 Internationale Organisationen Siehe Meldebogen CR SA |
0120 |
1.1.1.1.06 Institute Siehe Meldebogen CR SA |
0130 |
1.1.1.1.07 Unternehmen Siehe Meldebogen CR SA |
0140 |
1.1.1.1.08 Mengengeschäft Siehe Meldebogen CR SA |
0150 |
1.1.1.1.09 Durch Hypotheken auf Immobilien besichert Siehe Meldebogen CR SA |
0160 |
1.1.1.1.10 Ausgefallene Positionen Siehe Meldebogen CR SA |
0170 |
1.1.1.1.11 Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen Siehe Meldebogen CR SA |
0180 |
1.1.1.1.12 Gedeckte Schuldverschreibungen Siehe Meldebogen CR SA |
0190 |
1.1.1.1.13 Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung Siehe Meldebogen CR SA |
0200 |
1.1.1.1.14 Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Siehe Meldebogen CR SA |
0210 |
1.1.1.1.15 Beteiligungen Siehe Meldebogen CR SA |
0211 |
1.1.1.1.16 Sonstige Positionen Siehe Meldebogen CR SA |
0212 |
1.1.1.1.16.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 113 Absatz 5 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. |
0240 |
1.1.2. Auf internen Einstufungen basierender Ansatz (IRB-Ansatz) |
0241 |
1.1.2.* Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 164 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die den Instituten nach Bekanntgabe an die EBA gemäß Artikel 164 Absätze 5 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mitgeteilt wurden) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0242 |
1.1.2.** Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die zur Erfüllung der strengeren Aufsichtsanforderungen (die die zuständigen Behörden nach Konsultation der EBA gemäß Artikel 124 Absätze 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf Obergrenzen für den in Artikel 125 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 126 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Marktwert der Sicherheit festgelegt haben) notwendigen zusätzlichen Risikopositionsbeträge ausweisen. |
0250 |
1.1.2.1. IRB-Ansätze, wenn weder eigene Schätzungen der LGD noch Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn keine eigenen Schätzungen der LGD oder CCF genutzt werden) |
0260 |
1.1.2.1.01 Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen CR IRB |
0270 |
1.1.2.1.02 Institute Siehe Meldebogen CR IRB |
0280 |
1.1.2.1.03 Unternehmen – KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0290 |
1.1.2.1.04 Unternehmen – Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen CR IRB |
0300 |
1.1.2.1.05 Unternehmen – Sonstige Siehe Meldebogen CR IRB |
0310 |
1.1.2.2. IRB-Ansätze, wenn eigene Schätzungen der LGD bzw. Umrechnungsfaktoren genutzt werden Meldebogen CR IRB für die Gesamtsumme der Risikopositionen (wenn eigene Schätzungen der LGD und/oder CCF genutzt werden) |
0320 |
1.1.2.2.01 Zentralstaaten und Zentralbanken Siehe Meldebogen CR IRB |
0330 |
1.1.2.2.02 Institute Siehe Meldebogen CR IRB |
0340 |
1.1.2.2.03 Unternehmen – KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0350 |
1.1.2.2.04 Unternehmen – Spezialfinanzierungen Siehe Meldebogen CR IRB |
0360 |
1.1.2.2.05 Unternehmen – Sonstige Siehe Meldebogen CR IRB |
0370 |
1.1.2.2.06 Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0380 |
1.1.2.2.07 Mengengeschäft – Durch Immobilien besichert, keine KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0390 |
1.1.2.2.08 Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend Siehe Meldebogen CR IRB |
0400 |
1.1.2.2.09 Mengengeschäft – Sonstige KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0410 |
1.1.2.2.10 Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU Siehe Meldebogen CR IRB |
0420 |
1.1.2.3. Beteiligungen nach IRB Siehe Meldebogen CR EQU IRB |
0450 |
1.1.2.5. Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen Auszuweisen ist der gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag. |
0455 |
1.1.2.5.1 Davon: Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte Der risikogewichtete Positionsbetrag für den Teil der als immaterielle Vermögenswerte bilanzierten Software-Vermögenswerte, der nicht gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Posten des harten Kernkapitals abgezogen, sondern gemäß Artikel 156 der genannten Verordnung risikogewichtet wird. |
0460 |
1.1.3. Risikopositionsbetrag für Beiträge zum Ausfallfonds einer ZGP |
0470 |
1.1.4. Verbriefungspositionen Siehe Meldebogen CR SEC |
0490 |
1.2. RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0500 |
1.2.1. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Anlagebuch Siehe Meldebogen CR SETT |
0510 |
1.2.2. Abwicklungs- und Lieferrisiko im Handelsbuch Siehe Meldebogen CR SETT |
0520 |
1.3. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Buchstabe c Ziffern i und iii sowie Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0530 |
1.3.1. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach Standardansätzen (SA) |
0540 |
1.3.1.1. Börsengehandelte Schuldtitel Meldebogen für börsengehandelte Schuldtitel (MKR SA TDI) für sämtliche Fremdwährungen |
0550 |
1.3.1.2. Beteiligungen Meldebogen für Beteiligungen (MKR SA EQU) für sämtliche nationalen Märkte |
0555 |
1.3.1.3. Besonderer Ansatz für Positionsrisiken in OGA Artikel 348 Absatz 1, Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c und Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn der Kapitalbedarf nach Artikel 348 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder unmittelbar oder infolge der in Artikel 350 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Obergrenze berechnet wird. Nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden diese Positionen nicht ausdrücklich dem Zinsänderungsrisiko oder dem Aktienrisiko zugewiesen. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt, entspricht der auszuweisende Betrag 32 % der Nettoposition der betroffenen OGA-Risikoposition, multipliziert mit 12,5. Wird der besondere Ansatz nach Artikel 348 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewendet, entspricht der auszuweisende Betrag dem jeweils niedrigeren Betrag von 32 % der Nettoposition der maßgeblichen OGA-Risikoposition und der Differenz zwischen 40 % dieser Nettoposition und den Eigenmittelanforderungen, die sich aus dem mit dieser OGA-Risikoposition verbundenen Fremdwährungsrisiko ergeben, jeweils mit 12,5 multipliziert. |
0556 |
1.3.1.3.* Zusatzinformation: Ausschließlich in börsengehandelte Schuldtitel investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA ausschließlich in mit einem Zinsrisiko behaftete Instrumente investiert sind. |
0557 |
1.3.1.3.** Ausschließlich in Eigenkapitalinstrumente oder gemischte Instrumente investierte OGA Gesamtrisikobetrag für Positionen in OGA, wenn die OGA entweder ausschließlich in mit einem Beteiligungsrisiko behaftete Instrumente oder in gemischte Instrumente investiert sind oder die Bestandteile der OGA nicht bekannt sind. |
0560 |
1.3.1.4. Fremdwährungen Siehe Meldebogen MKR SA FX |
0570 |
1.3.1.5. Warenpositionen Siehe Meldebogen MKR SA COM |
0580 |
1.3.2. Risikopositionsbetrag für Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiken nach internen Modellen (IM) Siehe Meldebogen MKR IM |
0590 |
1.4. GESAMTRISIKOBETRAG FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe e und Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikels 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss dieser Bestandteil gleich null sein. |
0600 |
1.4.1. Basisindikatoransatz (BIA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR |
0610 |
1.4.2. Standardansatz (STA) bzw. alternativer Standardansatz (ASA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR |
0620 |
1.4.3. Fortgeschrittene Messansätze (AMA) für operationelle Risiken (OpR) Siehe Meldebogen OPR |
0630 |
1.5. ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nur bei Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 Absatz 2, Artikel 96 Absatz 2 und Artikel 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Siehe auch Artikel 97 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen den in Artikel 97 bezeichneten Betrag, multipliziert mit 12,5, ausweisen. Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen Folgendes ausweisen: — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Betrags größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung bezeichnete Betrag, dann ist der auszuweisende Betrag gleich null. — Ist der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Betrag größer als der in Artikel 95 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung bezeichnete Betrag, entspricht der auszuweisende Betrag dem Ergebnis der Subtraktion des zuletzt genannten Betrags vom zuerst genannten Betrag. |
0640 |
1.6. GESAMTRISIKOBETRAG AUFGRUND ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA) Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe Meldebogen CVA. |
0650 |
1.6.1. Fortgeschrittene Methode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 383 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0660 |
1.6.2. Standardmethode Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 384 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0670 |
1.6.3. Auf OEM-Grundlage Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung gemäß Artikel 385 der Verordnung Nr. 575/2013. Siehe Meldebogen CVA. |
0680 |
1.7. GESAMTRISIKOBETRAG IN BEZUG AUF GROßKREDITE IM HANDELSBUCH Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 395 bis 401 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0690 |
1.8. SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Risikopositionsbeträge im Sinne von Artikel 3, 458 und 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie Risikopositionsbeträge, die nicht einem der Posten von 1.1 bis 1.7 zugewiesen werden können. Institute haben die Beträge auszuweisen, die zur Einhaltung folgender Anforderungen notwendig sind: von der Kommission festgelegte, strengere Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 458 und Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; zusätzliche Risikopositionsbeträge aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dieser Posten ist nicht mit einem Meldebogen für Details verknüpft. |
0710 |
1.8.2. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0720 |
1.8.2.* Davon: Anforderungen für Großkredite |
0730 |
1.8.2.** Davon: Aufgrund geänderter Risikogewichte zur Bekämpfung von Spekulationsblasen bei Wohn- und Gewerbeimmobilien |
0740 |
1.8.2.*** Davon: Aufgrund von Risikopositionen innerhalb der Finanzbranche |
0750 |
1.8.3. Davon: Zusätzliche, strengere Aufsichtsanforderungen auf der Grundlage von Artikel 459 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0760 |
1.8.4. Davon: Zusätzlicher Risikopositionsbetrag aufgrund von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der zusätzliche Risikopositionsbetrag ist auszuweisen und darf nur die zusätzlichen Beträge enthalten (wenn beispielsweise eine Risikoposition von 100 ein Risikogewicht von 20 % hat und das Institut auf der Grundlage von Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 50 % anwendet, lautet der auszuweisende Betrag 30). |
1.4. C 03.00 – KAPITALQUOTEN UND KAPITALISIERUNGEN (CA3)
1.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
|
0010 |
1. Kernkapitalquote (CET1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die harte Kernkapitalquote ergibt sich aus dem harten Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0020 |
2. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0030 |
3. Kernkapitalquote (T1) Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Kernkapitalquote ergibt sich aus dem Kernkapital des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0040 |
4. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des Kernkapitals (T1) In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (6 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0050 |
5. Gesamtkapitalquote Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Gesamtkapitalquote ergibt sich aus den Eigenmitteln des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des Gesamtrisikobetrags. |
0060 |
6. Überschuss (+) bzw. Defizit (-) der Gesamteigenmittel In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits der Eigenmittel in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (8 %) festgesetzten Anforderungen in absoluten Zahlen ausgewiesen. Die Kapitalpuffer und Übergangsbestimmungen zur Quote werden dabei nicht berücksichtigt. |
0130 |
13. SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) Die Summe aus i) und ii): (i) Gesamtkapitalquote (8 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (ii) zusätzliche Eigenmittelanforderungen (Anforderungen der Säule 2 – P2R) im Sinne von Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß den Kriterien der EBA-Leitlinien zu gemeinsamen Verfahren und Methoden für die aufsichtliche Überprüfung und Bewertung und aufsichtliche Stresstests (Guidelines on common procedures and methodologies for the supervisory review and evaluation process and supervisory stress testing) (EBA SREP GL) zu bestimmen. Dieser Posten spiegelt die dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilte SREP-Gesamtkapitalanforderung (TSCR) wider. Die TSCR wird in den Abschnitten 7.4 und 7.5 der EBA SREP GL definiert. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0140 |
13.* TSCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) harte Kernkapitalquote (4,5 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (ii) in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von hartem Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0150 |
13.** TSCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) Kernkapitalquote (6 %) gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; (ii) in Zeile 0130 Ziffer ii ausgewiesener P2R-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Hat die zuständige Behörde keine in Form von Kernkapital zu haltenden zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0160 |
14. Gesamtkapitalanforderung (OCR) Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0130 ausgewiesene TSCR; (ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Dieser Posten muss die Gesamtkapitalanforderung (OCR) gemäß der Definition in Abschnitt 7.5 der EBA SREP GL widerspiegeln. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0170 |
14.* OCR: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0140 ausgewiesene TSCR in Form von hartem Kernkapital; (ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0180 |
14.** OCR: in Form von Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0150 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; (ii) kombinierte Kapitalpufferanforderung im Sinne von Artikel 128 Nummer 6 der Richtlinie 2013/36/EU, soweit sie rechtlich anwendbar ist. Ist keine Kapitalpufferanforderung anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
0190 |
15. Gesamtkapitalanforderung (OCR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 160 ausgewiesene OCR; (ii) falls anwendbar, von den zuständigen Behörden erteilte zusätzliche Eigenmittelempfehlung (Pillar 2 Guidance – P2G) im Sinne von Artikel 104b Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, dargestellt als Quote. Diese sind gemäß Abschnitt 7.7.1 EBA SREP GL zu bestimmen. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0200 |
15.* OCR und P2G: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus den Ziffern i und ii: (i) in Zeile 0170 ausgewiesene OCR in Form von hartem Kernkapital; (ii) gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0210 |
15.** OCR und P2G: in Form von Kernkapital Die Summe aus i) und ii): (i) in Zeile 0180 ausgewiesene TSCR in Form von Kernkapital; (ii) gegebenenfalls in Zeile 0190 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die P2G ist nur aufzunehmen, wenn sie dem Institut von der zuständigen Behörde mitgeteilt wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
0220 |
Überschuss (+) bzw. Defizit (-) des harten Kernkapitals (CET1) unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 92 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU In diesem Posten wird der Betrag des Überschusses oder Defizits des harten Kernkapitals in Bezug auf die in Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (4,5 %) und Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegten Anforderungen – ohne die zusätzlichen Eigenmittel, die gemäß Absatz 3 des genannten Artikels zur Verminderung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung erforderlich sind – in absoluten Zahlen ausgewiesen, sofern die Anforderung nach Artikel 104a der genannten Richtlinie mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss. Muss ein Institut zur Erfüllung seiner Anforderungen nach Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe b und/oder c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und/oder Artikel 104a der Richtlinie 2013/36/EU sein hartes Kernkapital in größerem Umfang nutzen, als Letzterer mit hartem Kernkapital erfüllt werden muss, so muss dies bei dem ausgewiesenen Überschuss oder Defizit berücksichtigt werden. Dieser Betrag spiegelt das harte Kernkapital wider, das zur Erfüllung der kombinierten Kapitalpufferanforderung und anderer Anforderungen verfügbar ist. |
0300 |
Harte Kernkapitalquote (CET1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0310 |
Kernkapitalquote (T1) ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0320 |
Gesamtkapitalquote ohne Anwendung der Übergangsbestimmungen für IFRS 9 Artikel 92 Absatz 2 Buchstabe c und Artikel 473a Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
1.5. C 04.00 – ZUSATZINFORMATIONEN (CA4)
1.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Zeilen |
|
0010 |
1. Latente Steueransprüche insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
0020 |
1.1. Nicht von der künftigen Rentabilität abhängige latente Steueransprüche Artikel 39 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die vor dem 23. November 2016 entstanden sind und nicht von der künftigen Rentabilität abhängen und auf die folglich ein Risikogewicht angewendet werden muss. |
0030 |
1.2. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen, aber nicht aus temporären Differenzen resultieren und keinem Schwellenwert unterliegen (d. h. sie werden in voller Höhe vom harten Kernkapital abgezogen). |
0040 |
1.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 38 und Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Für ihren Abzug vom harten Kernkapital gelten folglich die in Artikel 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwerte von 10 % und 17,65 %. |
0050 |
2. Latente Steuerschulden insgesamt Der in diesem Posten gemeldete Betrag entspricht dem Betrag, der in der jüngsten überprüften/geprüften zu Rechnungslegungszwecken erstellten Bilanz ausgewiesen ist. |
0060 |
2.1. Latente Steuerschulden, die nicht von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, bei denen die Voraussetzungen nach Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllt sind. Dieser Posten muss folglich diejenigen latenten Steuerschulden enthalten, die den in Abzug zu bringenden Betrag des Geschäfts- oder Firmenwerts, sonstiger immaterieller Vermögenswerte oder der Vermögenswerte von Pensionsfonds mit Leistungszusage verringern. Sie werden in den CA1-Posten 1.1.1.10.3, 1.1.1.11.2 bzw. 1.1.1.14.2 ausgewiesen. |
0070 |
2.2. Latente Steuerschulden, die von latenten, von der künftigen Rentabilität abhängigen Steueransprüchen abgezogen werden können |
0080 |
2.2.1. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, nicht aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die keinen latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0090 |
2.2.2. Abzugsfähige, latente Steuerschulden, die mit von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüchen verbunden sind Artikel 38 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Latente Steuerschulden, um die der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche gemäß Artikel 38 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verringert werden kann und die latenten Steueransprüchen zugewiesen wurden, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren (gemäß Artikel 38 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0093 |
2A Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der Steuerüberzahlungen und Verlustrückträge, der nicht von den Eigenmitteln in Abzug gebracht wird (gemäß Artikel 39 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Der Betrag ist vor der Anwendung von Risikogewichten auszuweisen. |
0096 |
2B Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von250 % Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen, wobei die Wirkung von Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a derselben Verordnung zu berücksichtigen ist. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0097 |
2C Latente Steueransprüche mit einem Risikogewicht von 0 % Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der Betrag der von der künftigen Rentabilität abhängigen latenten Steueransprüche, die aus temporären Differenzen resultieren und gemäß Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 470, Artikel 478 Absatz 2 und Artikel 473a Absatz 7 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 472 Absatz 5 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 0 % unterliegen. Der Betrag der latenten Steueransprüche ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0901 |
2W Als immaterielle Vermögenswerte bilanzierte Software-Vermögenswerte, die vom Abzug vom harten Kernkapital ausgenommen sind Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag vorsichtig bewerteter Software-Vermögenswerte melden, die gemäß Artikel 13a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 vom Abzug von Posten des harten Kernkapitals ausgenommen sind. |
0905 |
2Y Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der verbundenen Agios, die gemäß geltenden Rechnungslegungsstandards als Eigenkapital eingestuft werden. |
0906 |
2Z Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und damit verbundene Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden Betrag der Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals einschließlich der damit verbundenen Agios, die nach den geltenden Rechnungslegungsstandards als Verbindlichkeiten eingestuft werden. |
0100 |
3. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) bei Anpassungen des Kreditrisikos, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel zur Anpassung an erwartete Verlustbeträge bei nicht ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0110 |
3.1. Gesamtbetrag der Kreditrisikoanpassungen, zusätzlichen Wertberichtigungen und sonstigen Senkungen der Eigenmittel, die in die Berechnung des erwarteten Verlustbetrags einbezogen werden können Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0120 |
3.1.1. Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0130 |
3.1.2. Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0131 |
3.1.3. Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Artikel 34, 110 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0140 |
3.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit nicht ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
0145 |
4. Nach dem IRB-Ansatz berechneter positiver (+) oder negativer Betrag (-) spezifischer Kreditrisikoanpassungen an erwartete Verluste bei ausgefallenen Risikopositionen Artikel 36 Absatz 1 Nummer d, Artikel 62 Buchstabe d, Artikel 158 und 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0150 |
4.1. Spezifische Kreditrisikoanpassungen und ähnlich behandelte Positionen Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. |
0155 |
4.2. Gesamtbetrag der erwarteten anrechenbaren Verluste Artikel 158 Absätze 5, 6 und 10 und Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten muss nur von IRB-Instituten gemeldet werden. Es ist nur der erwartete Verlust in Verbindung mit ausgefallenen Risikopositionen auszuweisen. |
0160 |
5. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze des als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungsüberschusses Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei IRB-Instituten wird gemäß Artikel 62 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Überschuss der Rückstellungen (für erwartete Verluste), der in das Ergänzungskapital einbezogen werden darf, auf 0,6 % der mit dem IRB-Ansatz errechneten Beträge der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 0,6 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
0170 |
6. Auf das Ergänzungskapital anrechenbare Bruttorückstellungen insgesamt Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
0180 |
7. Risikogewichtete Positionsbeträge für die Berechnung der Obergrenze der als Ergänzungskapital anrechenbaren Rückstellungen Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laut Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die Kreditrisikoanpassungen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, auf 1,25 % der risikogewichteten Positionsbeträge begrenzt. Der in diesem Posten auszuweisende Betrag entspricht den risikogewichteten Positionsbeträgen (die folglich nicht mit 1,25 % multipliziert wurden), die ihrerseits die Grundlage für die Berechnung der Obergrenze bilden. |
0190 |
8. Nicht abzugsfähiger Schwellenwert von Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert, bis zu dem Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut keine wesentliche Beteiligung hält, nicht abgezogen werden. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
0200 |
9. 10 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 10 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Der Betrag entspricht der Summe aller Posten, die die Grundlage des Schwellenwerts bilden, multipliziert mit 10 %. |
0210 |
10. 17,65 %-Schwellenwert für das harte Kernkapital Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dieser Posten enthält den Schwellenwert von 17,65 % für Beteiligungen an Unternehmen der Finanzbranche, an denen ein Institut eine wesentliche Beteiligung hält, sowie für latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängen und aus temporären Differenzen resultieren. Dieser Schwellenwert ist nach dem Schwellenwert von 10 % anzuwenden. Der Schwellenwert wird in einer Weise berechnet, dass der Betrag der beiden angesetzten Posten auf keinen Fall 15 % des nach der Anwendung sämtlicher Abzüge, unter Ausschluss von Abzügen aufgrund von Übergangsbestimmungen, berechneten, endgültigen harten Kernkapitals überschreitet. |
0225 |
11. Für die Zwecke von qualifizierten Beteiligungen außerhalb der Finanzbranche anrechenbare Eigenmittel Artikel 4 Absatz 1 Nummer 71 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0230 |
12. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0240 |
12.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält |
0250 |
12.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 46 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, c) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0260 |
12.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0270 |
12.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0280 |
12.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0290 |
12.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0291 |
12.3.1. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0292 |
12.3.2. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0293 |
12.3.3. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0300 |
13. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0310 |
13.1 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58, 59 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0320 |
13.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0330 |
13.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0340 |
13.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0350 |
13.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0360 |
13.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0361 |
13.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0362 |
13.3.1. Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0363 |
13.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0370 |
14. Beteiligungen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0380 |
14.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und 69 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0390 |
14.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 und Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0400 |
14.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0410 |
14.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0420 |
14.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0430 |
14.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0431 |
14.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0432 |
14.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0433 |
14.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0440 |
15. Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0450 |
15.1. Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
0460 |
15.1.1. Direkte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 44, 45, 47 und 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden, b) Beträge in Bezug auf Beteiligungen, auf die eine der Alternativen nach Artikel 49 angewendet wird, c) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0470 |
15.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0480 |
15.2. Indirekte Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0490 |
15.2.1. Indirekte Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0500 |
15.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0501 |
15.3. Synthetische Positionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0502 |
15.3.1. Synthetische Bruttopositionen im harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 44 und 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0503 |
15.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 45 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 45 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0504 |
Beteiligungen am harten Kernkapital (CET1) von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält – mit einem Risikogewicht von 250 % Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Betrag der wesentlichen Beteiligungen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht zum Abzug gebracht werden, sondern gemäß Artikel 48 Absatz 4 der genannten Verordnung einem Risikogewicht von 250 % unterliegen. Der Betrag der wesentlichen Beteiligungen ist vor der Anwendung des Risikogewichts auszuweisen. |
0510 |
16. Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0520 |
16.1. Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
0530 |
16.1.1. Direkte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 56 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0540 |
16.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0550 |
16.2. Indirekte Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0560 |
16.2.1. Indirekte Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 56 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0570 |
16.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0571 |
16.3. Synthetische Positionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0572 |
16.3.1 Synthetische Bruttopositionen im zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 58 und 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0573 |
16.3.2 (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 59 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0580 |
17. Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, abzüglich der Verkaufspositionen |
0590 |
17.1. Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält |
0600 |
17.1.1. Direkte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 68 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Direkte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält. Ausgenommen sind: a) Positionen in Form von Versicherungsprodukten, die höchstens fünf Arbeitstage lang gehalten werden (Artikel 66 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), b) Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden. |
0610 |
17.1.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen direkten Bruttopositionen Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0620 |
17.2. Indirekte Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0630 |
17.2.1. Indirekte Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Betrag der im Handelsbuch geführten indirekten Positionen in Kapitalinstrumenten von Unternehmen der Finanzbranche in Form von Positionen in Indexpapieren. Der Betrag wird mittels Berechnung der zugrunde liegenden Risikopositionen aus den Kapitalinstrumenten der Unternehmen der Finanzbranche in den entsprechenden Indizes ermittelt. Beteiligungen, die als gegenseitige Überkreuzbeteiligungen gemäß Artikel 66 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sind nicht einzubeziehen. |
0640 |
17.2.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen indirekten Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 114 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0641 |
17.3. Synthetische Positionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0642 |
17.3.1. Synthetische Bruttopositionen im Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 68 und 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0643 |
17.3.2. (-) Zulässige Verrechnung von Verkaufspositionen in Bezug auf die oben eingeschlossenen synthetischen Bruttopositionen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 126 und Artikel 69 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nach Artikel 69 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist eine Verrechnung von Verkaufspositionen in der gleichen zugrunde liegenden Risikoposition zulässig, sofern die Fälligkeit der Verkaufspositionen der Fälligkeit der Kaufpositionen entspricht oder die Verkaufspositionen eine Restlaufzeit von mindestens einem Jahr haben. |
0650 |
18. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am harten Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom harten Kernkapital des Instituts abgezogen werden Artikel 46 Absatz 4, Artikel 48 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0660 |
19. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am zusätzlichen Kernkapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom zusätzlichen Kernkapital des Instituts abgezogen werden |
0670 |
20. Risikogewichtete Positionsbeträge von Anteilen am Ergänzungskapital von Unternehmen der Finanzbranche, die nicht vom Ergänzungskapital des Instituts abgezogen werden |
0680 |
21. Positionen in Kapitalinstrumenten des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 12.1 auszuweisen sind. |
0690 |
22. Positionen in Kapitalinstrumenten des hartes Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom harten Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 15.1 auszuweisen sind. |
0700 |
23. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 13.1 auszuweisen sind. |
0710 |
24. Positionen in Kapitalinstrumenten des zusätzlichen Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine befristete Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom zusätzlichen Kernkapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 16.1 auszuweisen sind. |
0720 |
25. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut keine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 14.1 auszuweisen sind. |
0730 |
26. Positionen in Kapitalinstrumenten des Ergänzungskapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält, mit befristeter Ausnahme Artikel 79 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eine zuständige Behörde kann in Bezug auf Positionen in Kapitalinstrumenten eines bestimmten Unternehmens der Finanzbranche eine Ausnahme von den ansonsten geltenden Bestimmungen zum Abzug vom Ergänzungskapital gewähren, wenn dies nach ihrer Ansicht dem Zweck einer finanziellen Stützungsaktion zur Sanierung und Rettung jenes Unternehmens dient. Hier ist zu beachten, dass diese Instrumente auch in Posten 17.1 auszuweisen sind. |
0740 |
27. Kombinierte Kapitalpufferanforderung |
0750 |
Kapitalerhaltungspuffer Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, wird in dieser Zeile ein Betrag ausgewiesen. |
0760 |
Kapitalerhaltungspuffer aufgrund von Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken, die auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelt wurden Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0770 |
Institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer Artikel 128 Absatz 2 und Artikel 130 und 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0780 |
Systemrisikopuffer Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0800 |
Puffer für global systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0810 |
Puffer für sonstige systemrelevante Institute Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU Der ausgewiesene Betrag muss dem Betrag an Eigenmitteln entsprechen, der zur Erfüllung der jeweiligen Kapitalpufferanforderung zum Meldestichtag erforderlich ist. |
0820 |
28. Eigenmittelanforderungen aufgrund von Anpassungen nach Säule II Artikel 104a Buchstabe 1 der Richtlinie 2013/36/EU Entscheidet eine zuständige Behörde, dass ein Institut aus Gründen der Säule II zusätzliche Eigenmittelanforderungen zu berechnen hat, sind diese zusätzlichen Eigenmittelanforderungen in dieser Zeile auszuweisen. |
0830 |
29. Anfangskapital Artikel 12 und 28 bis 31 der Richtlinie 2013/36/EU und Artikel 93 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0840 |
30. Eigenmittel auf der Grundlage der fixen Gemeinkosten Artikel 95 Absatz 2 Nummer b, Artikel 96 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 97 und Artikel 98 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der ausgewiesene Betrag muss der Eigenmittelanforderung entsprechen, die sich aus der Anwendung der vorgenannten Artikel ergibt. |
0850 |
31. Ausländische ursprüngliche Risikopositionen Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden. |
0860 |
32. Ursprüngliche Risikopositionen Gesamtsumme Angaben, die zur Berechnung des Schwellenwerts für Meldungen im Meldebogen CR GB nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung erforderlich sind. Die Berechnung des Schwellenwerts erfolgt auf der Grundlage der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. Risiken gelten als inländische Risiken, wenn Risikopositionen gegenüber Gegenparteien bestehen, deren Sitz sich im gleichen Mitgliedstaat wie der Sitz des Instituts befindet. Abweichend von Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe a dieser Durchführungsverordnung muss diese Zeile stets ausgefüllt werden. |
1.6. ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN UND UNTER BESTANDSSCHUTZ STEHENDE INSTRUMENTE: INSTRUMENTE, DIE KEINE STAATLICHEN BEIHILFEN DARSTELLEN (CA5)
1.6.1. Allgemeine Bemerkungen
16. Im Meldebogen CA5 wird die Berechnung der Bestandteile der Eigenmittel und der Abzüge zusammengefasst, die den Übergangsbestimmungen nach Artikel 465 bis 491, Artikel 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen.
17. Der Meldebogen CA5 ist wie folgt aufgebaut:
Im Meldebogen CA5.1 sind die Anpassungen zusammengefasst, die infolge der Anwendung der Übergangsbestimmungen insgesamt an den verschiedenen Eigenmittelbestandteilen (die in CA1 den endgültigen Bestimmungen entsprechend ausgewiesen werden) vorgenommen werden müssen. Die Elemente dieses Meldebogens werden als „Anpassungen“ an den verschiedenen, im Meldebogen CA1 ausgewiesenen Kapitalbestandteilen dargestellt, um auf diese Weise die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen in den Eigenmittelbestandteilen abbilden zu können.
Meldebogen 5.2 enthält weitere Einzelheiten zur Berechnung der unter Bestandsschutz stehenden Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen.
18. In den ersten vier Spalten müssen die Institute die Anpassungen am harten Kernkapital, am zusätzlichen Kernkapital und am Ergänzungskapital sowie den als risikogewichtete Aktiva zu behandelnden Betrag ausweisen. Darüber hinaus müssen die Institute in Spalte 0050 den anzuwendenden Prozentsatz und in Spalte 0060 den ohne Anerkennung der Übergangsbestimmungen anrechenbaren Betrag angeben.
19. In CA5 müssen die Institute nur während des Zeitraums, in dem die in Teil 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Übergangsbestimmungen gelten, Angaben machen.
20. Nach einigen der Übergangsbestimmungen ist ein Abzug vom Kernkapital erforderlich. Ist dies der Fall, wird der Restbetrag eines Abzugs bzw. mehrerer Abzüge vom Kernkapital abgezogen. Ist nicht genügend zusätzliches Kernkapital vorhanden, um diesen Betrag auszugleichen, wird der Überschuss vom harten Kernkapital abgezogen.
1.6.2. C 05.01 – Übergangsbestimmungen (CA5.1)
21. Im Meldebogen CA5.1 haben die Institute die Anwendung der Übergangsbestimmungen auf die Eigenmittelbestandteile gemäß Festlegung in den Artikeln 465 bis 491, 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Vergleich zur Anwendung der endgültigen Bestimmungen nach Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen.
22. In den Zeilen 0060 bis 0065 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für unter Bestandsschutz stehende Instrumente zu machen. Die in CA5.1 Zeile 0060 auszuweisenden Zahlenwerte spiegeln die Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der bis 26. Juni 2019 geltenden Fassung wider und können aus den betreffenden Abschnitten des Meldebogens CA5.2 abgeleitet werden. In den Zeilen 0061 bis 0065 werden die Auswirkungen der Übergangsbestimmungen der Artikel 494a und 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfasst.
23. In den Zeilen 0070 bis 0092 sind Angaben zu den Übergangsbestimmungen für Minderheitsbeteiligungen und durch Tochterunternehmen begebene Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapital (gemäß den Artikeln 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zu machen.
24. Ab Zeile 0100 machen die Institute Angaben zu den Auswirkungen der Übergangsbestimmungen für nicht realisierte Gewinne und Verluste, Abzüge, zusätzliche Abzugs- und Korrekturposten sowie IFRS 9.
25. Es könnte Fälle geben, in denen die vorübergehenden Abzüge vom harten Kernkapital, zusätzlichen Kernkapital oder Ergänzungskapital das harte Kernkapital, zusätzliche Kernkapital oder Ergänzungskapital eines Instituts überschreiten. Dieser Effekt ist – sofern er sich aus Übergangsbestimmungen ergibt – mithilfe der entsprechenden Zellen im Meldebogen CA1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass in Fällen, in denen nicht genügend Kapital vorhanden ist, die Anpassungen in den Spalten des Meldebogens CA5 keine Ausstrahlungseffekte beinhalten dürfen.
1.6.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
Anpassungen des harten Kernkapitals |
0020 |
Anpassungen des zusätzlichen Kernkapitals |
0030 |
Anpassungen des Ergänzungskapitals |
0040 |
In die risikogewichteten Aktiva (RWA) aufgenommene Anpassungen Spalte 0040 beinhaltet die maßgeblichen Beträge, um die der Gesamtrisikobetrag im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgrund von Übergangsbestimmungen angepasst wird. Die Beträge sind gemäß Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der anwendbaren Bestimmungen von Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 bzw. Teil 3 Titel IV auszuweisen. Dementsprechend werden Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 unterliegen, als risikogewichtete Positionsbeträge ausgewiesen, während Übergangsbeträge, die Teil 3 Titel IV unterliegen, die Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 darstellen. Während die Spalten 0010 bis 0030 unmittelbar mit dem Meldebogen CA1 verknüpft sind, besteht für Anpassungen am Gesamtrisikobetrag keine unmittelbare Verknüpfung mit den maßgeblichen Meldebögen für Kreditrisiken. Werden am Gesamtrisikobetrag Anpassungen vorgenommen, die auf Übergangsbestimmungen zurückzuführen sind, werden diese Anpassungen direkt in die Meldebögen CR SA, CR IRB, CR EQU IRB, MKR SA, TDI, MKR SA EQU oder MKR IM eingetragen. Zusätzlich sind diese Effekte in der Spalte 0040 der Tabelle CA5.1 auszuweisen. Daraus ergibt sich, dass diese Beträge nur Zusatzinformationen darstellen. |
0050 |
Anwendbarer Prozentsatz |
0060 |
Anrechenbarer Betrag ohne Übergangsbestimmungen Diese Spalte beinhaltet den Betrag jedes einzelnen Instruments vor Anwendung der Übergangsbestimmungen, d. h. den für die Berechnung der Anpassungen maßgeblichen Grundbetrag. |
Zeilen |
|
0010 |
1. Anpassungen insgesamt In dieser Zeile werden der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf die verschiedenen Kapitalarten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag angegeben. |
0020 |
1.1. Bestandsgeschützte Instrumente Artikel 483 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt vorübergehend unter Bestandsschutz stehender Instrumente auf die verschiedenen Kapitalarten wiedergegeben. |
0060 |
1.1.2. Instrumente, die keine staatlichen Beihilfen darstellen Die auszuweisenden Beträge sind der Spalte 060 des Meldebogens CA5.2 zu entnehmen. |
0061 |
1.1.3. Über Zweckgesellschaften begebene Instrumente |
0062 |
1.1.4. Vor dem 27. Juni 2019 begebene Instrumente, die im Hinblick auf die Herabschreibungs- und Umwandlungsbefugnisse gemäß Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU nicht die Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit erfüllen oder Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die eines oder mehrere der in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p, q und r bzw. Artikel 63 Buchstaben n, o und p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Bei Instrumenten des Ergänzungskapitals, die nach Artikel 494b Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigungsfähig sind, müssen die Amortisierungsvorschriften nach Artikel 64 der genannten Verordnung eingehalten werden. |
0063 |
1.1.4.1.* davon: Instrumente ohne gesetzlich oder vertraglich vorgeschriebene Herabschreibung oder Umwandlung durch Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p und Artikel 63 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstaben p oder n bzw. Artikel 63 der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe o oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0064 |
1.1.4.2.* davon: Instrumente, die dem Recht eines Drittstaats unterliegen, ohne wirksame und durchsetzbare Ausübung der Befugnisse nach Artikel 59 der Richtlinie 2014/59/EU Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q und Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe q bzw. Artikel 63 Buchstabe o der Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder r bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder p oder p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0065 |
1.1.4.3.* davon: Instrumente, die Gegenstand von Aufrechnungs- oder Nettingvereinbarungen sind Artikel 494b, Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r und Artikel 63 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Betrag der unter Artikel 494b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Instrumente ausweisen, die die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe r bzw. Artikel 63 Buchstabe p der genannten Verordnung festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. Dies schließt auch Instrumente ein, die zudem die in Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe p oder q bzw. Artikel 63 Buchstabe n oder o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien für die Berücksichtigungsfähigkeit nicht erfüllen. |
0070 |
1.2. Minderheitsbeteiligungen und gleichwertige Beteiligungen Artikel 479 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile werden die Auswirkungen von Übergangsbestimmungen auf die als hartes Kernkapital anrechenbaren Minderheitsbeteiligungen, auf die als konsolidiertes zusätzliches Kernkapital anrechenbaren, qualifizierten Kernkapitalinstrumente und auf die als konsolidiertes Ergänzungskapital anrechenbaren, qualifizierten Eigenmittel wiedergegeben. |
0080 |
1.2.1. Nicht als Minderheitsbeteiligungen geltende Kapitalinstrumente und Positionen Artikel 479 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem Betrag, der gemäß der Vorgängerverordnung als konsolidierte Rücklage gilt. |
0090 |
1.2.2. Vorübergehende Anerkennung von Minderheitsbeteiligungen in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 84 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0091 |
1.2.3. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem zusätzlichem Kernkapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 85 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0092 |
1.2.4. Vorübergehende Anerkennung von qualifiziertem Ergänzungskapital in den konsolidierten Eigenmitteln Artikel 87 und 480 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der in Spalte 0060 dieser Zeile auszuweisende Betrag entspricht dem anrechenbaren Betrag ohne Anwendung von Übergangsbestimmungen. |
0100 |
1.3. Sonstige Anpassungen aufgrund von Übergangsbestimmungen Artikel 468 bis 478 und Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt der Übergangsbestimmungen auf den Abzug bei den verschiedenen Kapitalarten, nicht realisierten Gewinnen und Verlusten, zusätzlichen Abzugs- und Korrekturposten sowie der aus diesen Anpassungen hervorgehende risikogewichtete Betrag wiedergegeben. |
0111 |
1.3.1.6. Nicht realisierte Gewinne und Verluste aus bestimmten Risikopositionen in Schuldtiteln von Zentralstaaten, regionalen Gebietskörperschaften, lokalen Gebietskörperschaften und öffentlichen Stellen |
0112 |
1.3.1.6.1 davon: Betrag A Nach der Formel in Artikel 468 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Betrag A |
0140 |
1.3.2. Abzüge Artikel 36 Absatz 1 und Artikel 469 bis 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile gibt den Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf die Abzüge wieder. |
0170 |
1.3.2.3. Von der künftigen Rentabilität abhängige nicht aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 469 Absatz 1, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei der Bestimmung des Betrags der oben genannten, in Abzug zu bringenden latenten Steueransprüche (DTA) müssen die Institute die Bestimmungen nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bezüglich der Verringerung der latenten Steueransprüche um latente Steuerschulden berücksichtigen. In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Gesamtbetrag nach Artikel 469 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0380 |
1.3.2.9. Latente Steueransprüche, die von der künftigen Rentabilität abhängig sind und aus temporären Differenzen resultieren, sowie Instrumente des harten Kernkapitals von Unternehmen der Finanzbranche, an denen das Institut eine wesentliche Beteiligung hält Artikel 470 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In Spalte 0060 dieser Zeile ist folgender Betrag auszuweisen: Artikel 470 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0385 |
Von der künftigen Rentabilität abhängige, aus temporären Differenzen resultierende latente Steueransprüche Artikel 469 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 472 Absatz 5 und Artikel 478 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Teil der von der künftigen Rentabilität abhängigen, aus temporären Differenzen resultierenden latenten Steueransprüche, der den in Artikel 470 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Schwellenwert von 10 % überschreitet. |
0425 |
1.3.2.11. Ausnahmen vom Abzug von Beteiligungen an Versicherungsunternehmen von Posten des harten Kernkapitals |
0430 |
1.3.3. Zusätzliche Korrekturposten sowie Abzüge Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zeile wird der Gesamteffekt von Übergangsbestimmungen auf zusätzliche Korrekturposten und Abzüge wiedergegeben. Gemäß Artikel 481 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013haben die Institute unter 1.3.3 Angaben zu den nach Teil 2 dieser Verordnung nicht erforderlichen Korrekturposten und Abzügen zu machen, die im Rahmen der nationalen Umsetzungsmaßnahmen für die Artikel 57 und 66 der Richtlinie 2006/48/EG und für die Artikel 13 und 16 der Richtlinie 2006/49/EG verlangt werden. |
0440 |
1.3.4. Aufgrund von Übergangsregelungen nach IFRS 9 vorzunehmende Anpassungen Artikel 473a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Einklang mit den anwendbaren Rechtsvorschriften haben die Institute Angaben in Verbindung mit den Übergangsregelungen nach IFRS 9 zu machen. |
0441 |
Zusatzinformation: ECL-Wirkung der statischen Komponente Summe aus A2,SA und A2, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Falle von A2, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0442 |
Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum 1.1.2018 bis 31.12.2019 Summe aus und gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0443 |
Zusatzinformation: ECL-Wirkung der dynamischen Komponente im Zeitraum ab 1.1.2020 Summe aus A4,SA und A4, IRB gemäß Artikel 473a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Falle von A4, IRB entspricht der auszuweisende Betrag dem Betrag abzüglich erwarteter Verluste gemäß Artikel 473a Absatz 5 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
1.6.3. C 05.02 – Bestandsgeschützte instrumente: instrumente, die keine staatlichen beihilfen darstellen (CA5.2)
26. Die Institute haben in Verbindung mit den Übergangsvorschriften Angaben zu unter Bestandsschutz stehenden Instrumenten, die keine staatlichen Beihilfen darstellen, zu machen (Artikel 484 bis 491 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
1.6.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
Betrag der Instrumente zuzüglich des damit verbundenen Agios Artikel 484 Absätze 3, 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die jeweiligen Zeilen anrechenbare Instrumente einschließlich der verbundenen Agios. |
0020 |
Berechnungsgrundlage für die Obergrenze Artikel 486 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 |
Anwendbarer Prozentsatz |
0040 |
Obergrenze Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
(-) Die Bestandsschutzobergrenze übersteigender Betrag Artikel 486 Absätze 2 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060 |
Gesamtbetrag der unter Bestandsschutz stehenden Posten Der auszuweisende Betrag entspricht den in den jeweiligen Spalten in Zeile 060 des Meldebogens CA5.1 gemeldeten Beträgen. |
Zeilen |
|
0010 |
1. Nach Artikel 57 Buchstabe a der Richtlinie 2006/48/EG qualifizierte Instrumente Artikel 484 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0020 |
2. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstabe ca und Artikel 154 Absätze 8 und 9 der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind |
0030 |
2.1. Instrumente ohne Kündigungsmöglichkeit oder Tilgungsanreiz insgesamt Artikel 484 Absatz 4 und Artikel 489 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0040 |
2.2. Bestandsgeschützte Instrumente mit Kündigungsmöglichkeit und Tilgungsanreiz |
0050 |
2.2.1. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen Artikel 489 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0060 |
2.2.2. Instrumente mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0070 |
2.2.3. Instrumente mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 52 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 489 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0080 |
2.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des harten Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die ihrerseits als Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
0090 |
3. Instrumente, die – vorbehaltlich der Obergrenze nach Artikel 490 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – nach Artikel 57 Buchstaben e, f, g oder h der Richtlinie 2006/48/EG qualifiziert sind |
0100 |
3.1. Posten ohne Tilgungsanreiz insgesamt |
0110 |
3.2. Bestandsgeschützte Posten mit Tilgungsanreiz |
0120 |
3.2.1. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen Artikel 490 Absatz 3 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0130 |
3.2.2. Posten mit einer nach dem Meldestichtag ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 5 und Artikel 491 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0140 |
3.2.3. Posten mit einer vor oder am 20. Juli 2011 ausübbaren Kündigungsmöglichkeit, die nach dem effektiven Fälligkeitstermin die Bedingungen nach Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht erfüllen Artikel 490 Absatz 6 und Artikel 491 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag schließt die verbundenen Agiokonten ein. |
0150 |
3.3. Die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreitender Betrag Artikel 487 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge, die die Obergrenze für bestandsgeschützte Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals überschreiten, können als Instrumente behandelt werden, die als Instrumente des Ergänzungskapitals unter Bestandsschutz gestellt werden können. |
2. GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)
2.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
27. Die Meldebögen C 06.01 und C 06.02 sind auszufüllen, wenn die Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Ebene berechnet werden. Der Meldebogen C 06.02 besteht aus vier Teilen und dient der Erfassung von Angaben zu allen Unternehmen (einschließlich des berichtenden Instituts), die zum Konsolidierungskreis gehören.
zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen;
detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe;
Angaben zu den Beiträgen, den die einzelnen Unternehmen zur Solvabilität der Gruppe leisten;
Angaben zu Kapitalpuffern.
28. Institute, die nach Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen sind, müssen nur die Spalten 0010 bis 0060 und 0250 bis 0400 ausfüllen.
29. Die Beträge sind unter Berücksichtigung der zum jeweiligen Meldestichtag anwendbaren Übergangsbestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen.
2.2. DETAILLIERTE ANGABEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE
30. Die Spalten 0070 bis 0210 des zweiten Teils des Meldebogens C 06.02 (detaillierte Angaben zur Solvabilität der Gruppe) sind dafür vorgesehen, Angaben über Kreditinstitute und andere beaufsichtigte Finanzinstitute zu erfassen, die auf Einzelbasis effektiv bestimmten Solvabilitätsanforderungen unterliegen. Im Meldebogen sind für jedes dieser unter die Berichtspflicht fallenden Unternehmen die Eigenmittelanforderungen in den einzelnen Risikokategorien sowie die Eigenmittel für Solvabilitätszwecke vorgesehen.
31. Bei einer anteilsmäßigen Konsolidierung von Beteiligungen spiegeln die mit den Eigenmittelanforderungen und Eigenmitteln zusammenhängenden Zahlen die jeweiligen anteiligen Beträge wider.
2.3. ANGABEN ZU DEN BEITRÄGEN, DEN DIE EINZELNEN UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE LEISTEN
32. Die Spalten 0250 bis 0400 des dritten Teils der Meldebögen C 06.02 und C 06.01 (Angaben über die Beiträge zur Gruppensolvabilität, die alle Unternehmen innerhalb des Konsolidierungskreises laut der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 leisten, wobei hierin auch die Unternehmen eingeschlossen sind, die auf Einzelbasis keinen besonderen Solvabilitätsanforderungen unterliegen) dienen der Feststellung, welche Unternehmen innerhalb der Gruppe die Risiken erzeugen und am Markt Eigenmittel beschaffen. Hierbei sind Daten zugrunde zu legen, die ohne Weiteres zur Verfügung stehen oder einfach aufzubereiten sind, ohne dass der Eigenkapitalkoeffizient auf Einzelbasis oder auf teilkonsolidierter Basis rekonstruiert werden muss. Auf Ebene der Unternehmen stellen die Zahlen zu den Risiken und den Eigenmitteln Beiträge zu den Zahlen der Gruppe dar und bilden nicht Bestandteil eines Solvabilitätskoeffizienten auf Einzelbasis. Dementsprechend dürfen sie nicht miteinander verglichen werden.
33. Der dritte Teil des Meldebogens enthält auch die Beträge der Minderheitsbeteiligungen, des qualifizierten zusätzlichen Kernkapitals und des qualifizierten Ergänzungskapitals, die auf die konsolidierten Eigenmittel angerechnet werden können.
34. Da sich dieser dritte Teil des Meldebogens auf „Beiträge“ bezieht, sind die auszuweisenden Zahlen, soweit zutreffend, von den Zahlen abzugrenzen, die in den Spalten mit detaillierten Angaben zur Gruppensolvabilität gemeldet werden.
35. Grundsätzlich sollen innerhalb derselben Gruppe bestehende Überkreuzrisikopositionen sowohl hinsichtlich der Risiken als auch hinsichtlich der Eigenmittel einheitlich gegeneinander aufgehoben werden, um die im konsolidierten CA-Meldebogen der Gruppe ausgewiesenen Beträge mittels Addition der für die einzelnen Unternehmen im Meldebogen „Gruppensolvabilität“ ausgewiesenen Beträge abzudecken. Wird die 1 %-Schwelle nicht überschritten, ist keine unmittelbare Verknüpfung mit dem CA-Meldebogen möglich.
36. Das Institut hat die am besten geeignete Methode zur Aufschlüsselung unter den einzelnen Unternehmen festzulegen, damit mögliche Diversifizierungseffekte für das Marktrisiko und das operationelle Risiko berücksichtigt werden können.
37. Die Aufnahme einer konsolidierten Gruppe in eine andere konsolidierte Gruppe ist möglich. In diesem Fall werden die Unternehmen innerhalb eines Teilkonzerns Unternehmen für Unternehmen im Meldebogen GS der gesamten Gruppe ausgewiesen, auch wenn der Teilkonzern selbst Meldeanforderungen unterliegt. Bestehen für einen Teilkonzern Meldeanforderungen, muss er den Meldebogen GS auch Unternehmen für Unternehmen ausfüllen, auch wenn diese Einzelangaben im Meldebogen GS einer übergeordneten konsolidierten Gruppe enthalten sind.
38. Ein Institut hat Daten über den Beitrag eines Unternehmens auszuweisen, wenn dessen Beitrag zum Gesamtrisikobetrag 1 % des Gesamtrisikobetrags der Gruppe übersteigt bzw. wenn der Beitrag des Unternehmens zu den gesamten Eigenmitteln höher als 1 % der gesamten Eigenmittel der Gruppe ist. Dieser Schwellenwert gilt nicht für Tochterunternehmen oder Teilkonzerne, die der Gruppe Eigenmittel (in Form von Minderheitsbeteiligungen oder in die Eigenmittel eingeschlossenen, qualifizierten Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder Ergänzungskapitals) zur Verfügung stellen.
2.4. C 06.01 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU TOCHTERGESELLSCHAFTEN – SUMME (SUMME GS)
Spalten |
Erläuterungen |
0250–0400 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Siehe Erläuterungen zu C 06.02. |
0410–0480 |
KAPITALPUFFER Siehe Erläuterungen zu C 06.02. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
GESAMTSUMME Die Gesamtsumme stellt die Summe der in allen Zeilen des Meldebogens C 06.02 ausgewiesenen Werte dar. |
2.5. C 06.02 – GRUPPENSOLVABILITÄT: ANGABEN ZU GRUPPENANGEHÖRENDEN UNTERNEHMEN (GS)
Spalten |
Erläuterungen |
0011–0060 |
UNTERNEHMEN INNERHALB DES KONSOLIDIERUNGSKREISES Dieser Meldebogen dient dazu, auf Basis der einzelnen Unternehmen über sämtliche zum Konsolidierungskreis gehörende Unternehmen auf der Grundlage von Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu erfassen. |
0011 |
NAME Name des zum Konsolidierungskreis gehörenden Unternehmens. |
0021 |
CODE Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Für andere Unternehmen ist der LEI-Code oder, falls nicht verfügbar, ein nationaler Code anzugeben. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0026 |
ART DES CODES Die Institute müssen angeben, welche Art von Code in Spalte 0021 angegeben wird: „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0027 |
NATIONALER CODE Wenn in der Spalte „Code“„LEI-Code“ angegeben wurde, können die Institute den nationalen Code zusätzlich angeben. |
0030 |
INSTITUT ODER DIESEM GLEICHGESTELLT (JA/NEIN) „JA“ ist anzugeben, wenn das Institut Eigenmittelanforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU oder Bestimmungen unterliegt, die den Basel-Bestimmungen zumindest gleichwertig sind. In anderen Fällen ist „NEIN“ anzugeben. Minderheitsbeteiligungen: Artikel 81 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hinsichtlich der Auswirkungen von Minderheitsbeteiligungen sowie von Tochterunternehmen begebenen Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals, sind Tochterunternehmen, deren Kapitalinstrumente anerkannt werden können, Institute oder Unternehmen, die über das anwendbare nationale Recht den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen. |
0035 |
ART DES UNTERNEHMENS Die Art des Unternehmens wird auf der Grundlage folgender Kategorien gemeldet: a) Kreditinstitut Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 b) Wertpapierfirma Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 c) Finanzinstitut (sonstige) Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20, 21 und 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Finanzinstitute im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nicht unter die Kategorien d, f oder g fallen d) (gemischte) Finanzholdinggesellschaft Artikel 4 Absatz 1 Nummern 20 und 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 e) Anbieter von Nebendienstleistungen Artikel 4 Absatz 1 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 f) Verbriefungszweckgesellschaft (SSPE) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 66 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 g) Emittent gedeckter Schuldverschreibungen Unternehmen, das gegründet wurde, um gedeckte Schuldverschreibungen zu begeben oder Sicherheiten für gedeckte Schuldverschreibungen zu halten, sofern es nicht zu einer der Kategorien a, b oder d bis f gehört h) sonstige Art von Unternehmen andere als die unter den Buchstaben a bis g genannten Unternehmen Unterliegt ein Unternehmen nicht der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU, dafür jedoch Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, wird die betreffende Kategorie nach bestem Vermögen bestimmt. |
0040 |
DATENUMFANG: VOLLKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SF) ODER TEILKONSOLIDIERTE EINZELBASIS (SP) Für vollkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist „SF“ anzugeben. Für teilkonsolidierte einzelne Tochterunternehmen ist „SF“ anzugeben. |
0050 |
LÄNDERCODE Der aus zwei Buchstaben bestehende Ländercode gemäß ISO 3166-2. |
0060 |
ANTEIL DER BETEILIGUNG IN % Dieser Prozentsatz bezieht sich auf den tatsächlichen Anteil des Kapitals, das das Mutterunternehmen an Tochterunternehmen hält. Bei einer vollständigen Konsolidierung eines direkten Tochterunternehmens beträgt der tatsächliche Anteil z. B. 70 %. Nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ergibt sich der Anteil der Beteiligung an einem Tochterunternehmen eines auszuweisenden Tochterunternehmens aus einer Multiplikation der Anteile zwischen den jeweiligen Tochterunternehmen. |
0070–0240 |
ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN UNTERLIEGENDEN UNTERNEHMEN Im Abschnitt mit den Detailangaben (d. h. den Spalten 0070 bis 0240) werden nur Informationen über Unternehmen und Teilkonzerne erfasst, die aufgrund der Tatsache, dass sie in den Konsolidierungskreis fallen (Teil 1 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder gemäß Bestimmungen, die mindestens mit den Basel-Bestimmungen gleichwertig sind, effektiv Solvabilitätsanforderungen unterliegen (d. h. in Spalte 0030 wurde „Ja“ angegeben). Angaben sind zu jedem einzelnen, Eigenmittelanforderungen unterliegenden Institut einer konsolidierten Gruppe zu machen, unabhängig davon, wo sich diese Institute befinden. Die in diesem Teil gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Landes entsprechen, in dem das Institut tätig ist (somit ist bei diesem Meldebogen keine auf Einzelbasis durchzuführende, doppelte Berechnung nach den Vorschriften des Mutterinstituts erforderlich). Weichen örtliche Solvabilitätsvorschriften von der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ab und enthalten diese Vorschriften keine vergleichbare Aufschlüsselung, sind die Angaben so weit einzutragen, wie Daten in der betreffenden Granularität verfügbar sind. Bei dem hier beschriebenen Teil handelt es sich also um einen Meldebogen zur Erfassung von Sachverhalten, in dem die Berechnungen der von den einzelnen Instituten einer Gruppe durchgeführten Berechnungen zusammengefasst werden. Dabei wird berücksichtigt, dass für einige dieser Institute abweichende Solvabilitätsvorschriften gelten können. Meldung fixer Gemeinkosten von Wertpapierfirmen: Wertpapierfirmen haben gemäß den Artikeln 95, 96, 97 und 98 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen für fixe Gemeinkosten in ihre Berechnung des Eigenkapitalkoeffizienten einzubeziehen. Der mit den fixen Gemeinkosten zusammenhängende Teil des Gesamtrisikobetrags ist in Spalte 0100 des Meldebogens auszuweisen. |
0070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0080 bis 0110. |
0080 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat der Summe der risikogewichteten Positionsbeträge zu entsprechen, die mit den Beträgen gleich oder gleichwertig sind, die in Zeile 0040 „RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE FÜR DAS KREDIT-, DAS GEGENPARTEIAUSFALL- UND DAS VERWÄSSERUNGSRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN“ ausgewiesen werden müssen. Sie müssen ferner mit den Beträgen der Eigenmittelanforderungen gleich oder gleichwertig sein, die in Zeile 0490 „RISIKOPOSITIONSBETRAG FÜR ABWICKLUNGS- UND LIEFERRISIKEN“ des Meldebogens CA2 gemeldet werden müssen. |
0090 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittelanforderungen zu entsprechen, die mit den in Zeile 0520 „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ des Meldebogens CA2 zu meldenden Anforderungen gleich oder gleichwertig sind. |
0100 |
OPERATIONELLES RISIKO Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Risikobetrag zu entsprechen, der mit dem in Zeile 0590 „GESAMTRISIKOBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN FÜR OPERATIONELLE RISIKEN (OpR)“ des Meldebogens CA2 auszuweisenden Betrag gleich oder gleichwertig ist. In diese Spalte werden auch die fixen Gemeinkosten aufgenommen, einschließlich der Zeile 0630 „ZUSÄTZLICHER RISIKOPOSITIONSBETRAG AUFGRUND FIXER GEMEINKOSTEN“ des Meldebogens CA2. |
0110 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat den oben nicht gesondert aufgeführten Risikopositionsbeträgen zu entsprechen. Es handelt sich um die Summe der Beträge in den Zeilen 0640, 0680 und 0690 des Meldebogens CA2. |
0120–0240 |
DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN EIGENMITTELN FÜR ZWECKE DER GRUPPENSOLVABILITÄT Die in den folgenden Spalten gemachten Angaben müssen den Solvabilitätsvorschriften des Mitgliedstaats entsprechen, in dem das Unternehmen oder der Teilkonzern tätig ist. |
0120 |
EIGENMITTEL Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag hat dem Betrag der Eigenmittel zu entsprechen, der mit den in Zeile 0010 „EIGENMITTEL“ des Meldebogens CA1 auszuweisenden Beträgen gleich oder gleichwertig ist. |
0130 |
DAVON: QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne, Agiokonten und sonstiger Rücklagen) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0140 |
VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 87 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0150 |
KERNKAPITAL INSGESAMT |
0160 |
DAVON: QUALIFIZIERTES KERNKAPITAL Artikel 82 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für einzeln ausgewiesene, vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, vorzusehen. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter qualifizierten Beteiligungen Instrumente (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag schließt die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen ein. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0170 |
VERBUNDENE INSTRUMENTE DES HARTEN KERNKAPITALS, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE UND AGIOKONTEN Artikel 85 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0180 |
HARTES KERNKAPITAL |
0190 |
DAVON: MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 81 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 84 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 84 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des harten Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0200 |
VERBUNDENE EIGENMITTELINSTRUMENTE, VERBUNDENE EINBEHALTENE GEWINNE, AGIOKONTEN UND SONSTIGE RÜCKLAGEN Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0210 |
ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
0220 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 85 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 85 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des zusätzlichen Kernkapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Berichtsdatum anrechenbaren Betrag. |
0230 |
ERGÄNZUNGSKAPITAL |
0240 |
DAVON: QUALIFIZIERTES ERGÄNZUNGSKAPITAL Artikel 82 und 83 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für vollkonsolidierte Tochterunternehmen, die Institute sind, auszuweisen. Ausgenommen sind die in Artikel 87 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Tochterunternehmen. Gemäß Artikel 87 Absatz 2 ist jedes Tochterunternehmen für sämtliche in Artikel 87 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Berechnungen – sofern relevant – auf teilkonsolidierter Basis zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen wird es auf Einzelbasis berücksichtigt. In Bezug auf die oben genannten Tochterunternehmen sind unter Minderheitsbeteiligungen die Instrumente des Ergänzungskapitals (zuzüglich verbundener, einbehaltener Gewinne und Agiokonten) zu verstehen, die sich im Besitz anderer Personen als den gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter die Konsolidierung fallenden Unternehmen befinden. Der auszuweisende Betrag muss die Effekte eventueller Übergangsbestimmungen einschließen. Es handelt sich dabei um den am Stichtag anrechenbaren Betrag. |
0250–0400 |
ANGABEN ZUM BEITRAG DER UNTERNEHMEN ZUR SOLVABILITÄT DER GRUPPE |
0250–0290 |
BEITRAG ZU DEN RISIKEN Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
0250 |
GESAMTRISIKOBETRAG Auszuweisen ist die Summe der Spalten 0260 bis 0290. |
0260 |
KREDITRISIKO, GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO, VERWÄSSERUNGSRISIKO, VORLEISTUNGEN UND ABWICKLUNGS-/LIEFERRISIKO Auszuweisen sind hier die risikogewichteten Positionsbeträge für Kreditrisiken und Eigenmittelanforderungen von Abwicklungs- und Lieferrisiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Dabei sind Beträge auszuschließen, die sich auf Transaktionen mit anderen, in die Berechnung des konsolidierten Solvabilitätskoeffizienten der Gruppe eingeschlossene Unternehmen beziehen. |
0270 |
POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN Die Risikobeträge für Marktrisiken sind auf der Ebene jedes Unternehmens gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Die Unternehmen melden ihren Beitrag zu den Gesamtrisikobeträgen für das Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisiko der Gruppe. Die Summe der hier ausgewiesenen Beträge muss dem in Zeile 0520 des konsolidierten Berichts ausgewiesenen „GESAMTRISIKOBETRAG FÜR POSITIONS-, FREMDWÄHRUNGS- UND WARENPOSITIONSRISIKEN“ entsprechen. |
0280 |
OPERATIONELLES RISIKO Beim fortgeschrittenen Messansatz (AMA) müssen die ausgewiesenen Risikobeträge für das operationelle Risiko den Diversifizierungseffekt einschließen. Fixe Gemeinkosten sind ebenfalls in diese Spalte aufzunehmen. |
0290 |
SONSTIGE RISIKOPOSITIONSBETRÄGE Der in dieser Spalte auszuweisende Betrag muss dem Risikopositionsbetrag anderer, oben nicht aufgeführter Risiken entsprechen. |
0300–0400 |
BEITRAG ZU DEN EIGENMITTELN 1.1.1 Dieser Teil des Meldebogens zielt nicht darauf ab, die Institute zu einer vollständigen Berechnung des gesamten Eigenkapitalkoeffizienten auf der Ebene jedes einzelnen Unternehmens zu verpflichten. 2.1.1 Die Spalten 0300 bis 0350 sind für diejenigen konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die mittels Minderheitsbeteiligung, qualifiziertem Kernkapital oder qualifizierten Eigenmitteln zu den Eigenmitteln beitragen. Vorbehaltlich des in Teil II Kapitel 2.3 letzter Absatz definierten Schwellenwerts sind die Spalten 0360 bis 0400 für alle konsolidierten Unternehmen auszuweisen, die zu den konsolidierten Eigenmitteln beitragen. 3.1.1 Eigenmittel, die ein Unternehmen von den restlichen, in den Konsolidierungskreis des berichtenden Unternehmens fallenden Unternehmen erhält, werden nicht berücksichtigt. In dieser Spalte wird nur der Nettobeitrag zu den Eigenmitteln der Gruppe ausgewiesen, wobei es sich überwiegend um die bei Dritten beschafften Eigenmittel und kumulierte Rücklagen handelt. 4.1.1 Die in den folgenden Spalten auszuweisenden Angaben müssen den für das meldende Institut geltenden Solvabilitätsvorschriften entsprechen. |
0300–0350 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL Der Betrag, der als „ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisen ist, entspricht dem aus Teil 2 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 abgeleiteten Betrag unter Ausschluss von Mitteln, die durch andere Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
0300 |
ZU DEN KONSOLIDIERTEN EIGENMITTELN ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTEL |
0310 |
ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE |
0320 |
ZUM KONSOLIDIERTEN HARTEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE MINDERHEITSBETEILIGUNGEN Artikel 84 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der Minderheitsbeteiligungen eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten harten Kernkapital gerechnet wird. |
0330 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ZUSÄTZLICHEN KERNKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE KERNKAPITALINSTRUMENTE Artikel 86 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag des qualifizierten Kernkapitals eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten zusätzlichen Kernkapital gerechnet wird. |
0340 |
ZUM KONSOLIDIERTEN ERGÄNZUNGSKAPITAL ZÄHLENDE QUALIFIZIERTE EIGENMITTELINSTRUMENTE Artikel 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist hier der Betrag der qualifizierten Eigenmittel eines Tochterunternehmens, der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum konsolidierten Ergänzungskapital gerechnet wird. |
0350 |
ZUSATZINFORMATION: GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT (-) / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT |
0360–0400 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der als „KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL“ auszuweisende Betrag ist aus der Bilanz abzuleiten und darf keine Mittel enthalten, die von anderen Gruppenunternehmen eingebracht wurden. |
0360 |
KONSOLIDIERTE EIGENMITTEL |
0370 |
DAVON: HARTES KERNKAPITAL |
0380 |
DAVON: ZUSÄTZLICHES KERNKAPITAL |
0390 |
DAVON: BEITRÄGE ZUM KONSOLIDIERTEN ERGEBNIS Auszuweisen ist der Beitrag, den jedes Unternehmen zum konsolidierten Ergebnis (Gewinn oder Verlust (-)) leistet. Hierzu zählen auch die Minderheitsbeteiligungen zurechenbaren Ergebnisse. |
0400 |
DAVON: (-) GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT / (+) NEGATIVER GESCHÄFTS- ODER FIRMENWERT Hier ist der Geschäfts- oder Firmenwert oder der negative Geschäfts- oder Firmenwert des über das Tochterunternehmen berichtenden Unternehmens auszuweisen. |
0410–0480 |
KAPITALPUFFER Der Aufbau der Meldungen über Kapitalpuffer für Zwecke des Meldebogens GS muss dem allgemeinen Aufbau des Meldebogens CA4 entsprechen, wobei die gleichen Meldekonzepte zu verwenden sind. Bei der Meldung der Kapitalpuffer im Meldebogen GS sind die entsprechenden Beträge gemäß den anwendbaren Bestimmungen zur Festlegung der Kapitalpufferanforderung für die konsolidierte Lage einer Gruppe auszuweisen. Somit müssen die ausgewiesenen Kapitalpufferbeträge den Beiträgen jedes Unternehmens zu den Kapitalpuffern der Gruppe entsprechen. Die ausgewiesenen Beträge müssen auf den nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie 2013/36/EU sowie auf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich eventuell darin vorgesehener Übergangsbestimmungen basieren. |
0410 |
KOMBINIERTE KAPITALPUFFERANFORDERUNG |
0420 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER Artikel 128 Absatz 1 und Artikel 129 der Richtlinie 2013/36/EU Nach Artikel 129 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ist der Kapitalerhaltungspuffer ein zusätzlicher Betrag an hartem Kernkapital. Da die Kapitalerhaltungspufferquote von 2,5 % fest ist, ist der entsprechende Betrag in dieser Zelle auszuweisen. |
0430 |
INSTITUTSSPEZIFISCHER ANTIZYKLISCHER KAPITALPUFFER Artikel 128 Nummer 2, Artikel 130 und Artikel 135 bis 140 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der konkrete Betrag des antizyklischen Kapitalpuffers auszuweisen. |
0440 |
KAPITALERHALTUNGSPUFFER AUFGRUND VON MAKROAUFSICHTSRISIKEN ODER SYSTEMRISIKEN AUF EBENE EINES MITGLIEDSTAATS Artikel 458 Absatz 2 Buchstabe d Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Zelle ist der Betrag des Kapitalerhaltungspuffers aufgrund von auf Ebene eines Mitgliedstaats ermittelten Makroaufsichtsrisiken oder Systemrisiken auszuweisen. Dieser Puffer kann gemäß Artikel 458 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschrieben werden. |
0450 |
SYSTEMRISIKOPUFFER Artikel 128 Absatz 5 sowie Artikel 133 und 134 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Systemrisikopuffers auszuweisen. |
0470 |
PUFFER FÜR GLOBAL SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 3 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für global systemrelevante Institute auszuweisen. |
0480 |
PUFFER FÜR SONSTIGE SYSTEMRELEVANTE INSTITUTE Artikel 128 Absatz 4 und Artikel 131 der Richtlinie 2013/36/EU In dieser Zelle ist der Betrag des Puffers für sonstige systemrelevante Institute auszuweisen. |
3. MELDEBÖGEN ZUM KREDITRISIKO
3.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
39. Für den Standardansatz und den IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos gibt es unterschiedliche Meldebögen. Darüber hinaus sind zur geografischen Aufgliederung der Positionen mit Kreditrisiko getrennte Meldebögen auszufüllen, wenn der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert überschritten wird.
3.1.1. Meldung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekt
40. Risikopositionen gegenüber Schuldnern (unmittelbare Gegenparteien) und Garantiegebern, die der gleichen Risikopositionsklasse zugewiesen wurden, sind als Zufluss sowie als Abfluss aus der gleichen Risikopositionsklasse auszuweisen.
41. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der ohne Sicherheitsleistung erfolgten Absicherung nicht.
42. Wird eine Risikoposition durch eine Absicherung ohne Sicherheitsleistung abgesichert, ist der besicherte Teil der Risikopositionsklasse des Schuldners als Abfluss und der Risikopositionsklasse des Garantiegebers als Zufluss zuzuweisen. Der Risikopositionstyp ändert sich aufgrund der Änderung der Risikopositionsklasse aber nicht.
43. Der Substitutionseffekt im COREP-Melderahmen muss die effektiv auf den besicherten Teil der Risikoposition anzuwendende Behandlung zur Risikogewichtung widerspiegeln. Dementsprechend muss der besicherte Teil der Risikoposition nach dem SA-Ansatz risikogewichtet und im Meldebogen CR SA ausgewiesen werden.
3.1.2. Meldung des Gegenparteiausfallrisikos
44. Risikopositionen, die aus Positionen des Gegenparteiausfallrisikos resultieren, sind unabhängig davon, ob es sich um Posten im Anlagebuch oder Posten im Handelsbuch handelt, in den Meldebögen CR SA oder CR IRB auszuweisen.
3.2. C 07.00 – KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKEN SOWIE VORLEISTUNGEN: STANDARDANSATZ ZUR BESTIMMUNG DER EIGENKAPITALANFORDERUNGEN (CR SA)
3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
45. In den Meldebögen CR SA sind die erforderlichen Informationen über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken nach dem Standardansatz enthalten. Sie enthalten insbesondere detaillierte Informationen zu:
der Verteilung der Risikopositionswerte nach den verschiedenen Risikopositionstypen, Risikogewichten und Risikopositionsklassen;
Betrag und Typ der zur Abmilderung der Risiken eingesetzten Techniken zur Kreditrisikominderung.
3.2.2. Geltungsumfang des Meldebogens zum Kreditrisiko CR SA
46. Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist jede SA-Risikoposition zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen einer der 16 SA-Risikopositionsklassen zuzuweisen.
47. Die Angaben im Meldebogen CR SA sind für die Risikopositionsklassen insgesamt und einzeln für jede Risikopositionsklasse nach dem Standardansatz vorgeschrieben. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Risikopositionsklassen werden in einer separaten Dimension ausgewiesen.
48. Nicht im Meldebogen CR SA zu erfassen sind:
Risikopositionen, die der in Artikel 112 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse „Positionen, die Verbriefungspositionen darstellen“ zugewiesen sind. Diese sind im Meldebogen CR SEC auszuweisen;
von den Eigenmitteln abgezogene Risikopositionen.
49. Der Meldebogen CR SA betrifft die Eigenmittelanforderungen für folgende Risiken:
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Standardansatz) im Anlagebuch enthaltene Kreditrisiko, darunter auch das Gegenparteiausfallrisiko gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung (Gegenparteiausfallrisiko) im Anlagebuch;
das gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Handelsbuch enthaltene Gegenparteiausfallrisiko;
das aus Vorleistungen entstehende Abwicklungsrisiko gemäß Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf alle Geschäftstätigkeiten.
50. Im Meldebogen sind alle Risikopositionen auszuweisen, bei denen die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen in diesem Meldebogen auch ihre Handelsbuchpositionen im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung angeben, wenn sie zur Berechnung der diesbezüglichen Eigenmittelanforderungen Teil 3 Titel II Kapitel 2 der genannten Verordnung anwenden (Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 6 sowie Titel V der genannten Verordnung). Aus diesem Grund sind im Meldebogen nicht nur detaillierte Angaben zum Risikopositionstyp (z. B. bilanzwirksame bzw. außerbilanzielle Posten) sondern auch Angaben zur Zuweisung von Risikogewichten innerhalb der jeweiligen Risikopositionsklasse zu liefern.
51. Außerdem sind im Meldebogen CR SA in den Zeilen 0290 bis 0320 Zusatzinformationen über durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen und ausgefallene Risikopositionen zu liefern.
52. Diese Zusatzinformationen müssen nur für folgende Risikopositionsklassen geliefert werden:
Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken (Artikel 112 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften (Artikel 112 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen (Artikel 112 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013);
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (Artikel 112 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
53. Die Lieferung dieser Zusatzinformationen darf weder die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben a bis c und f bis h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen noch die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben i und j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, im Meldebogen CR SA ausgewiesenen Risikopositionsklassen beeinflussen.
54. In den Zusatzinformationen sind zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur der Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ vorgesehen. In diesen Zeilen sind Risikopositionen zu melden, bei denen die Schuldner in den Risikopositionsklassen „Zentralstaaten oder Zentralbanken“, „regionale oder lokale Gebietskörperschaften“, „öffentliche Stellen“, „Institute“, „Unternehmen“ und „Mengengeschäft“ ausgewiesen worden wären, wenn die betreffenden Risikopositionen nicht den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ zugewiesen worden wären. Allerdings sind hier dieselben Zahlen anzugeben, wie sie zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge in den Risikopositionsklassen „ausgefallen“ oder „durch Immobilien besichert“ verwendet werden.
55. Liegt beispielsweise eine Risikoposition vor, deren Risikopositionsbeträge gemäß Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden und deren Wertberichtigungen weniger als 20 % betragen, dann sind diese Angaben als Summe in der Zeile 0320 des Meldebogens CR SA und unter der Risikopositionsklasse „Ausfälle“ auszuweisen. Handelte es sich bei dieser Risikoposition vor ihrem Ausfall um eine Risikoposition gegenüber einem Institut, dann ist diese Angabe auch in Zeile 0320 der Risikopositionsklasse „Institute“ auszuweisen.
3.2.3. Zuweisung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen nach dem Standardansatz
56. Zur Sicherstellung einer kohärenten Einordnung von Risikopositionen in die verschiedenen, in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen ist in folgender Reihenfolge zu verfahren:
In einem ersten Schritt ist die ursprüngliche Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren in die entsprechende, in Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte (ursprüngliche) Risikopositionsklasse einzureihen, wobei die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, unberührt bleibt.
In einem zweiten Schritt können die Risikopositionen aufgrund der Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition (z. B. Garantien, Kreditderivate, einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) mittels Zu- und Abflüssen in andere Risikopositionsklassen umverteilt werden.
57. Für die Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung der Umrechnungsfaktoren in die verschiedenen Risikopositionsklassen (erster Schritt) sind die nachstehend genannten Kriterien zugrunde zu legen. Eine anschließende, durch die Verwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition oder durch die Behandlung (Risikogewicht), die jede einzelne Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse erhält, verursachte Umverteilung bleibt davon unberührt.
58. Für den Zweck der Einreihung der ursprünglichen Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren sind im ersten Schritt die mit der betreffenden Risikoposition verbundenen Techniken zur Kreditrisikominderung unberücksichtigt zu lassen (hier ist zu beachten, dass diese Techniken ausdrücklich in der zweiten Stufe zu berücksichtigen sind). Dies gilt nicht, wenn ein Sicherungseffekt integraler Bestandteil der Definition einer Risikopositionsklasse ist, wie dies bei der in Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse der Fall ist (durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen).
59. In Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind keine Kriterien für eine Trennung der Risikopositionsklassen vorgesehen. Dies könnte bedeuten, dass eine Risikoposition möglicherweise in unterschiedliche Risikopositionsklassen eingereiht wird, wenn in den Bewertungskriterien keine Prioritäten für die Einreihung gesetzt werden. Am offensichtlichsten tritt dieser Unterschied zwischen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung (Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und Risikopositionen gegenüber Instituten (Artikel 112 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) bzw. Risikopositionen gegenüber Unternehmen (Artikel 112 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) zutage. In diesem Fall ist klar, dass in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine stillschweigende Prioritätensetzung vorliegt, denn es wird erst beurteilt, ob sich eine bestimmte Risikoposition für die Zuweisung zu kurzfristigen Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen eignet, und erst danach wird beurteilt, ob sie für die Zuweisung zu Risikopositionen gegenüber Instituten oder Unternehmen geeignet ist. Andernfalls läge es auf der Hand, dass der in Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklasse nie eine Risikoposition zugewiesen würde. Das genannte Beispiel gehört zu den offensichtlichsten Beispielen, ist aber nicht das einzige. Erwähnenswert ist, dass die nach dem Standardansatz zur Feststellung der Risikopositionsklassen verwendeten Kriterien anders sind (Einstufung der Institute, Risikopositionsfrist, früherer Fälligkeitsstatus usw.). Dieser Umstand ist der Grund dafür, dass Gruppierungen nicht getrennt werden.
60. Für homogene und vergleichbare Meldungen müssen für die Zuweisung der ursprünglichen Risikoposition zu Risikopositionsklassen vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren Kriterien für die Priorisierung festgelegt werden. Die spezielle Behandlung (Risikogewicht), der jede Risikoposition innerhalb der zugewiesenen Risikopositionsklasse unterzogen wird, bleibt davon unberührt. Die unten anhand eines Entscheidungsbaums dargestellten Priorisierungskriterien beruhen auf der Bewertung der in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausdrücklich festgelegten Voraussetzungen, unter denen eine Risikoposition in eine bestimmte Risikopositionsklasse passt. Ferner stützen sie sich, wenn erstere Voraussetzung zutrifft, auf die seitens der meldenden Institute oder der Aufsichtsbehörden getroffenen Entscheidungen über die Anwendbarkeit bestimmter Risikopositionsklassen. Aus diesem Grund muss das Ergebnis der zu Meldezwecken vorgenommenen Einordnung von Risikopositionen mit den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einklang stehen. Dies hindert Institute nicht an der Anwendung anderer interner Zuweisungsverfahren, die ebenfalls mit allen maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der durch die entsprechenden Gremien herausgegebenen Auslegungen dieser Verordnung kohärent sind.
61. Einer Risikopositionsklasse ist gegenüber anderen in der Beurteilungsrangfolge im Entscheidungsbaum Vorrang einzuräumen (d. h. es ist zuerst zu beurteilen, ob ihr eine Risikoposition zugewiesen werden kann, ohne damit dem Ergebnis dieser Beurteilung vorzugreifen), wenn andernfalls möglicherweise keine Risikopositionen in diese Klasse eingereiht würden. Dies trifft dann zu, wenn in Ermangelung von Priorisierungskriterien eine Risikopositionsklasse eine Teilmenge anderer Risikopositionsklassen ist. Aus diesem Grund würden die im folgenden Entscheidungsbaum graphisch dargestellten Kriterien nach einem sequentiellen Ablauf funktionieren.
62. Vor diesem Hintergrund muss für die Beurteilungsrangfolge in dem nachfolgend aufgeführten Entscheidungsbaum folgende Reihenfolge gelten:
Verbriefungspositionen
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen
Beteiligungspositionen
Ausgefallene Positionen
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen („OGA“) bzw. Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen (getrennte Risikopositionsklassen)
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen
Sonstige Positionen
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung
Alle sonstigen Risikopositionsklassen (getrennte Risikopositionsklassen), unter die Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken, Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen, Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken, Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen, Risikopositionen gegenüber Instituten, Risikopositionen gegenüber Unternehmen und Risikopositionen aus dem Mengengeschäft fallen.
63. Im Fall von Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen, bei denen der Transparenzansatz oder der mandatsbasierte Ansatz (Artikel 132a Nummern 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) angewandt wird, sind die zugrunde liegenden einzelnen Risikopositionen (im Falle des Transparenzansatzes) und die einzelnen Risikopositionsgruppen (im Falle des mandatsbasierten Ansatzes) ihrer jeweiligen Behandlung entsprechend zu berücksichtigen und in die jeweilige Risikogewichtszeile einzuordnen. Alle einzelnen Risikopositionen werden jedoch in die Risikopositionsklasse „Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ eingestuft.
64. Die in Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Kreditderivate, bei denen der n-te Ausfall die Zahlung auslöst und für die eine Bonitätsbeurteilung vorliegt, sind unmittelbar als Verbriefungspositionen einzustufen. Liegt keine Bonitätsbeurteilung vor, sind sie in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ zu berücksichtigen. Im letztgenannten Fall wird in der Zeile für „Sonstige Risikogewichte“ der Nennbetrag des Vertrags als ursprünglicher Wert der Risikoposition vor der Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausgewiesen (das verwendete Risikogewicht entspricht der in Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angegebenen Summe).
65. In einem zweiten Schritt werden die Risikopositionen als Konsequenz aus den Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugeteilt.
ENTSCHEIDUNGSBAUM BEZÜGLICH DER ZUWEISUNG DER URSPRÜNGLICHEN RISIKOPOSITION VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN ZU DEN RISIKOPOSITIONSKLASSEN DES STANDARDANSATZES GEMÄß DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013
Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe m der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Verbriefungspositionen |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen (siehe auch Artikel 128 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Beteiligungspositionen (siehe auch Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Ausgefallene Positionen |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zu den Risikopositionsklassen nach Artikel 112 Buchstaben l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Risikopositionen in Form von Anteilen an Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Risikopositionen in Form von gedeckten Schuldverschreibungen (siehe auch Artikel 129 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Diese beiden Risikopositionsklassen sind voneinander getrennt (siehe auch die Bemerkungen zum Transparenzansatz weiter oben). Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Durch Hypotheken auf Immobilien besicherte Risikopositionen (siehe auch Artikel 124 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Sonstige Positionen |
NEIN |
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Ist sie für eine Zuweisung zur Risikopositionsklasse nach Artikel 112 Buchstabe n der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geeignet? |
JA |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
NEIN |
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Die nachfolgenden Risikopositionsklassen sind untereinander getrennt. Die Zuweisung zu einer dieser Klassen erfolgt also auf direktem Wege. Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken Risikopositionen gegenüber regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber öffentlichen Stellen Risikopositionen gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken Risikopositionen gegenüber internationalen Organisationen Risikopositionen gegenüber Instituten Risikopositionen gegenüber Unternehmen Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
3.2.4. Klarstellungen zum Geltungsumfang einiger besonderer, in Artikel 122 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannter Risikopositionsklassen
3.2.4.1. Risikopositionsklasse „Institute“
66. Die in Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten gruppeninternen Risikopositionen sind wie folgt auszuweisen:
67. Risikopositionen, die die in Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind in den Risikopositionsklassen auszuweisen, in denen sie ausgewiesen würden, wenn sie keine gruppeninternen Risikopositionen wären.
68. Nach Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, nach vorheriger Genehmigung der zuständigen Behörden, beschließen, die Anforderungen aus Absatz 1 dieses Artikels nicht auf Risikopositionen dieses Instituts gegenüber einer Gegenpartei anzuwenden, wenn diese Gegenpartei sein Mutterunternehmen, sein Tochterunternehmen, ein Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens oder ein Unternehmen ist, mit dem es durch eine Beziehung im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG verbunden ist. Das bedeutet, dass gruppeninterne Gegenparteien nicht unbedingt Institute sein müssen, sondern dass es sich hierbei auch um anderen Risikopositionsklassen zugewiesene Unternehmen wie Anbieter von Nebendienstleistungen oder Unternehmen im Sinne von Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 83/349/EWG des Rates ( 5 ) handeln kann. Aus diesem Grund sind gruppeninterne Risikopositionen in der entsprechenden Risikopositionsklasse auszuweisen.
3.2.4.2. Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“
69. Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA) sind der Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ wie folgt zuzuweisen:
70. Die in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) genannten Schuldverschreibungen müssen die Anforderungen nach Artikel 129 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen, um in die Risikopositionsklasse „Gedeckte Schuldverschreibungen“ eingereiht werden zu können. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, muss in jedem einzelnen Fall überprüft werden. Dessen ungeachtet sind in Artikel 52 Absatz 4 der Richtlinie 2009/65/EG genannte, vor dem 31. Dezember 2007 begebene Schuldverschreibungen nach Artikel 129 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ebenfalls der Risikopositionsklasse „gedeckte Schuldverschreibungen“ zuzuweisen.
3.2.4.3. Risikopositionsklasse „Organismen für gemeinsame Anlagen“
71. Wird von der in Artikel 132a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Möglichkeit Gebrauch gemacht, sind Risikopositionen in Form von OGA-Anteilen gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Bilanzposten auszuweisen.
3.2.5. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Wertberichtigungen und Rückstellungen, Abzügen, Umrechnungsfaktoren und den Auswirkungen von Techniken zur Kreditrisikominderung mit folgenden, auf Artikel 111 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zurückzuführenden Einschränkungen: 1. Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0210). 2. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Insbesondere ist der Restwert mit seinem Buchwert (d. h. dem abgezinsten geschätzten Restwert zum Ende der Laufzeit des Leasingverhältnisses) zu berücksichtigen. 3. Liegt ein bilanzielles Netting nach Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vor, sind die Risikopositionswerte unter Berücksichtigung der empfangenen Barsicherheiten auszuweisen. Machen Institute von der Ausnahmeregelung nach Artikel 473a Absatz 7a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch, haben sie den Betrag ABSA, dem ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen wird, in dieser Spalte in der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ auszuweisen. |
0030 |
(-) Mit der ursprünglichen Risikoposition verbundene Wertberichtigungen und Rückstellungen Artikel 24 und 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wertberichtigungen und Rückstellungen für Kreditverluste (Kreditrisikoanpassungen nach Artikel 110) gemäß dem Rechnungslegungsrahmen, dem das meldende Unternehmen unterliegt, sowie aufsichtliche Wertberichtigungen (zusätzliche Wertberichtigungen nach den Artikeln 34 und 105, in Abzug gebrachte Beträge nach Artikel 36 Absatz 1 Buchstabe m und sonstige mit dem Aktivposten verbundene Senkungen der Eigenmittel). |
0040 |
Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen Summe der Spalten 0010 und 0030. |
0050–0100 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „Substitution der Risikoposition aufgrund von Kreditrisikominderung“) gesenkt wird. Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: — Sicherheiten, die gemäß der einfachen Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten aufgenommen wurden; — anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung. Siehe auch Erläuterungen zu Nummer 3.1.1. |
0050–0060 |
Angepasste Werte für Absicherungen ohne Sicherheitsleistung (GA) Artikel 235 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Formel für die Berechnung des angepassten Werts GA einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung ist Artikel 239 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0050 |
Garantien Artikel 203 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die keine Kreditderivate enthält. |
0060 |
Kreditderivate |
0070–0080 |
Besicherung mit Sicherheitsleistung Diese Spalten beziehen sich auf Besicherungen mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, für die die in den Artikeln 196, 197 und 200 der genannten Verordnung festgelegten Vorschriften gelten. Die Beträge dürfen keine Netting-Rahmenvereinbarungen enthalten (diese sind bereits in der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren erfasst). Investitionen in die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
0070 |
Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten: einfache Methode Artikel 222 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 |
Andere Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung |
0090–0100 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen. Dieses Risiko wird von der Risikopositionsklasse des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zugewiesen. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse des Sicherungsgebers zu betrachten. Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sind ebenfalls auszuweisen. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. |
0110 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Betrag der Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen nach Berücksichtigung von Ab- und Zuflüssen, die auf TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION zurückzuführen sind. |
0120–0140 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN POSITIONSBETRAG. BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierunter fallen auch synthetische Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) Die in Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen („Credit Linked Notes“) und bilanzielle Netting-Positionen, die sich aus anrechnungsfähigen Vereinbarungen über das in Artikel 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Netting von Bilanzpositionen ergeben, sind als Barsicherheiten zu behandeln. Die Auswirkungen, die sich hinsichtlich der Besicherung bei der Anwendung der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten auf eine Risikoposition ergeben, sind nach den Artikeln 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. |
0120 |
Volatilitätsanpassung der Risikoposition Artikel 223 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Auszuweisen ist der Einfluss der Volatilitätsanpassung auf die Risikoposition (Eva-E) = E*He. |
0130 |
(-) Angepasster Wert der finanziellen Sicherheiten (Cvam) Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften muss dieser Wert finanzielle Sicherheiten und auf Risikopositionen des Handelsbuchs anrechenbare Warenpositionen gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einschließen. Der auszuweisende Betrag entspricht Cvam = C*(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*). Die Definitionen von C, Hc, Hfx, t, T und t* sind Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0140 |
(-) Davon: Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen Artikel 223 Absatz 1 und Artikel 239 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der auszuweisende Betrag stellt die gemeinsame Auswirkung der Volatilitäts- und Laufzeitanpassungen (Cvam-C) = C*[(1-Hc-Hfx)*(t-t*)/(T-t*)-1] dar, wobei (Cva-C) = C*[(1-Hc-Hfx)-1] die Auswirkung der Volatilitätsanpassungen und (Cvam-Cva) = C*(1-Hc-Hfx)*[(t-t*)/(T-t*)-1] die Auswirkung der Laufzeitanpassungen ist. |
0150 |
Vollständig angepasster Risikopositionswert (E*) Artikel 220 Absatz 4, Artikel 223 Absätze 2 bis 5 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0160–0190 |
Nach Umrechnungsfaktoren vorgenommene Aufschlüsselung der vollständig angepassten Risikoposition außerbilanzieller Posten Artikel 111 Absatz 1 und Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Siehe auch Artikel 222 Absatz 3 und Artikel 228 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bei den ausgewiesenen Werten handelt es sich um die vollständig angepassten Risikopositionswerte vor Anwendung des Umrechnungsfaktors. |
0200 |
Risikopositionswert Artikel 111 und Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wert der Risikoposition nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlicher kreditrisikomindernder Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren. Dieser Wert ist nach Artikel 113 und Teil 3 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikogewichten zuzuweisen. Für Risikopositionswerte bei Leasingverhältnissen gilt Artikel 134 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Insbesondere ist der Restwert mit seinem abgezinsten Restwert nach Berücksichtigung von Wertberichtigungen, sämtlichen kreditrisikomindernden Faktoren sowie Kreditumrechnungsfaktoren auszuweisen. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft entsprechen den Meldungen in Spalte 0210. |
0210 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für das CCR-Geschäft, d. h. maßgeblicher Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren Kreditrisikominderungstechniken und unter Berücksichtigung des Abzugs des entstandenen CVA-Verlusts im Sinne von Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze in den Zeilen 0090–0130 zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abgebildet wird. Hierzu wird der Risikopositionswert nach Kreditrisikominderung gemäß den Erläuterungen zu Spalte 0160 des Meldebogens C 34.02 herangezogen. |
0211 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko, ohne über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen In Spalte 0210 ausgewiesene Risikopositionen, ohne solche aus den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer zentralen Gegenpartie (ZGP) ausstehend sind, einschließlich ZGP-bezogener Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung. |
0215 |
Risikogewichteter Positionsbetrag vor Anwendung von Unterstützungsfaktoren Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel „1/t * 100 % * Restwert“ berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. |
0216 |
(-) Aufgrund des KMU-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0217 |
(-) Aufgrund des Infrastruktur-Faktors am risikogewichteten Positionsbetrag vorgenommene Anpassung Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. |
0220 |
Risikogewichteter Positionsbetrag nach Anwendung von Unterstützungsfaktoren Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur Der risikogewichtete Positionsbetrag des Restwerts von Leasingobjekten unterliegt Artikel 134 Absatz 7 Satz 5 und wird nach der Formel „1/t * 100 % * Restwert“ berechnet. Insbesondere entspricht der Restwert dem nicht abgezinsten geschätzten Restwert bei Laufzeitende des Leasingverhältnisses, der regelmäßig neu zu bewerten ist, damit seine Angemessenheit gewährleistet bleibt. |
0230 |
Davon: mit einer Bonitätsbeurteilung durch eine benannte ECAI Artikel 112 Buchstaben a bis d, f, g, l, n, o und q der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0240 |
Davon: mit einer von einem Staat abgeleiteten Bonitätsbeurteilung Artikel 112 Buchstaben b bis d, f, g, l und o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
0015 |
davon: Ausgefallene Risikopositionen der Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Zeile ist nur bei den Risikopositionsklassen „mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ und „Beteiligungspositionen“ auszufüllen. Risikopositionen, die entweder in Artikel 128 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt sind oder die in Artikel 128 Absatz 3 oder Artikel 133 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen, sind den Risikopositionsklassen „Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen“ oder „Beteiligungspositionen“ zuzuordnen. Infolgedessen darf selbst bei einer ausgefallenen Risikoposition im Sinne von Artikel 127 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine andere Zuweisung erfolgen. |
0020 |
davon: KMU Alle Risikopositionen gegenüber KMU sind hier auszuweisen. |
0030 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0035 |
davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0040 |
davon: durch Hypotheken auf Immobilien besichert – Wohnimmobilien Artikel 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Wird nur in der Risikopositionsklasse „durch Hypotheken auf Immobilien besichert“ ausgewiesen. |
0050 |
davon: Risikopositionen mit dauerhafter Teilanwendung des Standardansatzes Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 150 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz verfahren wurde |
0060 |
davon: Risikopositionen nach Standardansatz mit vorheriger Erlaubnis der Aufsichtsbehörden zur schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes |
0070–0130 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION Die Positionen im „Anlagebuch“ des berichtenden Instituts sind anhand der unten aufgeführten Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ aufzuschlüsseln. Risikopositionen, bei denen das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe f und Artikel 299 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Gegenparteirisiko aus der Handelsbuchtätigkeit des Instituts besteht, sind den Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko zuzuweisen. Institute, die Artikel 94 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, schlüsseln die Positionen aus ihren Handelsbuchtätigkeiten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung anhand der nachstehenden Kriterien in „einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen“, „einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen“ und „einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen“ auf. |
0070 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, bilanzwirksame Risikopositionen Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte, die in keine andere Kategorie aufgenommen wurden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090–0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. |
0080 |
Einem Kreditrisiko unterliegende, außerbilanzielle Risikopositionen Außerbilanzielle Positionen umfassen die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0090–0130 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. |
0090–0130 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte Geschäfte, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, d. h. Derivate, Repo-Geschäfte, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte. |
0090 |
Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Netting-Sätze, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthalten. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0100 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet In Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Kontrakte und Geschäfte, solange sie bei einer qualifizierten zentralen Gegenpartei (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der genannten Verordnung ausstehend sind, einschließlich QZGP-bezogener Geschäfte, für die die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden. Unter QZGP-bezogenen Geschäften sind ZGP-bezogene Geschäfte im Sinne von Artikel 300 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu verstehen, bei denen die ZGP eine qualifizierte ZGP ist. |
0110 |
Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Netting-Sätze, die ausschließlich in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der genannten Verordnung enthalten. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0130 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0120 |
Davon: zentral über eine qualifizierte zentrale Gegenpartei abgerechnet Siehe Erläuterungen zu Zeile 0100. |
0130 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Netting-Sätze, die Geschäfte verschiedener Produktkategorien, d. h. Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), wofür eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0140–0280 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN |
0140 |
0 % |
0150 |
2 % |
0160 |
4 % |
0170 |
10 % |
0180 |
20 % |
0190 |
35 % |
0200 |
50 % |
0210 |
70 % Artikel 232 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0220 |
75 % |
0230 |
100 % |
0240 |
150 % |
0250 |
250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 |
0260 |
370 % |
0270 |
1 250 % Artikel 133 Absatz 2 und Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0280 |
Sonstige Risikogewichte Diese Zeile steht für die Risikopositionsklassen „Staat“, „Unternehmen“, „Institute“ und „Mengengeschäft“ nicht zur Verfügung. Zur Meldung derjenigen Risikopositionen, die nicht den im Meldebogen aufgeführten Risikogewichten unterliegen. Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach dem Standardansatz (Artikel 134 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind in dieser Zeile unter der Risikopositionsklasse „Sonstige Positionen“ auszuweisen. Siehe auch Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 152 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0281–0284 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ANSATZ (OGA) Diese Zeilen sind nur für die Risikopositionsklasse „Organismen für gemeinsame Anlagen (OGA)“ auszuweisen, und zwar nach den Artikeln 132, 132a, 132b und 132c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0281 |
Transparenzansatz |
0282 |
Mandatsbasierter Ansatz |
0283 |
Ausweichkonzept |
0290–0320 |
Zusatzinformationen Zu den Zeilen 0290 bis 0320 siehe auch Erläuterungen zu den Zusatzinformationen im Abschnitt „Allgemeine Angaben“ des Meldebogens CR SA. |
0290 |
Durch Grundpfandrechte auf Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen im Sinne der Artikel 124 und 126 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile die Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Gewerbeimmobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
0300 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 100 % Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
0310 |
Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen Artikel 112 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies ist eine reine Zusatzinformation. Unabhängig von der Berechnung der Beträge der durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherten Risikopositionen nach Artikel 124 und 125 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind in dieser Zeile Risikopositionen nach dem Kriterium, ob die Risikopositionen durch Immobilien besichert sind, aufzunehmen und aufzuschlüsseln. |
0320 |
Ausgefallene Risikopositionen mit einem Risikogewicht von 150 % Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In die Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ aufgenommene Risikopositionen, die auch dann in diese Risikopositionsklasse aufgenommen worden wären, wenn sie nicht ausgefallen wären. |
3.3. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: IRB-ANSATZ FÜR EIGENMITTELANFORDERUNGEN (CR IRB)
3.3.1. Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB
72. Der Geltungsumfang des Meldebogens CR IRB umfasst:
Kreditrisiken im Anlagebuch, darunter:
Gegenparteiausfallrisiko im Handelsbuch;
Vorleistungen aus sämtlichen Geschäftstätigkeiten.
73. Der Geltungsumfang des Meldebogens bezieht sich auf die Risikopositionen, bei denen die risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 Artikel 151 bis 157 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden (IRB-Ansatz).
74. Folgende Daten werden im Meldebogen CR IRB nicht erfasst:
Beteiligungspositionen, die im Meldebogen CR EQU IRB ausgewiesen werden;
Verbriefungspositionen, die im Meldebogen CR SEC und/oder CR SEC Details ausgewiesen werden;
„Sonstige Aktiva, ohne Kreditverpflichtungen“ nach Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Risikogewicht für diese Risikoposition muss stets auf 100 % festgesetzt werden. Ausgenommen sind gemäß Artikel 156 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Kassenbestand und damit gleichwertige Positionen sowie Risikopositionen, bei denen es sich um den Restwert von Leasingobjekten handelt. Die risikogewichteten Positionsbeträge für diese Risikopositionsklasse sind unmittelbar im Meldebogen CA auszuweisen;
das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung. Dieses wird im Meldebogen für Anpassungsrisiken der Kreditbewertung (CVA) ausgewiesen.
Im Meldebogen CR IRB wird keine Aufschlüsselung der IRB-Risikopositionen nach geografischem Sitz der Gegenpartei verlangt. Diese Aufschlüsselung ist im Meldebogen CR GB vorzunehmen.
Die Bestandteile i) und iii) gelten nicht für den Meldebogen CR IRB 7.
75. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:
„NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
„JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz). Dies schließt sämtliche Portfolios aus dem Mengengeschäft ein.
Falls ein Institut bei einem Teil seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge eigene Schätzungen der Verlustquoten bei Ausfall verwendet und für die Berechnung des anderen Teils seiner Risikopositionen nach IRB-Ansatz zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aufsichtsbehördliche Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall einsetzt, muss eine CR IRB-Gesamtsumme für F-IRB-Positionen und eine CR IRB-Summe für A-IRB-Positionen ausgewiesen werden.
3.3.2. Aufschlüsselung des Meldebogens CR IRB
76. Der Meldebogen CR IRB setzt sich aus sieben Bögen zusammen. CR IRB 1 bietet einen allgemeinen Überblick über die IRB-Risikopositionen und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge sowie eine Aufschlüsselung der Gesamtrisiken nach Art der Risikoposition. CR IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der den Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen Gesamtrisikopositionen (in CR IRB 1 Zeile 0070 gemeldete Risikopositionen). CR IRB 3 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko bei IRB-Modellen. CR IRB 4 enthält eine Flussrechnung, in der die Veränderungen der nach dem IRB-Ansatz für das Kreditrisiko ermittelten risikogewichteten Positionsbeträge dargestellt werden. CR IRB 5 enthält Angaben zu den Ergebnissen von Rückvergleichen der PD bei den gemeldeten Modellen. CR IRB 6 enthält alle einschlägigen Parameter für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das Kreditrisiko im Rahmen der Zuordnungskriterien für Spezialfinanzierungen. CR IRB 7 bietet für jede relevante Risikopositionsklasse einen Überblick über den prozentualen Anteil des Risikopositionswerts, der dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz unterliegt. Für die folgenden Risikopositionsklassen und -unterklassen werden die Bögen CR IRB 1, CR IRB 2, CR IRB 3 und CR IRB 5 getrennt ausgefüllt:
Insgesamt
(Für den IRB-Grundansatz und davon getrennt für den fortgeschrittenen IRB-Ansatz muss der Bogen „Insgesamt“ ausgefüllt werden.)
Zentralbanken und Zentralstaaten
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013)
Unternehmen – KMU
(Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
Unternehmen – Spezialfinanzierungen
Unternehmen – Sonstige
(Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen, die nicht unter 4.1 und 4.2 ausgewiesen wurden).
Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind, in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 3 der genannten Verordnung). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
Mengengeschäft – durch Immobilien besichert, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind und nicht unter 5.1 ausgewiesen wurden).
Unter 5.1 und 5.2 gelten als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits.
Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der genannten Verordnung).
Mengengeschäft – Sonstige KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.1 und 5.3 ausgewiesen wurden). Zur Einstufung in diese Risikopositions-Unterklasse haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt.
Mengengeschäft – Sonstige, keine KMU
(Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht unter 5.2 und 5.3 ausgewiesen wurden).
3.3.3. C 08.01 – Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (CR IRB 1)
3.3.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Die auszuweisende, den jeweiligen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit basiert auf den Bestimmungen des Artikels 180 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der risikopositionsgewichteten Ausfallwahrscheinlichkeit ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala ist weder beabsichtigt noch wünschenswert. Nutzt das berichtende Institut eine einmalig entwickelte Ratingskala oder kann es seine Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen, so muss diese Skala zum Einsatz kommen. Andernfalls sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen aus den verschiedenen Ratingskalen sind zu einem Pool zusammenzufassen und dann nach der jeder Ratingstufe zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Gleiches gilt für fortlaufende Ratingskalen: Eine verringerte Anzahl von Stufen muss mit den zuständigen Behörden vereinbart werden. Wollen Institute eine von der Anzahl interner Stufen abweichende Anzahl von Stufen melden, müssen sie sich vorab an die für sie zuständige Behörde wenden. Die letzte(n) Ratingstufe(n) ist (sind) für ausgefallene Risikopositionen mit einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % vorzusehen. Für den Zweck der Gewichtung der durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit ist der in Spalte 110 ausgewiesene Risikopositionswert zu verwenden. Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit ist unter Berücksichtigung sämtlicher in einer Zeile ausgewiesenen Risikopositionen zu berechnen. In der Zeile, in der nur ausgefallene Risikopositionen gemeldet werden, muss die durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit 100 % betragen. |
0020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Auszuweisen ist der Risikopositionswert vor Berücksichtigung von Wertberichtigungen, Rückstellungen, auf Techniken zur Kreditrisikominderung zurückzuführende Effekte oder Kreditumrechnungsfaktoren. Der Wert der ursprünglichen Risikoposition ist gemäß Artikel 24 und Artikel 166 Absätze 1, 2, 4, 5, 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Der aus Artikel 166 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entstehende Effekt (Effekt des Netting bilanzierter Kredite und Einlagen) ist getrennt als Besicherung mit Sicherheitsleistung auszuweisen und darf daher den ursprünglichen Wert der Risikoposition nicht vermindern. Bei Derivaten, Repo-Geschäften, Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäften, die dem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen (Teil 3 Titel II Kapitel 4 oder Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), muss die ursprüngliche Risikoposition dem Risikopositionswert aus dem Gegenparteiausfallrisiko entsprechen (siehe Erläuterungen zu Spalte 0130). |
0030 |
DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung des Umrechnungsfaktors für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0040–0080 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Techniken zur Kreditrisikominderung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) mittels Substitution von Risikopositionen (siehe nachfolgende Beschreibung unter „SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG“) gesenkt wird. |
0040–0050 |
ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Absicherungen ohne Sicherheitsleistung, die sich auf die Risikoposition auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. |
0040 |
GARANTIEN: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (mit Ausnahme von Absatz 3) eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, im internen Modell verwendete Wert auszuweisen. Garantien sind in Spalte 0040 auszuweisen, wenn die Anpassung nicht in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen wird. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Garantie in Spalte 0150 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. |
0050 |
KREDITDERIVATE: Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (GA) im Sinne von Artikel 236 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben. Werden gemäß Artikel 183 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013 eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist der maßgebliche, bei der internen Modellierung verwendete Wert auszuweisen. Wird die Anpassung in der Verlustquote bei Ausfall vorgenommen, ist der Betrag der Kreditderivate in Spalte 0160 auszuweisen. Bei Risikopositionen, für die die Doppelausfallrisikobehandlung gilt, ist der Wert der Absicherung ohne Sicherheitsleistung in Spalte 0220 auszuweisen. |
0060 |
ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Sicherheiten, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit der Risikoposition auswirken, sind auf den Wert der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren zu begrenzen. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, findet Artikel 232 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anwendung. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die Kreditrisikominderungstechniken anzugeben, die sich auf die Ausfallwahrscheinlichkeit auswirken. Zu melden ist der maßgebliche Nominal- oder Marktwert. Wird in der Verlustquote bei Ausfall (LGD) eine Anpassung vorgenommen, ist der Betrag in Spalte 170 auszuweisen. |
0070–0080 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren entsprechen, der von der Risikopositionsklasse des Schuldners und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Schuldners abgezogen und anschließend der Risikopositionsklasse und, sofern relevant, der Ratingstufe oder dem Risikopool des Garantiegebers zugewiesen wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse und, sofern relevant, den Ratingstufen oder Risikopools des Garantiegebers zu betrachten. Ebenfalls zu berücksichtigen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklassen und, sofern relevant, Ratingstufen oder Risikopools. Risikopositionen, die aus möglichen Zu- und Abflüssen zu und aus anderen Meldebögen stammen, sind zu berücksichtigen. Diese Spalten dürfen nur verwendet werden, wenn die Institute von ihrer zuständigen Behörde die Erlaubnis erhalten haben, diese besicherten Risikopositionen dauerhaft nach Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 teilweise nach dem Standardansatz zu behandeln oder die Risikopositionen nach den Merkmalen des Garantiegebers in Risikopositionsklassen einzustufen. |
0090 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Der entsprechenden Ratingstufe bzw. dem entsprechenden Risikopool des Schuldners zugewiesene Risikoposition nach Berücksichtigung der aufgrund von Kreditrisikominderungen mit Substitutionseffekten eingetretenen Zu- und Abflüsse. |
0100, 0120 |
Davon: Außerbilanzielle Posten Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
0110 |
RISIKOPOSITIONSWERT Auszuweisen sind hier die nach Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten Risikopositionswerte. Auf die in Anhang I genannten Instrumente werden ungeachtet des vom Institut gewählten Ansatzes die Kreditumrechnungsfaktoren und Prozentsätze nach Artikel 166 Absätze 8, 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt. Die Risikopositionswerte für das CCR-Geschäft müssen den Meldungen in Spalte 0130 entsprechen. |
0130 |
Davon: Aus dem Gegenparteiausfallrisiko Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Spalte 0210. |
0140 |
DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des Risikopositionswerts für alle Risikopositionen der in Artikel 142 Absatz 1 Nummern 4 und 5 die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Unternehmen, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0150–0210 |
IN SCHÄTZUNGEN DER VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) BERÜCKSICHTIGTE TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG, OHNE DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG Kreditrisikominderungstechniken, die sich aufgrund der Anwendung des Substitutionseffektes der Kreditrisikominderungstechniken auf die Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall (LGD-Schätzungen) auswirken, sind nicht in diese Spalten aufzunehmen. Die gemeldeten Sicherheitenwerte müssen auf den Risikopositionswert begrenzt werden. Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 228 Absatz 2, Artikel 230 Absätze 1 und 2 und Artikel 231 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, — ist im Hinblick auf Absicherungen ohne Sicherheitsleistung bei Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen Artikel 161 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Bei Risikopositionen aus dem Mengengeschäft ist Artikel 164 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. — ist bei Besicherungen mit Sicherheitsleistung die Sicherheit bei den gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgenommenen LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. |
0150 |
GARANTIEN Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0160 |
KREDITDERIVATE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0050. |
0170 |
VERWENDUNG EIGENER LGD-SCHÄTZUNGEN: ANDERE FORMEN DER BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG Der maßgebliche, im internen Modell des Instituts verwendete Wert. Diejenigen kreditrisikomindernden Faktoren, die den Kriterien in Artikel 212 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. |
0171 |
BAREINLAGEN Artikel 200 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
0172 |
LEBENSVERSICHERUNGEN Artikel 200 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. |
0173 |
VON DRITTEN GEHALTENE INSTRUMENTE Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hierzu gehören von Drittinstituten emittierte Instrumente, die von diesem Institut auf Verlangen zurückgekauft werden. Der gemeldete Sicherheitenwert ist auf den Positionswert auf der Ebene einer einzelnen Risikoposition beschränkt. Nicht in diese Spalte aufzunehmen sind Risikopositionen, die durch von einem Dritten gehaltene Instrumente besichert sind, wenn die Institute auf Anforderung zurückgekaufte Instrumente, die nach Artikel 200 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anerkennungsfähig sind, im Einklang mit Artikel 232 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wie eine Garantie des emittierenden Instituts behandeln. |
0180 |
ANRECHENBARE FINANZIELLE SICHERHEITEN Bei im Handelsbuch verbuchten Geschäften sind Finanzinstrumente und Waren einzubeziehen, die gemäß Artikel 299 Absatz 2 Buchstaben c bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine Aufnahme ins Handelsbuch infrage kommen. Synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Barsicherheiten zu behandeln. Werden für anerkennungsfähige Sicherheiten im Sinne von Artikel 197 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, ist der angepasste Wert (Cvam) nach Artikel 223 Absatz 2 der genannten Verordnung anzugeben. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind die finanziellen Sicherheiten gemäß Artikel 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den LGD-Schätzungen zu berücksichtigen. Auszuweisen ist der geschätzte Marktwert der Sicherheiten. |
0190–0210 |
SONSTIGE ANRECHENBARE SICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 1 bis 8 und Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind sonstige Sicherheiten dabei nach Maßgabe des Artikels 181 Absatz 1 Buchstaben e und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. |
0190 |
IMMOBILIEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Immobilien-Leasinggeschäfte sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert anzugeben. |
0200 |
SONSTIGE SACHSICHERHEITEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absätze 6 und 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Auch Leasinggeschäfte mit Sachanlagen, bei denen es sich nicht um Immobilien handelt, sind aufzunehmen (siehe Artikel 199 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Siehe auch Artikel 229 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
0210 |
FORDERUNGEN Werden keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet, sind die Werte nach Artikel 199 Absatz 5 und Artikel 229 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen und in dieser Spalte auszuweisen. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, ist hier der geschätzte Marktwert der Sicherheiten anzugeben. |
0220 |
DER DOPPELAUSFALLRISIKOBEHANDLUNG UNTERLIEGEND: ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG Garantien und Kreditderivate zur Deckung von Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung nach Artikel 153 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, unter Berücksichtigung von Artikel 202 und Artikel 217 Absatz 1 der genannten Verordnung. Die gemeldeten Werte dürfen den Wert der entsprechenden Risikopositionen nicht überschreiten. |
0230 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Sämtliche in Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Einzelnen beschriebenen Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken sind zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen ist Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert in Spalte 0110 zu verwenden. Sämtliche Effekte sind zu berücksichtigen (d. h. bei den Meldungen sind die Effekte der nach Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geltenden Untergrenze für immobilienbesicherte Risikopositionen zu beachten). Bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, müssen die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten sich auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* niederschlagen und sich dann in der LGD* im Sinne von Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bemerkbar machen. Die mit der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) der einzelnen „Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner“ verbundene, nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ergibt sich aus dem Durchschnitt der aufsichtsrechtlichen Verlustquoten bei Ausfall, die den Risikopositionen dieses PD-Pools zugewiesen wurden, gewichtet mit dem jeweiligen Risikopositionswert in Spalte 0110. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Die Berechnung der risikopositionsgewichteten durchschnittlichen Verlustquote bei Ausfall ist aus den Risikoparametern abzuleiten, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. Für die Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen, auf die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird, sind keine Daten auszuweisen. Wird die Ausfallwahrscheinlichkeit für Risikopositionen aus Spezialfinanzierungen geschätzt, sind die Daten auf Basis eigener LGD-Schätzungen oder aufsichtsrechtlicher LGD anzugeben. Die Risikopositionen und entsprechenden Verlustquoten bei Ausfall (LGD) für große beaufsichtigte Unternehmen der Finanzbranche und für nicht beaufsichtigte finanzielle Unternehmen sind nicht in die Berechnung der Spalte 0230, sondern nur in die Berechnung der Spalte 0240 einzubeziehen. |
0240 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) FÜR GROSSE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD (%) für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0250 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETER DURCHSCHNITTSWERT DER LAUFZEIT (TAGE) Der hier auszuweisende Wert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten Durchschnittswerte ist der Risikopositionswert (Spalte 0110) zu verwenden. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Tagen anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse ,Mengengeschäftnicht ausgefüllt werden muss. |
0255 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur dürfen hier nicht berücksichtigt werden. |
0256 |
(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen für nicht ausgefallene Risikopositionen gegenüber einem KMU (RWEA) und RWEA* gemäß Artikel 501 der genannten Verordnung. |
0257 |
(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Abzug der Differenz zwischen den gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträgen und den angepassten RWEA für das Kreditrisiko bei Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren, gemäß Artikel 501a der genannten Verordnung. |
0260 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Staaten und Zentralbanken, Unternehmen und Institute siehe Artikel 153 Absätze 1, 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für das Mengengeschäft siehe Artikel 154 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0270 |
DAVON: GROßE UNTERNEHMEN DER FINANZBRANCHE UND NICHT BEAUFSICHTIGTE FINANZIELLE UNTERNEHMEN Aufschlüsselung des risikopositionsgewichteten Positionsbetrags nach Anwendung des KMU-Faktors für alle Risikopositionen gegenüber den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten großen Unternehmen der Finanzbranche und den in Artikel 142 Absatz 1 Nummer 5 der genannten Verordnung definierten nicht beaufsichtigten Unternehmen der Finanzbranche, für die der nach Artikel 153 Absatz 2 der genannten Verordnung bestimmte höhere Korrelationskoeffizient gilt. |
0280 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Für die Definition des erwarteten Verlusts siehe Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und für die Berechnung der erwarteten Verlustbeträge siehe Artikel 158 der genannten Verordnung. Für ausgefallene Risikopositionen siehe Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Der auszuweisende erwartete Verlust muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. |
0290 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Anzugeben sind hier Wertberichtigungen sowie spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Angabe der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen ist der Betrag ausgehend vom erwarteten Verlust in den verschiedenen Schuldner-Ratingstufen anteilsmäßig zuzuweisen. |
0300 |
ANZAHL DER SCHULDNER Artikel 172 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Das Institut hat für alle Risikopositionsklassen mit Ausnahme der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ und der in Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Fälle die Anzahl der getrennt eingestuften juristischen Personen bzw. Schuldner auszuweisen. Die Anzahl der verschiedenen Risikopositionen oder gewährten Darlehen ist dabei unerheblich. In der Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ bzw. in anderen Risikopositionsklassen, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden, hat das Institut die Anzahl der Risikopositionen zu melden, die getrennt einer bestimmten Ratingstufe oder einem bestimmten Ratingpool zugeordnet wurden. Sollte Artikel 172 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gelten, kann ein Schuldner in mehreren Ratingstufen berücksichtigt werden. Da es in dieser Spalte um einen Aspekt der Ratingskalenstruktur geht, bezieht sie sich auf die den einzelnen Ratingstufen oder Risikopools zugewiesenen ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung des Umrechnungsfaktors, wobei der Effekt von Kreditrisikominderungstechniken (insbesondere Umverteilungseffekten) nicht berücksichtigt wird. |
0310 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR KREDITDERIVATEN Anzugeben ist der hypothetische risikogewichtete Positionsbetrag, der als tatsächlicher RWEA ohne Anerkennung von Kreditderivaten als Kreditrisikominderungstechnik im Sinne von Artikel 204 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen ist. Die Beträge sind in den für die Risikopositionen gegenüber dem ursprünglichen Schuldner maßgeblichen Risikopositionsklassen auszuweisen. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN |
0015 |
davon: dem KMU-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0016 |
davon: dem Infrastruktur-Faktor unterliegende Risikopositionen Hier dürfen nur Risikopositionen ausgewiesen werden, die die Voraussetzungen nach Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen. |
0020–0060 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTRISIKOPOSITIONEN NACH ART DER RISIKOPOSITION: |
0020 |
Einem Kreditrisiko unterliegende bilanzwirksame Risikopositionen Die in Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vermögenswerte dürfen in keiner anderen Kategorie aufgeführt werden. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040–0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. Sofern sie nicht abgezogen wurden, stellen die in Artikel 379 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Vorleistungen keinen bilanzwirksamen Posten dar, sind aber dennoch in dieser Zeile auszuweisen. |
0030 |
Einem Kreditrisiko unterliegende außerbilanzielle Risikopositionen Die außerbilanziellen Positionen umfassen Posten nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführten Posten. Risikopositionen, die einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegen, sind in den Zeilen 0040–0060 auszuweisen und dürfen folglich nicht in dieser Zeile angegeben werden. |
0040–0060 |
Einem Gegenparteiausfallrisiko unterliegende Risikopositionen bzw. Geschäfte Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in den Zeilen 0090–0130. |
0040 |
Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0090. |
0050 |
Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0110. |
0060 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Siehe entsprechende CR SA-Erläuterungen in Zeile 0130. |
0070 |
RATINGSTUFEN ODER RISIKOPOOLS ZUGEWIESENE RISIKOPOSITIONEN: GESAMTSUMME Für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten und Staaten und Zentralbanken siehe Artikel 142 Absatz 1 Nummer 6 und Artikel 170 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft siehe Artikel 170 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für angekaufte Risikopositionen siehe Artikel 166 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Risikopositionen aus dem Verwässerungsrisiko angekaufter Positionen dürfen nicht nach Ratingstufen oder Risikopools der Schuldner ausgewiesen werden. Sie sind in Zeile 0180 anzugeben. Verwendet das Institut eine große Zahl an Stufen oder Pools, kann mit den zuständigen Behörden eine geringere Anzahl von Stufen oder Pools vereinbart werden. Eine aufsichtsbehördliche Rahmenskala wird nicht verwendet. Stattdessen bestimmen die Institute die einzusetzende Skala selbst. |
0080 |
ZUORDNUNG VON SPEZIALFINANZIERUNGEN (SLOTTING-ANSATZ): GESAMTSUMME Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Dies gilt nur für die Risikopositionsklasse „Unternehmen – Spezialfinanzierungen“. |
0160 |
ALTERNATIVE BEHANDLUNG: DURCH IMMOBILIEN BESICHERT Artikel 193 Absätze 1 und 2, Artikel 194 Absätze 1 bis 7 und Artikel 230 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Option steht nur Instituten zur Verfügung, die den IRB-Basisansatz verwenden. |
0170 |
RISIKOPOSITIONEN AUS VORLEISTUNGEN MIT IM RAHMEN DER ALTERNATIVEN BEHANDLUNG ANGEWENDETEN RISIKOGEWICHTEN ODER RISIKOGEWICHTEN VON 100 % UND SONSTIGE RISIKOPOSITIONEN, FÜR DIE RISIKOGEWICHTE GELTEN Aus Vorleistungen resultierende Risikopositionen, bei denen die alternative Behandlung gemäß Artikel 379 Absatz 2 Unterabsatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zum Einsatz kommt, oder auf die gemäß Artikel 379 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 100 % angewendet wird. N-te-Ausfall-Kreditderivate ohne Bonitätsbeurteilung nach Artikel 153 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und sonstige Risikopositionen, für die Risikogewichte gelten und die in keiner anderen Zeile angegeben sind, sind in dieser Zeile auszuweisen. |
0180 |
VERWÄSSERUNGSRISIKO: ANGEKAUFTE RISIKOPOSITIONEN INSGESAMT Für eine Definition des Begriffs „Verwässerungsrisiko“ siehe Artikel 4 Absatz 1 Nummer 53 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Verwässerungsrisiko siehe Artikel 157 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Das Verwässerungsrisiko ist für angekaufte Risikopositionen gegenüber Unternehmen und aus dem Mengengeschäft auszuweisen. |
3.3.4. C 08.02 – Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken sowie Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: Aufschlüsselung nach Ratingstufen oder Risikopools von Schuldnern (CR IRB 2)
Spalte |
Erläuterungen |
0005 |
Ratingstufe (Zeilenkennung) Dies ist eine Zeilenkennung, die in einem bestimmten Arbeitsblatt des Meldebogens jeweils eine Zeile kennzeichnet. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) Als erstes wird die beste Risikostufe (bzw. der beste Risikopool) angegeben, dann die zweitbeste (der zweitbeste) usw. Als letztes wird (werden) die Risikostufe(n) (bzw. der Risikopool) der ausgefallenen Risikopositionen angegeben. |
0010–0300 |
Die Erläuterungen zu den einzelnen Spalten an dieser Stelle stimmen mit den Erläuterungen zu den entsprechend nummerierten Spalten im Meldebogen CR IRB 1 überein. |
Zeile |
Erläuterungen |
0010-0001 – 0010-NNNN |
Die in diesen Zeilen ausgewiesenen Werte müssen in der Reihenfolge der Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) angeordnet werden, die den betreffenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Die Ausfallwahrscheinlichkeit von ausgefallenen Schuldnern muss 100 % betragen. Risikopositionen, die der alternativen Behandlung für Immobiliensicherheiten unterzogen werden (die nur zur Verfügung steht, wenn keine eigenen LGD-Schätzungen verwendet werden), werden nicht nach der PD des Schuldners zugewiesen und dürfen folglich nicht in diesem Meldebogen angegeben werden. |
3.3.1. C 08.03 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Aufschlüsselung nach PD-Bandbreite (CR IRB 3))
3.3.1.1. Allgemeine Bemerkungen
77. Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe g Ziffern i bis v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwecks Information über die für die Berechnung der Eigenkapitalanforderungen nach dem IRB-Ansatz verwendeten wichtigsten Parameter zu melden. Die Angaben in diesem Meldebogen dürfen keine Daten zu Spezialfinanzierungen im Sinne von Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen (diese werden in Meldebogen C 08.06 ausgewiesen). Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.3.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN Gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Risikopositionswert ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen |
0020 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Risikopositionswert gemäß Artikel 166 Absätze 1 bis 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Berücksichtigung von Kreditrisikoanpassungen und Umrechnungsfaktoren, d. h. zu berücksichtigen sind weder eigene Schätzungen noch Umrechnungsfaktoren nach Artikel 166 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 noch die in Artikel 166 Absatz 10 der genannten Verordnung festgelegten Prozentsätze Unter die außerbilanziellen Risikopositionen fallen alle zugesagten, aber noch nicht in Anspruch genommenen Beträge und sämtliche in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten außerbilanziellen Posten. |
0030 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE UMRECHNUNGSFAKTOREN Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen der durchschnittliche Umrechnungsfaktor, der von den Instituten bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge verwendet wird, gewichtet mit der außerbilanziellen Risikoposition vor Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0020. |
0040 |
RISIKOPOSITIONSWERT NACH ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN UND KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) Risikopositionswert nach Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte ist die Summe des Risikopositionswerts der bilanziellen und der außerbilanziellen Risikopositionen nach Anwendung von Umrechnungsfaktoren gemäß Artikel 166 Absätze 8 bis 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Kreditrisikominderungstechniken auszuweisen. |
0050 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (%) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche PD-Schätzung für jeden Schuldner, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. |
0060 |
ANZAHL DER SCHULDNER Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet sind Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. |
0070 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche LGD-Schätzung für jede Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren und nach Kreditrisikominderung gemäß Spalte 0040 Die gemeldete LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen, falls relevant, herangezogen wird. Bei immobilienbesicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft müssen die ausgewiesenen Verlustquoten bei Ausfall den in Artikel 164 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Untergrenzen Rechnung tragen. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende Verlustquote bei Ausfall (LGD) der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen des Artikels 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Die gemeldete LGD muss der Schätzung der LGD bei Ausfall gemäß den anwendbaren Schätzmethoden entsprechen. Diese Spalte muss nicht für die Summe aller Risikopositionsklassen ausgefüllt werden. |
0080 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE LAUFZEIT (JAHRE) Für alle in den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite enthaltenen Risikopositionen die durchschnittliche Laufzeit jeder Risikoposition, gewichtet mit dem Risikopositionswert nach Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren gemäß Spalte 0040 Der hier auszuweisende Laufzeitwert ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Die durchschnittliche Laufzeit ist in Jahren anzugeben. Nicht anzugeben sind diese Daten für Risikopositionswerte, bei denen die Laufzeit nicht in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einfließt. Dies bedeutet, dass diese Spalte für die Risikopositionsklasse „Mengengeschäft“ nicht ausgefüllt werden muss. |
0090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Für Risikopositionen gegenüber Zentralstaaten und Zentralbanken, Instituten und Unternehmen der nach Artikel 153 Absätze 1 bis 4 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag; für Risikopositionen aus dem Mengengeschäft der gemäß Artikel 154 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete risikogewichtete Positionsbetrag Hier sind die in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0100 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Nach Artikel 158 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter erwarteter Verlustbetrag Der auszuweisende erwartete Verlustbetrag muss auf den Risikoparametern basieren, die bei der von der jeweils zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala tatsächlich verwendet werden. |
0110 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Spezifische und allgemeine Kreditrisikoanpassungen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 183/2014 der Kommission, zusätzliche Wertberichtigungen gemäß den Artikeln 34 und 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie andere Senkungen der Eigenmittel im Zusammenhang mit den Risikopositionen, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Bandbreite zugeordnet wurden Es handelt sich um die Wertberichtigungen und Rückstellungen, die bei der Umsetzung von Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Allgemeine Rückstellungen werden ausgewiesen, indem der Betrag entsprechend dem erwarteten Verlust in den verschiedenen Ratingstufen anteilig zugewiesen wird. |
Zeilen |
Erläuterungen |
PD-BANDBREITE |
Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. {r0170, c0050} und {r0170, c0070} sind für jede Risikopositionsklasse, nicht aber für die Summe aller Risikopositionsklassen, auszuweisen. |
3.3.2. C 08.04 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (RWEA-Flussrechnungen (CR IRB 4))
3.3.2.1. Allgemeine Bemerkungen
78. Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
79. Die Institute haben die RWEA-Ströme als Veränderungen zwischen den risikogewichteten Positionsbeträgen am Stichtag und den risikogewichteten Positionsbeträgen am vorangegangenen Stichtag zu melden. Bei vierteljährlichen Meldungen ist der dem Stichtagsquartal vorausgehende Quartalsendstand heranzuziehen.
3.3.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalte |
Erläuterungen |
0010 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gesamter risikogewichteter Positionsbetrag für das Kreditrisiko, berechnet nach dem IRB-Ansatz, unter Berücksichtigung von Unterstützungsfaktoren nach den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER VORANGEGANGENEN BERICHTSPERIODE Risikogewichteter Positionsbetrag am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur. |
0020 |
UMFANG DER VERMÖGENSWERTE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund des Umfangs der Vermögenswerte, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen von Größe und Zusammensetzung des Anlagebuchs (einschließlich Originierung neuer Unternehmungen und fällig werdender Kredite), jedoch ohne Veränderungen der Anlagebuchsgröße aufgrund von Erwerben und Veräußerungen von Unternehmen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0030 |
QUALITÄT DER VERMÖGENSWERTE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund der Qualität der Vermögenswerte, d. h. aufgrund qualitativer Veränderungen der Vermögenswerte des Institutes aufgrund von Veränderungen beim Kreditnehmerrisiko, etwa durch Ratingmigration oder ähnliche Effekte. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0040 |
MODELLAKTUALISIERUNGEN (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Modellaktualisierungen, d. h. der Implementierung neuer Modelle, Veränderungen der Modelle, des Modellumfangs oder sonstiger Veränderungen zur Behebung von Schwächen des Modells. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0050 |
METHODIK UND POLITIK (+/-) Methodisch und politisch bedingte Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode, d. h. Veränderungen aufgrund methodischer Veränderungen bei den Berechnungen, die durch regulatorische Veränderungen bedingt sind. Dabei sind sowohl Regulierungsänderungen als auch neue Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, nicht jedoch Änderungen an Modellen, die in Zeile 0040 auszuweisen sind. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0060 |
ERWERB UND VERÄUßERUNG (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Erwerben und Veräußerungen, d. h. Veränderungen der Buchgröße aufgrund von Erwerb und Veräußerung von Unternehmen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0070 |
WECHSELKURSSCHWANKUNGEN (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund von Wechselkursschwankungen, d. h. Veränderungen durch Währungsumrechnungen Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0080 |
SONSTIGE (+/-) Veränderung des risikogewichteten Positionsbetrags zwischen dem Ende der vorangegangenen Berichtsperiode und dem Ende der aktuellen Berichtsperiode aufgrund sonstiger Faktoren Hier sind Änderungen zu erfassen, die sich keiner anderen Kategorie zuordnen lassen. Erhöhungen der risikogewichteten Positionsbeträge sind als Positivbetrag und Verringerungen der risikogewichteten Positionsbeträge als Negativbetrag auszuweisen. |
0090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG AM ENDE DER BERICHTSPERIODE Risikogewichteter Positionsbetrag in der Berichtsperiode nach Anwendung der in den Artikeln 501 und 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur |
3.3.3. C 08.05 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (PD-Rückvergleiche (CR IRB 5))
3.3.3.1. Allgemeine Bemerkungen
80. Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 452 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Die Institute müssen die im Rahmen jeder Risikopositionsklasse verwendeten Modelle berücksichtigen und den prozentualen Anteil des risikogewichteten Positionsbetrags der betreffenden von den Modellen erfassten Risikopositionsklasse, für den an dieser Stelle Rückvergleichsergebnisse angegeben werden, erläutern. Dieser Meldebogen enthält keine mit einem Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen (CCR-Positionen) (Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.3.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
ARITHMETISCHER PD-DURCHSCHNITT (%) Arithmetischer PD-Durchschnitt zu Beginn der Berichtsperiode bei Schuldnern, die in die Unterklasse der festgelegten PD-Bandbreite fallen und in Spalte 0020 gezählt werden (mit der Anzahl der Schuldner gewichteter Durchschnitt). |
0020 |
ANZAHL DER SCHULDNER AM ENDE DES VORJAHRES Anzahl der Schuldner zum Ende des vorangehenden Jahres, wofür Meldepflicht bestand Hier sind alle Schuldner zu berücksichtigen, bei denen zum maßgeblichen Zeitpunkt eine Kreditverpflichtung bestand. Die Anzahl der Schuldner ist gemäß den Erläuterungen in Spalte 0300 des Meldebogens C 08.01 zu ermitteln. Gemeinsame Schuldner sind genauso zu behandeln wie für die Zwecke der PD-Kalibrierung. |
0030 |
DAVON: AUSFÄLLE WÄHREND DES JAHRES Anzahl der im Jahresverlauf (d. h. im maßgeblichen Beobachtungszeitraum für die Berechnung der Ausfallquote) ausgefallenen Schuldner Ausfälle sind nach Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festzustellen. Jeder ausgefallene Schuldner wird bei der Berechnung der Einjahresausfallquote nur einmal im Zähler und Nenner gezählt, auch wenn der Schuldner im betreffenden Einjahreszeitraum mehr als einmal ausgefallen ist. |
0040 |
BEOBACHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLQUOTE (%) Einjahresausfallquote im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 78 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen sicherstellen, a) dass der Nenner die Zahl der nicht ausgefallenen Schuldner mit einer Kreditverpflichtung zu Beginn des einjährigen Beobachtungszeitraums (d. h. Beginn des Jahres vor dem Meldestichtag) wiedergibt; in diesem Zusammenhang bezieht sich „Kreditverpflichtung“ auf i) jeden bilanzwirksamen Posten, einschließlich Hauptforderung, Zinsen und Gebühren und ii) jeden außerbilanziellen Posten, einschließlich Garantien, die vom Institut als Garantiegeber übernommen wurden; b) dass der Zähler alle im Nenner berücksichtigten Schuldner umfasst, bei denen im einjährigen Beobachtungszeitraum (Jahr vor dem Meldestichtag) mindestens ein Ausfallereignis aufgetreten ist. Zur Berechnung der Anzahl der Schuldner siehe Meldebogen C 08.01 Spalte 0300. |
0050 |
DURCHSCHNITTLICHE JÄHRLICHE AUSFALLQUOTE (%) Als Mindestvorgabe ist der einfache Durchschnitt der Jahresausfallquoten der letzten fünf Jahre (Zahl der im betreffenden Jahr ausgefallenen Schuldner zu Beginn eines jeden Jahres/Gesamtzahl der Schuldner zu Beginn des Jahres) anzugeben. Das Institut kann einen längeren historischen Zeitraum zugrunde legen, der der tatsächlichen Risikomanagementpraxis des Instituts entspricht. |
Zeilen |
Erläuterungen |
PD-BANDBREITE |
Die Risikopositionen sind einer angemessenen Unterklasse in der festgelegten PD-Bandbreite zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zu Beginn der Berichtsperiode zugrunde zu legen ist (ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten aufgrund von Kreditrisikominderung). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Bandbreite zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
3.3.4. C 08.05.1 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen: PD-Rückvergleiche gemäß Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CR IRB 5B)
3.3.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
81. Zusätzlich zu Meldebogen C 08.05 haben die Institute die Angaben in Meldebogen C 08.05.1 zu machen, falls sie bei ihren PD-Schätzungen nach Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren, wobei nur PD-Schätzungen nach dem genannten Artikel zu berücksichtigen sind. Es gelten dieselben Erläuterungen wie bei Meldebogen C 08.05, mit folgenden Ausnahmen:
Spalten |
Erläuterungen |
0005 |
PD-BANDBREITE Die Institute haben die PD-Bandbreiten gemäß ihren internen Bonitätsstufen zu melden, die sie der von der externen ECAI verwendeten Skala zuordnen, anstatt eine festgelegte externe PD-Bandbreite heranzuziehen. |
0006 |
ENTSPRECHENDE EXTERNE BONITÄTSBEURTEILUNG Die Institute müssen für jede im Rahmen von Artikel 180 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigte ECAI eine Spalte ausweisen. In diesen Spalten müssen die Institute auch die externe Bonitätsbeurteilung angeben, der sie ihre internen PD-Bandbreiten zuordnen. |
3.3.5. C 08.06 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Zuordnung von Spezialfinanzierungen (CR IRB 6))
3.3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
82. Die Institute haben die Angaben in diesem Meldebogen in Anwendung von Artikel 438 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu melden. Die Institute haben Angaben zu den folgenden Arten von Spezialfinanzierungen gemäß Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 zu machen:
Projektfinanzierung
Immobilien-Renditeobjekte und hochvolatile Gewerbeimmobilien
Objektfinanzierung
Rohstoffhandelsfinanzierung
3.3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0020 |
RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR DER ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0030, 0050 |
DAVON: AUßERBILANZIELLE POSTEN Siehe Erläuterungen zu CR-SA. |
0040 |
RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0060 |
DAVON: AUS DEM GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO Siehe Erläuterungen zu CR SA. |
0070 |
RISIKOGEWICHT Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte dient zu Informationszwecken und darf nicht verändert werden. |
0080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0090 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
0100 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Siehe Erläuterungen zu CR-IRB. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010–0120 |
Die Risikopositionen werden nach Artikel 153 Absatz 5 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der richtigen Kategorie und Laufzeit zugeordnet. |
3.3.6. C 08.07 – Kreditrisiko und Vorleistungen: IRB-Ansatz zur Bestimmung der Eigenkapitalanforderungen (Anwendungsbereich von IRB- und SA-Ansätzen (CR IRB 7))
3.3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
83. Für die Zwecke dieses Meldebogens müssen Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge nach dem IRB-Ansatz zur Bestimmung des Kreditrisikos berechnen, ihre dem Standardansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder dem IRB-Ansatz nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 der genannten Verordnung unterliegenden Risikopositionen sowie den einem Einführungsplan unterliegenden Teil jeder Risikopositionsklasse ausweisen. Die Institute müssen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen ausweisen, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde zu legen ist.
84. Die Spalten 0030 bis 0050 sollten das gesamte Spektrum der Risikopositionen abdecken, sodass die Summe jeder Zeile bei diesen drei Spalten 100 % sämtlicher Risikopositionsklassen, mit Ausnahme von Verbriefungspositionen und in Abzug gebrachten Positionen, ergibt.
3.3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010 |
RISIKOPOSITIONSWERT IM SINNE VON ARTIKEL 166 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 INSGESAMT Die Institute haben gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert ohne Berücksichtigung etwaiger Kreditrisikoanpassungen heranzuziehen. |
0020 |
SA UND IRB UNTERLIEGENDER RISIKOPOSITIONSWERT INSGESAMT Für die Meldung des Gesamtwerts ihrer Risikopositionen, der sowohl die dem Standardansatz unterliegenden als auch die dem IRB-Ansatz unterliegenden Risikopositionen einschließt, haben die Institute gemäß Artikel 429 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung heranzuziehen. |
0030 |
EINER DAUERHAFTEN TEILANWENDUNG DES STANDARDANSATZES UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Dem Standardansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem Standardansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse gemäß Spalte 0020) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 150 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur dauerhaften Teilanwendung des Standardansatzes. |
0040 |
EINEM EINFÜHRUNGSPLAN UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Anteil der Risikoposition in jeder Risikopositionsklasse, der der schrittweisen Einführung des IRB-Ansatzes nach Artikel 148 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegt. Zu berücksichtigen sind dabei: — Risikopositionen, bei denen die Institute die Anwendung des IRB-Ansatzes mit oder ohne eigener LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren planen (F-IRB und A-IRB); — nicht in den Spalten 0020 oder 0040 erfasste unwesentliche Beteiligungspositionen; — bereits mit dem F-IRB erfasste Risikopositionen, auf die ein Institut künftig den A-IRB anwenden will; — nicht in Spalte 0040 erfasste Spezialfinanzierungen, die unter den Slotting-Ansatz fallen. |
0050 |
DEM IRB-ANSATZ UNTERLIEGENDER PROZENTSATZ DES RISIKOPOSITIONSWERTS INSGESAMT (%) Dem IRB-Ansatz unterliegender Risikopositionsanteil je Risikopositionsklasse (dem IRB-Ansatz unterliegende Risikoposition vor Kreditrisikominderung geteilt durch die Gesamtrisikoposition in dieser Risikopositionsklasse) unter Berücksichtigung des Geltungsumfangs der von einer zuständigen Behörde gemäß Artikel 143 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilten Erlaubnis zur Anwendung des IRB-Ansatzes. Zu berücksichtigen sind dabei sowohl Risikopositionen, bei denen die Institute ihre eigene LGD-Schätzung und Umrechnungsfaktoren verwenden dürfen oder nicht verwenden (F-IRB und A-IRB), einschließlich Slotting-Ansatz für Spezialfinanzierungen und Beteiligungspositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz, als auch die in Meldebogen C 08.01 Zeile 0170 ausgewiesenen Risikopositionen. |
Zeilen |
Erläuterungen |
RISIKOPOSITIONSKLASSEN |
Die Institute müssen die Angaben in diesem Meldebogen nach Risikopositionsklassen ausweisen, wobei die in den Meldebogenzeilen vorgegebene Aufschlüsselung der Risikopositionsklassen zugrunde zu legen ist. |
3.4. KREDIT- UND GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO SOWIE VORLEISTUNGEN: ANGABEN MIT GEOGRAFISCHER AUFGLIEDERUNG
85. Alle Institute müssen ihre Angaben auf Gesamtebene aggregieren. Zudem haben Institute, die den in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgesetzten Schwellenwert erfüllen, nach Ländern aufgeschlüsselte Angaben zum eigenen Land sowie zu Drittländern vorzulegen. Der Schwellenwert ist nur bei den Meldebögen CR GB 1 und CR GB 2 zu berücksichtigen. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind „Sonstigen Ländern“ zuzuweisen.
86. Der Begriff „Sitz des Schuldners“ bezieht sich auf das Land der Eintragung des Schuldners. Diese Begrifflichkeit kann auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners oder auf der Basis des letztendlichen Risikos angewendet werden. Folglich kann die Zuordnung einer Risikoposition zu einem Land durch Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten geändert werden. Risikopositionen gegenüber supranationalen Organisationen sind nicht dem Sitzland des Instituts, sondern „Sonstigen Ländern“ zuzuweisen, und zwar unabhängig von der Risikopositionsklasse, der die Risikoposition gegenüber supranationalen Organisationen zugewiesen ist.
87. Daten in Bezug auf die „Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren“ sind in Bezug auf das Sitzland des unmittelbaren Schuldners auszuweisen. Daten hinsichtlich des „Risikopositionswerts“ und der „risikogewichteten Positionsbeträge“ sind als aus dem Sitzland des letztendlichen Schuldners stammend auszuweisen.
3.4.1. C 09.01 – geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: SA-Risikopositionen (CR GB 1)
3.4.1.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR SA. |
0020 |
Ausgefallene Risikopositionen Ursprüngliche Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren für jene Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft worden sind oder die den Risikopositionsklassen „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ oder „Beteiligungsrisikopositionen“ zugeordnet sind. Diese „Zusatzinformation“ muss zusätzliche Angaben zur Schuldnerstruktur ausgefallener Risikopositionen enthalten. Risikopositionen, die als „ausgefallene Risikopositionen“ gemäß Artikel 112 Buchstabe j der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft wurden, sind in den Fällen auszuweisen, in denen die betreffenden Schuldner gemeldet worden wären, wenn diese Risikopositionen nicht der Risikopositionsklasse „ausgefallene Risikopositionen“ zugewiesen worden wären. Bei dieser Angabe handelt es sich um eine Zusatzinformation. Aus diesem Grund hat sie keinen Einfluss auf die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge der in Artikel 112 Buchstaben j, k und p der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionsklassen „ausgefallene Risikopositionen“, „mit besonders hohen Risiken verbundene Risikopositionen“ und „Beteiligungsrisikopositionen“. |
0040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag in die Risikopositionsklasse „Ausfälle“ verschoben wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
0050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. Unter diesem Posten sind die allgemeinen Kreditrisikoanpassungen auszuweisen, die in das Ergänzungskapital einbezogen werden dürfen, vor Anwendung der in Artikel 62 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Obergrenze. Bei dem auszuweisenden Betrag darf noch kein Abzug von Steuereffekten erfolgt sein. |
0055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014. |
0060 |
Abschreibungen Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9. |
0061 |
Zusätzliche Wertberichtigungen und sonstige Senkungen der Eigenmittel Nach Maßgabe von Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
0075 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0200 des Meldebogens CR SA. |
0080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0215 des Meldebogens CR SA. |
0081 |
(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0216 des Meldebogens CR SA. |
0082 |
(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0217 des Meldebogens CR SA. |
0090 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0220 des Meldebogens CR SA. |
Zeilen |
|
0010 |
Zentralstaaten oder Zentralbanken |
0020 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften |
0030 |
Öffentliche Stellen |
0040 |
Multilaterale Entwicklungsbanken |
0050 |
Internationale Organisationen |
0060 |
Institute |
0070 |
Unternehmen |
0075 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0080 |
Mengengeschäft |
0085 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0090 |
Durch Hypotheken auf Immobilien besichert |
0095 |
davon: KMU Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0020 des Meldebogens CR SA. |
0100 |
Ausgefallene Positionen |
0110 |
Mit besonders hohem Risiko verbundene Positionen |
0120 |
Gedeckte Schuldverschreibungen |
0130 |
Risikopositionen gegenüber Instituten und Unternehmen mit kurzfristiger Bonitätsbeurteilung |
0140 |
Organismen für Gemeinsame Anlagen (OGA) Artikel 112 Buchstabe o der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der Zeilen 0141 bis 0143 |
0141 |
Transparenzansatz Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0281 des Meldebogens CR SA. |
0142 |
Mandatsbasierter Ansatz Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0282 des Meldebogens CR SA. |
0143 |
Ausweichkonzept Es gilt die gleiche Definition wie für die Zeile 0283 des Meldebogens CR SA. |
0150 |
Beteiligungspositionen |
0160 |
Sonstige Risikopositionen |
0170 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.2. C 09.02 – geografische Aufgliederung der Risikopositionen nach Sitzland des Schuldners: IRB-Risikopositionen (CR GB 2)
3.4.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0020 des Meldebogens CR IRB. |
0030 |
Davon: ausgefallen Ursprünglicher Wert derjenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden |
0040 |
Festgestellte neue Ausfälle für den Berichtszeitraum Der Betrag der ursprünglichen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit dem letzten Berichtsstichtag als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden, ist im Vergleich zu der Risikopositionsklasse, der der Schuldner ursprünglich angehörte, auszuweisen. |
0050 |
Allgemeine Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 |
0055 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Kreditrisikoanpassungen im Sinne von Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie der Verordnung (EU) 183/2014 |
0060 |
Abschreibungen Abschreibungen im Sinne von IFRS 9.5.4.4 und B5.4.9 |
0070 |
Kreditrisikoanpassungen/Abschreibungen für festgestellte neue Ausfälle Summe der Kreditrisikoanpassungen und Abschreibungen für diejenigen Risikopositionen, die im Verlauf des Dreimonatszeitraums seit der letzten Datenübermittlung als „Ausfälle“ eingestuft wurden. |
0080 |
INTERNE RATINGSKALA/DER RATINGSTUFE ODER DEM RISIKOPOOL ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0010 des Meldebogens CR IRB. |
0090 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalten 0230 und 0240 des Meldebogens CR IRB. Die nach Risikopositionen gewichtete durchschnittliche LGD (%) muss sich auf alle Risikopositionen beziehen, auch auf Risikopositionen gegenüber großen Unternehmen der Finanzbranche und nicht beaufsichtigten Finanzunternehmen. Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 findet Anwendung. Bei Spezialfinanzierungen, bei denen die Ausfallwahrscheinlichkeit geschätzt wird, sollte als Wert entweder die geschätzte oder die aufsichtsrechtliche LGD angegeben werden. Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen können wegen mangelnder Verfügbarkeit keine Daten gemeldet werden. |
0100 |
Davon: ausgefallen Nach Risikopositionen gewichtete LGD für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden |
0105 |
Risikopositionswert Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0110 des Meldebogens CR IRB. |
0110 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG VOR ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0255 des Meldebogens CR IRB. |
0120 |
Davon: ausgefallen Risikogewichteter Positionsbetrag für diejenigen Risikopositionen, die gemäß Artikel 178 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als „ausgefallene Risikopositionen“ eingestuft wurden |
0121 |
(-) AUFGRUND DES KMU-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0256 des Meldebogens CR IRB. |
0122 |
(-) AUFGRUND DES INFRASTRUKTUR-FAKTORS AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0257 des Meldebogens CR IRB. |
0125 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG NACH ANWENDUNG VON UNTERSTÜTZUNGSFAKTOREN Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0260 des Meldebogens CR IRB. |
0130 |
ERWARTETER VERLUSTBETRAG Es gilt die gleiche Definition wie für die Spalte 0280 des Meldebogens CR IRB. |
Zeilen |
|
0010 |
Zentralbanken und Zentralstaaten Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020 |
Institute Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0030 |
Unternehmen Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen gegenüber Unternehmen |
0042 |
Davon: Spezialfinanzierungen (außer Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz) Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die in Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Spezialfinanzierungen sind keine Daten auszuweisen. |
0045 |
Davon: Spezialfinanzierungen nach Slotting-Ansatz Artikel 147 Absatz 8 Buchstabe a und Artikel 153 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
Davon: KMU Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Im Rahmen des IRB-Ansatz haben die meldenden Unternehmen ihre interne KMU-Definition zu verwenden, die auch beim internen Risikomanagement zur Anwendung kommt. |
0060 |
Mengengeschäft Alle in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
0070 |
Mengengeschäft – durch Immobilien besichert Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind Als immobilienbesicherte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gelten alle Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, bei denen Immobilien als Sicherheit anerkannt wurden, und zwar unabhängig vom Verhältnis zwischen Sicherheitenwert und Risikoposition und unabhängig vom Verwendungszweck des Kredits. |
0080 |
KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d und Artikel 154 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind |
0090 |
keine KMU Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die durch Immobilien besichert sind |
0100 |
Mengengeschäft – Qualifiziert revolvierend Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d in Verbindung mit Artikel 154 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft |
0110 |
Sonstiges Mengengeschäft Sonstige in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Risikopositionen aus dem Mengengeschäft, die nicht in den Zeilen 0070–0100 ausgewiesen werden |
0120 |
KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber KMU |
0130 |
keine KMU Sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gegenüber natürlichen Personen |
0140 |
Beteiligungen Die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Beteiligungsrisikopositionen |
0150 |
Gesamtsumme der Risikopositionen |
3.4.3. C 09.04 – Aufschlüsselung der für die Berechnung des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ländern und der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers wesentlichen Kreditrisikopositionen (CCB)
3.4.3.1. Allgemeine Bemerkungen
88. Dieser Meldebogen soll es ermöglichen, mehr Angaben über die Elemente institutsspezifischer antizyklischer Kapitalpuffer zu erhalten. Die geforderten Angaben beziehen sich auf die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden, und den Belegenheitsort von Kreditrisikopositionen, Risikopositionen aus Verbriefungen und Risikopositionen des Handelsbuchs, die für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers (CCB) nach Artikel 140 der Richtlinie 2013/36/EU wesentlich sind (wesentliche Kreditrisikopositionen).
89. Die Angaben in Meldebogen C 09.04 sind für die „Gesamtsumme“ der wesentlichen Kreditrisikopositionen in allen Ländern, in denen diese Positionen belegen sind, und einzeln für jedes Land, in dem wesentliche Kreditrisikopositionen belegen sind, zu machen. Die Summen sowie die Angaben zu den einzelnen Ländern sind gesondert auszuweisen.
90. Der in Artikel 5 Absatz 5 dieser Durchführungsverordnung festgelegte Schwellenwert gilt für diese Aufschlüsselung nicht.
91. Zur Bestimmung des Belegenheitsorts sind die Risikopositionen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission ( 7 ) auf der Grundlage des unmittelbaren Schuldners zuzuweisen. Aus diesem Grund darf die Zuweisung einer Risikoposition zu ihrer Belegenheit für die Zwecke der Übermittlung der in diesem Meldebogen verlangten Angaben durch den Einsatz von CRM-Techniken nicht geändert werden.
3.4.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
Betrag Der gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile bestimmte Wert der wesentlichen Kreditrisikopositionen und der mit diesen verbundenen Eigenmittelanforderungen. |
0020 |
Prozentsatz |
0030 |
Qualitative Informationen Diese Informationen sind nur für das Sitzland des Instituts (der dem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Rechtsraum) und die „Gesamtsumme“ aller Länder zu liefern. Die Institute haben gemäß den Erläuterungen für die jeweilige Zeile entweder {y } oder {n} auszuweisen. |
Zeilen |
|
0010–0020 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0010 |
Risikopositionswert nach dem Standardansatz Der gemäß Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. |
0020 |
Risikopositionswert nach dem IRB-Ansatz Der gemäß Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. Der Risikopositionswert von Verbriefungspositionen im Anlagebuch ist nicht hier, sondern in Zeile 0055 anzugeben. |
0030–0040 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko Die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0030 |
Summe der Kauf- und Verkaufspositionen der Risikopositionen im Handelsbuch nach dem Standardansatz Summe der Netto-Verkaufs- und Kaufpositionen gemäß Artikel 327 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen: — Risikopositionen in Schuldtiteln, bei denen es sich nicht um Verbriefungen handelt; — Risikopositionen in Verbriefungspositionen im Handelsbuch; — Risikopositionen in Korrelationshandelsportfolios; — Risikopositionen in Dividendenwerten; — Risikopositionen in OGA, wenn die Eigenkapitalanforderungen nach Artikel 348 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden. |
0040 |
Wert von Risikopositionen im Handelsbuch (interne Modelle) Bei den in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen, die den Eigenmittelanforderungen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, ist die Summe aus Folgendem anzugeben: — dem beizulegenden Zeitwert nicht derivativer Positionen, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen und gemäß Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden; — dem Nominalwert von Derivaten, die wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU darstellen. |
0055 |
Wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Der gemäß Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert für die in Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannten wesentlichen Kreditrisikopositionen. |
0070–0110 |
Eigenmittelanforderungen und Gewichtungen |
0070 |
Gesamteigenmittelanforderungen für CCB Summe der Zeilen 0080, 0090 und 0100. |
0080 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Kreditrisiko Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen im Anlagebuch sind nicht hier, sondern in Zeile 0100 anzugeben. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 1 bis 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten risikogewichteten Positionsbetrags. |
0090 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Marktrisiko Gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für spezifische Risiken oder gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiken bei wesentlichen Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Eigenmittelanforderungen in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Marktrisikorahmen müssen u. a. die nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen für Verbriefungspositionen und die nach Artikel 348 der genannten Verordnung bestimmten Eigenmittelanforderungen für Risikopositionen in Organismen für gemeinsame Anlagen umfassen. |
0100 |
Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen – Verbriefungspositionen im Anlagebuch Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Eigenmittelanforderungen für wesentliche Kreditrisikopositionen im Sinne von Artikel 140 Absatz 4 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU in dem betreffenden Land. Die Eigenmittelanforderungen betragen 8 % des gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbetrags. |
0110 |
Eigenmittelanforderungen – Gewichte Das Gewicht, mit dem die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land belegt wird, ist als Anteil an den Eigenmittelanforderungen zu berechnen und wird wie folgt bestimmt: 1. Zähler: die Summe der Eigenmittelanforderungen für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Land [r0070; c0010; Länderblatt], 2. Nenner: die Summe der Eigenmittelanforderungen für alle Kreditrisikopositionen, die für die Berechnung der antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 140 Absatz 4 der Richtlinie 2013/36/EU relevant sind [r0070; c0010; „Gesamtsumme“]. Die Gewichtungen der Eigenmittelanforderungen ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
0120–0140 |
Quoten des antizyklischen Kapitalpuffers |
0120 |
Von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Quote, die von der zuständigen Behörde gemäß den Artikeln 136, 137 und 139, Artikel 140 Absatz 2 Buchstaben a und c und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU für das betreffende Land festgelegt wird. Hat die zuständige Behörde des betreffenden Landes für das Land keine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgelegt, muss diese Zeile frei bleiben. Ebenfalls nicht auszuweisen sind Quoten, die von der zuständigen Behörde festgelegt wurden, in dem betreffenden Land zum Meldestichtag jedoch noch nicht anwendbar sind. Die von der zuständigen Behörde festgelegte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
0130 |
Auf das Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers Die auf das betreffende Land anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, die von der zuständigen Behörde des Sitzlands des Instituts gemäß den Artikeln 137, 138 und 139 und Artikel 140 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 140 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU festgelegt wurde. Zum Meldestichtag noch nicht anwendbare Quoten sind nicht anzugeben. Die im Land des Instituts anzuwendende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist nicht als „Gesamtsumme“ aller Länder auszuweisen. |
0140 |
Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers Gemäß Artikel 140 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU ermittelte Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist als gewichteter Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer zu berechnen, die in den Ländern, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten oder für die Zwecke von Artikel 140 nach Maßgabe von Artikel 139 Absätze 2 oder 3 der Richtlinie 2013/36/EU angewandt werden. Die betreffende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers ist in [r0120; c0020; Länderblatt] oder – falls relevant – in [r0130; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Die auf die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in jedem Land angewandte Gewichtung muss der Anteil der Eigenmittelanforderungen an den Gesamteigenmittelanforderungen sein und ist in [r0110; c0020; Länderblatt] auszuweisen. Der institutsspezifische antizyklische Kapitalpuffer ist nur als „Gesamtsumme“ aller Länder und nicht für jedes Land einzeln auszuweisen. |
0150–0160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle |
0150 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf die allgemeine Kreditrisikoposition Nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können ausländische Risikopositionen, deren Gesamtkreditrisiko nicht über 2 % der Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen dieses Instituts hinausgeht, dem Herkunftsmitgliedstaat des Instituts zugewiesen werden. Die Gesamtsumme der allgemeinen Kreditrisikopositionen, der Risikopositionen im Handelsbuch und der Risikopositionen aus Verbriefungen ist unter Ausschluss der allgemeinen Risikopositionen zu berechnen, die nach Artikel 2 Absatz 5 Buchstabe a und Artikel 2 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission zugewiesen wurden. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle „n“ angegeben werden. |
0160 |
Anwendung der 2 %-Schwelle auf Risikopositionen im Handelsbuch Gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission können Institute, deren Gesamtrisikopositionsbetrag im Handelsbuch nicht über 2 % des Gesamtbetrags ihrer allgemeinen Kreditrisikopositionen, ihrer Risikopositionen im Handelsbuch und ihrer Risikopositionen aus Verbriefungen hinausgeht, diese Risikopositionen ihrem Herkunftsmitgliedstaat zuordnen. Macht ein Institut von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, hat es im Meldebogen für das seinem Herkunftsmitgliedstaat entsprechende Land und bei der „Gesamtsumme“ aller Länder „y“ anzugeben. Macht ein Institut nicht von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch, muss in der betreffenden Zelle „n“ angegeben werden. |
3.5. C 10.01 AND C 10.02 – BETEILIGUNGSPOSITIONEN NACH DEM AUF INTERNEN RATINGS BERUHENDEN ANSATZ (CR EQU IRB 1 UND CR EQU IRB 2)
3.5.1. Allgemeine Bemerkungen
92. Der Meldebogen CR EQU IRB umfasst zwei Bögen: CR EQU IRB 1 gibt eine allgemeine Übersicht über die IRB-Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ und die verschiedenen Methoden zur Berechnung der Gesamtbeträge der Risikopositionen. CR EQU IRB 2 enthält eine Aufschlüsselung der Gesamtrisikopositionen, die den Ratingstufen im Zusammenhang mit dem PD/LGD-Ansatz zugewiesen wurden. In den nachfolgenden Erläuterungen bezieht sich „CR EQU IRB“ wie jeweils zutreffend sowohl auf den Meldebogen „CR EQU IRB 1“ als auch auf den Meldebogen „CR EQU IRB 2“.
93. Der Meldebogen CR EQU IRB enthält Angaben zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge für das Kreditrisiko (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei den in Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Risikopositionen aus Beteiligungen.
94. Laut Artikel 147 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden Risikopositionen der Risikopositionsklasse „Beteiligungen“ zuzuweisen:
nicht rückzahlbare Risikopositionen, die einen nachrangigen Residualanspruch auf die Vermögenswerte oder die Einkünfte des Emittenten darstellen,
rückzahlbare Risikopositionen und andere Wertpapiere, Partnerschaften, Derivate oder sonstige Instrumente mit ähnlicher wirtschaftlicher Substanz wie die unter Buchstabe a genannten Risikopositionen.
95. Organismen für gemeinsame Anlagen, bei denen nach dem in Artikel 152 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten einfachen Risikogewichtungsansatz oder dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der genannten Verordnung verfahren wird, sind ebenfalls im Meldebogen CR EQU IRB auszuweisen.
96. Nach Artikel 151 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 haben die Institute den Meldebogen CR EQU IRB vorzulegen, wenn sie nach einem der in Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Ansätze verfahren:
Nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dürfen Institute auf unterschiedliche Portfolios unterschiedliche Ansätze (einfacher Risikogewichtungsansatz, PD/LGD-Ansatz oder auf internen Modellen basierender Ansatz) anwenden, wenn sie diese unterschiedlichen Ansätze intern verwenden.
Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen im Meldebogen CR EQU IRB darüber hinaus die risikogewichteten Positionsbeträge auch für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), z. B. Beteiligungspositionen, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 250 % bzw. gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit einem Risikogewicht von 370 % belegt werden.
97. Die folgenden Risikopositionen aus Beteiligungen sind im Meldebogen CR EQU IRB nicht auszuweisen:
3.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen (gilt sowohl für CR EQU IRB 1 als auch für CR EQU IRB 2)
Spalten |
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0005 |
RATINGSTUFE (ZEILENKENNUNG) Die Ratingstufe ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Die Zeilen sind fortlaufend nummeriert (1, 2, 3 usw.) |
0010 |
INTERNE RATINGSKALA DER RATINGSTUFE ZUGEWIESENE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0010 die nach Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ausweisen. Die der auszuweisenden Ratingstufe bzw. dem auszuweisenden Risikopool zugewiesene PD muss den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Mindestanforderungen entsprechen. Für jede Ratingstufe bzw. jeden Risikopool ist die den jeweiligen Stufen oder Pools zugewiesene Ausfallwahrscheinlichkeit anzugeben. Alle angegebenen Risikoparameter sind von den Risikoparametern abzuleiten, die in der von der jeweiligen zuständigen Behörde genehmigten internen Ratingskala verwendet werden. Für Zahlenwerte, die einer Aggregation von Ratingstufen oder Risikopools entsprechen (z. B. Gesamtrisikopositionen), ist der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Ausfallwahrscheinlichkeiten anzugeben, die den in den aggregierten Betrag eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurden. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit sind sämtliche Risikopositionen unter Einschluss der ausgefallenen Risikopositionen zu berücksichtigen. Zur Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten durchschnittlichen Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) ist für Gewichtungszwecke der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. |
0020 |
URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In Spalte 0020 haben die Institute den Wert der ursprünglichen Risikoposition (vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren) zu melden. Nach Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Wert der Risikoposition für Beteiligungspositionen dem nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen verbleibenden Buchwert entsprechen. Der Risikopositionswert außerbilanzieller Beteiligungspositionen muss dem Nennwert dieser Positionen nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen. Darüber hinaus haben die Institute in Spalte 0020 die in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, der jeweiligen Risikopositionsklasse der Beteiligungspositionen zugewiesenen außerbilanziellen Posten auszuweisen (z. B. den Posten „unbezahlter Anteil von teileingezahlten Aktien“). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den (in Artikel 165 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen außerdem die Verrechnungsbestimmungen, auf die Artikel 155 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug nimmt, berücksichtigen. |
0030–0040 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG GARANTIEN KREDITDERIVATE Unabhängig davon, nach welchem Ansatz die risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen berechnet werden, dürfen die Institute für Beteiligungspositionen erzielte Absicherungen ohne Sicherheitsleistung anerkennen (Artikel 155 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in den Spalten 0030 und 0040 den Betrag der Absicherung ohne Sicherheitsleistung als Garantien (Spalte 0030) oder Kreditderivate (Spalte 0040) ausweisen, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden. |
0050 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG (-) ABFLÜSSE INSGESAMT In Spalte 0050 müssen die Institute den Teil der ursprünglichen Risikoposition vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren ausweisen, der durch Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen, die ihrerseits nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten Methoden anerkannt wurden, gedeckt wird. |
0060 |
RISIKOPOSITIONSWERT Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz oder den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen in Spalte 0060 den Risikopositionswert unter Berücksichtigung der aus Absicherungen ohne Sicherheitsleistungen entstehenden Substitutionseffekte ausweisen (Artikel 155 Absätze 2 und 3 sowie Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Bei außerbilanziellen Risikopositionen aus Beteiligungen muss der Risikopositionswert dem Nennwert nach spezifischen Kreditrisikoanpassungen entsprechen (Artikel 167 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0061 |
DAVON: AUßERBILANZIELLE POSITIONEN Siehe Erläuterungen zum Meldebogen CR SA. |
0070 |
NACH RISIKOPOSITIONEN GEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE VERLUSTQUOTE BEI AUSFALL (LGD) (%) Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, müssen hier die risikopositionsgewichtete durchschnittliche LGD ausweisen, die den in die Aggregation eingehenden Ratingstufen oder Risikopools zugewiesen wurde. Für die Berechnung der nach Risikopositionen gewichteten LGD ist der Risikopositionswert unter Berücksichtigung der Absicherung ohne Sicherheitsleistung (Spalte 0060) zu verwenden. Die Institute haben Artikel 165 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berücksichtigen. |
0080 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Hier sind die nach Artikel 155 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten risikogewichteten Positionsbeträge für Beteiligungspositionen auszuweisen. Verfügen Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden, nicht über ausreichende Informationen, um die Definition des Begriffs „Ausfall“ gemäß Artikel 178 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden, ist bei der Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikogewichten ein Skalierungsfaktor von 1,5 zuzuweisen (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Was den Eingangsparameter M (Laufzeit) für die Risikogewichtsfunktion betrifft, so entspricht die den Beteiligungspositionen zugewiesene Laufzeit fünf Jahren (Artikel 165 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0090 |
ZUSATZINFORMATION: ERWARTETER VERLUSTBETRAG In Spalte 0090 müssen die Institute den gemäß Artikel 158 Absätze 4, 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten erwarteten Verlustbetrag für Beteiligungspositionen ausweisen. |
98. [gestrichen]
Zeilen |
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CR EQU IRB 1 – Zeile 0020 |
PD/LGD-ANSATZ: GESAMTSUMME Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0020 des Meldebogens CR EQU IRB 1 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 – Zeilen 0050–0090 |
EINFACHER RISIKOGEWICHTUNGSANSATZ: GESAMTSUMME AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN IM RAHMEN DES EINFACHEN RISIKOGEWICHTUNGSANSATZES: Institute, die den einfachen Risikogewichtungsansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), müssen die verlangten Angaben den Merkmalen der zugrunde liegenden Risikopositionen entsprechend in den Zeilen 0050 bis 0090 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 – Zeile 0100 |
AUF INTERNEN MODELLEN BASIERENDER ANSATZ Institute, die den auf internen Modellen basierenden Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben in Zeile 0100 ausweisen. |
CR EQU IRB 1 – Zeile 0110 |
BETEILIGUNGSPOSITIONEN, DIE EINEM RISIKOGEWICHT UNTERLIEGEN Institute, die den IRB-Ansatz anwenden, müssen die risikogewichteten Positionsbeträge für diejenigen Beteiligungspositionen ausweisen, die mit einem festen Risikogewicht belegt werden (ohne dass bei ihnen ausdrücklich nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz verfahren oder (vorübergehend oder dauerhaft) teilweise der Standardansatz für das Kreditrisiko angewandt wird), einschließlich der folgenden Risikopositionen: — Der risikogewichtete Positionsbetrag der Beteiligungspositionen in Unternehmen der Finanzbranche, die gemäß Artikel 48 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 behandelt werden, sowie — gemäß Artikel 471 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 370 % risikogewichtete Beteiligungspositionen sind in Zeile 0110 auszuweisen. |
CR EQU IRB 1 – Zeile 0120 |
OGA-RISIKOPOSITIONEN, DIE DEM AUSWEICHKONZEPT UNTERLIEGEN Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA, bei denen nach dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 152 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verfahren wird, sind ebenfalls in dieser Zeile auszuweisen. |
CR EQU IRB 2 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN NACH RATINGSTUFEN IM RAHMEN DES PD/LGD-ANSATZES: Institute, die den PD/LGD-Ansatz anwenden (Artikel 155 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) müssen die verlangten Angaben im Meldebogen EQU IRB 2 ausweisen. Institute, die den PD-LGD-Ansatz nutzen, eine einmalig entwickelte Ratingskala anwenden oder ihre Berichte nach einer internen Rahmenskala erstellen können, müssen im Meldebogen CR EQU IRB 2 die mit dieser einmalig entwickelten Ratingsystem bzw. der Rahmenskala verbundenen Bonitätsstufen oder -pools ausweisen. In allen anderen Fällen sind die verschiedenen Ratingskalen zusammenzuführen und nach folgenden Kriterien zu ordnen: Die Ratingstufen oder Pools der verschiedenen Ratingskalen sind zusammenzuführen und dann nach der jeder Ratingstufe bzw. jedem Pool zugewiesenen Ausfallwahrscheinlichkeit in eine aufsteigende Reihenfolge vom niedrigeren zum höheren Wert zu bringen. |
3.6. C 11.00 – ABWICKLUNGS- BZW. LIEFERRISIKO (CR SETT)
3.6.1. Allgemeine Bemerkungen
99. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Geschäften im Handelsbuch und im Anlagebuch verlangt, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sowie Angaben zu den entsprechenden, in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungsrisiko.
100. Im Meldebogen CR SETT müssen die Institute Angaben zum Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen, die sie in ihrem Handels- oder Anlagebuch halten, liefern.
101. Laut Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen Rückkaufgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäfte in Verbindung mit Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Waren keinen Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko. Hier ist jedoch zu beachten, dass für nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelte Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist gemäß Festlegung in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nichtsdestoweniger Eigenmittelanforderungen im Hinblick auf das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gelten.
102. Bei Geschäften, die nach dem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, müssen die Institute die sich daraus ergebende Preisdifferenz berechnen. Dies ist die Differenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und ihrem aktuellen Marktwert, wenn die Differenz mit einem Verlust für das Institut verbunden sein könnte.
103. Zur Berechnung der entsprechenden Eigenmittelanforderungen müssen die Institute diesen Differenzbetrag mit dem entsprechenden Faktor in der in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 enthaltenen Tabelle 1 multiplizieren.
104. Zur Berechnung des Risikopositionsbetrags sind die Eigenmittelanforderungen für das Abwicklungs- bzw. Lieferrisiko gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit 12,5 zu multiplizieren.
105. Hier ist zu beachten, dass die Eigenmittelanforderungen für Vorleistungen gemäß Festlegung in Artikel 379 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Geltungsumfang des Meldebogens CR SETT fallen. Diese sind in den Meldebögen zur Erfassung des Kreditrisikos (CR SA und CR IRB) auszuweisen.
3.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
NICHT ABGEWICKELTE GESCHÄFTE ZUM ABRECHNUNGSPREIS Geschäfte, die nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelt wurden, sind von den Instituten zu dem in Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, jeweils vereinbarten Abrechnungspreis auszuweisen. In diese Spalte sind alle noch nicht abgewickelten Geschäfte aufzunehmen, unabhängig davon, ob sie nach dem festgesetzten Liefertag einen Gewinn oder Verlust darstellen. |
0020 |
RISIKOPOSITION DER AUS NICHT ABGEWICKELTEN GESCHÄFTEN ENTSTEHENDEN PREISDIFFERENZ Die Institute müssen die Preisdifferenz zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis für die betreffenden Schuldtitel, Aktieninstrumente, Fremdwährungen oder Waren und deren aktuellem Marktwert ausweisen, die gemäß Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu ermitteln ist, wenn sie für das Institut mit einem Verlust verbunden sein könnte. In dieser Spalte müssen nur die nicht abgewickelten Geschäfte ausgewiesen werden, die nach dem festgesetzten Liefertag einen Verlust darstellen. |
0030 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Institute müssen die nach Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen ausweisen. |
0040 |
GESAMTRISIKOBETRAG FÜR ABWICKLUNGSRISIKEN Gemäß Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die Institute ihre in Spalte 0030 ausgewiesenen Eigenmittelanforderungen mit 12,5 multiplizieren, um den Risikobetrag für Abwicklungsrisiken zu erhalten. |
Zeilen |
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0010 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Anlagebuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Anlagebuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0010;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0010;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern. In {r0010;c0030] weisen die Institute die aggregierten Eigenmittelanforderungen aus, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). |
0020–0060 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0020 bis 0060 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Anlagebuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
0070 |
Summe der nicht abgewickelten Geschäfte im Handelsbuch Für das in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii und Artikel 378 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Abwicklungs-/Lieferrisiko im Handelsbuch müssen die Institute aggregierte Angaben vorlegen. In {r0070;c0010} ist die aggregierte Summe der nach ihrem festgesetzten Liefertag noch nicht abgewickelten Geschäfte zu den jeweils vereinbarten Abrechnungspreisen anzugeben. In {r0070;c0020} sind die aggregierten Angaben über die Risikoposition „Aus nicht abgewickelten Geschäften entstehende Preisdifferenz mit Verlust“ zu liefern. In {r0070;c0030} sind die aggregierten Eigenmittelanforderungen auszuweisen, die mittels Addition der Eigenmittelanforderungen für nicht abgewickelte Geschäfte unter Multiplikation der in Spalte 0020 ausgewiesenen „Preisdifferenz“ mit einem angemessenen, auf der Anzahl der nach dem Erfüllungstag verstrichenen Arbeitstage basierenden Faktor errechnet werden (die entsprechenden Kategorien sind Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen). |
0080–0120 |
Nicht abgewickelte Geschäfte bis zu 4 Tage (Faktor 0 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 5 und 15 Tagen (Faktor 8 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 16 und 30 Tagen (Faktor 50 %) Nicht abgewickelte Geschäfte zwischen 31 und 45 Tagen (Faktor 75 %) Nicht abgewickelte Geschäfte für 46 Tage oder länger (Faktor 100 %) In den Spalten 0080 bis 0120 sind Angaben zu Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken bei Positionen im Handelsbuch nach den in Artikel 378 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Kategorien zu liefern. Für Geschäfte, die weniger als fünf Arbeitstage nach dem festgesetzten Erfüllungstag noch nicht abgewickelt sind, müssen keine Eigenmittelanforderungen für Abwicklungs- bzw. Lieferrisiken berechnet werden. |
3.7. C 13.01 – KREDITRISIKO – VERBRIEFUNGEN (CR SEC)
3.7.1. Allgemeine Bemerkungen
106. Handelt das Institut als Originator, sind in diesem Meldebogen Angaben zu allen Verbriefungen zu liefern, bei denen die Übertragung eines erheblichen Risikos in der Bilanz angesetzt wird. Handelt das Institut als Anleger, sind alle Risikopositionen auszuweisen.
107. Welche Angaben zu machen sind, hängt von der Funktion des Instituts im Verbriefungsprozess ab. Dementsprechend sind für Originatoren, Sponsoren und Anleger unterschiedliche Posten maßgeblich.
108. Zu erfassen sind in diesem Meldebogen gemeinsame Angaben sowohl zu traditionellen als auch synthetischen Verbriefungen im Bankenbuch.
3.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITIONEN AUS VERBRIEFUNGEN Originierende Institute müssen den am Meldestichtag bestehenden offenen Betrag aller laufenden Risikopositionen, die ihren Ursprung im Verbriefungsgeschäft haben, melden. Wer die Positionen hält, ist dabei unerheblich. Dementsprechend sind sowohl bilanzwirksame Risikopositionen aus Verbriefungen (beispielsweise Schuldverschreibungen und nachrangige Darlehen) als auch außerbilanzielle Risikopositionen und Derivate (beispielsweise nachrangige Kreditlinien, Liquiditätsfazilitäten, Zins-Swaps, Kreditausfall-Swaps usw.), die ihren Ursprung in der Verbriefung haben, auszuweisen. Traditionelle Verbriefungen, bei denen der Originator keine Positionen hält, dürfen vom Originator in diesem Meldebogen nicht ausgewiesen werden. Vom Originator gehaltene Verbriefungspositionen umfassen zu diesem Zweck Klauseln für die vorzeitige Rückzahlung im Sinne von Artikel 242 Nummer 16 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Verbriefungen revolvierender Risikopositionen. |
0020–0040 |
SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN: KREDITABSICHERUNG FÜR DIE VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN Artikel 251 und 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Laufzeitinkongruenzen dürfen beim angepassten Wert der in die Verbriefungsstruktur einbezogenen Techniken zur Kreditrisikominderung nicht berücksichtigt werden. |
0020 |
(-) BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG (CVA) Das genaue Verfahren zur Berechnung des hier auszuweisenden volatilitätsangepassten Werts der Sicherheit (CVA) ist in Artikel 223 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. |
0030 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT: ANGEPASSTE WERTE FÜR ABSICHERUNGEN OHNE SICHERHEITSLEISTUNG (G*) Nach der allgemeinen Regel für „Zuflüsse“ und „Abflüsse“ müssen die in dieser Spalte ausgewiesenen Beträge in den entsprechenden Kreditrisikobögen (CR SA oder CR IRB) als Zuflüsse in der Risikopositionsklasse erscheinen, der das meldende Unternehmen den Sicherungsgeber (d. h. den Dritten, dem die Tranche im Wege einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung übertragen wird) zugeordnet hat. Das Verfahren zur Berechnung des an das „Fremdwährungsrisiko“ angepassten Betrags der Absicherung (G*) ist in Artikel 233 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegt. |
0040 |
NENNWERT EINBEHALTENER ODER ERWORBENER KREDITABSICHERUNGEN Alle einbehaltenen oder zurückgekauften Tranchen wie beispielsweise zurückbehaltene Erstverlust-Positionen sind zum Nominalbetrag auszuweisen. Die Auswirkungen aufsichtsbehördlicher Abschläge auf Kreditabsicherungen sind bei der Berechnung des einbehaltenen oder zurückgekauften Betrags der Kreditabsicherungen nicht zu berücksichtigen. |
0050 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. Ein Netting ist nur in Bezug auf mehrkomponentige Derivatkontrakte relevant, die ein- und derselben Verbriefungszweckgesellschaft bereitgestellt wurden und durch eine anrechenbare Netting-Vereinbarung abgesichert sind. Bei synthetischen Verbriefungen ergeben sich die vom Originator in Form von bilanzwirksamen Posten bzw. Anteilen des Anlegers gehaltenen Positionen aus der Kumulierung der Spalten 0010 bis 0040. |
0060 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die in dieser Spalte auszuweisenden Wertberichtigungen und Rückstellungen dürfen sich nur auf Verbriefungspositionen beziehen. Wertberichtigungen verbriefter Positionen dürfen nicht berücksichtigt werden. |
0070 |
RISIKOPOSITION ABZÜGLICH WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN In dieser Spalte auszuweisen sind die gemäß Artikel 248 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung von Kreditumrechnungsfaktoren berechneten Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen des meldenden Instituts ohne Wertanpassungen und Rückstellungen sowie alle etwaigen in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe bei den verbrieften Risikopositionen ohne Wertanpassungen und Rückstellungen bei der Verbriefungsposition. |
0080–0110 |
TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG (CRM) MIT SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUF DIE RISIKOPOSITION Artikel 4 Absatz 1 Nummer 57, Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In diesen Spalten sind Angaben zu den Kreditrisikominderungstechniken zu liefern, mit denen das Kreditrisiko einer oder mehrerer Risikoposition(en) durch Substitution von Risikopositionen gesenkt wird (nachfolgend für Zu- und Abflüsse angegeben). Sicherheiten, die sich auf den Risikopositionswert auswirken (wenn sie beispielsweise für Techniken zur Kreditrisikominderung mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition eingesetzt werden), sind auf den Wert der Risikoposition zu begrenzen. Auszuweisen sind hier: 1. Sicherheiten, die gemäß Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten) aufgenommen wurden; 2. anrechenbare Absicherungen ohne Sicherheitsleistung. |
0080 |
(-) ABSICHERUNG OHNE SICHERHEITSLEISTUNG: ANGEPASSTE WERTE (GA) Absicherung ohne Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 59 und Artikel 234 bis 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0090 |
(-) ABSICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG In Artikel 249 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte und in den Artikeln 195, 197 und 200 der genannten Verordnung geregelte Absicherung mit Sicherheitsleistung im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 58 der genannten Verordnung. Die in den Artikeln 218 und 219 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten synthetischen Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) und bilanzielle Netting-Positionen sind als Barsicherheiten zu behandeln. |
0100–0110 |
SUBSTITUTION DER RISIKOPOSITION AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNG: Auszuweisen sind Zu- und Abflüsse innerhalb derselben Risikopositionsklasse sowie Risikogewichte oder Ratingstufen, sofern sie relevant sind. |
0100 |
(-) ABFLÜSSE INSGESAMT Artikel 222 Absatz 3, Artikel 235 Absätze 1 und 2 und Artikel 236 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Abflüsse müssen dem besicherten Teil der „Risikoposition abzüglich Wertberichtigungen und Rückstellungen“ entsprechen, der von der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls vom Risikogewicht oder von der Ratingstufe des Schuldners in Abzug gebracht und anschließend der Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls dem Risikogewicht oder der Ratingstufe des Sicherheitsgebers zugeordnet wird. Dieser Betrag ist als Zufluss zur Risikopositionsklasse sowie gegebenenfalls zum Risikogewicht oder zur Ratingstufe des Sicherheitsgebers zu betrachten. |
0110 |
ZUFLÜSSE INSGESAMT Verbriefungspositionen, bei denen es sich um Schuldverschreibungen handelt und die gemäß Artikel 197 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als anrechenbare finanzielle Sicherheiten genutzt werden sind – sofern die einfache Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten angewandt wird – in dieser Spalte als Zuflüsse auszuweisen. |
0120 |
NETTO-RISIKOPOSITION NACH SUBSTITUTIONSEFFEKTEN AUFGRUND VON KREDITRISIKOMINDERUNGEN VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In dieser Spalte auszuweisen sind die Risikopositionen, die nach Berücksichtigung der auf „Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition“ zurückzuführenden Ab- und Zuflüsse den entsprechenden Risikogewichten und Risikopositionsklassen zugeordnet wurden. |
0130 |
(-) TECHNIKEN ZUR KREDITRISIKOMINDERUNG MIT AUSWIRKUNGEN AUF DEN BETRAG DER RISIKOPOSITION: BESICHERUNG MIT SICHERHEITSLEISTUNG, UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN, ANGEPASSTER WERT (CVAM) Artikel 223 bis 228 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der angegebene Betrag muss auch synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes) einschließen (Artikel 218 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0140 |
VOLLSTÄNDIG ANGEPASSTER RISIKOPOSITIONSWERT (E*) Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen, auf den aber nicht die in Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Umrechnungsfaktoren angewandt wurden |
0150 |
DAVON: MIT EINEM UMRECHNUNGSFAKTOR VON 0 % Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zu diesem Zweck wird in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 56 der Verordnung der Begriff „Umrechnungsfaktor“ definiert. Zu Berichtszwecken sind für den Umrechnungsfaktor 0 % vollständig angepasste Risikopositionswerte (E*) auszuweisen: |
0160 |
(-) NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt wird, alle nicht erstattungsfähigen Kaufpreisnachlässe im Zusammenhang mit solchen zugrunde liegenden Risikopositionen insoweit abziehen, als diese Nachlässe zu einer Verringerung seiner Eigenmittel geführt haben. |
0170 |
(-) SPEZIFISCHE KREDITRISIKOANPASSUNGEN BEI ZUGRUNDE LIEGENDEN RISIKOPOSITIONEN Gemäß Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator vom Risikopositionswert einer Verbriefungsposition, die mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt oder von seinem harten Kernkapital abgezogen wird, die gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmten spezifischen Kreditrisikoanpassungen bei den zugrunde liegenden Risikopositionen abziehen. |
0180 |
RISIKOPOSITIONSWERT Der nach Artikel 248 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Risikopositionswert von Verbriefungspositionen |
0190 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Nach Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 können die Institute bei Verbriefungspositionen, denen ein Risikogewicht von 1 250 % zugewiesen wurde, alternativ zur Einbeziehung dieser Position in die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge den Risikopositionswert der betreffenden Position von den Eigenmitteln abziehen. |
0200 |
RISIKOGEWICHTEN UNTERLIEGENDE RISIKOPOSITIONSWERTE Risikopositionswert abzüglich des von den Eigenmitteln abgezogenen Risikopositionswerts |
0210 |
SEC-IRBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0220–0260 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-IRBA-Risikopositionen |
0270 |
DAVON: NACH ARTIKEL 255 ABSATZ 4 BERECHNET (ANGEKAUFTE FORDERUNGEN) Artikel 255 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Zwecke dieser Spalte sind Risikopositionen aus dem Mengengeschäft als angekaufte Forderungen aus dem Mengengeschäft und alle anderen Risikopositionen als angekaufte Forderungen gegenüber Unternehmen zu behandeln. |
0280 |
SEC-SA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0290–0340 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte SEC-SA-Risikopositionen Zum Risikogewicht (RW) 1 250 % (W unbekannt) heißt es in Artikel 261 Absatz 2 Buchstabe b Unterabsatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, dass Verbriefungspositionen mit 1 250 % risikogewichtet werden müssen, wenn das Institut bei mehr als 5 % der zugrunde liegenden Forderungen im Pool nicht den Verzugsstatus kennt. |
0350 |
SEC-ERBA Artikel 254 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0360–0570 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH BONITÄTSSTUFEN (KURZ–/LANGFRISTIGE BONITÄTSEINSTUFUNGEN) Artikel 263 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ERBA-Verbriefungspositionen mit einem abgeleiteten Rating im Sinne von Artikel 254 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind als Positionen mit Rating auszuweisen. Mit einem Risikogewicht belegte Risikopositionswerte sind nach den in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten kurz- und langfristigen Bonitätsstufen aufzuschlüsseln. |
0580–0630 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH GRÜNDEN FÜR DIE ANWENDUNG DES SEC-ERBA Bei jeder Verbriefungsposition müssen die Institute eine der nachstehend genannten, in den Spalten 0580–0620 aufgeführten Optionen in Betracht ziehen. |
0580 |
DARLEHEN FÜR KFZ–KÄUFE, LEASING VON KFZ UND AUSRÜSTUNGSGEGENSTÄNDEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In dieser Spalte sind sämtliche KFZ-Kredite und Leasinggeschäfte mit KFZ und Ausrüstungsgegenständen anzugeben, selbst wenn sie für Artikel 254 Absatz 2 Buchstaben a oder b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 infrage kommen. |
0590 |
OPTION SEC-ERBA |
0600 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE a DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0610 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 2 BUCHSTABE b DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Artikel 254 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0620 |
POSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 254 ABSATZ 4 ODER ARTIKEL 258 ABSATZ 2 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN Verbriefungspositionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird und bei denen die Anwendung des SEC-IRBA oder SEC-SA von den zuständigen Behörden gemäß Artikel 254 Absatz 4 oder Artikel 258 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 untersagt wurde |
0630 |
EINHALTUNG DER RANGFOLGE DER ANSÄTZE Verbriefungspositionen, bei denen gemäß der in Artikel 254 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Rangfolge der Ansätze nach dem SEC-ERBA verfahren wird |
0640 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über den internen Bemessungsansatz (IAA) für Positionen in ABCP-Programmen |
0650–0690 |
AUFSCHLÜSSELUNG NACH RISIKOGEWICHTSBÄNDERN Nach Risikogewichtsbändern aufgeschlüsselte Risikopositionen, bei denen nach dem internen Bemessungsansatz verfahren wird |
0695 |
SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN |
0700 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) Wird nach keinem der oben genannten Ansätze verfahren, ist den Verbriefungspositionen gemäß Artikel 254 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von 1 250 % zuzuweisen. |
0710–0860 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneter Gesamtbetrag der risikogewichteten Positionen vor Anpassungen aufgrund von Laufzeitinkongruenzen oder Verstößen gegen die Sorgfaltsbestimmungen und unter Ausschluss von risikogewichteten Positionsbeträgen, die mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0840 |
IAA: DURCHSCHNITTLICHES RISIKOGEWICHT (%) In dieser Spalte ist der nach Risikopositionen gewichtete Durchschnitt der Risikogewichte der Verbriefungspositionen auszuweisen. |
0860 |
RWEA, DAVON: SYNTHETISCHE VERBRIEFUNGEN Bei synthetischen Verbriefungen mit Laufzeitinkongruenzen sind bei dem in dieser Spalte auszuweisenden Betrag eventuelle Laufzeitinkongruenzen außer Acht zu lassen. |
0870 |
AUFGRUND VON LAUFZEITINKONGRUENZEN AM RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAG VORGENOMMENE ANPASSUNGEN Auszuweisen sind nach Artikel 252 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Laufzeitinkongruenzen bei synthetischen Verbriefungen (RW*-RW(SP)), es sei denn, Tranchen sind mit einem Risikogewicht von 1 250 % belegt. In diesem Fall ist hier „Null“ anzugeben. RW(SP) muss nicht nur die in Spalte 0650 ausgewiesenen risikogewichteten Positionsbeträge umfassen, sondern auch die risikogewichteten Positionsbeträge, die den mittels Abflüssen in andere Meldebögen umgeleiteten Risikopositionen entsprechen. |
0880 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 (1) Nach Artikel 270a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 müssen die zuständigen Behörden immer dann, wenn ein Institut bestimmte Anforderungen nicht erfüllt, ein angemessenes zusätzliches Risikogewicht von mindestens 250 % (und höchstens 1 250 %) des Risikogewichts verhängen, das nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die betreffenden Verbriefungspositionen gelten würde. |
0890 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete gesamte risikogewichtete Positionsbetrag vor Anwendung der in den Artikeln 267 und 268 der genannten Verordnung angegebenen Maximalwerte bzw. bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen vor Anwendung von Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0900 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG Nach Artikel 267 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Institut, das die Zusammensetzung der zugrunde liegenden Risikopositionen jederzeit kennt, der vorrangigen Verbriefungsposition als maximales Risikogewicht das risikopositionsgewichtete durchschnittliche Risikogewicht zuweisen, das für die zugrunde liegenden Risikopositionen gelten würde, als wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 6 und 7, anzuwenden. |
0910 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG Nach Artikel 268 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kann ein Originator, ein Sponsor oder ein anderes Institut, der bzw. das den SEC-IRBA anwendet, oder ein Originator oder Sponsor, der den SEC-SA oder den SEC-ERBA anwendet, als maximale Eigenmittelanforderung für die von ihm gehaltene Verbriefungsposition die Eigenmittelanforderungen ansetzen, die nach Teil 3 Titel II Kapitel 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die zugrunde liegenden Risikopositionen berechnet würden, wären diese nicht verbrieft worden. Bei qualifizierten traditionellen NPE-Verbriefungen ist Artikel 269a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, insbesondere dessen Absätze 5 und 7, anzuwenden. |
0920 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG INSGESAMT Der nach Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des Gesamtrisikogewichts gemäß Artikel 247 Absatz 6 der genannten Verordnung berechnete risikogewichtete Positionsbetrag insgesamt. |
0930 |
ZUSATZINFORMATION: RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG, DER DEN ABFLÜSSEN AUS VERBRIEFUNGEN IN ANDERE RISIKOPOSITIONSKLASSEN ENTSPRICHT Risikogewichteter Positionsbetrag aus dem risikomindernden Posten neu zugeteilten und daher im entsprechenden Meldebogen berechneten Risikopositionen, die in der Berechnung der Obergrenze für Verbriefungspositionen berücksichtigt werden. |
(1)
Verordnung (EU) 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung und zur Änderung der Richtlinien 2009/65/EG, 2009/138/EG, 2011/61/EU und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 35). |
109. Der Meldebogen ist in drei große Zeilenblöcke unterteilt, in denen Daten zu den von Originatoren, Anlegern und Sponsoren in Auftrag gegebenen, gesponserten, einbehaltenen oder angekauften Risikopositionen erfasst werden. In jedem dieser Blöcke sind die Angaben nach bilanzwirksamen Posten und außerbilanziellen Posten und Derivaten sowie danach aufzuschlüsseln, ob eine differenzierte Eigenmittelbehandlung zur Anwendung kommt oder nicht.
110. Positionen, bei denen nach dem SEC-ERBA verfahren wird, und unbeurteilte Positionen (Risikopositionen am Meldestichtag) sind nach den bei Geschäftsabschluss angewandten Bonitätsstufen aufzuschlüsseln (letzter Zeilenblock). Diese Angaben müssen von Originatoren, Sponsoren und Anlegern geliefert werden.
Zeilen |
|
0010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Die Gesamtsumme der Risikopositionen bezieht sich auf den Gesamtbetrag der ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen. In dieser Zeile werden alle Angaben zusammengefasst, die die Originatoren, Sponsoren und Anleger in den anschließenden Zeilen machen. |
0020 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, bei denen es sich nicht um Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handelt. |
0030 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243, 270 oder 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0040 |
RISIKOPOSITIONEN BEI TRADITIONELLEN STS-ABCP-VERBRIEFUNGEN UND NICHT-ABCP-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der STS-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen erfüllen. |
0050 |
BESTANDSGESCHÜTZTE VORRANGIGE POSITIONEN BEI SYNTHETISCHEN KMU-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der bestandsgeschützten vorrangigen Positionen bei synthetischen KMU-Verbriefungspositionen, die die in Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0051 |
VORRANGIGE POSITIONEN BEI STS-BILANZVERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der vorrangigen Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die die in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0060, 0120, 0170, 0240, 0290, 0360 und 0410 |
NICHT FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 254 Absätze 1, 4, 5 und 6 sowie Artikel 259, 261, 263, 265, 266 und 269 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtsumme der nicht für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommenden Verbriefungspositionen |
0070, 0190, 0310 und 0430. |
WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der ausstehenden Wiederverbriefungen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 |
ORIGINATOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle des Originators im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. |
0090–0136, 0210–0250 und 0330–0370 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: BILANZWIRKSAME POSTEN Nach Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 muss der Risikopositionswert einer in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition ihr Buchwert sein, der nach Anwendung aller etwaigen relevanten spezifischen Kreditrisikoanpassungen auf die Verbriefungsposition gemäß Artikel 110 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verbleibt. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0100 und 0120 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der genannten Verordnung in den Zeilen 0110 und 0130 müssen die bilanzwirksamen Posten aufgeschlüsselt werden. |
0100, 0220 und 0340 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0110, 0131, 0134, 0160, 0180, 0230, 0251, 0254, 0280, 0300, 0350, 0371, 0374, 0400 und 0420 |
DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der vorrangigen Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0121, 0241 und 0361 |
RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT-NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0133, 0253 und 0373 |
RISIKOPOSITIONEN BEI NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0134, 0254 und 0374 |
DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen. |
0135, 0255 und 0375 |
DAVON: VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI NICHT QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0136, 0256 und 0376 |
DAVON: NICHT VORRANGIGE RISIKOPOSITIONEN BEI QUALIFIZIERTEN TRADITIONELLEN NPE-VERBRIEFUNGEN Gesamtsumme der Risikopositionen, die die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen erfüllen und die in Artikel 269a Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Bedingungen nicht erfüllen. |
0140–0180, 0260–0300 und 0380–0420 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesen Zeilen sind Angaben zu nicht in der Bilanz ausgewiesenen und derivativen Verbriefungspositionen zu erfassen, für die im Rahmen der Verbriefungsregeln ein Umrechnungsfaktor gilt. Der Risikopositionswert einer nicht in der Bilanz ausgewiesenen Verbriefungsposition muss ihrem Nominalbetrag abzüglich aller etwaigen bei dieser Verbriefungsposition vorgenommenen besonderen Kreditrisikoanpassungen, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor von 100 %, entsprechen, sofern nichts anderes festgelegt wurde. Aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivaten entstehende außerbilanzielle Verbriefungspositionen sind gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. Der Risikopositionswert für das Gegenparteiausfallrisiko eines der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten derivativen Instrumente ist gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. In Bezug auf Liquiditätsfazilitäten, Kreditfazilitäten und Kassenvorschüsse von Forderungsverwaltern ist der nicht in Anspruch genommene Betrag anzugeben. Für Zins- und Währungsswaps ist der (gemäß Artikel 248 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete) Risikopositionswert anzugeben. Zur Erfassung der Informationen zur Anwendung der in Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten differenzierten Eigenmittelbehandlung in den Zeilen 0150 und 0170 und der Gesamtsumme vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in den Zeilen 0160 und 0180 müssen die bilanzwirksamen Posten und Derivate aufgeschlüsselt werden. Die Artikelverweise sind die gleichen wie in den Zeilen 0100 bis 0130. |
0150, 0270 und 0390 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder – nur für Originatoren – Artikel 270 oder Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0200 |
ANLEGER: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten und Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Anlegers spielt. Für die Zwecke dieses Meldebogens ist unter „Anleger“ ein Institut zu verstehen, das in einem Verbriefungsgeschäft, bei dem es weder als Originator noch als Sponsor auftritt, eine Verbriefungsposition hält. |
0320 |
SPONSOR: GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN In dieser Zeile werden die Angaben zu bilanzwirksamen und außerbilanziellen Posten sowie zu Derivaten derjenigen Verbriefungs- und Wiederverbriefungspositionen zusammengefasst, bei denen das Institut die Rolle eines Sponsors im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 spielt. Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
0440–0670 |
AUFSCHLÜSSELUNG AUSSTEHENDER POSITIONEN NACH DEN BEI GESCHÄFTSABSCHLUSS ANGEWANDTEN BONITÄTSSTUFEN Hier sind Angaben zu den (am Meldestichtag) ausstehenden Positionen zu liefern, für die zum Zeitpunkt der Originierung (Geschäftsabschluss) eine der in Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bonitätsstufen bestimmt wurde. Bei Verbriefungspositionen, bei denen nach dem IAA verfahren wird, muss die Bonitätsstufe die zum Zeitpunkt der erstmaligen Zuweisung eines IAA-Ratings bestimmte Stufe sein. Liegen diese Angaben nicht vor, sind die frühestmöglich verfügbaren, mit Bonitätsstufen gleichwertigen Daten anzugeben. Diese Zeilen sind nur in den Spalten 0180–0210, 0280, 0350–0640, 0700–0720, 0740, 0760–0830 und 0850 auszufüllen. |
3.8. DETAILLIERTE ANGABEN ZU VERBRIEFUNGEN (SEC DETAILS)
3.8.1. Geltungsumfang des Meldebogens SEC DETAILS
111. In diesen Meldebögen werden auf Transaktionsbasis (im Gegensatz zu den aggregierten Angaben in den Meldebögen CR SEC, MKR SA SEC, MKR SA CTP, CA1 und CA2) Angaben zu sämtlichen Verbriefungen, an denen das meldende Institut beteiligt ist, erfasst. Hier sind die Hauptmerkmale jeder einzelnen Verbriefung, wie die Art des zugrunde liegende Pools und die Eigenmittelanforderungen, anzugeben.
112. Diese Meldebögen sind in den folgenden Fällen auszufüllen:
Vom meldenden Institut in Auftrag gegebene/gesponserte Verbriefungen, auch solchen, in denen es selbst keine Position hält. In Fällen, in denen ein Institut mindestens eine Position in der Verbriefung hält, hat es unabhängig davon, ob ein signifikantes Risiko übertragen wurde oder nicht, Angaben zu allen von ihm (im Banken- oder im Handelsbuch) gehaltenen Positionen zu machen. Zu den gehaltenen Positionen zählen auch solche, die aufgrund von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 und – sofern Artikel 43 Absatz 6 der genannten Verordnung gilt – aufgrund von Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung beibehalten werden.
Verbriefungen, denen letztlich finanzielle Verbindlichkeiten zugrunde liegen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben und (teilweise) von einer Verbriefungszweckgesellschaft erworben wurden. Diese zugrunde liegenden finanziellen Verbindlichkeiten könnten gedeckte Schuldverschreibungen oder andere Verbindlichkeiten umfassen und sind daher in Spalte 0160 auszuweisen.
Positionen in Verbriefungen, bei denen das meldende Institut weder Originator noch Sponsor ist (d. h. Anleger und ursprüngliche Kreditgeber).
Meldebogen C 14.01 ist nur für Verbriefungspositionen zu übermitteln, die im Verbriefungsrahmen behandelt werden.
113. Diese Meldebögen sind von konsolidierten Gruppen und Einzelinstituten ( 8 ) auszufüllen, die sich in dem Land befinden, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen. Bei Verbriefungen, an denen mehrere Unternehmen der gleichen konsolidierten Gruppe beteiligt sind, ist die detaillierte Aufschlüsselung nach einzelnen Unternehmen zu übermitteln.
114. Aufgrund von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402, wonach Institute, die in Verbriefungspositionen investieren, sich zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten umfassende Informationen verschaffen müssen, ist der Berichtsumfang des Meldebogens in begrenztem Umfang auf Anleger anzuwenden. Insbesondere haben diese die Spalten 0010–0040, 0070–0110, 0160, 0190, 0290–0300 und 0310–0470 auszufüllen.
115. Institute, die die Rolle der ursprünglichen Kreditgeber spielen (und in derselben Verbriefung nicht auch die Aufgaben von Originatoren oder Sponsoren ausüben), müssen im Allgemeinen den Meldebogen im gleichen Umfang ausfüllen wie Anleger.
3.8.2. Aufschlüsselung des Meldebogens SEC DETAILS
116. Der Meldebogen SEC DETAILS setzt sich aus zwei Bögen zusammen. SEC DETAILS gibt einen allgemeinen Überblick über die Verbriefungen. In SEC DETAILS 2 werden die Verbriefungspositionen, die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen, nach angewandtem Ansatz aufgeschlüsselt.
117. Verbriefungspositionen im Handelsbuch sind nur in den Spalten 0010–0020, 0420, 0430, 0431, 0432, 0440 und 0450–0470 auszuweisen. In den Spalten 0420, 0430 und 0440 ist dem der Eigenmittelanforderung für die Nettoposition entsprechenden Risikogewicht Rechnung zu tragen.
3.8.3 C 14.00 – Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS)
Spalten |
|
0010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. |
0020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG Für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungstransaktion verwendeter Code oder – falls nicht verfügbar – der Name, unter dem die Verbriefungstransaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
0021 |
GRUPPENINTERNE, PRIVATE ODER ÖFFENTLICHE VERBRIEFUNG? Diese Spalte gibt Aufschluss darüber, ob es sich um eine gruppeninterne, eine private oder eine öffentliche Verbriefung handelt. Anzugeben ist eines der Folgenden: — private Platzierung, — gruppenintern, — öffentliche Platzierung. |
0110 |
FUNKTION DES INSTITUTS: (ORIGINATOR/SPONSOR/URSPRÜNGLICHER KREDITGEBER/ANLEGER) Anzugeben ist eines der Folgenden: — Originator, — Sponsor, — Anleger, — ursprünglicher Kreditgeber. Originator im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Sponsor im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der genannten Verordnung. Es wird angenommen, dass es sich bei den Anlegern um Institute handelt, für die Artikel 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt. Wenn Artikel 43 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402 gilt, gelten auch die Artikel 406 und 407 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
0030 |
KENNUNG DES ORIGINATORS In dieser Spalte anzugeben ist die Unternehmenskennung (LEI-Code) des Originators oder – falls nicht verfügbar – der Code, den die Aufsichtsbehörde dem Originator zugewiesen hat, oder – falls auch dieser nicht verfügbar – der Name des Instituts selbst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, an denen das meldende Institut als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber beteiligt ist, hat es die Kennungen sämtlicher (als Originator, Sponsor oder ursprünglicher Kreditgeber) an der Transaktion beteiligter Unternehmen in der konsolidierten Gruppe anzugeben. Steht der Code nicht zur Verfügung oder ist er dem meldenden Institut nicht bekannt, ist der Name des Instituts anzugeben. Bei Multi-Seller-Verbriefungen, bei denen das meldende Institut als Anleger eine Position in der Verbriefung hält, hat es die Kennungen sämtlicher an der Verbriefung beteiligter Originatoren oder – falls nicht verfügbar – die Namen der verschiedenen Originatoren anzugeben. Sind die Namen dem meldenden Institut nicht bekannt, hat es anzugeben, dass es sich bei der Verbriefung um eine Multi-Seller-Verbriefung handelt. |
0040 |
VERBRIEFUNGSART Anzugeben ist eines der Folgenden: — ABCP-Programm, — ABCP-Transaktion, — traditionelle Verbriefungen außer NPE-Verbriefungen, — nicht qualifizierte NPE-Verbriefungen, — qualifizierte NPE-Verbriefungen, — synthetische Transaktion. Für die Definition von „Programm forderungsgedeckter Geldmarktpapiere“, „Transaktion mit forderungsgedeckten Geldmarktpapieren“, „traditionelle Verbriefung“ und „synthetische Verbriefung“ siehe Artikel 242 Nummern 11 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für die Definition von „qualifizierte traditionelle NPE-Verbriefungen“ und „NPE-Verbriefungen“ siehe Artikel 269a Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0051 |
BILANZIERUNGSMETHODE: WERDEN VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN IN DER BILANZ BEHALTEN ODER AUS IHR ENTFERNT? Institute, die Originatoren, Sponsoren oder ursprüngliche Kreditgeber sind, müssen eines der folgenden Kürzel angeben: — „K – totally kept“ bei vollständigem Ansatz der verbrieften Risikopositionen; — „P – partially removed“ bei teilweiser Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen; — „R – totally removed“ bei vollständiger Ausbuchung der verbrieften Risikopositionen; — „N – Not applicable“ für nicht zutreffend. In dieser Spalte werden die Bilanzierungsmethoden für die Transaktion zusammengefasst. Die Übertragung eines signifikanten Risikos im Sinne der Artikel 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf sich nicht darauf auswirken, welche Bilanzierungsmethode im Rahmen des maßgeblichen Rechnungslegungsrahmens auf die Transaktion angewandt wird. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. Die Option „P“ (teilweise Ausbuchung) ist anzugeben, wenn die verbrieften Aktiva gemäß IFRS 9.3.2.16–3.2.21 in der Bilanz dem anhaltenden Engagement des meldenden Unternehmens entsprechend angesetzt werden. |
0060 |
SOLVENZRECHTLICHE BEHANDLUNG: UNTERLIEGEN DIE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN EIGENMITTELANFORDERUNGEN? Artikel 109, 244 und 245 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren): — keine Eigenmittelanforderungen; — Anlagebuch; — Handelsbuch; — teilweise im Anlage- und im Handelsbuch. In dieser Spalte ist die solvabilitätsrechtliche Behandlung des Verbriefungsplans durch den Originator zusammenzufassen. Sie muss Aufschluss darüber geben, ob die Eigenmittelanforderungen anhand der verbrieften Risikopositionen oder anhand der Verbriefungspositionen (Anlagebuch/Handelsbuch) berechnet werden. Beruhen die Eigenmittelanforderungen auf verbrieften Risikopositionen (da kein signifikantes Risiko übertragen worden ist), ist die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SA anzugeben, wenn das Institut die Standardmethode nutzt, oder im Meldebogen CR IRB, wenn es mit dem auf internen Beurteilungen basierenden Ansatz arbeitet. Beruhen die Eigenmittelanforderungen dagegen auf im Anlagebuch gehaltenen Verbriefungspositionen (da ein signifikantes Kreditrisiko übertragen worden ist), sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken im Meldebogen CR SEC zu liefern. Bei im Handelsbuch gehaltenen Verbriefungspositionen sind die Angaben zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken im Meldebogen MKR SA TDI (standardisiertes allgemeines Positionsrisiko), in den Meldebögen MKR SA SEC oder MKR SA CTP (standardisiertes spezifisches Positionsrisiko) oder im Meldebogen MKR IM (interne Modelle) zu liefern. Handelt es sich um Verbriefungen von Verbindlichkeiten, müssen die Originatoren in dieser Spalte keine Eintragung vornehmen. |
0061 |
ÜBERTRAGUNG EINES SIGNIFIKANTEN RISIKOS Anzugeben ist eines der Folgenden (gilt nur für Originatoren): — Es wurde keine Übertragung ausgewiesen – das meldende Unternehmen weist seinen verbrieften Risikopositionen Risikogewichte zu; — erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 2 Nummer b oder Artikel 245 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — erfolgreiche Übertragung im Sinne von Artikel 244 Absatz 3 Buchstabe a oder Artikel 245 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — Zuweisung eines Risikogewichts von 1 250 % oder Abzug der in der Verbriefung gehaltenen Positionen gemäß Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b oder Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Diese Spalte muss einen Überblick darüber geben, ob eine signifikante Übertragung stattgefunden hat und wenn ja, mit welchen Mitteln sie erzielt wurde. Welche solvenzrechtliche Behandlung durch den Originator angemessen ist, wird sich danach richten, ob ein signifikantes Risiko erfolgreich übertragen wurde. |
0070 |
VERBRIEFUNG ODER WIEDERVERBRIEFUNG? Hier ist unter Berücksichtigung der Definition von „Verbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 61 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und „Wiederverbriefung“ in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 63 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anhand der folgenden Kürzel die Art der Verbriefung anzugeben: — Verbriefung, — Wiederverbriefung. |
0075 |
STS-VERBRIEFUNGEN Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein |
0446 |
FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGEN Artikel 243, 270 und 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein „Ja“ ist für Folgendes anzugeben: — STS-Verbriefungen, die gemäß Artikel 243 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen; — vorrangige Positionen bei STS-Bilanzverbriefungen, die gemäß Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für diese Behandlung infrage kommen; — bestandsgeschützte synthetische KMU-Verbriefungen gemäß Artikel 494c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0076 |
ART DES ZINSÜBERSCHUSSES Artikel 2 Nummer 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 Anzugeben ist eines der Folgenden: — Kein Zinsüberschuss; — Zinsüberschuss, fester Betrag – „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus; — Zinsüberschuss, fester Betrag – „Trapped“-Mechanismus; — Zinsüberschuss, variabler Betrag – „Use-it-or-lose-it“-Mechanismus; — Zinsüberschuss, variabler Betrag – „Trapped“-Mechanismus. |
0077 |
ABSCHREIBUNGSSYSTEM Anzugeben ist eines der Folgenden: — Sequentielle Abschreibung; — Anteilige Abschreibung; — Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Bilanzverbriefungen erfüllt — Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen erfüllt — (Leitlinien für STS-Kriterien für Nicht-ABCP-Transaktionen (Guidelines on STS criteria for non-ABCP transactions) und Artikel 21 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/2402); — Wechsel von anteiliger Abschreibung zu sequenzieller Abschreibung; Nicht konform; — Sonstiges Abschreibungssystem. |
0078 |
BESICHERUNGSMÖGLICHKEITEN Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 Die Institute müssen eine der folgenden Besicherungsoptionen in Bezug auf die Besicherungsvereinbarung angeben: — Sicherheiten in Form von Schuldverschreibungen mit einem Risikogewicht von 0 % — Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2017/2402; — Sicherheiten in Form von Barmitteln, die bei einem Drittkreditinstitut mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gehalten werden — Artikel 26e Absatz 10 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2017/2402; — Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 2 hat — Sicherheiten in Form einer Bareinlage beim Originator oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen, wenn der Originator oder ein verbundenes Unternehmen eine Bonitätsstufe von mindestens 3 hat — Anforderungen im Falle von Anlagen in synthetische Unternehmensanleihen (Credit Linked Notes), die vom Originator ausgegeben werden, erfüllt — Keine Sicherheit, der Anleger kommt für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht — Keine Sicherheit, der Anleger profitiert von einer Rückbürgschaft einer Stelle, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt — Andere Arten von Sicherheiten: Schuldverschreibungen, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen; — Andere Arten von Sicherheiten: Barmittel, die nicht Artikel 26e der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen; — Keine Sicherheit, STS-Kriterien für bilanzwirksame Verbriefungen nicht erfüllt; — Andere Fälle als die, in denen es keine Sicherheit gibt, der Anleger aber für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt oder von einer Rückbürgschaft einer Stelle profitiert, die für ein Risikogewicht von 0 % in Betracht kommt. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 „Synthetische Transaktion“ angegeben wurde. |
0080–0100 |
SELBSTBEHALT Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402; Gilt Artikel 43 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402, so gilt auch Artikel 405 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der am 31. Dezember 2018 gültigen Fassung. |
0080 |
ART DES SELBSTBEHALTS Für jeden originierten Verbriefungsplan ist anzugeben, welcher Art der Einbehalt eines materiellen Nettoanteils, wie er in Artikel 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 vorgesehen ist, jeweils ist: A – Vertikaler Anteil (Verbriefungspositionen): „das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts einer jeden an die Anleger verkauften oder übertragenen Tranche“; V – Vertikaler Anteil (verbriefte Risikopositionen): das Halten eines Anteils von mindestens 5 % des Kreditrisikos jeder verbrieften Risikoposition, wenn das im Hinblick auf diese verbrieften Risikopositionen zurückbehaltene Kreditrisiko dem Kreditrisiko, das im Hinblick auf ebendiese Risikopositionen verbrieft wurde, stets im Rang gleich- oder nachgestellt ist; B – Revolvierende Risikopositionen: „bei Verbriefungen von revolvierenden Risikopositionen das Halten eines Originator-Anteils von mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen“; C – Bilanzwirksam: „das Halten eines Anteils von nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Forderungen, der mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht, wenn diese Risikopositionen ansonsten im Rahmen der Verbriefung verbrieft worden wären, sofern die Zahl der potenziell verbrieften Risikopositionen bei der Origination mindestens 100 beträgt“; D – Erstverlust: „das Halten der Erstverlusttranche und erforderlichenfalls weiterer Tranchen, die das gleiche oder ein höheres Risikoprofil aufweisen und nicht früher fällig werden als die an die Anleger übertragenen oder verkauften Tranchen, sodass der insgesamt gehaltene Anteil mindestens 5 % des Nominalwerts der verbrieften Risikopositionen entspricht“; E – Befreit: Dieser Code ist bei Verbriefungen anzugeben, die von der Anwendung des Artikels 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 betroffen sind; U – Verstoß oder unbekannt: Dieser Code ist anzugeben, wenn das meldende Institut nicht sicher weiß, welche Art des Selbstbehalts angewendet wird, oder wenn ein Verstoß vorliegt. |
0090 |
% DES SELBSTBEHALTS AM BERICHTSSTICHTAG Der Selbstbehalt eines materiellen Nettoanteils durch den Originator, den Sponsor oder den ursprünglichen Kreditgeber der Verbriefung muss (am Tag der Originierung) mindestens 5 % betragen. Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
0100 |
EINHALTUNG DER SELBSTBEHALTANFORDERUNG? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: Y – Ja N – Nein Wurde in Spalte 0080 (Art des Selbstbehalts) „E“ (befreit) angegeben, muss diese Spalte leer bleiben. |
0120–0130 |
NICHT-ABCP-PROGRAMME Da ABCP-Programme (im Sinne von Artikel 242 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) mehrere Einzelverbriefungen umfassen und daher einen Spezialfall darstellen, sind sie von der Meldung in den Spalten 0120, 0121 und 0130 ausgenommen. |
0120 |
ORIGINIERUNGSDATUM (tt/mm/jjjj) Monat und Jahr des Originierungsdatums (d. h. das Abgrenzungs- oder Abschlussdatum des Pools) der Verbriefung sind in folgendem Format anzugeben: „mm/jjjj“. Das Originierungsdatum eines Verbriefungsplans muss von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Im besonderen Fall von Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, muss das Originierungsdatum dem Datum der ersten Begebung von Wertpapieren entsprechen. Diese Angabe ist auch dann zu liefern, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0121 |
DATUM DER LETZTEN EMISSION (tt/mm/jjjj) Monat und Jahr des Datums der letzten Emission von Wertpapieren in der Verbriefung sind in folgendem Format auszuweisen: „tt/mm/jjjj“. Die Verordnung (EU) 2017/2402 gilt nur für Verbriefungen, deren Wertpapiere am oder nach dem 1. Januar 2019 begeben wurden. Ob die jeweilige Verbriefung unter die Verordnung (EU) 2017/2402 fällt, entscheidet das Datum der letzten Wertpapieremission. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0130 |
GESAMTSUMME DER VERBRIEFTEN RISIKOPOSITIONEN AM ORIGINIERUNGSDATUM In dieser Spalte wird der (anhand der ursprünglichen Risikopositionen vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren berechnete) Betrag des verbrieften Portfolios am Originierungsdatum erfasst. Bei Verbriefungsplänen, die durch offene Pools besichert sind, ist der Betrag zum Zeitpunkt der Originierung der ersten Wertpapieremission anzugeben. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungen von Verbindlichkeiten sind nur die vom meldenden Unternehmen begebenen Beträge auszuweisen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0140–0225 |
VERBRIEFTE RISIKOPOSITIONEN In den Spalten 0140 bis 0225 werden vom meldenden Unternehmen Angaben zu einer Reihe von Merkmalen des verbrieften Portfolios verlangt. |
0140 |
GESAMTBETRAG Die Institute müssen den Wert des verbrieften Portfolios zum Meldestichtag, d. h. den ausstehenden Betrag der verbrieften Risikopositionen, ausweisen. Bei traditionellen Verbriefungen dürfen keine anderen Vermögenswerte aus dem Verbriefungspool aufgenommen werden. Bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen (bei denen es mehr als einen Originator gibt) ist nur der Betrag auszuweisen, der dem Beitrag des meldenden Unternehmens zum verbrieften Portfolio entspricht. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind (d. h. das Portfolio verbriefter Aktiva kann nach dem Originierungsdatum nicht mehr vergrößert werden), wird der Betrag fortschreitend gesenkt. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0150 |
ANTEIL DES INSTITUTS (%) Anteil (Prozentsatz mit zwei Dezimalstellen) des Instituts am verbrieften Portfolio am Meldestichtag. Außer bei Multi-Seller-Verbriefungsplänen ist in dieser Spalte standardmäßig 100 % anzugeben. In diesem Fall hat das meldende Unternehmen seinen aktuellen Beitrag zum verbrieften Portfolio auszuweisen (relativ gesehen äquivalent zur Spalte 0140). Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0160 |
TYP In dieser Spalte werden Angaben zur Art der Vermögenswerte („Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien“ bis „Sonstige großvolumige Risikopositionen“) oder Verbindlichkeiten („Gedeckte Schuldverschreibungen“ und „Sonstige Verbindlichkeiten“) des verbrieften Portfolios erfasst. Das Institut muss sich bei seiner Meldung für eine der folgenden Optionen entscheiden und dabei die höchste Forderungshöhe bei Ausfall zugrunde legen: Mengengeschäft: Hypothekendarlehen auf Wohnimmobilien; Kreditkartenforderungen; Verbraucherkredite; Kredite an KMU (die unter das Mengengeschäft fallen); sonstige Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Großvolumengeschäft: Hypothekendarlehen auf Gewerbeimmobilien; Leasinggeschäfte; Kredite an Unternehmen; Kredite an KMU (die unter Unternehmenskredite fallen); Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen; sonstige großvolumige Risikopositionen. Verbindlichkeiten: gedeckte Schuldverschreibungen; sonstige Verbindlichkeiten. Besteht der Pool verbriefter Risikopositionen aus einem Mix der oben aufgeführten Arten, hat das Institut die wichtigste Art anzugeben. Bei Wiederverbriefungen muss das Institut auf den letztendlich zugrunde liegenden Pool von Vermögenswerten Bezug nehmen. Bei Verbriefungsplänen, die durch geschlossene Pools besichert sind, muss die Vermögenswertart von einem Meldestichtag zum anderen gleich bleiben. Verbindlichkeiten sind als Verbindlichkeiten zu verstehen, die ursprünglich vom meldenden Institut begeben wurden (siehe Abschnitt 3.2.1 Nummer 112 Buchstabe b dieses Anhangs). |
0171 |
PROZENTUALER ANTEIL DES IRB-ANSATZES AN DEN GENUTZTEN ANSÄTZEN In dieser Spalte werden Angaben dazu erfasst, welchen Ansatz/welche Ansätze das Institut am Meldestichtag auf die verbrieften Risikopositionen anwenden würde. Die Institute müssen den nach Risikopositionswert bemessenen Prozentsatz der verbrieften Risikopositionen angeben, auf die zum Meldestichtag der auf internen Ratings beruhende Ansatz angewandt wird. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. Für die Verbriefung von Verbindlichkeiten gilt diese Spalte allerdings nicht. |
0180 |
ANZAHL DER RISIKOPOSITIONEN Artikel 259 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Institute zwingend, die auf die Verbriefungspositionen den SEC-IRBA-Ansatz anwenden (und daher in Spalte 171 mehr als 95 % angeben). Anzugeben ist die effektive Anzahl der Risikopositionen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Ebenfalls nicht auszufüllen ist diese Spalte, wenn das meldende Institut keine Positionen in der Verbriefung hält. Anleger müssen diese Spalte nicht ausfüllen. |
0181 |
AUSGEFALLENE POSITIONEN „W“ (%) Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ein Institut hat den nach Artikel 261 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnenden Faktor „W“ (für die ausgefallenen zugrunde liegenden Risikopositionen) selbst dann auszuweisen, wenn es auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. |
0190 |
LAND Angabe des Codes (ISO 3166-1 alpha-2) des Ursprungslands der der Transaktion letztendlich zugrunde liegenden Risikoposition, d. h. des Landes des unmittelbaren Schuldners der ursprünglichen verbrieften Risikopositionen (Transparenz). Besteht der Verbriefungspool aus verschiedenen Ländern, ist das wichtigste Land anzugeben. Überschreitet kein Land die auf dem Betrag der Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten beruhende Schwelle von 20 %, ist „sonstige Länder“ anzugeben. |
0201 |
LGD (%) Die risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Die LGD ist gemäß Artikel 259 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0202 |
EL (%) Der risikopositionsgewichtete erwartete durchschnittliche Verlust (EL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0171 angeben). Bei verbrieften Vermögenswerten nach dem Standardansatz sind als EL die in Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten spezifischen Kreditrisikoanpassungen anzugeben. Der EL ist nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0203 |
UL (%) Der risikopositionsgewichtete unerwartete durchschnittliche Verlust (UL) bei den verbrieften Vermögenswerten ist nur von Instituten auszuweisen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und daher 95 % oder mehr in Spalte 0170 angeben). Der UL bei Vermögenswerten ist gleich dem risikogewichteten Risikopositionsbetrag (RWEA) mal 8 %. RWEA sind nach Teil 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt oder die Eigenmittelanforderungen (bei einer Verbriefung von Vermögenswerten) auf den verbrieften Risikopositionen beruhen, ist diese Spalte nicht auszufüllen. |
0204 |
RISIKOPOSITIONSGEWICHTETER DURCHSCHNITT DER LAUFZEIT VON VERMÖGENSWERTEN Der risikopositionsgewichtete Durchschnitt der Laufzeit (WAM) der verbrieften Vermögenswerte zum Meldestichtag ist von allen Instituten anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die Eigenmittelanforderungen berechnen. Die Institute müssen die Laufzeit jedes Vermögenswerts gemäß Artikel 162 Absatz 2 Buchstaben a und f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Anwendung der Fünfjahresobergrenze berechnen. |
0210 |
(-) WERTBERICHTIGUNGEN UND RÜCKSTELLUNGEN Wertberichtigungen und Rückstellungen (Artikel 159 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) für Kreditverluste, die gemäß dem für das meldende Institut geltenden Rechnungslegungsrahmen vorgenommen wurden. Wertberichtigungen müssen alle Beträge einschließen, die für Kreditverluste bei finanziellen Vermögenswerten seit deren erstmaligem Ansatz in der Bilanz im Gewinn oder Verlust erfasst wurden (einschließlich der zum beizulegenden Zeitwert bemessenen, auf das Kreditrisiko von finanziellen Vermögenswerten zurückzuführenden Verluste, die nicht vom Risikopositionswert abgezogen werden), zuzüglich der in Artikel 166 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Abschläge auf zum Zeitpunkt des Ankaufs bereits ausgefallene Vermögenswerte. Die Rückstellungen müssen die kumulierten Beträge der Kreditverluste bei außerbilanziellen Posten einschließen. In dieser Spalte werden Angaben zu den bei den verbrieften Risikopositionen vorgenommenen Wertberichtigungen und Rückstellungen erfasst. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Diese Angabe ist selbst dann erforderlich, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0221 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) KIRB Diese Spalte, in der Angaben zu dem in Artikel 255 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Parameter KIRB erfasst werden, ist nur von Instituten auszufüllen, die nach dem SEC-IRBA-Ansatz verfahren (und somit in Spalte 171 95 % oder mehr angeben). KIRB ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0222 |
PROZENTUALER ANTEIL DER MENGENGESCHÄFT-RISIKOPOSITIONEN IN IRB-POOLS IRB-Pools im Sinne von Artikel 242 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sofern das Institut KIRB für mindestens 95 % des zugrunde liegenden Risikopositionsbetrags gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnen kann (Artikel 259 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
0223 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN VOR VERBRIEFUNG (%) Ksa Diese Spalte ist selbst dann auszufüllen, wenn das Institut auf die Verbriefungspositionen nicht den SEC-SA-Ansatz anwendet. In dieser Spalte werden die in Artikel 255 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben zum Parameter KSA erfasst. KSA ist als Prozentwert (mit zwei Dezimalstellen) anzugeben. Wenn es sich um eine Verbriefung von Verbindlichkeiten handelt, ist diese Spalte nicht auszufüllen. Bei einer Verbriefung von Vermögenswerten ist diese Angabe auch dann zu machen, wenn das meldende Unternehmen keine Positionen in der Verbriefung hält. |
0225 |
ZUSATZINFORMATIONEN: KREDITRISIKOANPASSUNGEN IM LAUFENDEN BERICHTSZEITRAUM |
0230–0304 |
VERBRIEFUNGSSTRUKTUR In diesem Spaltenblock werden Angaben zur Struktur der Verbriefung nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen, Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) und Restlaufzeit zum Meldestichtag erfasst. Bei Multi-Seller-Verbriefungen ist nur der Betrag auszuweisen, der auf das meldende Institut entfällt bzw. diesem zugewiesen wurde. |
0230–0255 |
BILANZWIRKSAME POSTEN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu bilanzwirksamen Posten, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
0230–0232 |
VORRANGIG |
0230 |
BETRAG Der Betrag vorrangiger Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0231 |
UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte untere Tranchierungspunkt |
0232 und 0252 |
BONITÄTSSTUFEN Die für Institute, die nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren, vorgesehenen Bonitätsstufen (Artikel 263 Tabellen 1 und 2 und Artikel 264 Tabellen 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesen Spalten sind alle beurteilten Transaktionen anzugeben, unabhängig davon, nach welchem Ansatz verfahren wird. |
0240–0242 |
MEZZANINE |
0240 |
BETRAG Der auszuweisende Betrag schließt Folgendes ein: — mezzanine Verbriefungspositionen im Sinne von Artikel 242 Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; — zusätzliche Verbriefungspositionen, bei denen es sich nicht um die in Artikel 242 Nummern 6, 17 oder 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Positionen handelt. |
0241 |
ANZAHL DER TRANCHEN Anzahl der Mezzanine-Tranchen |
0242 |
BONITÄTSSTUFE DER NACHRANGIGSTEN TRANCHE Die nach Artikel 263 Tabelle 2 und Artikel 264 Tabelle 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmte Bonitätsstufe der nachrangigsten Mezzanine-Tranche. |
0250–0252 |
ERSTVERLUST |
0250 |
BETRAG Der Betrag der Erstverlusttranche im Sinne von Artikel 242 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0251 |
OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT (%) Der in Artikel 256 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte obere Tranchierungspunkt |
0252 |
BONITÄTSSTUFEN |
0254–0255 |
ÜBERSICHERUNGEN UND RESERVEKONTEN MIT SICHERHEITSLEISTUNG Artikel 256 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Beträge von Besicherungen und Reservekonten mit Sicherheitsleistung, die nicht der Definition von „Tranche“ in Artikel 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, aber für die Zwecke der Berechnung des unteren und oberen Tranchierungspunkts gemäß Artikel 256 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als Tranchen betrachtet werden. |
0254 |
BETRAG |
0255 |
DAVON: NICHT ERSTATTUNGSFÄHIGE KAUFPREISNACHLÄSSE Artikel 2 Nummer 31 der Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 Die Institute müssen zum Meldestichtag nicht erstattungsfähige Kaufpreisnachlässe gemäß Artikel 269a Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausweisen, die unter Berücksichtigung der realisierten Verluste gemäß Unterabsatz 2 nach unten anzupassen sind. Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0040 „Qualifizierte NPE-Verbriefung“ oder „Nicht qualifizierte NPE-Verbriefung“ angegeben wurde. |
0260–0287 |
AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE In diesem Spaltenblock werden Angaben zu außerbilanziellen Posten und Derivaten vor Anwendung von Umrechnungsfaktoren, aufgeschlüsselt nach Tranchen (vorrangig/mezzanine/Erstverlust), erfasst. |
0260–0285 |
VORRANGIG/MEZZANINE/ERSTVERLUST Hier sind dieselben Kriterien für die Einstufung nach Tranchen und die Angabe des unteren Tranchierungspunkts, der Anzahl der Tranchen und des oberen Tranchierungspunkts für bilanzwirksame Posten anzuwenden (siehe Erläuterungen zu den Spalten 0230 bis 0252). |
0287 |
SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS Artikel 242 Absatz 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 „Originator“ angegeben wurde. |
0290–0300 |
LAUFZEIT |
0290 |
ERSTER VORHERSEHBARER KÜNDIGUNGSTERMIN Der in Anbetracht der Vertragsklauseln und der aktuell erwarteten Finanzlage wahrscheinliche Termin für die Kündigung der gesamten Verbriefung. Allgemein wäre dies der jeweils früheste der folgenden Termine: i) das Datum, an dem die Rückführungsoption (im Sinne von Artikel 242 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) unter Berücksichtigung der Laufzeit der zugrunde liegenden Risikoposition(en), ihrer erwarteten Vorauszahlungsquote sowie möglicher Neuverhandlungsaktivitäten erstmals ausgeübt werden könnte; ii) das Datum, an dem der Originator erstmals eine andere, in den Vertragsklauseln der Verbriefung eingebettete Kaufoption ausüben könnte, die zur vollständigen Rücknahme der Verbriefung führen würde. Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des ersten erwarteten Kündigungstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
0291 |
IN DER TRANSAKTION ENTHALTENE KAUFOPTIONEN DES ORIGINATORS Für den ersten erwarteten Kündigungstermin relevante Art von Kaufoption: — Rückführungsoption, die die Anforderungen nach Artikel 244 Absatz 4 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt; — sonstige Rückführungsoption; — sonstige Art von Kaufoption. |
0300 |
GESETZLICH LETZTER FÄLLIGKEITSTERMIN Datum, an dem die gesamte Hauptforderung der Verbriefung nebst Zinsen den Rechtsvorschriften entsprechend zurückgezahlt werden muss (auf der Grundlage der Transaktionsdokumente). Anzugeben sind Tag, Monat und Jahr des gesetzlich letzten Fälligkeitstermins. Falls bekannt, ist der genaue Tag anzugeben, andernfalls der erste Tag des Monats. |
0302–0304 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
0302 |
UNTERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) Der untere Tranchierungspunkt der nachrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
0303 |
OBERER TRANCHIERUNGSPUNKT DES VERÄUßERTEN RISIKOS (%) Der obere Tranchierungspunkt der vorrangigsten Tranche, die bei traditionellen Verbriefungen an Dritte veräußert oder bei synthetischen Verbriefungen durch Dritte abgesichert wird, ist nur von Originatoren anzugeben. |
0304 |
VOM ORIGINIERENDEN INSTITUT ANGEGEBENER RISIKOTRANSFER (%) Der erwartete Verlust (EL) und der unerwartete Verlust (UL) bei den auf Dritte übertragenen verbrieften Vermögenswerten ist in Prozent der Gesamtsumme aus EL und UL nur von Originatoren anzugeben. Der EL und UL der zugrunde liegenden Risikopositionen sind anzugeben und dann nach dem Wasserfallprinzip den jeweiligen Verbriefungstranchen zuzuweisen. Bei Banken, die den Standardansatz anwenden, ist der EL die spezifische Kreditrisikoanpassung bei den verbrieften Vermögenswerten und der UL die Kapitalanforderung für die verbrieften Risikopositionen. |
3.8.4. C 14.01 – Detaillierte Angaben zu Verbriefungen (SEC DETAILS 2)
118. Für die nachstehend genannten Ansätze ist der Meldebogen SEC DETAILS 2 gesondert vorzulegen:
SEC-IRBA;
SEC-SA;
SEC-ERBA;
1 250 %;
interner Bemessungsansatz;
Sonderbehandlung für vorrangige Tranchen qualifizierter NPE-Verbriefungen.
Spalten |
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0010 |
INTERNER CODE Interner (alphanumerischer) Code, den das Institut zur Identifizierung der Verbriefung verwendet. Der interne Code muss mit der Kennung der Verbriefungstransaktion verbunden sein. |
0020 |
KENNUNG DER VERBRIEFUNG Code, der für die gesetzliche Registrierung der Verbriefungsposition bzw. bei mehreren Positionen, die in derselben Zeile ausgewiesen werden können, der Verbriefungstransaktion verwendet wird oder – falls nicht verfügbar – der Name, unter dem die Verbriefungsposition oder -transaktion im Markt bzw. bei einer internen oder privaten Verbriefung innerhalb des Instituts bekannt ist. Liegt die Internationale Wertpapier-Identifikationsnummer (ISIN) vor (z. B. für öffentliche Geschäfte), sind in dieser Spalte die allen Tranchen gemeinsamen Charakteristika anzugeben. |
0310–0400 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN: URSPRÜNGLICHE RISIKOPOSITION VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden Angaben zu den am Meldestichtag bestehenden Verbriefungspositionen nach bilanzwirksamen und außerbilanziellen Positionen und Tranche (vorrangig/mezzanine/Erstverlust) erfasst. |
0310–0330 |
BILANZWIRKSAME POSTEN Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0230, 0240 und 0250 des Meldebogens C 14.00. |
0340–0362 |
AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE Hier sind die gleichen Kriterien für die Einstufung der Tranchen anzuwenden wie in den Spalten 0260 bis 0287 des Meldebogens C 14.00. |
0351 und 0361 |
RISIKOGEWICHT SICHERUNGSGEBER/INSTRUMENT Risikogewicht des anerkennungsfähigen Stellers einer Absicherung oder des entsprechenden Instruments, das die Absicherung darstellt, in % (Artikel 249 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0362 |
SYNTHETISCHER ZINSÜBERSCHUSS Artikel 242 Nummer 20, Artikel 248 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 256 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur auszufüllen, wenn in der Spalte 0110 „Originator“ angegeben wurde. |
0370–0400 |
ZUSATZINFORMATIONEN: AUßERBILANZIELLE POSTEN UND DERIVATE VOR ANWENDUNG VON UMRECHNUNGSFAKTOREN In diesem Spaltenblock werden zusätzliche Angaben zu den gesamten außerbilanziellen Posten und Derivaten erfasst (die bereits nach einer anderen Aufschlüsselung in den Spalten 0340–0361 ausgewiesen sind). |
0370 |
DIREKTE KREDITSUBSTITUTE (DCS) Diese Spalte bezieht sich auf Verbriefungspositionen, die vom Originator gehalten und mit direkten Kreditsubstituten (DCS) besichert werden. Laut Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind die folgenden außerbilanziellen Posten mit vollem Risiko als DCS zu betrachten: — Garantien, die den Charakter eines Kreditsubstituts haben; — „Unwiderrufliche Kreditsicherungsgarantien“ (standby letters of credit), die den Charakter eines Kreditsubstituts haben. |
0380 |
IRS/CRS IRS steht für Zinsswaps (Interest Rate Swaps), während CRS für Währungsswaps (Currency Rate Swaps) steht. Diese Derivate sind in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführt. |
0390 |
LIQUIDITÄTSFAZILITÄTEN Liquiditätsfazilitäten (LF) im Sinne von Artikel 242 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0400 |
SONSTIGE Verbleibende außerbilanzielle Posten. |
0411 |
RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0180 des Meldebogens CR SEC zusammen. |
0420 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENER RISIKOPOSITIONSWERT Diese Angabe hängt eng mit Spalte 0190 des Meldebogens CR SEC zusammen. In dieser Spalte ist ein negativer Wert auszuweisen. |
0430 |
GESAMTBETRAG DES RISIKOGEWICHTETEN POSITIONSBETRAGS VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag vor Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0570 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalten 0410 und 0420 (je nachdem, welche von beiden für die Eigenmittelanforderung relevant ist) des Meldebogens MKR SA CTP. |
0431 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON RISIKOGEWICHTSBEGRENZUNG |
0432 |
(-) HERABSETZUNG AUFGRUND VON ALLGEMEINER BEGRENZUNG |
0440 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOGEWICHTETEN POSITION NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE In dieser Spalte werden Angaben zum risikogewichteten Positionsbetrag nach Anwendung der auf die Verbriefungspositionen anzuwendenden Obergrenze erfasst, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wurden. Bei Verbriefungen im Handelsbuch ist der nach dem spezifischen Risiko gewichtete Positionsbetrag anzugeben. Siehe Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP. |
0447–0448 |
ZUSATZINFORMATIONEN |
0447 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-ERBA-ANSATZ Artikel 263 und 264 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist nur für Transaktionen mit Rating vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-ERBA-Ansatz verfahren wird. |
0448 |
RISIKOGEWICHTETER POSITIONSBETRAG BEIM SEC-SA-ANSATZ Artikel 261 und 262 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Diese Spalte ist vor der Obergrenze auszufüllen und darf nicht für Transaktionen verwendet werden, bei denen nach dem SEC-SA-Ansatz verfahren wird. |
0450–0470 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN – HANDELSBUCH |
0450 |
CTP ODER NICHT-CTP? Anzugeben ist eines der folgenden Kürzel: „CTP“ – Korrelationshandelsportfolio; „Non-CTP“ – kein Korrelationshandelsportfolio. |
0460–0470 |
NETTOPOSITIONEN – KAUF/VERKAUF Siehe Spalten 0050/0060 des Meldebogens MKR SA SEC bzw. des Meldebogens MKR SA CTP. |
3.9. GEGENPARTEIAUSFALLRISIKO
3.9.1. Umfang der Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko
119. In den Meldebögen zum Gegenparteiausfallrisiko sind in Anwendung von Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Angaben zu den mit Gegenparteiausfallrisiken behafteten Risikopositionen zu liefern.
120. Unberücksichtigt bleiben die Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung (CVA) (Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d und Teil 3 Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), die im Meldebogen für CVA-Risiken auszuweisen sind.
121. Mit Gegenparteiausfallrisiko behaftete Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sollten – sofern nicht anders angegeben – in die Daten zu Gegenparteiausfallrisiken einbezogen werden. Nach den Artikeln 307 bis 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Beiträge zum Ausfallfonds sollten jedoch nicht in den Meldebögen zu Gegenparteiausfallrisiken ausgewiesen werden; hiervon ausgenommen sind die entsprechenden Zeilen des Meldebogens C 34.10. Normalerweise werden die risikogewichteten Positionsbeträge von Beiträgen zum Ausfallfonds direkt im Meldebogen C 02.00 Zeile 0460 ausgewiesen.
3.9.2. C 34.01 – Umfang des Derivatgeschäfts
3.9.2.1. Allgemeine Bemerkungen
122. Nach Artikel 273a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 darf ein Institut den Risikopositionswert seiner Derivatepositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 oder 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Methode berechnen, sofern der Umfang seiner bilanziellen und außerbilanziellen Geschäfte mit Derivaten keinen der vorab festgelegten Schwellenwerte überschreitet. Die dazugehörige Bewertung ist monatlich anhand der Daten zum letzten Tag des Monats vorzunehmen. Dieser Meldebogen gibt Aufschluss darüber, ob diese Schwellenwerte eingehalten werden, und liefert ganz allgemein wichtige Informationen zum Umfang des Derivatgeschäfts.
123. „Monat 1“, „Monat 2“ und „Monat 3“ bezeichnet den ersten, den zweiten bzw. den dritten Monat des Quartals, auf das sich die Meldung bezieht. Diese auf Daten zum Monatsende beruhenden Angaben sind erst ab dem 28. Juni 2021 vorzulegen.
3.9.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010, 0040, 0070 |
KAUFDERIVATEPOSITIONEN Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Kaufderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. |
0020, 0050, 0080 |
VERKAUFSDERIVATEPOSITIONEN Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe der absoluten Marktwerte von Verkaufsderivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. |
0030, 0060, 0090 |
GESAMTSUMME Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe des absoluten Werts von Kaufderivatepositionen und des absoluten Werts von Verkaufsderivatepositionen anzugeben. |
Zeilen |
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0010 |
Umfang des Derivatgeschäfts Artikel 273a Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Einzubeziehen sind alle bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen außer Kreditderivaten, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. |
0020 |
Bilanzielle und außerbilanzielle Derivatepositionen Artikel 273a Absatz 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist der Gesamtmarktwert der bilanziellen und außerbilanziellen Derivatepositionen am letzten Tag des Monats anzugeben. Lässt sich der Marktwert einer Position an diesem Tag nicht ermitteln, so verwenden die Institute den beizulegenden Zeitwert dieser Position an diesem Tag. Lässt sich weder der Marktwert noch der beizulegende Zeitwert einer Position an diesem Tag ermitteln, so verwenden die Institute den letzten für diese Position ermittelten Marktwert oder beizulegenden Zeitwert. |
0030 |
(-) Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind Artikel 273a Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamtmarktwert der Kreditderivate, die als internes Sicherungsgeschäft gegen Kreditrisiken des Anlagebuchs anerkannt sind. |
0040 |
Gesamtvermögenswerte Gesamtvermögenswerte gemäß den geltenden Rechnungslegungsstandards. Bei Meldungen auf konsolidierter Basis muss das Institut die in den aufsichtlichen Konsolidierungskreis nach Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitt 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden Gesamtvermögenswerte angeben. |
0050 |
Anteil an den Gesamtvermögenswerten Zu berechnen, indem der Umfang des Derivatgeschäfts (Zeile 0010) durch die Gesamtvermögenswerte (Zeile 0040) dividiert wird. |
AUSNAHMEREGELUNG GEMÄß ARTIKEL 273a ABSATZ 4 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 |
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0060 |
Sind die Bedingungen nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt, einschließlich der Erlaubnis der zuständigen Behörde? Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Institute, die die Schwellenwerte für die Nutzung einer vereinfachten Methode beim Gegenparteiausfallrisiko überschreiten, aber dennoch eine dieser Methoden auf der Grundlage von Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, müssen (durch Ja/Nein) angeben, ob sie alle in diesem Artikel genannten Bedingungen erfüllen. Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen. |
0070 |
Methode zur Berechnung der Risikopositionswerte auf konsolidierter Basis Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Für die Berechnung der Risikopositionswerte von Derivatepositionen auf konsolidierter Basis gilt folgende Methode, die nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auch auf Einzelbasis angewandt werden kann: — OEM: Ursprungsrisikomethode; — Vereinfachter SA-CCR: Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko. Muss nur von Instituten angegeben werden, die von der Ausnahmeregelung nach Artikel 273a Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gebrauch machen. |
3.9.3. C 34.02 – CCR-Risikopositionen nach Ansatz
3.9.3.1. Allgemeine Bemerkungen
124. Dieser Meldebogen muss für sämtliche CCR-Risikopositionen sowie gesondert für alle CCR-Risikopositionen ohne Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien (ZGP), die im Meldebogen C 34.10 anzugeben sind, ausgefüllt werden.
3.9.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
ANZAHL DER GEGENPARTEIEN Anzahl der Gegenparteien, für die das Institut eine CCR-Risikoposition führt. |
0020 |
ANZAHL DER GESCHÄFTE Anzahl der Geschäfte, bei denen zum Zeitpunkt der Meldung ein Gegenparteiausfallrisiko besteht. Wohlgemerkt sollten die für das ZGP-Geschäft ausgewiesenen Zahlenwerte keine Zu- oder Abflüsse beinhalten, sondern die Gesamtpositionen im CCR-Portfolio zum Meldestichtag. Auch sollte ein Derivat oder Wertpapierfinanzierungsgeschäft, das zu Modellierungszwecken in (mindestens) ein oder zwei Komponenten aufgesplittet ist, noch immer als ein einziges Geschäft betrachtet werden. |
0030 |
NOMINALBETRÄGE Summe der Nominalwerte von Derivaten und Wertpapierfinanzierungsgeschäften vor etwaigem Netting und ohne etwaige Anpassungen gemäß Artikel 279b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0040 |
POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit positivem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0050 |
NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Netting-Sätze mit negativem CMV entsprechend der Definition in Artikel 272 Nummer 12 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0060 |
ERHALTENE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM) Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen entgegengenommen werden. |
0070 |
GELEISTETE NACHSCHUSSZAHLUNGEN (VM) Artikel 275 Absätze 2 und 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der Nachschusszahlungen (VM) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen Nachschusszahlungen geleistet werden. |
0080 |
UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), ERHALTENE SICHERHEITEN Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA entgegengenommen werden. |
0090 |
UNABHÄNGIGER NETTO-SICHERHEITENBETRAG (NICA), GESTELLTE SICHERHEITEN Artikel 272 Nummer 12a, Artikel 275 Absatz 3 und Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 276 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnete Summe der unabhängigen Netto-Sicherheitenbeträge (NICA) bei allen Nachschussvereinbarungen, in deren Rahmen NICA gestellt werden. |
0100 |
WIEDERBESCHAFFUNGSKOSTEN (RC) Artikel 275, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Wiederbeschaffungskosten (RC) pro Netting-Satz sind zu berechnen nach: — Artikel 282 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode, — Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR, — Artikel 275 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR. Die Summe der Wiederbeschaffungskosten der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0110 |
POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE) Artikel 278, 281 und 282 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der potenzielle künftige Risikopositionswert (PFE) pro Netting-Satz ist zu berechnen nach: — Artikel 282 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode, — Artikel 281 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Anwendung des vereinfachten SA-CCR, — Artikel 278 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beim SA-CCR. Die Summe aller potenziellen künftigen Risikopositionswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0120 |
AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der aktuelle Wiederbeschaffungswert pro Netting-Satz muss dem in Artikel 272 Nummer 17 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definierten Wert entsprechen. Die Summe aller aktuellen Wiederbeschaffungswerte der Netting-Sätze ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0130 |
EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE) Artikel 272 Nummer 22 und Artikel 284 Absätze 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE eines Netting-Satzes ist in Artikel 272 Nummer 22 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 definiert und gemäß Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Vom Institut anzugeben ist die Summe aller EEPE, die für die Bestimmung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 284 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wurden, d. h. entweder der anhand aktueller Marktdaten oder der anhand einer einzigen Kalibrierung unter Stressbedingungen berechnete EEPE, je nachdem, welche der beiden Varianten die höhere Eigenmittelanforderung ergibt. |
0140 |
ZUR BERECHNUNG DES AUFSICHTLICHEN RISIKOPOSITIONSWERTS VERWENDETER ALPHA-WERT Artikel 274 Absatz 2, Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 284 Absätze 4 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 In den Zeilen für die OEM, den vereinfachten SA-CCR und den SA-CCR ist α gemäß Artikel 282 Absatz 2, Artikel 281 Absatz 1 und Artikel 274 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gleich 1,4. Für die Zwecke der IMM kann α entweder standardmäßig 1,4 betragen oder einen anderen Wert aufweisen, wenn die zuständigen Behörden gemäß Artikel 284 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einen höheren Wert für α vorschreiben oder den Instituten nach Artikel 284 Absatz 9 der genannten Verordnung die Verwendung eigener Schätzungen gestatten. |
0150 |
RISIKOPOSITIONSWERT VOR CRM Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert vor Kreditrisikominderung nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, wobei die Auswirkungen des Nettings zu berücksichtigen sind, jede andere Kreditrisikominderungstechnik (wie der Nachschuss von Sicherheiten) aber unberücksichtigt bleiben muss. Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften darf die Sicherheitenkomponente nicht bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM berücksichtigt werden, wenn die Sicherheit entgegengenommen wird, und der Risikopositionswert darf deshalb nicht herabgesetzt werden. Vielmehr ist sie bei der Bestimmung des Risikopositionswerts vor CRM regulär bei Hinterlegung der Sicherheit zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind besicherte Geschäfte als unbesichert zu behandeln, d. h. Auswirkungen von Nachschüssen kommen nicht zum Tragen. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert vor CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert vor CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte vor CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0160 |
RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM Bei CCR-behafteten Netting-Sätzen ist der Risikopositionswert nach CRM nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden zu berechnen, nachdem die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung die geltenden CRM-Techniken angewandt wurden. Bei Geschäften, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach CRM nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. Der in Abzug gebrachte CVA-Verlust darf gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nicht in den Risikopositionswert nach CRM einfließen. Die Summe aller Risikopositionswerte nach CRM ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0170 |
RISIKOPOSITIONSWERT Nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Methoden berechneter Risikopositionswert für CCR-behaftete Netting-Sätze; dies ist der maßgebliche Betrag für die Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach Anwendung der gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwendbaren CRM-Techniken und unter Berücksichtigung des abgezogenen CVA-Verlusts gemäß Artikel 273 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für Geschäfte, bei denen ein spezielles Korrelationsrisiko ermittelt wurde, muss der Risikopositionswert nach Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelt werden. In Fällen, in denen für eine einzige Gegenpartei mehr als ein CCR-Ansatz angewandt wird, ist der auf Gegenparteiebene abgezogene CVA-Verlust bei jedem einzelnen CCR-Ansatz dem Risikopositionswert der verschiedenen Netting-Sätze zuzuordnen, wobei der nach Kreditrisikominderung anfallende Risikopositionswert-Anteil der jeweiligen Netting-Sätze an dem nach Kreditrisikominderung anfallenden Gesamtrisikopositionswert der Gegenpartei abzubilden ist. Die Summe aller Risikopositionswerte ist vom Institut in der dafür vorgesehenen Zeile anzugeben. |
0180 |
Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz verfahren wird. |
0190 |
Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Risikopositionswert für das CCR bei Positionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. |
0200 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Risikogewichtete Positionsbeträge für das CCR im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 festgelegten Methoden berechnet werden. Hier sind der in Artikel 501 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von KMU und der in Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegte Faktor zur Unterstützung von Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0210 |
Positionen, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Standardansatz für das Kreditrisiko verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0220 des Meldebogens C 07.00 für CCR-Positionen anzugeben ist. |
0220 |
Positionen, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen, bei denen zur Ermittlung des Kreditrisikos nach dem in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen IRB-Ansatz verfahren wird. Der Betrag entspricht dem Betrag, der in Spalte 0260 des Meldebogens C 08.01 für CCR-Positionen anzugeben ist. |
Zeile |
|
0010 |
URSPRUNGSRISIKOMETHODE (FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Diese vereinfachte Methode für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 2 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
0020 |
VEREINFACHTER STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (VEREINFACHTER SA-CCR FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dieser vereinfachte Standardansatz für die Berechnung des Risikopositionswerts kann nur von Instituten genutzt werden, die die in Artikel 273a Absätze 1 oder 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Bedingungen erfüllen. |
0030 |
STANDARDANSATZ FÜR DAS CCR (SA-CCR FÜR DERIVATE) Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, bei denen das Institut den Risikopositionswert gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. |
0040 |
IMM (FÜR DERIVATE UND SFT) Derivate, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten, auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) zu berechnen. |
0050 |
Netting-Sätze aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften Netting-Sätze, die ausschließlich aus Wertpapierfinanzierungsgeschäften im Sinne von Artikel 4 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, und für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0060 |
Netting-Sätze aus Derivaten und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist Netting-Sätze, die ausschließlich aus den in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Derivatgeschäften und Geschäften mit langer Abwicklungsfrist im Sinne von Artikel 272 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestehen, für die das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. Derivate und Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist, die in einem produktübergreifenden vertraglichen Netting-Satz enthalten sind und deshalb in Zeile 0070 ausgewiesen werden, dürfen hier nicht angegeben werden. |
0070 |
Aus produktübergreifenden vertraglichen Netting-Sätzen Artikel 272 Absätze 11 und 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Netting-Sätze, die Geschäfte unterschiedlicher Produktkategorien wie Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten (Artikel 272 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), für die eine produktübergreifende vertragliche Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht und das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der IMM zu bestimmen. |
0080 |
EINFACHE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 222 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht – im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung – nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. |
0090 |
UMFASSENDE METHODE ZUR BERÜCKSICHTIGUNG FINANZIELLER SICHERHEITEN (FÜR SFT) Artikel 220 und 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und Lombardgeschäfte, bei denen das Institut sich dafür entschieden hat, den Risikopositionswert nach Artikel 223 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nicht – im Einklang mit Artikel 271 Absatz 2 der genannten Verordnung – nach Teil 3 Titel II Kapitel 6 der genannten Verordnung zu bestimmen. |
0100 |
VAR FÜR SFT Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte oder Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte, Lombardgeschäfte oder andere Kapitalmarkttransaktionen, bei denen es sich nicht um Derivatgeschäfte handelt und bei denen der Risikopositionswert gemäß Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mit Erlaubnis der zuständigen Behörden nach einem internen Modell berechnet wird, das Korrelationseffekten zwischen Wertpapierpositionen, die von der Netting-Rahmenvereinbarung erfasst werden, sowie der Liquidität der betreffenden Instrumente Rechnung trägt. |
0110 |
GESAMTSUMME |
0120 |
Davon: SWWR-Positionen Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 CCR-Risikopositionen, bei denen gemäß Artikel 291 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein spezielles Korrelationsrisiko (SWWR) ermittelt wurde. |
0130 |
Geschäfte mit Nachschusszahlungen Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Durch Nachschüsse gedeckte CCR-Risikopositionen, d. h. Netting-Sätze, für die eine Nachschussvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0140 |
Geschäfte ohne Nachschusszahlungen Nicht unter 0130 erfasste CCR-Risikopositionen. |
3.9.4. C 34.03 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach Standardansätzen (SA-CCR und vereinfachter SA-CCR) verfahren wird SA-CCR und vereinfachter SA-CCR
3.9.4.1. Allgemeine Bemerkungen
125. Dieser Meldebogen muss für CCR-Risikopositionen, die anhand des SA-CCR ermittelt werden, und für CCR-Risikopositionen, die anhand des vereinfachten SA-CCR ermittelt werden, gesondert ausgefüllt werden.
3.9.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
WÄHRUNG Der Kategorie „Zinsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind in der Währung auszuweisen, auf die dieses Geschäft lautet. Der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind in der Währung einer der beiden Geschäftskomponenten auszuweisen. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0020 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 EUR und in Spalte 0020 USD anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. |
0020 |
ZWEITE WÄHRUNG DES WÄHRUNGSPAARS Der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnete Geschäfte sind hier in der Währung der anderen Geschäftskomponente (dessen Pendant in Spalte 0010 ausgewiesen ist) anzugeben. Die beiden Währungen sind in den Spalten 0010 und 0010 in alphabetischer Reihenfolge zu nennen. Beim Währungspaar US-Dollar/Euro wäre somit in Spalte 0010 USD und in Spalte 0020 EUR anzugeben. Hierfür sind die ISO-Währungscodes zu verwenden. |
0030 |
ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0040 |
NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0050 |
POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. |
0060 |
NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Hedging-Sätze mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. Der aktuelle Marktwert eines Hedging-Satzes ist zu bestimmen, indem die positiven und negativen Marktwerte der Geschäfte in diesem Hedging-Satz ohne Berücksichtigung etwaiger gehaltener oder gestellter Sicherheiten gegeneinander aufgerechnet werden. |
0070 |
AUFSCHLAG Artikel 280a bis 280f und Artikel 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Summe aller Aufschläge im betreffenden Hedging-Satz/in der betreffenden Risikokategorie anzugeben. Der Aufschlag, der in den einzelnen Risikokategorien verwendet wird, um gemäß Artikel 278 Absatz 1 oder Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes zu bestimmen, ist nach den Artikeln 280a bis 280f der genannten Verordnung zu berechnen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
Zeilen |
|
0050, 0120, 0190, 0230, 0270, 0340 |
RISIKOKATEGORIEN Artikel 277 und 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Geschäfte sind derjenigen Risikokategorie zuzuordnen, zu der sie gemäß Artikel 277 Absätze 1 bis 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gehören. Die Zuordnung zu Hedging-Sätzen der Risikokategorie entsprechend muss gemäß Artikel 277a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfolgen. Für den vereinfachten SA-CCR gelten die Bestimmungen des Artikels 281 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0020–0040 |
Davon: Geschäfte, die mehr als einer Risikokategorie zugeordnet sind Artikel 277 Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte mit mehr als einem wesentlichen Risikofaktor, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und dem EBA-RTS gemäß Artikel 277 Absatz 5 der genannten Verordnung nach ihrer Wesentlichkeit in den einzelnen Risikokategorien zwei (0020), drei (0030) oder mehr (0040) Risikokategorien zugeordnet werden. |
0070–0110 und 0140–0180 |
Größte Währung und Währungspaar Diese Zuordnung erfolgt beim SA-CCR oder – falls zutreffend – beim vereinfachten SA-CCR für Geschäfte, die den Risikokategorien „Zinsrisiko“ bzw. „Fremdwährungsrisiko“ zugeordnet sind, anhand des CMV des Institutsportfolios. Für die Zwecke dieser Zuordnung ist der absolute Wert des CMV der Positionen zu summieren. |
0060, 0130, 0200, 0240, 0280 |
Ausschließliche Zuordnung Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Derivatgeschäfte, die gemäß Artikel 277 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausschließlich einer Risikokategorie zugeordnet sind. Geschäfte, die gemäß Artikel 277 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 mehreren Risikokategorien zugeordnet sind, sind hier unberücksichtigt zu bleiben. |
0210, 0250 |
Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte Auf Einzeladressen bezogene Geschäfte, die der Kategorie „Kreditrisiko“ bzw. „Aktienkursrisiko“ zugeordnet sind. |
0220, 0260 |
Mehrfachadressen-Geschäfte Mehrfachadressen-Geschäfte, die der Kategorie „Kreditrisiko“ bzw. „Aktienkursrisiko“ zugeordnet sind. |
0290–0330 |
Hedging-Sätze der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ Derivatgeschäfte, die den in Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Hedging-Sätzen der Kategorie „Warenpositionsrisiko“ zugeordnet sind. |
3.9.5. C 34.04 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach der Ursprungsrisikomethode (OEM) verfahren wird
3.9.5.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0020 |
Erläuterungen zu den Spalten 0010 und 0020 siehe Meldebogen C 34.02. |
0030 |
POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit positivem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. |
0040 |
NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte mit negativem CMV in der entsprechenden Risikokategorie. |
0050 |
POTENZIELLER KÜNFTIGER RISIKOPOSITIONSWERT (PFE) Hier ist die Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller Geschäfte derselben Risikokategorie anzugeben. |
Zeilen |
|
0020–0070 |
RISIKOKATEGORIEN Derivatgeschäfte, die den in Artikel 282 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Risikokategorien zugeordnet sind. |
3.9.6. C 34.05 – CCR-Risikopositionen, bei denen nach der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) verfahren wird
3.9.6.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
00010–0080 |
MIT NACHSCHUSSZAHLUNGEN Siehe Erläuterungen zu Zeile 0130 im Meldebogen C 34.02. |
0090–0160 |
OHNE NACHSCHUSSZAHLUNGEN Siehe Erläuterungen zu Zeile 0140 im Meldebogen C 34.02. |
0010, 0090 |
ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0020, 0100 |
NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0030, 0110 |
POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV positiv ist. |
0040, 0120 |
NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Summe der absoluten aktuellen Marktwerte (CMV) aller Geschäfte der gleichen Anlageklasse, deren CMV negativ ist. |
0050, 0130 |
AKTUELLER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0120 im Meldebogen C 34.02. |
0060, 0140 |
EFFEKTIVER ERWARTETER POSITIVER WIEDERBESCHAFFUNGSWERT (EEPE) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0130 im Meldebogen C 34.02. |
0070, 0150 |
EEPE unter Stressbedingungen Artikel 284 Absatz 6 und Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Der EEPE unter Stressbedingungen wird analog zum EEPE (Artikel 284 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnet, die Kalibrierung aber gemäß Artikel 292 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Stressbedingungen ausgerichtet. |
0080, 0160, 0170 |
RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. |
Zeile |
Erläuterung |
0010 |
GESAMTSUMME Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Derivaten, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist und Wertpapierfinanzierungsgeschäften zu liefern, bei denen das Institut gemäß Artikel 283 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 die Erlaubnis erhalten hat, zur Bestimmung des Risikopositionswerts die auf einem internen Modell beruhende Methode (IMM) zu verwenden. |
0020 |
Davon: SWWR-Positionen Siehe Erläuterungen zu Zeile 0120 im Meldebogen C 34.02. |
0030 |
Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-Standardansatz verfahren wird Siehe Erläuterungen zu Spalte 0180 im Meldebogen C 34.02. |
0040 |
Netting-Sätze, bei denen nach dem CR-IRB-Ansatz verfahren wird Siehe Erläuterungen zu Spalte 0190 im Meldebogen C 34.02. |
0050–0110 |
OTC-DERIVATE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich OTC-Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. |
0120–0180 |
BÖRSENGEHANDELTE DERIVATE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich börsengehandelte Derivate oder Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei mit Blick auf den Basiswert (Zinssatz, Wechselkurs, Kredit, Aktie, Ware oder Sonstiges) nach den verschiedenen Anlageklassen aufzuschlüsseln ist. |
0190–0220 |
WERTPAPIERFINANZIERUNGSGESCHÄFTE Hier sind die maßgeblichen Angaben zu Netting-Sätzen zu liefern, die ausschließlich Wertpapierfinanzierungsgeschäfte enthalten, bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert anhand der IMM zu bestimmen, wobei nach Art des Basiswerts bei der Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts (Anleihe, Aktie oder Sonstiges) aufzuschlüsseln ist. |
0230 |
PRODUKTÜBERGREIFENDE VERTRAGLICHE NETTING-SÄTZE Siehe Erläuterungen zu Zeile 0070 im Meldebogen C 34.02. |
3.9.7. C 34.06 – Die zwanzig bedeutendsten Gegenparteien
3.9.7.1. Allgemeine Bemerkungen
126. Hier sind Angaben zu den zwanzig bedeutendsten Gegenparteien zu liefern, auf die die höchsten CCR-Risikopositionen des Instituts entfallen. Die Rangordnung ist anhand der in Spalte 0120 dieses Meldebogens angegebenen CCR-Risikopositionswerte aller mit den betreffenden Gegenparteien bestehenden Netting-Sätze zu ermitteln. Gruppeninterne Risikopositionen oder Risikopositionen mit Gegenparteiausfallrisiko, denen die Institute aber für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 113 Absätze 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ein Risikogewicht von null zuweisen, sind bei der Bestimmung der zwanzig bedeutendsten Gegenparteien dennoch zu berücksichtigen.
127. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem Standardansatz (SA-CCR) oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode (IMM) berechnen, müssen diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln. Institute, die die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode (OEM) berechnen, müssen diesen Meldebogen halbjährlich übermitteln. Erläuterungen zu bestimmten Positionen.
3.9.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0011 |
NAME Name der Gegenpartei |
0020 |
CODE Der Code ist Teil der Zeilenkennung und muss für jedes meldende Unternehmen einmalig vergeben worden sein. Bei Instituten und Versicherungsunternehmen muss der Code dem LEI-Code (Unternehmenskennung) entsprechen. Bei sonstigen Unternehmen muss der Code dem LEI-Code oder, falls kein LEI-Code vorliegt, einem anderen Code entsprechen. Der Code muss einmalig vergeben worden sein und durchgängig und dauerhaft in allen Meldebögen verwendet werden. Das Codefeld muss immer ausgefüllt sein. |
0030 |
ART DES CODES Die Institute müssen angeben, ob es sich bei dem in Spalte 0020 angegebenen Code um einen „LEI-Code“ oder einen nationalen Code handelt. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0035 |
NATIONALER CODE Wenn in Spalte 0020 als Code der LEI-Code angegeben wurde, kann das Institut zusätzlich dazu auch den nationalen Code angeben. |
0040 |
SEKTOR DER GEGENPARTEI Jede Gegenpartei ist einem Sektor der folgenden FINREP-Systematik (siehe Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung) zuzuordnen: i) Zentralbanken; ii) Staaten; iii) Kreditinstitute; iv) Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; v) sonstige finanzielle Kapitalgesellschaften (außer Wertpapierfirmen); vi) Nichtfinanzunternehmen. |
0050 |
ART DER GEGENPARTEI Das Institut muss angeben, um welche Art von Gegenpartei es sich handelt. Hierbei kann aus drei Möglichkeiten gewählt werden: — QZGP: wenn die Gegenpartei eine qualifizierte ZGP ist; — KEINE QZGP: wenn die Gegenpartei eine ZGP, aber keine qualifizierte ZGP ist; — Keine ZGP: wenn die Gegenpartei keine ZGP ist. |
0060 |
SITZ DER GEGENPARTEI Hier ist der Ländercode nach ISO 3166-1 Alpha-2 des Landes anzugeben, in dem die Gegenpartei ihren Sitz hat (einschließlich der für internationale Organisationen geltenden Pseudo-ISO-Codes, die der neuesten Ausgabe des Zahlungsbilanz-Vademekums von Eurostat zu entnehmen sind). |
0070 |
ANZAHL DER GESCHÄFTE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0020 im Meldebogen C 34.02. |
0080 |
NOMINALBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0030 im Meldebogen C 34.02. |
0090 |
POSITIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Netting-Sätze mit positivem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0100 |
NEGATIVER AKTUELLER MARKTWERT (CMV) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die absolute Summe der Netting-Sätze mit negativem CMV anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0110 |
RISIKOPOSITIONSWERT NACH CRM Siehe Erläuterungen zu Spalte 0160 im Meldebogen C 34.02. Hier ist die Summe der Risikopositionswerte der Netting-Sätze nach CRM anzugeben, sollte es mehrere Netting-Sätze für dieselbe Gegenpartei geben. |
0120 |
RISIKOPOSITIONSWERT Siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02. |
0130 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Siehe Erläuterungen zu Spalte 0200 im Meldebogen C 34.02. |
3.9.8. C 34.07 – IRB-Ansatz – CCR-Risikopositionen nach Risikopositionsklasse und PD-Skala
3.9.8.1. Allgemeine Bemerkungen
128. Dieser Meldebogen ist für Institute bestimmt, die zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge aller oder eines Teils ihrer CCR-Risikopositionen gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entweder den fortgeschrittenen oder den IRB-Basisansatz verwenden, unabhängig davon, nach welchem Ansatz sie die CCR-Risikopositionswerte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bestimmen.
129. Der Meldebogen ist sowohl für alle Risikopositionsklassen zusammen als auch gesondert für jede der in Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelistete Risikopositionsklasse auszufüllen. Über eine zentrale Gegenpartei geclearte Risikopositionen sind hier nicht auszuweisen.
130. Zur Klärung der Frage, ob das Institut eigene Schätzungen für die Verlustquote bei Ausfall verwendet und/oder mit Kreditumrechnungsfaktoren arbeitet, sind für jede gemeldete Risikopositionsklasse folgende Angaben zu machen:
„NEIN“ = wenn die aufsichtsbehördlichen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (IRB-Grundansatz);
„JA“ = wenn eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und Kreditumrechnungsfaktoren verwendet werden (fortgeschrittener IRB-Ansatz).
3.9.8.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
Risikopositionswert Der nach der jeweiligen PD-Skala aufgeschlüsselte Risikopositionswert (siehe Erläuterungen zu Spalte 0170 im Meldebogen C 34.02). |
0020 |
RISIKOPOSITIONSGEWICHTETE DURCHSCHNITTLICHE AUSFALLWAHRSCHEINLICHKEIT (PD) (%) Durchschnittliche Ausfallwahrscheinlichkeit in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). |
0030 |
Anzahl der Schuldner Anzahl der Rechtsträger oder Schuldner mit gesondertem Rating, die den einzelnen Unterklassen der festgelegten PD-Skala zugeordnet wurden, unabhängig von der Anzahl der gewährten Darlehen oder Risikopositionen. Werden getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gesondert gerated, sind diese getrennt zu zählen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn getrennte Risikopositionen gegenüber demselben Schuldner gemäß Artikel 172 Absatz 1 Buchstabe e Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verschiedenen Ratingstufen zugeordnet werden. |
0040 |
Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall (LGD) (%) Durchschnittliche Verlustquote bei Ausfall in den einzelnen Ratingstufen, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010). Die angegebene LGD muss der endgültigen LGD-Schätzung entsprechen, die bei der Berechnung der risikogewichteten Beträge nach Berücksichtigung etwaiger CRM-Effekte und Abschwungbedingungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 herangezogen wird. Insbesondere bei Instituten, die den IRB-Ansatz anwenden, aber keine eigenen LGD-Schätzungen verwenden, schlagen sich die risikomindernden Effekte finanzieller Sicherheiten gemäß Artikel 228 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf den vollständig angepassten Risikopositionswert E* nieder und machen sich dann in der LGD* bemerkbar. Werden eigene LGD-Schätzungen verwendet, sind Artikel 175 und Artikel 181 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Bei Risikopositionen, die der Doppelausfallrisikobehandlung unterliegen, muss die auszuweisende LGD der gemäß Artikel 161 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 gewählten LGD entsprechen. Bei ausgefallenen Risikopositionen nach dem A-IRB-Ansatz sind die Bestimmungen in Artikel 181 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu beachten. Als LGD ist die LGD-Schätzung bei Ausfall anzugeben. |
0050 |
Risikopositionsgewichtete durchschnittliche Laufzeit (Jahre) Durchschnittliche Laufzeiten in Jahren, gewichtet nach dem jeweiligen Risikopositionswert (Definition in Spalte 0010) Die Laufzeit ist nach Artikel 162 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu bestimmen. |
0060 |
Risikogewichtete Positionsbeträge Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen der Risikopositionswert für CCR-behaftete Geschäfte gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 4 und 6 der genannten Verordnung berechnet wird. Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
0070 |
Dichte der risikogewichteten Positionsbeträge Verhältnis der (in Spalte 0060 ausgewiesenen) risikogewichteten Positionsbeträge insgesamt zu dem (in Spalte 0010 ausgewiesenen) Risikopositionswert. |
Zeilen |
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0010–0170 |
PD-Skala Die (auf Gegenparteiebene bestimmten) CCR-Risikopositionen sind der passenden Unterklasse auf der festgelegten PD-Skala zuzuordnen, wobei die für jeden Schuldner in dieser Risikopositionsklasse geschätzte Ausfallwahrscheinlichkeit zugrunde gelegt wird (ohne Berücksichtigung etwaiger Substitutionseffekte aufgrund einer Garantie oder eines Kreditderivats). Die Institute müssen eine Risikoposition nach der anderen der im Meldebogen angegebenen PD-Skala zuordnen, wobei auch fortlaufende Ratingskalen zu berücksichtigen sind. Alle ausgefallenen Risikopositionen sind der Unterklasse zuzuordnen, die einer Ausfallwahrscheinlichkeit von 100 % entspricht. |
3.9.9. C 34.08 – Zusammensetzung der Sicherheiten für CCR-Risikopositionen
3.9.9.1. Allgemeine Bemerkungen
131. In diesem Meldebogen anzugeben sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten (ob hinterlegt oder entgegengenommen), die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit Derivatgeschäften, Geschäften mit langer Abwicklungsfrist oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendet werden, und zwar unabhängig davon, ob die Geschäfte über eine ZGP gecleart werden und ob Sicherheiten bei einer ZGP hinterlegt werden oder nicht.
3.9.9.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010–0080 |
Bei Derivatgeschäften verwendete Sicherheiten Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem der in Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgelisteten Derivatgeschäfte oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist nach Artikel 272 Absatz 2 der genannten Verordnung, das nicht als Wertpapierfinanzierungsgeschäft infrage kommt, verwendet werden. |
0090–0180 |
Bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften verwendete Sicherheiten Hier sind die Sicherheiten (einschließlich Ersteinschuss und Nachschüssen sowie der Sicherheit, die bei dem Wertpapierfinanzierungsgeschäft als Sicherheit erscheint) anzugeben, die bei CCR-Risikopositionen im Zusammenhang mit einem Wertpapierfinanzierungsgeschäft oder einem Geschäft mit langer Abwicklungsfrist, das nicht als Derivat infrage kommt, verwendet werden. |
0010, 0020, 0050, 0060, 0090, 0100, 0140, 0150 |
Getrennte Sicherheiten Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss oder einen Nachschuss handelt. |
0030, 0040, 0070, 0080, 0110, 0120, 0130, 0160, 0170, 0180 |
Nicht getrennte Sicherheiten Artikel 300 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die nicht insolvenzgeschützten Sicherheiten im Sinne von Artikel 300 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzugeben und weiter danach aufzuschlüsseln, ob es sich um einen Ersteinschuss, einen Nachschuss oder die Sicherheit beim Wertpapierfinanzierungsgeschäft handelt. |
0010, 0030, 0050, 0070, 0090, 0110, 0140, 0160 |
Ersteinschuss Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Ersteinschuss (im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 140 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) entgegengenommen oder hinterlegt wurden. |
0020, 0040, 0060, 0080, 0100, 0120, 0150, 0170 |
Nachschuss Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die als Nachschuss entgegengenommen oder hinterlegt wurden. |
0130, 0180 |
Sicherheiten bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften Hier sind die beizulegenden Zeitwerte von Sicherheiten anzugeben, die bei Wertpapierfinanzierungsgeschäften als Sicherheit erscheinen (d. h. die Sicherheitenkomponente des Wertpapierfinanzierungsgeschäfts, die entgegengenommen (Spalte 0130) oder hinterlegt wurde (Spalte 0180). |
Zeilen |
|
0010–0080 |
Art der Sicherheit Aufschlüsselung nach Art der Sicherheit |
3.9.10. C 34.09 – Risikopositionen in Kreditderivaten
3.9.10.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0040 |
KREDITDERIVATEBESICHERUNG Kreditderivatebesicherung (ob erworben oder veräußert) |
0010, 0020 |
NOMINALBETRÄGE Summe der Derivat-Nominalbeträge vor etwaigem Netting, nach Produktart aufgeschlüsselt |
0030, 0040 |
BEIZULEGENDE ZEITWERTE Summe der beizulegenden Zeitwerte, aufgeschlüsselt danach, ob die Besicherung erworben oder veräußert wurde |
Zeilen |
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0010–0050 |
Produktart Aufschlüsselung nach Kreditderivat-Produktarten |
0060 |
Insgesamt Summe aller Produktarten |
0070, 0080 |
Beizulegende Zeitwerte Beizulegende Zeitwerte aufgeschlüsselt nach Produktarten und nach Vermögenswerten (beizulegende Zeitwerte positiv) und Verbindlichkeiten (beizulegende Zeitwerte negativ) |
3.9.11. C 34.10 – Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien
3.9.11.1. Allgemeine Bemerkungen
132. Die Institute müssen Angaben zu den Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien liefern, d. h. Risikopositionen bei den in Artikel 301 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Kontrakten und Geschäften, solange sie bei einer ZGP ausstehend sind, sowie Risikopositionen aus ZGP-bezogenen Geschäften im Sinne von Artikel 300 Nummer 2 der genannten Verordnung, für die die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der genannten Verordnung berechnet werden.
3.9.11.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
RISIKOPOSITIONSWERT Risikopositionswert von Geschäften, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, der nach den in diesem Kapitel und insbesondere in dessen Abschnitt 9 festgelegten einschlägigen Methoden berechnet wird Hier ist der Betrag anzugeben, der für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 maßgeblich ist, wobei während der in Artikel 497 der genannten Verordnung vorgesehenen Übergangszeit die dort genannten Anforderungen zu beachten sind. Bei einer Risikoposition kann es sich um eine Handelsrisikoposition im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 91 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 handeln. |
0020 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung der Anforderungen in Artikel 497 der genannten Verordnung während des in diesem Artikel vorgesehenen Übergangszeitraums bestimmten risikogewichteten Positionsbeträge |
Zeilen |
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0010–0100 |
Qualifizierte ZGP (QZGP) Eine qualifizierte zentrale Gegenpartie (QZGP) im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 88 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070, 0080 0170, 0180 |
Ersteinschuss Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. Für die Zwecke dieses Meldebogens dürfen Ersteinschüsse keine Beiträge zu einer ZGP für gemeinschaftliche Verlustbeteiligungsvereinbarungen umfassen (d. h., dass in Fällen, in denen eine ZGP Ersteinschüsse zur Vergemeinschaftung von Verlusten unter den Clearingmitgliedern verwendet, diese als Ausfallfonds-Risikopositionen zu behandeln sind). |
0090, 0190 |
Vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds Artikel 308 und 309 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; vom Institut gezahlter Beitrag zum Ausfallfonds einer ZGP |
0100, 0200 |
Nicht vorfinanzierte Beiträge zum Ausfallfonds Artikel 309 und 310 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013; Ausfallfonds im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 89 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind die Beiträge anzugeben, deren Zahlung ein als Clearingmitglied auftretendes Institut einer ZGP vertraglich zugesagt hat, wenn diese die Mittel ihres Ausfallfonds verbraucht hat, um nach dem Ausfall eines oder mehrerer ihrer Clearingmitglieder die dadurch bedingten Verluste abzudecken. |
0070, 0170 |
Getrennte Sicherheiten Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. |
0080, 0180 |
Nicht getrennte Sicherheiten Siehe Erläuterungen zu Meldebogen C 34.08. |
3.9.12. C 34.11 – Flussrechnungen für risikogewichtete Positionsbeträge (RWEA) von CCR-Risikopositionen nach der IMM
3.9.12.1. Allgemeine Bemerkungen
133. Institute, die die risikogewichteten Positionsbeträge für die Gesamtheit oder einen Teil ihrer CCR-Risikopositionen nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dargelegten IMM berechnen, müssen unabhängig davon, nach welchem Ansatz für das Kreditrisiko sie die dazugehörigen Risikogewichte bestimmen, in diesen Meldebogen die Flussrechnung aufnehmen, aus der sich Abweichungen bei den risikogewichteten Positionsbeträgen der unter die IMM fallenden Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte erklären, wobei nach den wichtigsten Faktoren zu differenzieren ist und vernünftige Schätzungen zugrunde gelegt werden müssen.
134. Institute, die diesen Meldebogen vierteljährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0010 auszufüllen. Institute, die diesen Meldebogen jährlich übermitteln müssen, brauchen nur Spalte 0020 auszufüllen.
135. Unberücksichtigt bleiben in diesem Meldebogen die risikogewichteten Positionsbeträge für Risikopositionen gegenüber einer zentralen Gegenpartei (Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013).
3.9.12.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010, 0020 |
RISIKOGEWICHTETE POSITIONSBETRÄGE Risikogewichtete Positionsbeträge im Sinne von Artikel 92 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei Positionen, deren Risikogewichte nach den in Teil 3 Titel II Kapitel 2 und 3 der genannten Verordnung festgelegten Anforderungen geschätzt werden und bei denen das Institut die Erlaubnis erhalten hat, den Risikopositionswert nach der in Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitt 6 der genannten Verordnung dargelegten IMM zu berechnen Hierbei sind die in Artikel 501 und Artikel 501a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Faktoren zur Unterstützung von KMU und Infrastruktur zu berücksichtigen. |
Zeilen |
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0010 |
Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der vorangegangenen Berichtsperiode |
0020 |
Umfang der Vermögenswerte (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf natürliche, d. h. durch die übliche Geschäftstätigkeit bedingte Veränderungen bei Umfang und Zusammensetzung des Anlagebuchs zurückzuführen sind (einschließlich Originierung neuer Geschäfte und Fälligwerden von Risikopositionen), aber ohne Veränderungen, die auf Erwerb oder Veräußerung von Unternehmen zurückzuführen sind. |
0030 |
Bonität der Gegenparteien (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen bei der Bonitätsbewertung der Gegenparteien des Instituts zurückzuführen sind, die unabhängig davon, nach welchem Ansatz das Institut verfährt, innerhalb des Kreditrisikorahmens ermittelt wurden. Wendet das Institut einen IRB-Ansatz an, sind in dieser Zeile auch potenzielle, auf IRB-Modelle zurückzuführende Veränderungen beim risikogewichteten Positionsbetrag anzugeben |
0040 |
Modellaktualisierungen (nur IMM) (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf die Umsetzung des Modells, Änderungen am Umfang des Modells oder Änderungen, mit denen etwaigen Schwächen des Modells entgegengewirkt werden soll, zurückzuführen sind Diese Zeile betrifft ausschließlich Änderungen am IMM. |
0050 |
Methodik und Regulierung (nur IMM) (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Änderungen bei der Berechnungsmethode zurückzuführen sind, die ihrerseits durch Änderungen bei der Regulierung wie neue Rechtsvorschriften bedingt sind (nur IMM) |
0060 |
Erwerb und Veräußerung (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf einen geänderten Umfang im Bankenbuch zurückzuführen sind, der seinerseits durch Erwerbe und Veräußerungen von Unternehmen bedingt ist |
0070 |
Wechselkursschwankungen (Positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags, die auf Veränderungen aufgrund von Bewegungen durch Währungsumrechnungen zurückzuführen sind |
0080 |
Sonstige Hier sind (positive oder negative) Veränderungen des risikogewichteten Positionsbetrags anzugeben, die unter keine der oben genannten Kategorien fallen. |
0090 |
Risikogewichtete Positionsbeträge am Ende der laufenden Berichtsperiode Risikogewichtete Positionsbeträge für CCR-Risikopositionen bei der IMM am Ende der laufenden Berichtsperiode |
4. MELDEBÖGEN ZUM OPERATIONELLEN RISIKO
4.1. C 16.00 – OPERATIONELLES RISIKO (OPR)
4.1.1. Allgemeine Bemerkungen
136. Dieser Meldebogen umfasst Informationen über die nach Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorzunehmende Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko nach dem Basisindikatoransatz (BIA), dem Standardansatz (SA), dem Alternativen Standardansatz (ASA) und dem Fortgeschrittenen Messansatz (AMA). Ein Institut kann für die Geschäftsfelder Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft den SA und den ASA nicht gleichzeitig auf Einzelbasis anwenden.
137. Institute, die den BIA, den SA oder den ASA anwenden, müssen ihre Eigenmittelanforderung anhand der zum Ende des Geschäftsjahres vorliegenden Informationen berechnen. Liegen keine geprüften Zahlen vor, können die Institute Schätzungen heranziehen. Werden geprüfte Zahlen verwendet, weisen die Institute davon diejenigen aus, die voraussichtlich unverändert bleiben. Vom Grundsatz der „Unveränderlichkeit“ kann beispielsweise dann abgewichen werden, wenn im Laufe des betreffenden Berichtszeitraums Ausnamefälle wie der Erwerb oder die Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen eintreten.
138. Kann ein Institut der zuständigen Behörde gegenüber begründen, dass – aufgrund außergewöhnlicher Umstände wie einer Verschmelzung oder einer Veräußerung von Unternehmen oder Geschäftsbereichen – die Verwendung eines Dreijahresdurchschnitts zur Berechnung des maßgeblichen Indikators die Schätzung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko verzerren würde, kann die zuständige Behörde dem Institut gestatten, die Berechnung dahin gehend anzupassen, dass solche Ereignisse berücksichtigt werden. Die zuständige Behörde kann auch von sich aus von einem Institut verlangen, die Berechnung zu ändern. Ist ein Institut seit weniger als drei Jahren tätig, kann es bei der Berechnung des maßgeblichen Indikators zukunftsgerichtete Schätzungen verwenden, sofern es zur Verwendung historischer Daten übergeht, sobald diese verfügbar sind.
139. In diesem Meldebogen werden nach Spalten getrennt für die drei letzten Jahre Angaben zum Betrag des maßgeblichen Indikators für die einem operationellen Risiko unterliegenden Banktätigkeiten und zum Betrag der Darlehen und Kredite (wobei Letztere nur beim ASA anzuwenden ist) dargestellt. Daneben werden Angaben zum Betrag der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko ausgewiesen. Gegebenenfalls muss aufgeschlüsselt werden, welcher Teil dieses Betrags auf einen Allokationsmechanismus zurückzuführen ist. In Bezug auf den AMA werden zur Darstellung von Einzelheiten der Auswirkung des erwarteten Verlustes und der Diversifizierungs- und Risikominderungstechniken auf die Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken Zusatzinformationen hinzugefügt.
140. In den einzelnen Zeilen werden nach Berechnungsmethode aufgeschlüsselt Angaben zur Eigenmittelanforderung für operationelle Risiken mit Einzelheiten zu den mit dem SA und dem ASA behandelten Geschäftsfeldern dargestellt.
141. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten vorzulegen, für die Eigenmittelanforderungen in Bezug auf operationelle Risiken gelten.
4.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010–0030 |
MAßGEBLICHER INDIKATOR Institute, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko den jeweils maßgeblichen Indikator (BIA, SA und ASA) verwenden, müssen diesen für die jeweiligen Jahre in den Spalten 0010 bis 0030 ausweisen. Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, haben die Institute zu Informationszwecken auch den maßgeblichen Indikator für Tätigkeiten anzugeben, bei denen nach dem AMA verfahren wird. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. Nachfolgend bezeichnet der Begriff „maßgeblicher Indikator“ die Summe der in Artikel 316 Tabelle 1 Punkt 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Posten am Ende des Geschäftsjahres. Stehen dem Institut aus weniger als drei Jahren Daten zum „maßgeblichen Indikator“ zur Verfügung, sind vorrangig die verfügbaren historischen Daten (geprüfte Zahlen) den entsprechenden Tabellenspalten zuzuweisen. Stehen beispielsweise nur für ein Jahr historische Daten zur Verfügung, sind diese in Spalte 0030 auszuweisen. Sofern dies angemessen erscheint, sind die zukunftsgerichteten Schätzungen in die Spalte 0020 (Schätzung für das nächste Jahr) und in die Spalte 0010 (Schätzung des Jahres +2) aufzunehmen. Darüber hinaus darf das Institut zukunftsgerichtete Schätzungen zum Geschäft verwenden, wenn keine historischen Daten zum „maßgeblichen Indikator“ verfügbar sind. |
0040–0060 |
DARLEHEN UND KREDITE (BEI ANWENDUNG DES ASA) In diesen Spalten sind die Beträge der in Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Darlehen und Kredite in den Geschäftsfeldern „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ anzugeben. Diese Beträge sind zur Berechnung des alternativen maßgeblichen Indikators zu verwenden, der zu den Eigenmittelanforderungen für die dem alternativen Standardansatz unterliegenden Tätigkeiten führt (Artikel 319 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Beim Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ sind auch die im Anlagebuch gehaltenen Wertpapiere aufzunehmen. |
0070 |
EIGENMITTELANFORDERUNG Die Eigenmittelanforderung ist gemäß den verwendeten Ansätzen und nach Maßgabe der Artikel 312 bis 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu berechnen. Der daraus resultierende Betrag ist in Spalte 0070 auszuweisen. |
0071 |
GESAMTBETRAG DER RISIKOPOSITION OPERATIONELLES RISIKO Artikel 92 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen in Spalte 0070, multipliziert mit 12,5. |
0080 |
DAVON: AUF EINEN ALLOKATIONSMECHANISMUS ZURÜCKZUFÜHREN Wurde gemäß Artikel 312 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Erlaubnis zur Nutzung des AMA-Ansatzes auf konsolidierter Ebene (Artikel 18 Absatz 1 der genannten Verordnung) erteilt, sind die Eigenmittel zur Unterlegung des operationellen Risikos nach der vom Unternehmen angewandten Methode auf die verschiedenen Unternehmen der Gruppe zu verteilen, um Diversifizierungseffekten im Risikomesssystem, das von einem EU-Mutterkreditinstitut und seinen Tochterunternehmen oder gemeinsam von den Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft verwendet wird, Rechnung zu tragen. Das Ergebnis dieser Zuweisung ist in dieser Spalte auszuweisen. |
0090–0120 |
GEGEBENENFALLS AUSZUWEISENDE ZUSATZINFORMATIONEN NACH AMA |
0090 |
EIGENMITTELANFORDERUNG VOR ENTLASTUNGSEFFEKTEN AUFGRUND VON ERWARTETEN VERLUSTEN, DIVERSIFIZIERUNG UND RISIKOMINDERUNGSTECHNIKEN Die in Spalte 090 ausgewiesene Eigenmittelanforderung entspricht der Eigenmittelanforderung in Spalte 070, wird aber vor Berücksichtigung von Entlastungseffekten aufgrund von erwarteten Verlusten, Diversifizierungen und Risikominderungstechniken berechnet (siehe unten). |
0100 |
(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND DES IN DER GESCHÄFTSPRAXIS ERFASSTEN ERWARTETEN VERLUSTS In Spalte 100 ist die Herabsetzung der Eigenmittelanforderungen aufgrund des durch die interne Geschäftspraxis erfassten erwarteten Verlusts (nach Artikel 322 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) auszuweisen. |
0110 |
(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNGEN AUFGRUND VON DIVERSIFIZIERUNGEN Der in dieser Spalte angegebene Diversifizierungseffekt muss der Differenz zwischen der Summe der für jede Klasse operationeller Risiken getrennt berechneten Eigenmittelanforderungen (d. h. eine Situation, in der eine „perfekte Abhängigkeit“ herrscht) und der unter Berücksichtigung von Korrelationen und Abhängigkeiten berechneten diversifizierten Eigenmittelanforderung (d. h. in der Annahme einer weniger als „perfekten Abhängigkeit“ zwischen den Risikoklassen) entsprechen. Die „perfekte Abhängigkeit“ tritt im „Standardfall“ ein, wenn sich das Institut also keiner ausdrücklichen Korrelationsstrukturen zwischen den Risikoklassen bedient. Das AMA-Kapital wird folglich als Summe der Bemessungen der einzelnen operationellen Risiken in den gewählten Risikoklassen berechnet. In diesem Fall wird die Korrelation zwischen den Risikoklassen als 100 % angenommen und der Wert in der Spalte ist auf null zu setzen. Dagegen muss das Institut, wenn es eine ausdrückliche Korrelationsstruktur zwischen den Risikoklassen berechnet, in diese Spalte die Differenz zwischen dem aus dem Standardfall herrührenden AMA-Kapital und dem nach der Anwendung der Korrelationen zwischen den Risikoklassen errechneten AMA-Kapital aufnehmen. Der Wert spiegelt die „Diversifizierungsfähigkeit“ des AMA-Modells wider, also die Fähigkeit des Modells, ein nicht gleichzeitiges Auftreten schwerwiegender, auf operationelle Risiken zurückzuführender Verlustereignisse zu erfassen. In Spalte 110 ist der Betrag auszuweisen, um den das AMA-Kapital in Bezug auf die Annahme einer Korrelation von 100 % durch die angenommene Korrelationsstruktur verringert wird. |
0120 |
(-) HERABSETZUNG DER EIGENMITTELANFORDERUNG AUFGRUND VON TECHNIKEN ZUR RISIKOMINDERUNG (VERSICHERUNGSSCHUTZ UND SONSTIGE RISIKOÜBERTRAGUNGSMECHANISMEN) In dieser Spalte sind die in Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Auswirkungen von Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen auszuweisen. |
Zeilen |
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0010 |
DEM BASISINDIKATORANSATZ (BIA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN In dieser Zeile sind die Beträge auszuweisen, die den Tätigkeiten entsprechen, bei denen zur Berechnung der Eigenmittelanforderung für das operationelle Risiko der BIA angewendet wird (Artikel 315 und 316 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). |
0020 |
DEM STANDARDANSATZ (SA) BZW. DEM ALTERNATIVEN STANDARDANSATZ (ASA) UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN Hier ist die nach SA und ASA (Artikel 317, 318 und 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) berechnete Eigenmittelanforderung auszuweisen. |
0030–0100 |
DEM SA UNTERLIEGEND Wird der Standardansatz (SA) verwendet, ist der maßgebliche Indikator für jedes betreffende Jahr in den Zeilen 0030 bis 0100 auf die in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder aufzuteilen. Die Zuordnung der Tätigkeiten zu Geschäftsfeldern muss den in Artikel 318 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Grundsätzen entsprechen. |
0110–0120 |
DEM ASA UNTERLIEGEND Institute, die den alternativen Standardansatz (ASA) (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) verwenden, müssen den maßgeblichen Indikator für die betreffenden Jahre in den Zeilen 0030 bis 0050 und 0080 bis 0100 getrennt für jedes Geschäftsfeld und in den Zeilen 0110 und 0120 für die Geschäftsfelder „Firmenkundengeschäft“ und „Privatkundengeschäft“ ausweisen. Die Zeilen 110 und 120 müssen den Betrag des maßgeblichen Indikators für die dem ASA unterliegenden Tätigkeiten darstellen. Dabei ist zwischen dem Betrag für das Geschäftsfeld „Firmenkundengeschäft“ und den Beträgen für das Geschäftsfeld „Privatkundengeschäft“ zu unterscheiden (Artikel 319 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Sowohl für die Zeilen, die dem „Firmenkundengeschäft“ und dem „Privatkundengeschäft“ nach dem Standardansatz (SA) (Zeilen 0060 und 0070) entsprechen, als auch für die dem ASA vorbehaltenen Zeilen 0110 und 0120 können Beträge ausgewiesen sein (wenn beispielsweise für ein Tochterunternehmen der Standardansatz gilt, während das Mutterunternehmen dem ASA unterliegt). |
0130 |
FORTGESCHRITTENEN MESSANSÄTZEN UNTERLIEGENDE BANKTÄTIGKEITEN – AMA Auszuweisen sind die maßgeblichen Daten für AMA-Institute (Artikel 312 Absatz 2 und Artikel 321, 322 und 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Werden verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 kombiniert, sind Angaben zum maßgeblichen Indikator für die nach dem AMA behandelten Tätigkeiten zu liefern. Gleiches gilt auch für alle anderen Banken, die den AMA anwenden. |
4.2. OPERATIONELLES RISIKO: DETAILLIERTE ANGABEN ZU DEN VERLUSTEN DES LETZTEN JAHRES (OPR DETAILS)
4.2.1. Allgemeine Bemerkungen
142. Im Meldebogen C 17.01 (OPR DETAILS 1) werden die Angaben zu den von einem Institut im zurückliegenden Jahr registrierten Bruttoverlusten und Rückflüssen nach Ereigniskategorien und Geschäftsfeldern zusammengefasst. Meldebogen C 17.02 (OPR DETAILS 2) enthält detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des zurückliegenden Jahres.
143. Verluste aufgrund von operationellen Risiken, die mit dem Kreditrisiko zusammenhängen und Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko unterliegen (kreditbezogene operationelle Risikoereignisse – Grenzfälle) werden weder im Meldebogen C 17.01 noch im Meldebogen C 17.02 berücksichtigt.
144. Werden für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko verschiedene Ansätze gemäß Artikel 314 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 miteinander kombiniert, hat das Institut seine Verluste und Rückflüsse unabhängig davon, nach welchem Ansatz es seine Eigenmittelanforderungen berechnet, in den Meldebögen C 17.01 und C 17.02 auszuweisen.
145. „Bruttoverlust“ bezeichnet die in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verluste aufgrund eines operationellen Risikoereignisses oder einer Verlustereigniskategorie vor Rückflüssen aller Art, unbeschadet der nachstehend definierten „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“.
146. „Rückfluss“ ist ein mit dem ursprünglichen Verlust im Rahmen des operationellen Risikos in Zusammenhang stehendes unabhängiges Ereignis, das zeitlich getrennt ist und bei dem Gelder oder Zuflüsse wirtschaftlichen Nutzens von ersten oder dritten Parteien, wie Versicherern oder anderen Parteien, erlangt werden. Rückflüsse werden untergliedert in Rückflüsse aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen und direkte Rückflüsse.
147. „Verlustereignisse mit schnellem Rückfluss“ sind operationelle Risikoereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen zum Teil oder in voller Höhe zurückfließen. Im Falle eines Verlustereignisses mit schnellem Rückfluss ist nur der Teil des Verlustes, der nicht vollständig zurückfließt (d. h. der Verlust abzüglich des schnellen Teilrückflusses) in die Bruttoverlustdefinition einzubeziehen. Folglich sind Verlustereignisse, die zu Verlusten führen, die innerhalb von fünf Arbeitstagen vollständig zurückfließen, weder in die Bruttoverlustdefinition noch in die OPR-DETAILS-Meldung einzubeziehen.
148. „Abschlussstichtag“ ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem Verlust im Rahmen des operationellen Risikos angesetzt wurde. Dieser Zeitpunkt liegt logischerweise nach dem „Eintrittszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis eintrat oder seinen Anfang nahm) und dem „Erkennungszeitpunkt“ (d. h. dem Zeitpunkt, an dem das operationelle Risikoereignis vom Institut erkannt wurde).
149. Verluste aufgrund eines gemeinsamen operationellen Risikoereignisses oder aufgrund von multiplen Ereignissen, die mit einem ereignis- oder verlusterzeugenden ursprünglichen operationellen Risikoereignis („Grundereignis“ oder „Root-event“) zusammenhängen, werden zusammengefasst. Die so zusammengefassten Ereignisse werden als ein einziges Ereignis betrachtet und ausgewiesen und die zugehörigen Bruttoverlustbeträge bzw. Beträge der Verlustanpassungen summiert.
150. Die im Juni des betreffenden Jahres gemeldeten Zahlen sind Zwischenberichtszahlen, während die endgültigen Zahlen im Dezember zu melden sind. Die Juni-Werte haben also eine sechsmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 30. Juni des Kalenderjahres), während die Dezember-Werte eine zwölfmonatige Referenzperiode (d. h. vom 1. Januar bis 31. Dezember des Kalenderjahres) haben. Sowohl bei den Datenmeldungen für Juni als auch für Dezember sind als „frühere Berichtsperioden“ alle Berichtsperioden bis einschließlich jener, die am Ende des vorangehenden Kalenderjahres endet, anzusehen.
4.2.2. C 17.01: Verluste aufgrund von operationellen Risiken und Rückflüsse des letzten Jahres nach Geschäftsfeldern und Verlustereigniskategorien (OPR DETAILS 1)
4.2.2.1. Allgemeine Bemerkungen
151. Im Meldebogen C 17.01 sind Verluste und Rückflüsse, die die internen Schwellen übersteigen, nach den (in Artikel 317 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Geschäftsfeldern (einschließlich des in Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten zusätzlichen Geschäftsfelds „Gesamtunternehmen“) und den (in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten) Verlustereigniskategorien aufzuschlüsseln. Dabei besteht die Möglichkeit, dass die zu einem Verlustereignis gehörenden Verluste auf mehrere Geschäftsfelder verteilt werden.
152. Die Spalten stellen die verschiedenen Verlustereigniskategorien und die Summen für jedes Geschäftsfeld sowie eine Zusatzinformation dar, die den niedrigsten, bei der Datenerfassung für die Verluste angewandten Schwellenwert zeigt. Gibt es mehr als einen Schwellenwert, werden dort innerhalb jedes Geschäftsfelds der niedrigste und der höchste Schwellenwert angegeben.
153. Die Zeilen stellen die Geschäftsfelder dar und für jedes Geschäftsfeld die Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), den Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung, die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden, den größten Einzelverlust, die Summe der fünf größten Verluste und die Gesamtrückflüsse von Verlusten (direkte Rückflüsse sowie Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen).
154. Bei allen Geschäftsfeldern sind Angaben zur Zahl der Verlustereignisse und zum Bruttoverlustbetrag in bestimmten, auf den festgelegten Schwellenwerten (10 000, 20 000, 100 000 und 1 000 000) basierenden Spannen zu liefern. Die Schwellenwerte sind in Euro festgesetzt und dienen dem Vergleich der gemeldeten Verluste zwischen den Instituten. Sie stehen deshalb nicht unbedingt mit den Bagatellgrenzen für die interne Verlustdatensammlung in Zusammenhang, die in einem anderen Abschnitt des Meldebogens anzugeben sind.
4.2.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0070 |
EREIGNISKATEGORIEN Verluste sind nach den in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien in den Spalten 0010 bis 0070 auszuweisen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA-Ansatz berechnen, dürfen Verluste, für die keine Verlustereigniskategorie festgestellt wurde, nur in Spalte 080 ausweisen. |
0080 |
VERLUSTEREIGNISKATEGORIEN INSGESAMT In Spalte 0080 haben die Institute für jedes Geschäftsfeld die „Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, den „Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse)“ insgesamt, die „Zahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung“ insgesamt, die „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ insgesamt, den „größten Einzelverlust“ insgesamt, die „Summe der fünf größten Verluste“, den „direkten Gesamtrückfluss von Verlusten“ insgesamt und den „Gesamtrückfluss aus Versicherungsschutz und anderen Risikoübertragungsmechanismen“ insgesamt anzugeben. Sofern das Institut für alle Verluste die Verlustereigniskategorien ermittelt hat, muss Spalte 080 die einfache Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse, die Brutto-Gesamtverlustbeträge, die Gesamtrückflüsse von Verlusten und die in den Spalten 0010 bis 0070 ausgewiesen „Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden“ anzeigen. Der in Spalte 0080 angegebene „größte Einzelverlust“ muss der größte Einzelverlust in einem Geschäftsfeld sein und – wenn das Institut die Verlustereigniskategorie für alle Verluste ermittelt hat – dem höchsten Wert entsprechen, der in den Spalten 0010 bis 0070 als „,größter Einzelverlust“ ausgewiesen wurde. Als Summe der fünf größten Verluste ist in Spalte 0080 die Summe der innerhalb eines Geschäftsfeldes verzeichneten fünf größten Verluste anzugeben. |
0090–0100 |
ZUSATZINFORMATION: BEI DER DATENSAMMLUNG ANGEWANDTE BAGATELLGRENZE In den Spalten 0090 und 0100 sind die Bagatellgrenzen anzugeben, die die Institute gemäß Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe c letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für die interne Verlustdatensammlung anwenden. Wendet das Institut für jedes Geschäftsfeld nur eine Bagatellgrenze an, ist nur die Spalte 0090 auszufüllen. Werden innerhalb eines aufsichtsrechtlichen Geschäftsfeldes mehrere Bagatellgrenzen verwendet, ist auch die höchste anzuwendende Bagatellgrenze (Spalte 0100) anzugeben. |
Zeilen |
|
0010–0880 |
GESCHÄFTSFELDER: UNTERNEHMENSFINANZIERUNG, HANDEL UND VERKAUF, WERTPAPIER-PROVISIONSGESCHÄFT, FIRMENKUNDENGESCHÄFT, PRIVATKUNDENGESCHÄFT, ZAHLUNGSVERKEHR UND VERRECHNUNG, DEPOT- UND TREUHANDGESCHÄFT, VERMÖGENSVERWALTUNG, GESAMTUNTERNEHMEN Für jedes der in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Geschäftsfelder sowie für das zusätzliche Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung und für jede Verlustereigniskategorie sind unter Beachtung der internen Bagatellgrenzen folgende Angaben zu liefern: Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse), Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse), Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung, Verlustanpassungen in früheren Berichtsperioden, größter Einzelverlust, Summe der fünf größten Verluste, direkter Gesamtrückfluss von Verlusten und Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen. Bei einem Verlustereignis, das sich auf mehrere Geschäftsfelder auswirkt, ist der „Bruttoverlustbetrag“ auf alle betroffenen Geschäftsfelder aufzuteilen. Institute, die ihre Eigenmittelanforderung nach dem BIA berechnen, können Verluste, für die kein Geschäftsfeld festgestellt wurde, nur in den Spalten 0910–0980 ausweisen. |
0010, 0110, 0210, 0310, 0410, 0510, 0610, 0710, 0810 |
Anzahl der Verlustereignisse (neue Verlustereignisse) Die Anzahl der Verlustereignisse ist die Anzahl der Verlustereignisse, für die in der Berichtsperiode Bruttoverluste bilanziert wurden. Die Anzahl der Verlustereignisse bezieht sich auf „neue Ereignisse“, d. h. operationelle Risikoereignisse, die i) in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“ oder ii) in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat. „Neue Verlustereignisse“ schließen keine Verlustereignisse ein, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert“ und bereits in früheren Aufsichtsmeldungen angegeben wurden. |
0020, 0120, 0220, 0320, 0420, 0520, 0620, 0720, 0820 |
Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse, die auf operationelle Risiken zurückzuführen sind (z. B. direkte Gebühren, Rückstellungen, Abrechnungen). Alle mit einem einzelnen Verlustereignis zusammenhängenden Verluste, die im Berichtszeitraum bilanziert werden, sind zu summieren und in dieser Berichtsperiode als Bruttoverlust für dieses Verlustereignis anzusehen. Der ausgewiesene Bruttoverlustbetrag muss sich auf die in der vorstehenden Zeile genannten „neuen Verlustereignisse“ beziehen. Bei Verlustereignissen, die in einer früheren, in vormaligen Aufsichtsmeldungen nicht enthaltenen Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, ist der bis zum Meldestichtag akkumulierte Gesamtverlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) als Bruttoverlust zum Meldestichtag auszuweisen. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0030, 0130, 0230, 0330, 0430, 0530, 0630, 0730, 0830 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung Die Anzahl der auf operationelle Risiken zurückzuführenden Verlustereignisse, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert wurden“ und in früheren Meldungen bereits enthalten sind und für die in der aktuellen Berichtsperiode Verlustanpassungen vorgenommen wurden. Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, ist die Summe dieser Verlustanpassungen als eine Anpassung in dieser Periode zu zählen. |
0040, 0140, 0240, 0340, 0440, 0540, 0640, 0740, 0840 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden Die Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden müssen der Summe aus folgenden Elementen (mit positivem oder negativem Vorzeichen) entsprechen: i) Bruttoverlustbeträge für positive Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. Erhöhungen der Rückstellungen, verbundene Verlustereignisse, zusätzliche Abrechnungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert wurden“ und ausgewiesen wurden. ii) Bruttoverlustbeträge für negative Verlustanpassungen in der Berichtsperiode (z. B. aufgrund einer Reduzierung der Rückstellungen) in Bezug auf Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die in früheren Berichtsperioden „erstmalig bilanziert wurden“ und ausgewiesen wurden; Wurde für ein Verlustereignis innerhalb der Berichtsperiode mehr als eine Verlustanpassung vorgenommen, sind die Beträge all dieser Verlustanpassungen unter Beachtung des (positiven oder negativen) Vorzeichens der Anpassungen zu summieren. Diese Summe ist als Verlustanpassung für dieses Verlustereignis in dieser Berichtsperiode anzusehen. Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, hat das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Ereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), mit einem negativen Vorzeichen auszuweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0050, 0150, 0250, 0350, 0450, 0550, 0650, 0750, 0850 |
Größter Einzelverlust Der höhere der beiden folgenden Beträge: i) der größte Bruttoverlust für ein Verlustereignis, das in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wird, und ii) die (in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 angegebene) größte positive Verlustanpassung für ein Verlustereignis, das in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurde. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0060, 0160, 0260, 0360, 0460, 0560, 0660, 0760, 0860 |
Summe der fünf größten Verluste Die Summe der fünf höchsten Beträge unter i) den Bruttoverlustbeträgen für Verlustereignisse, die in der Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen werden, und ii) den (für die Zeilen 0040, 0140, …, 0840 definierten) positiven Verlustanpassungen für Verlustereignisse, die in einer früheren Berichtsperiode erstmalig ausgewiesen wurden. Der Betrag, der als einer der fünf größten infrage kommt, ist der Betrag der Verlustanpassung selbst, nicht der mit dem jeweiligen Verlustereignis verbundene Gesamtverlust vor oder nach der Verlustanpassung. Erhaltene Rückflüsse müssen bei der Angabe der Beträge unberücksichtigt bleiben. |
0070, 0170, 0270, 0370, 0470, 0570, 0670, 0770, 0870 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Der direkte Gesamtrückfluss muss alle erhaltenen Rückflüsse außer jenen nach Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 umfassen, die in der nachstehenden Zeile genannt werden. Der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten direkten Rückflüsse und Anpassungen von direkten Rückflüssen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0080, 0180, 0280, 0380, 0480, 0580, 0680, 0780, 0880 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen sind Rückflüsse, die unter Artikel 323 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen. Der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen muss der Summe aller in der Berichtsperiode bilanzierten Rückflüsse aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für Verlustereignisse aufgrund von operationellen Risiken entsprechen, die in der Berichtsperiode oder in früheren Berichtsperioden erstmalig bilanziert wurden. |
0910–0980 |
GESCHÄFTSFELDER INSGESAMT Für jede Verlustereigniskategorie (Spalten 0010 bis 0080) sind die Angaben zu den Geschäftsfeldern insgesamt zu liefern. |
0910–0914 |
Anzahl der Verlustereignisse In Zeile 0910 ist die Anzahl der die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlustereignisse nach Verlustereigniskategorien für die Geschäftsfelder insgesamt anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis zu betrachten sind. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. In den Zeilen 0911 bis 0914 ist die Anzahl der internen Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen des Meldebogens definierten Spannen liegt. Sofern das Institut all seine Verluste einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet oder für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 dementsprechend Folgendes: — Die in den Zeilen 0910 bis 0914 angegebene Gesamtzahl der Verlustereignisse muss gleich der horizontalen Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse in der entsprechenden Zeile sein, da in diesen Zahlen die Verlustereignisse, die sich auf verschiedene Geschäftsfelder auswirken, bereits als ein Verlustereignis berücksichtigt worden sind. — Die in Spalte 0080 Zeile 0910 angegebene Zahl muss nicht zwingend der vertikalen Aggregation der Anzahl der in Spalte 0080 aufgenommenen Verlustereignisse entsprechen, da ein Verlustereignis sich auf verschiedene Geschäftsfelder gleichzeitig auswirken kann. |
0920–0924 |
Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0920 ausgewiesene Bruttoverlustbetrag (neue Verlustereignisse) der einfachen Aggregation der Bruttoverlustbeträge der neuen Verlustereignisse für jedes Geschäftsfeld entsprechen. In den Zeilen 0921 bis 0924 ist der Bruttoverlustbetrag für Verlustereignisse anzugeben, bei denen der Bruttoverlustbetrag innerhalb der in den betreffenden Zeilen definierten Spannen liegt. |
0930, 0935, 0936 |
Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung In Zeile 0930 ist die Gesamtzahl der in den Zeilen 0030, 0130, …, 0830 ausgewiesenen Verlustereignisse mit Verlustanpassung anzugeben. Diese Zahl kann niedriger als die Aggregation der Anzahl der Verlustereignisse mit Verlustanpassung nach Geschäftsfeldern sein, weil Verlustereignisse mit multiplen Auswirkungen (Auswirkungen in verschiedenen Geschäftsfeldern) als ein Ereignis betrachtet werden. Sie kann höher sein, wenn ein Institut, das seine Eigenmittelanforderungen nach dem BIA berechnet, das (die) von dem Verlust betroffene(n) Geschäftsfeld(er) nicht in allen Fällen identifizieren kann. Die Anzahl der Ereignisse mit Verlustanpassung ist aufzugliedern in die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde, und die Anzahl der Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (allesamt mit positivem Vorzeichen ausgewiesen). |
0940, 0945, 0946 |
Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden In Zeile 0940 ist die Gesamtsumme der in den Zeilen 0040, 0140, …, 0840 ausgewiesenen) Verlustanpassungsbeträge für frühere Berichtsperioden nach Geschäftsfeldern anzugeben. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der in Zeile 0940 ausgewiesene Betrag der einfachen Aggregation der für die verschiedenen Geschäftsfelder ausgewiesenen Verlustanpassungen für frühere Berichtsperioden entsprechen. Der Betrag der Verlustanpassungen ist aufzugliedern in den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine positive Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0945, mit positivem Vorzeichen ausgewiesen), und den Betrag für Verlustereignisse, für die innerhalb der Berichtsperiode eine negative Verlustanpassung vorgenommen wurde (Zeile 0946, mit negativem Vorzeichen ausgewiesen). Sinkt der angepasste Verlustbetrag für ein Verlustereignis aufgrund einer negativen Verlustanpassung unter die interne Bagatellgrenze des Instituts, muss das Institut den Gesamtverlustbetrag für das Verlustereignis, der bis zur letztmaligen Meldung des Verlustereignisses zu einem Meldestichtag im Dezember aufgelaufen ist (d. h. den ursprünglichen Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen), in Zeile 0946 mit einem negativen Vorzeichen ausweisen, statt den Betrag der negativen Verlustanpassung selbst anzugeben. |
0950 |
Größter Einzelverlust Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der größte Einzelverlust dem größten, die interne Bagatellgrenze überschreitenden Verlust für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern entsprechen. Diese Zahlen können höher als der in jedem einzelnen Geschäftsfeld verzeichnete größte Einzelverlust sein, wenn sich ein Verlustereignis auf verschiedene Geschäftsfelder auswirkt. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet bzw. für alle Verluste die Verlustereigniskategorie identifiziert hat, gilt für die Spalte 0080 Folgendes: — Der ausgewiesene größte Einzelverlust muss dem höchsten der in den Spalten 0010 bis 0070 dieser Zeile angegebenen Werte entsprechen. — Gibt es Verlustereignisse mit Auswirkungen in mehr als einem Geschäftsfeld, kann der in {r0950, c0080} ausgewiesene Betrag höher sein als die in den anderen Zeilen der Spalte 0080 angegebenen Beträge für den „Größten Einzelverlust“ je Geschäftsfeld. |
0960 |
Summe der fünf größten Verluste Anzugeben ist die Summe der fünf größten Verluste für jede Verlustereigniskategorie und unter sämtlichen Geschäftsfeldern. Diese Summe kann höher als die höchste Summe der in jedem einzelnen Geschäftsfeld ausgewiesenen fünf größten Verluste sein. Sie ist ungeachtet der Anzahl der Verluste auszuweisen. Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet und für alle Verluste die Ereigniskategorie identifiziert hat, muss im Hinblick auf Spalte 0080 die Summe der fünf größten Verluste der Summe der fünf größten Verluste in der gesamten Matrix entsprechen, was bedeutet, dass sie weder zwingend dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Zeile 0960 noch dem höchsten Wert der „Summe der fünf größten Verluste“ in Spalte 0080 entspricht. |
0970 |
Direkter Gesamtrückfluss von Verlusten Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der direkte Gesamtrückfluss von Verlusten der einfachen Aggregation des direkten Gesamtrückflusses von Verlusten für jedes einzelne Geschäftsfeld entsprechen. |
0980 |
Gesamtrückfluss aus Versicherungen und sonstigen Risikoübertragungsmechanismen Sofern das Institut all seine Verluste entweder einem in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgeführten Geschäftsfeld oder dem Geschäftsfeld „Gesamtunternehmen“ nach Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der genannten Verordnung zugeordnet hat, muss der Gesamtrückfluss aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen der einfachen Aggregation der Gesamtrückflüsse von Verlusten aus Versicherungen und anderen Risikoübertragungsmechanismen für jedes Geschäftsfeld entsprechen. |
4.2.3. C 17.02: Operationelles Risiko: Detaillierte Angaben zu den größten Verlustereignissen des letzten Jahres (OPR DETAILS 2)
4.2.3.1. Allgemeine Bemerkungen
155. Im Meldebogen C 17.02 sind Angaben zu einzelnen Verlustereignissen zu liefern (pro Ereignis eine Zeile).
156. In diesem Meldebogen anzugeben sind „neue Verlustereignisse“, d. h. Verlustereignisse aufgrund operationeller Risiken, die
in der Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“ oder
in einer früheren Berichtsperiode „erstmalig bilanziert wurden“, wenn das Verlustereignis in früheren Aufsichtsmeldungen nicht angegeben wurde, z. B. weil es erst in der aktuellen Berichtsperiode als Verlustereignis aufgrund von operationellen Risiken identifiziert wurde oder weil der diesem Ereignis zuzuordnende kumulierte Verlust (d. h. der ursprüngliche Verlust zuzüglich/abzüglich aller in früheren Berichtsperioden erfolgter Verlustanpassungen) die interne Bagatellgrenze erst in der aktuellen Berichtsperiode überschritten hat.
157. Anzugeben sind nur Verlustereignisse, die zu einem Bruttoverlustbetrag von 100 000 EUR oder mehr führen.
Vorbehaltlich dieses Schwellenwerts ist Folgendes anzugeben:
das größte Ereignis für jede Ereigniskategorie, sofern das Institut die Ereigniskategorien für die Verluste identifiziert hat, und
mindestens die zehn größten übrigen Ereignisse mit oder ohne identifizierte Ereigniskategorie nach Bruttoverlustbetrag.
Die Rangfolge der Verlustereignisse muss sich nach dem ihnen zugewiesenen Bruttoverlust richten.
Jedes Verlustereignis darf nur einmal berücksichtigt werden.
4.2.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010 |
ID des Ereignisses Die Ereignis-ID ist eine Zeilenkennung und bezeichnet im Meldebogen jeweils eine Zeile. Ist eine interne ID verfügbar, ist diese von den Instituten anzugeben. Ansonsten muss die angegebene ID der fortlaufenden Nummerierung 1, 2, 3 usw. folgen. |
0020 |
Erfassungszeitpunkt Der Erfassungszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem ein Verlust oder eine Rücklage/Rückstellung erstmals in der Gewinn- und Verlustrechnung gegenüber einem durch operationelle Risiken bedingten Verlust angesetzt wurde. |
0030 |
Eintrittszeitpunkt Der Eintrittszeitpunkt ist der Zeitpunkt, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis eintrat oder seinen Anfang nahm. |
0040 |
Erkennungszeitpunkt Der Erkennungszeitpunkt muss dem Zeitpunkt entsprechen, an dem das durch das operationelle Risiko bedingte Verlustereignis vom Institut erkannt wurde. |
0050 |
Verlustereigniskategorie Die in Artikel 324 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Verlustereigniskategorien. |
0060 |
Bruttoverluste Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis. |
0070 |
Bruttoverluste abzüglich direkter Rückflüsse Bruttoverluste für das in den Zeilen 0020, 0120 usw. des Meldebogens C 17.01 ausgewiesene Verlustereignis, abzüglich der direkten Rückflüsse für dieses Verlustereignis. |
0080–0160 |
Bruttoverluste nach Geschäftsfeldern Die in der Spalte 0060 ausgewiesenen Bruttoverluste sind den in Artikel 317 Absatz 4 Tabelle 2 und Artikel 322 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten relevanten Geschäftsfeldern zuzuweisen. |
0170 |
Name des Rechtsträgers Name des Rechtsträgers gemäß Spalte 0011 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren – aufgetreten ist. |
0181 |
Code Code des Rechtsträgers gemäß Spalte 0021 des Meldebogens C 06.02, bei dem der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Unternehmen betroffen waren – aufgetreten ist. |
0185 |
ART DES CODES Die Institute müssen – auch in Übereinstimmung mit Spalte 0026 des Meldebogens C 06.02 – angeben, welche Art von Code in Spalte 0181 angegeben wird: „LEI-Code“ oder „Kein LEI-Code“. Die Art des Codes ist stets anzugeben. |
0190 |
Geschäftsbereich Geschäftsbereich oder Abteilung, wo der Verlust – bzw. der größte Verlust, falls mehrere Geschäftsbereiche oder Abteilungen betroffen waren – aufgetreten ist. |
0200 |
Beschreibung Beschreibung des Verlustereignisses, falls nötig in verallgemeinerter oder anonymisierter Form, die zumindest Informationen über das Ereignis selbst und, soweit bekannt, über die treibenden Faktoren oder Ursachen des Ereignisses beinhalten muss. |
5. MELDEBÖGEN ZUM MARKTRISIKO
158. Die vorliegenden Erläuterungen beziehen sich auf die Meldebögen für Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz für das Fremdwährungsrisiko (MKR SA FX), das Warenpositionsrisiko (MKR SA COM), das Zinsänderungsrisiko (MKR SA TDI, MKR SA SEC, MKR SA CTP) und das Beteiligungsrisiko (MKR SA EQU). Darüber hinaus enthält dieser Teil Erläuterungen für die Angaben über die Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach dem auf internen Modellen basierenden Ansatz (MKR IM).
159. Das Positionsrisiko börsengehandelter Schuldtitel oder Aktieninstrumente (bzw. Schulden- oder Aktienderivate) ist zur Berechnung des dafür erforderlichen Kapitals in zwei Bestandteile aufzuteilen. Die erste Komponente ist die spezifische Risikokomponente – dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Instrument aufgrund von Faktoren, die auf seinen Emittenten oder im Fall eines Derivats auf den Emittenten des zugrunde liegenden Instruments zurückzuführen sind. Mit der zweiten Komponente wird das allgemeine Risiko abgedeckt. Dies ist das Risiko einer Preisänderung bei dem betreffenden Wertpapier, die im Fall börsengehandelter Schuldtitel oder davon abgeleiteter Instrumente einer Änderung des Zinsniveaus oder im Fall von Aktien oder davon abgeleiteter Instrumente einer allgemeinen Bewegung am Aktienmarkt zuzuschreiben ist, die in keinem Zusammenhang mit den spezifischen Merkmalen einzelner Wertpapiere steht. Angaben zur allgemeinen Behandlung spezifischer Instrumente und zu Nettingverfahren sind in den Artikeln 326 bis 333 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu finden.
5.1. C 18.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BÖRSENGEHANDELTER SCHULDTITEL (MKR SA TDI)
5.1.1. Allgemeine Bemerkungen
160. In diesem Meldebogen werden die Positionen und die zugehörigen Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken börsengehandelter Schuldtitel nach dem Standardansatz erfasst (Artikel 325 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). Die verschiedenen Risiken und Methoden, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Verfügung stehen, werden zeilenweise berücksichtigt. Das spezifische Risiko, das mit den in den Meldebögen MKR SA SEC und MKR SA CTP enthaltenen Risikopositionen verbunden ist, muss nur im Feld „Insgesamt“ (Total) des Meldebogens MKR A TDI ausgewiesen werden. Die in den genannten Meldebögen gemeldeten Eigenmittelanforderungen sind in Zelle {0325;0060} (Verbriefungen) bzw. {0330;0060} (CTP) zu übertragen.
161. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie eine vorher festgelegte Aufstellung folgender Währungen getrennt ausgefüllt werden: EUR, ALL, BGN, CZK, DKK, EGP, GBP, HRK, HUF, ISK, JPY, MKD, NOK, PLN, RON, RUB, RSD, SEK, CHF, TRY, UAH, USD sowie ein weiterer Meldebogen für sonstige Währungen.
5.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010–0020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030–0040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327 bis 329 und Artikel 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
0060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen |
|
0010–0350 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL IM HANDELSBUCH Die Positionen an im Handelsbuch geführten, börsengehandelten Schuldtiteln und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind hier abhängig von ihrer Risikokategorie, ihrer Laufzeit und des verwendeten Ansatzes auszuweisen. |
0011 |
ALLGEMEINES RISIKO. |
0012 |
Derivate In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 328 bis 331 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0013 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Zinsänderungsrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
0020–0200 |
LAUFZEITBEZOGENER ANSATZ Positionen an börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der laufzeitbezogene Ansatz nach Artikel 339 Absätze 1 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden, nach Artikel 339 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Positionen sind in die Zonen 1, 2 und 3 und diese wiederum nach der Fälligkeit der Instrumente aufzuteilen. |
0210–0240 |
ALLGEMEINES RISIKO. DURATIONSBEZOGENER ANSATZ Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, auf die der durationsbezogene Ansatz nach Artikel 340 Absätze 1 bis 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird, sowie die entsprechenden nach Artikel 340 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Eigenmittelanforderungen. Diese Position ist in die Zonen 1, 2 und 3 aufzuteilen. |
0250 |
SPEZIFISCHES RISIKO Summe der in den Zeilen 0251, 0325 und 0330 ausgewiesenen Beträge. Positionen in börsengehandelten Schuldtiteln, die den Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 335, Artikel 336 Absätze 1, 2 und 3 sowie Artikel 337 und 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu beachten ist auch Artikel 327 Absatz 1 letzter Satz der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0251–0321 |
Eigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen Summe der in den Zeilen 260 bis 321 ausgewiesenen Beträge. Die Eigenmittelanforderung der n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die keine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt, ist mittels Addition der Risikogewichte der Referenzeinheiten zu berechnen (Artikel 332 Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – „Transparenzansatz“). Die n-ten-Ausfall-Kreditderivate, für die eine externe Bonitätsbeurteilung vorliegt (Artikel 332 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) sind getrennt in Zeile 321 auszuweisen. Meldung von Positionen, auf die Artikel 336 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden ist: Für Schuldverschreibungen, die gemäß Artikel 129 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für ein Risikogewicht von 10 % im Anlagebuch infrage kommen (gedeckte Schuldverschreibungen), gilt eine Sonderbehandlung. Die spezifischen Eigenmittelanforderungen müssen der Hälfte des Prozentsatzes der zweiten Kategorie in Artikel 336 Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. Diese Positionen sind entsprechend ihrer Restlaufzeit den Zeilen 0280 bis 0300 zuzuweisen. Wird das allgemeine Risiko von Zinspositionen durch ein Kreditderivat abgesichert, sind die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anzuwenden. |
0325 |
Eigenmittelanforderung für Verbriefungspositionen Die in Spalte 0601 des Meldebogens MKR SA SEC ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. |
0330 |
Eigenmittelanforderung für das Korrelationshandelsportfolio Die in Spalte 0450 des Meldebogens MKR SA CTP ausgewiesenen Gesamteigenmittelanforderungen. Diese Eigenmittelanforderungen sind nur auf der Summenebene des Meldebogens MKR SA TDI zu melden. |
0350–0390 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln. |
5.2. C 19.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR SPEZIFISCHE RISIKEN IN VERBRIEFUNGEN (MKR SA SEC)
5.2.1. Allgemeine Bemerkungen
162. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen (alle/netto und Kauf/Verkauf) und den zugehörigen Eigenmittelanforderungen für die spezifische Risikokomponente des Positionsrisikos in Verbriefungen bzw. Wiederverbriefungen im Handelsbuch (nicht auf das Korrelationshandelsportfolio anrechenbar) verlangt, für die der Standardansatz gilt.
163. Im Meldebogen MKR SA SEC wird nur die Eigenmittelanforderung für das spezifische Risiko von Verbriefungspositionen gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung dargestellt. Werden Verbriefungspositionen des Handelsbuchs durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen.
164. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.
5.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 337 der genannten Verordnung (Verbriefungspositionen). Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030–0040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050–0060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0061–0104 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Aufschlüsselung muss für Kauf- und Verkaufspositionen getrennt erfolgen. |
0402–0406 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN |
0402 |
SEC-IRBA |
0403 |
SEC-SA |
0404 |
SEC-ERBA |
0405 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0900 |
SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN |
0406 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) |
0530–0540 |
GESAMTEFFEKT (ANPASSUNG) AUFGRUND VON VERSTÖßEN GEGEN KAPITEL 2 DER VERORDNUNG (EU) 2017/2402 |
0570 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens, das einem Institut erlaubt, das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko zu beschränken |
0601 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE/EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Artikel 337 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
Zeilen |
|
0010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtsumme der (im Handelsbuch gehaltenen) ausstehenden Verbriefungen und Wiederverbriefungen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
0040, 0070 und 0100 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 62 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020, 0050, 0080 und 0110 |
WIEDERVERBRIEFUNGSPOSITIONEN Artikel 4 Absatz 1 Nummer 64 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0041, 0071 und 0101 |
DAVON: FÜR EINE DIFFERENZIERTE EIGENMITTELBEHANDLUNG INFRAGE KOMMENDE VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Gesamtsumme der Verbriefungspositionen, die die in Artikel 243 oder Artikel 270 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Kriterien erfüllen und somit für eine differenzierte Eigenmittelbehandlung infrage kommen. |
0030–0050 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060–0080 |
ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist. |
0090–0110 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
5.3. C 20.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO BEI DEM KORRELATIONSHANDELSPORTFOLIO ZUGEWIESENEN POSITIONEN (MKR SA CTP)
5.3.1. Allgemeine Bemerkungen
165. In diesem Meldebogen werden Angaben zu Positionen des Korrelationshandelsportfolios (CTP) (das Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und sonstige, gemäß Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 aufgenommene CTP-Positionen enthält) und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen nach dem Standardansatz verlangt.
166. Im Meldebogen MKR SA CTP werden nur die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Positionen dargestellt, die gemäß Artikel 335 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesen wurden. Werden CTP-Positionen des Handelsbuches durch Kreditderivate abgesichert, gelten die Artikel 346 und 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Für sämtliche Positionen im Handelsbuch gibt es ungeachtet des Ansatzes, den die Institute zur Bestimmung des Risikogewichts der einzelnen Positionen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwenden, nur einen Meldebogen. Die Eigenmittelanforderungen für das allgemeine Risiko dieser Positionen sind im Meldebogen MKR SA TDI oder im Meldebogen MKR IM auszuweisen.
167. In dem Meldebogen wird nach Verbriefungspositionen, n-ter-Ausfall-Kreditderivaten und sonstigen CTP-Positionen unterschieden. Verbriefungspositionen sind stets in den Zeilen 0030, 0060 oder 0090 auszuweisen (je nachdem, welche Funktion das Institut bei der Verbriefung erfüllt). N-ter-Ausfall-Kreditderivate sind stets in Zeile 0110 zu melden. „Sonstige CTP-Positionen“ sind weder Verbriefungspositionen noch n-ter-Ausfall-Kreditderivate (siehe Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 575/2013), sind aber (aufgrund der Absicherungsabsicht) ausdrücklich mit einer dieser beiden Positionen „verknüpft“.
168. Positionen, die ein Risikogewicht von 1 250 % erhalten, können alternativ vom harten Kernkapital abgezogen werden (siehe Artikel 244 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 245 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 253 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013). In diesem Falle sind diese Positionen in CA1 Zeile 0460 auszuweisen.
5.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 338 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung (dem Korrelationshandelsportfolio zugewiesene Positionen) Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen, die auch für diese Bruttopositionen gilt, sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0030–0040 |
(-) VON DEN EIGENMITTELN ABGEZOGENE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) |
0050–0060 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 328, 329 und 334 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Erläuterungen zur Unterscheidung zwischen Kauf- und Verkaufspositionen sind Artikel 328 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zu entnehmen. |
0071–0097 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH RISIKOGEWICHTEN Artikel 259 bis 262, Artikel 263 Tabellen 1 und 2, Artikel 264 Tabellen 3 und 4 sowie Artikel 266 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0402–0406 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER NETTOPOSITIONEN NACH ANSÄTZEN |
0402 |
SEC-IRBA |
0403 |
SEC-SA |
0404 |
SEC-ERBA |
0405 |
INTERNER BEMESSUNGSANSATZ Artikel 254, Artikel 265 und Artikel 266 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0900 |
SONDERBEHANDLUNG FÜR VORRANGIGE TRANCHEN QUALIFIZIERTER NPE-VERBRIEFUNGEN |
0406 |
SONSTIGE (RW = 1 250 %) |
0410–0420 |
VOR ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ohne Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
0430–0440 |
NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN Artikel 338 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Berücksichtigung des in Artikel 335 der genannten Verordnung eingeräumten Ermessens |
0450 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN INSGESAMT Die Eigenmittelanforderung wird als jeweils höherer Betrag entweder i) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettoverkaufspositionen (Spalte 0430) gelten würde, oder ii) der spezifischen Risikokapitalanforderung, die nur für die Nettokaufpositionen (Spalte 0440) gelten würde, bestimmt. |
Zeilen |
|
0010 |
GESAMTSUMME DER RISIKOPOSITIONEN Gesamtbetrag der (im Korrelationshandelsportfolio gehaltenen) ausstehenden Positionen, die das als Originator bzw. Anleger bzw. Sponsor fungierende Institut meldet. |
0020–0040 |
ORIGINATOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 13 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050–0070 |
ANLEGER Kreditinstitut, das Verbriefungspositionen in einem Verbriefungsgeschäft hält, bei dem es weder Originator noch Sponsor noch ursprünglicher Kreditgeber ist |
0080–0100 |
SPONSOR Artikel 4 Absatz 1 Nummer 14 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Verbrieft ein Sponsor auch seine eigenen Vermögenswerte, muss er in den für Originatoren bestimmten Zeilen Angaben zu seinen eigenen verbrieften Aktiva machen. |
0030, 0060 und 0090 |
VERBRIEFUNGSPOSITIONEN Das Korrelationshandelsportfolio umfasst Verbriefungen, n-ter-Ausfall-Kreditderivate und möglicherweise andere Absicherungspositionen, die die in Artikel 338 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgesetzten Kriterien erfüllen. Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen sind in die Zeile „Sonstige CTP-Positionen“ aufzunehmen. |
0110 |
N-TER-AUSFALL-KREDITDERIVATE Hier sind durch n-ter-Ausfall-Kreditderivate abgesicherte n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 347 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auszuweisen. Die Positionen Originator, Anleger und Sponsor sind für n-ter-Ausfall-Kreditderivate ungeeignet. Deshalb kann für n-ter-Ausfall-Kreditderivate keine Aufschlüsselung wie bei Verbriefungspositionen vorgesehen werden. |
0040, 0070, 0100 und 0120 |
SONSTIGE CTP-POSITIONEN Hierzu gehören die folgenden Positionen: — Derivate aus Verbriefungsrisikopositionen, in denen ein proportionaler Anteil vorgesehen ist, sowie Positionen zur Absicherung von CTP-Positionen; — CTP-Positionen, die nach Artikel 346 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Kreditderivate abgesichert sind; — sonstige Positionen, die Artikel 338 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 entsprechen. |
5.4. C 21.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSATZ FÜR POSITIONSRISIKEN BEI AKTIENINSTRUMENTEN (MKR SA EQU)
5.4.1. Allgemeine Bemerkungen
169. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Positionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken bei im Handelsbuch gehaltenen und nach dem Standardansatz behandelten Aktieninstrumenten verlangt.
170. Der Meldebogen muss in Bezug auf die „Summe“ sowie die vorher festgelegte Aufstellung folgender Märkte getrennt ausgefüllt werden: Bulgarien, Kroatien, Tschechische Republik, Dänemark, Ägypten, Ungarn, Island, Liechtenstein, Norwegen, Polen, Rumänien, Schweden, Vereinigtes Königreich, Albanien, Japan, ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Russische Föderation, Serbien, Schweiz, Türkei, Ukraine, USA, Euro-Währungsgebiet zuzüglich eines weiteren Meldebogens für alle anderen Märkte. Für die Zwecke der hier betroffenen Berichtspflicht ist der Begriff „Markt“ als „Land“ zu verstehen (außer für dem Euro-Währungsgebiet angehörende Länder, siehe Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission ( 9 )).
5.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010–0020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 102 und Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Nicht nach Instrumenten aufgerechnete Bruttopositionen unter Ausschluss der in Artikel 345 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten, mit einer Übernahmegarantie versehenen Positionen, die von Dritten gezeichnet oder mitgarantiert werden. |
0030–0040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 327, 329, 332, 341 und 345 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. Die Eigenkapitalanforderung ist für jeden nationalen Markt einzeln zu berechnen. Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind nicht in diese Spalte aufzunehmen. |
0060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmittelanforderungen für alle maßgeblichen Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen |
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0010–0130 |
IM HANDELSBUCH GEHALTENE AKTIENINSTRUMENTE Eigenmittelanforderungen für Positionsrisiken gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i und Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0020–0040 |
ALLGEMEINES RISIKO Einem allgemeinen Risiko unterliegende Positionen in Aktieninstrumenten (Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) und die entsprechende Eigenmittelanforderung nach Teil 3 Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 3 der genannten Verordnung Bei beiden Aufschlüsselungen (Zeilen 0021/0022 sowie Zeilen 0030/0040) handelt es sich um Aufschlüsselungen in Bezug auf alle dem allgemeinen Risiko unterliegenden Positionen. In den Zeilen 0021 und 0022 werden Angaben über die Aufschlüsselung nach Instrumenten verlangt. Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen wird nur die Aufschlüsselung in den Zeilen 0030 und 0040 verwendet. |
0021 |
Derivate In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Derivate, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Artikel 329 und 332 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0022 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten In die Berechnung des Aktienrisikos für Handelsbuchpositionen einbezogene Instrumente außer Derivaten. |
0030 |
Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die ein bestimmter Ansatz gilt Breit gestreute börsengehandelte Aktienindex-Terminkontrakte, für die gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 945/2014 der Kommission (1) ein bestimmter Ansatz gilt Diese Positionen unterliegen nur einem allgemeinen Risiko und dürfen daher nicht in Zeile 0050 ausgewiesen werden. |
0040 |
Sonstige Aktieninstrumente außer breit gestreuten börsengehandelten Aktienindex-Terminkontrakten Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 343 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, einschließlich Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 3 der genannten Verordnung behandelt werden |
0050 |
SPEZIFISCHES RISIKO Sonstige Positionen in Aktieninstrumenten, die einem spezifischen Risiko unterliegen, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 342 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, ohne Positionen in Aktienindex-Terminkontrakten, die nach Artikel 344 Absatz 4 Satz 2 der genannten Verordnung behandelt werden |
0090–0130 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 329 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben. |
5.5. C 22.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR DAS FREMDWÄHRUNGSRISIKO (MKR SA FX)
5.5.1. Allgemeine Bemerkungen
171. Hier sind Angaben zu den Positionen in den einzelnen Währungen (einschließlich der Berichtswährung) und zu den entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Fremdwährungsrisiken, die nach dem Standardansatz behandelt werden, vorzulegen. Die Position ist für jede einzelne Währung (einschließlich EUR) sowie für Gold und OGA-Positionen zu berechnen.
172. Die Zeilen 0100 bis 0480 dieses Meldebogens sind auch dann auszufüllen, wenn die Institute nicht nach Artikel 351 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko verpflichtet sind. In diesen Zusatzinformationen werden alle Positionen in der Berichtswährung unabhängig davon einbezogen, ob sie für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden. Die Zeilen 0130 bis 0480 der Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen.
5.5.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0020–0030 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Bruttopositionen, die auf Vermögenswerte, ausstehende Beträge und ähnliche, in Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannte Posten zurückzuführen sind. Nach Artikel 352 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind – vorbehaltlich der Genehmigung der zuständigen Behörden – Positionen, die ein Institut eingegangen ist, um sich gegen die nachteilige Auswirkung einer Wechselkursänderung auf seine Eigenmittelquoten gemäß Artikel 92 Absatz 1 der genannten Verordnung abzusichern, und Positionen im Zusammenhang mit Posten, die bereits bei der Berechnung der Eigenmittel in Abzug gebracht wurden, nicht auszuweisen. |
0040–0050 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Artikel 352 Absatz 3, Artikel 352 Absatz 4 Sätze 1 und 2 und Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Nettopositionen werden für jede Währung getrennt nach Artikel 352 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet. Dementsprechend können gleichzeitig Kauf- und Verkaufspositionen gemeldet werden. |
0060–0080 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Artikel 352 Absatz 4 Satz 3, Artikel 353 und Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060–0070 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Die Nettoverkaufs- und Nettokaufposition für jede einzelne Währung sind mittels Subtraktion der Summe der Kaufpositionen von der Summe der Verkaufspositionen zu berechnen. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettoverkaufspositionen müssen addiert werden, um die Nettoverkaufsposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Die für jedes Geschäft in einer Währung bestehenden Nettokaufpositionen müssen addiert werden, um die Nettokaufposition in der betreffenden Währung zu erhalten. Abhängig von der jeweiligen Kauf- oder Verkaufsregelung sind die nicht ausgeglichenen Positionen in Währungen, die keine Berichtswährung sind, den Eigenkapitalanforderungen unterliegenden Positionen für andere Währungen (Zeile 030) in Spalte 060 oder 070 zuzuweisen. |
0080 |
EINER EIGENKAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN (AUSGEGLICHEN) Ausgeglichene Positionen für eng miteinander verbundene Währungen. |
0090 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenkapitalanforderung für maßgebliche Positionen nach Teil 3 Titel IV Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0100 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5. |
Zeilen |
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0010 |
POSITIONEN INSGESAMT Alle Positionen in Währungen, die keine Berichtswährungen sind, sowie die Positionen in der Berichtswährung, die für die Zwecke des Artikels 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berücksichtigt werden, sowie die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für das Fremdwährungsrisiko nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer i unter Berücksichtigung von Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (für die Umrechnung in die Berichtswährung). |
0020 |
ENG VERBUNDENE WÄHRUNGEN Die Positionen und entsprechenden Eigenmittelanforderungen für eng verbundene Währungen im Sinne von Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. |
0025 |
Eng verbundene Währungen: davon: Berichtswährung Positionen in der Berichtswährung, die zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen nach Artikel 354 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beitragen. |
0030 |
ALLE SONSTIGEN WÄHRUNGEN (unter Einschluss von OGA, die als unterschiedliche Währungen behandelt werden) Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. Meldung von OGA, die gemäß Artikel 353 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 als getrennte Währungen behandelt werden: Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen gibt es für OGA, die als getrennte Währungen behandelt werden, zwei unterschiedliche Behandlungen: 1. Die modifizierte Goldmethode wird angewandt, wenn die Ausrichtung der Anlagen des OGA nicht bekannt ist (die betroffenen OGA werden zur gesamten Netto-Fremdwährungsposition des Instituts hinzugefügt). 2. Ist die Ausrichtung der Anlagen des OGA bekannt, werden die betroffenen OGA zur gesamten offenen Fremdwährungsposition (Kauf- oder Verkaufsposition, je nach Ausrichtung des OGA) hinzugefügt. Die Meldung dieser OGA richtet sich nach der Berechnung der Kapitalanforderungen. |
0040 |
Gold Positionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen in Bezug auf Währungen, auf die das allgemeine Verfahren nach Artikel 351 und Artikel 352 Absätze 2 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 angewandt wird. |
0050–0090 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 352 Absätze 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind je nach der zu ihrer Berechnung angewandten Methode aufzuschlüsseln. |
0100–0120 |
Aufschlüsselung der gesamten Positionen (einschließlich der Berichtswährung) nach Risikopositionsarten Die Gesamtpositionen sind nach Derivaten, sonstigen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten und außerbilanziellen Posten aufzuschlüsseln. |
0100 |
Sonstige Vermögenswerte und Verbindlichkeiten außer außerbilanziellen Posten und Derivaten Hier sind die nicht in Zeile 0110 oder 0120 aufgenommenen Positionen anzugeben. |
0110 |
Außerbilanzielle Posten Posten, die unabhängig von der Währung, auf die sie lauten, unter Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen und in Anhang I der genannten Verordnung aufgeführt werden. Ausgenommen sind Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, Geschäfte mit langer Abwicklungsfrist und aus produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen stammende Positionen. |
0120 |
Derivate Gemäß Artikel 352 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bewertete Positionen. |
0130–0480 |
ZUSATZINFORMATIONEN: WÄHRUNGSPOSITIONEN Die Zusatzinformationen des Meldebogens sind für sämtliche Währungen der Mitgliedstaaten der Union, die Währungen GBP, USD, CHF, JPY, RUB, TRY, AUD, CAD, RSD, ALL, UAH, MKD, EGP, ARS, BRL, MXN, HKD, ICK, TWD, NZD, NOK, SGD, KRW, CNY sowie alle sonstigen Währungen getrennt einzutragen. |
5.6. C 23.00 – MARKTRISIKO: STANDARDANSÄTZE FÜR WARENPOSITIONEN (MKR SA COM)
5.6.1. Allgemeine Bemerkungen
173. In diesem Meldebogen werden Angaben zu den Warenpositionen und den entsprechenden Eigenmittelanforderungen, die nach dem Standardansatz behandelt werden, verlangt.
5.6.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010–0020 |
ALLE POSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Als Positionen in der gleichen Ware betrachtete Brutto-Kauf- und Verkaufspositionen nach Artikel 357 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (siehe auch Artikel 359 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013) |
0030–0040 |
NETTOPOSITIONEN (KAUF- UND VERKAUFSPOSITIONEN) Gemäß Definition in Artikel 357 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
EINER KAPITALANFORDERUNG UNTERLIEGENDE POSITIONEN Die Nettopositionen, die nach den verschiedenen in Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 betrachteten Ansätzen mit einer Eigenmittelanforderung belegt werden. |
0060 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die Eigenmittelanforderungen, die gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle maßgeblichen Positionen berechnet werden |
0070 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
Zeilen |
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0010 |
WARENPOSITIONEN INSGESAMT Warenpositionen und die entsprechenden Eigenmittelanforderungen für Marktrisiken, die nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und Teil 3 Titel IV Kapitel 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet werden |
0020–0060 |
POSITIONEN NACH WARENKATEGORIE Zu Berichtszwecken müssen Waren in die vier in Artikel 361 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Warengruppen eingeteilt werden. |
0070 |
LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 359 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen Laufzeitbandverfahren unterliegen |
0080 |
ERWEITERTES LAUFZEITBANDVERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 361 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen erweiterten Laufzeitbandverfahren unterliegen |
0090 |
VEREINFACHTES VERFAHREN Warenpositionen, die dem in Artikel 360 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 beschriebenen vereinfachten Verfahren unterliegen |
0100–0140 |
ZUSATZANFORDERUNGEN FÜR OPTIONEN (OHNE DELTA-FAKTOR-RISIKEN) Artikel 358 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Zusatzanforderungen für Optionen im Zusammenhang mit nicht dem Delta-Faktor unterliegenden Risiken sind in der zu ihrer Berechnung angewandten Methode zu beschreiben. |
5.7. C 24.00 – INTERNES MARKTRISIKOMODELL (MKR IM)
5.7.1. Allgemeine Bemerkungen
174. In diesem Meldebogen ist eine Aufschlüsselung der Zahlen für das Risikopotenzial (VaR) und das Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) nach den verschiedenen Marktrisiken (Schulden, Aktien, Fremdwährungen, Waren) sowie andere, für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen maßgebliche Angaben vorgesehen.
175. In aller Regel hängt es vom Aufbau des von den Instituten genutzten Modells ab, ob die Zahlen für das allgemeine und das spezifische Risiko getrennt oder nur als Gesamtsumme ermittelt und ausgewiesen werden können. Dasselbe gilt für die Aufteilung des Risikopotenzials und des Risikopotenzials unter Stressbedingungen in die verschiedenen Risikokategorien (Zinsänderungsrisiko, Aktienrisiko, Warenpositionsrisiko und Fremdwährungsrisiko). Ein Institut kann auf die Ausweisung der oben genannten Aufteilungen verzichten, wenn es nachweist, dass eine Meldung dieser Zahlen mit unverhältnismäßig großem Aufwand verbunden wäre.
5.7.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0030–0040 |
Risikopotenzial (VaR) Unter VaR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde. |
0030 |
Multiplikationsfaktor (mc) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (VaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 |
Vortageswert des Risikopotenzials (VaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050–0060 |
Risikopotenzial unter Stressbedingungen (sVaR) Unter sVAR ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung mit einer definierten Wahrscheinlichkeit über eine bestimmte Zeitspanne entstehen würde und anhand von Datensätzen ermittelt wird, die auf historische Daten eines ununterbrochenen Zwölfmonatszeitraums mit für das Portfolio des Instituts maßgeblichem Finanzstress abgestimmt sind. |
0050 |
Multiplikationsfaktor (ms) x Durchschnitt der vorausgegangenen 60 Geschäftstage (SVaRavg) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0060 |
Letzte verfügbare Maßzahl (SVaRt-1) Artikel 364 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i und Artikel 365 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070–0080 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR DAS ZUSÄTZLICHE AUSFALL- UND MIGRATIONSRISIKO Unter der Kapitalanforderung für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko ist der größtmögliche potenzielle Verlust zu verstehen, der aus einer Preisänderung in Verbindung mit Ausfall- und Migrationsrisiken entstehen würde und gemäß Artikel 364 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitt 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird. |
0070 |
Durchschnittswert dieser Maßzahl in den vorausgegangenen zwölf Wochen |
0080 |
Letzte verfügbare Maßzahl |
0090–0110 |
KAPITALANFORDERUNG FÜR ALLE PREISRISIKEN BEI CTP |
0090 |
UNTERGRENZE Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 8 % der Kapitalanforderung, die gemäß Artikel 338 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für alle Positionen in der Kapitalanforderung „alle Preisrisiken“ berechnet würde. |
0100–0110 |
DURCHSCHNITTSWERT DER MAßZAHL IN DEN VORAUSGEGANGENEN ZWÖLF WOCHEN UND LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 |
LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Die in Artikel 364 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Eigenmittelanforderungen für alle Risikofaktoren, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten zuzüglich zusätzlicher Ausfall- und Migrationsrisiken und sämtlicher Preisrisiken für CTP, wobei aber die Verbriefungskapitalanforderungen für Verbriefungen und n-ter-Ausfall-Kreditderivate nach Artikel 364 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen werden |
0130 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Ergebnis der Multiplikation der Eigenmittelanforderungen mit 12,5 |
0140 |
Zahl der Überschreitungen (während der vorausgegangenen 250 Geschäftstage) Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier ist die Anzahl der Überschreitungen, auf deren Grundlage der Zuschlagsfaktor bestimmt wird, anzugeben. Darf ein Institut bestimmte Überschreitungen gemäß Artikel 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von der Berechnung des Zuschlagsfaktors ausnehmen, sind diese bei den Angaben in dieser Spalte auszulassen. |
0150–0160 |
VaR-Multiplikationsfaktor (mc) und SVaR-Multiplikationsfaktor (ms) Gemäß Artikel 366 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Hier sind – gegebenenfalls nach Anwendung des Artikels 500c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 – die für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen effektiv anwendbaren Multiplikationsfaktoren anzugeben. |
0170–0180 |
ANGENOMMENE ANFORDERUNG FÜR DIE CTP-UNTERGRENZE – GEWICHTETE NETTOVERKAUFS- BZW. NETTOKAUFPOSITIONEN NACH ANWENDUNG DER OBERGRENZE Der ausgewiesene Betrag, der als Grundlage zur Berechnung der Untergrenze für die Kapitalanforderung für alle Preisrisiken nach Artikel 364 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 dient, unter Berücksichtigung des Ermessens nach Artikel 335 der genannten Verordnung, wonach das Institut das Gewicht und die Nettoposition auf den höchstmöglichen Verlust aus dem Ausfallrisiko beschränken darf. |
Zeilen |
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0010 |
POSITIONEN INSGESAMT Dies entspricht dem Teil des Positions-, Fremdwährungs- und Warenpositionsrisikos, auf den in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und der mit den in Artikel 367 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren verbunden ist. Was die Spalten 0030 bis 0060 (Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen) betrifft, so entsprechen die Zahlen in der Summenzeile nicht der Aufteilung der Zahlen nach Risikopotenzial und Risikopotenzial unter Stressbedingungen für die maßgeblichen Risikobestandteile. |
0020 |
BÖRSENGEHANDELTE SCHULDTITEL Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe a der genannten Verordnung festgelegten Faktoren für das Zinsänderungsrisiko verbunden ist. |
0030 |
TDI – ALLGEMEINES RISIKO Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0040 |
TDI – SPEZIFISCHES RISIKO Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0050 |
AKTIENINSTRUMENTE Dies entspricht dem Teil des Positionsrisikos, auf das in Artikel 363 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Bezug genommen wird und das mit den in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c der genannten Verordnung festgelegten Risikofaktoren für Aktieninstrumente verbunden ist. |
0060 |
AKTIENINSTRUMENTE – ALLGEMEINES RISIKO Allgemeine Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 CRR der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070 |
AKTIENINSTRUMENTE – SPEZIFISCHES RISIKO Spezifische Risikokomponente im Sinne von Artikel 362 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 |
FREMDWÄHRUNGSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0090 |
WARENPOSITIONSRISIKO Artikel 363 Absatz 1 und Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0100 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS ALLGEMEINE RISIKO Das durch allgemeine Marktbewegungen bei börsengehandelten Schuldtiteln, Aktieninstrumenten, Fremdwährungen und Warenpositionen verursachte Marktrisiko. Risikopotenzial (VaR) für das allgemeine Risiko aller Risikofaktoren (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten) |
0110 |
GESAMTBETRAG FÜR DAS SPEZIFISCHE RISIKO Spezifische Risikokomponente börsengehandelter Schuldtitel und Aktieninstrumente. Risikopotenzial (VaR) für das spezifische Risiko von Aktieninstrumenten und börsengehandelten Schuldtiteln aus dem Handelsbuch (gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten) |
5.8. C 25.00 – RISIKO EINER ANPASSUNG DER KREDITBEWERTUNG (CVA)
5.8.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
Risikopositionswert Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 der genannten Verordnung Gesamte EAD aus allen einer CVA-Anforderung unterliegenden Transaktionen. |
0020 |
Davon: OTC-Derivate Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 1 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf OTC-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
0030 |
Davon: SFT Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 382 Absatz 2 der genannten Verordnung Der Teil der gesamten Risikoposition des Gegenparteiausfallrisikos, der auf SFT-Derivate zurückzuführen ist. Diese Angabe ist für IMM-Institute, die im gleichen Nettingsatz OTC-Derivate und Wertpapierfinanzierungsgeschäfte halten, nicht vorgeschrieben. |
0040 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (mc) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (VaRavg) Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Verbindung mit Artikel 363 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Verordnung Die Berechnung des Risikopotenzials (VaR) auf der Grundlage von internen Marktrisikomodellen |
0050 |
VORTAGESWERT DES RISIKOPOTENZIALS (VaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0060 |
MULTIPLIKATIONSFAKTOR (ms) x DURCHSCHNITT DER VORAUSGEGANGENEN 60 GESCHÄFTSTAGE (SVaRavg) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0070 |
LETZTE VERFÜGBARE MAßZAHL (SVaRt-1) Siehe Erläuterungen zu Spalte 0040. |
0080 |
EIGENMITTELANFORDERUNGEN Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die mit der gewählten Methode berechneten Eigenmittelanforderungen für das CVA-Risiko. |
0090 |
GESAMTRISIKOBETRAG Artikel 92 Absatz 4 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5. |
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Zusatzinformationen |
0100 |
Anzahl der Gegenparteien Artikel 382 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Anzahl der in die Berechnung der Eigenmittel für das CVA-Risiko einbezogenen Gegenparteien. Gegenparteien sind eine Untermenge der Schuldner. Sie existieren nur bei derivativen Geschäften oder Wertpapierfinanzierungsgeschäften, bei denen sie die andere Vertragspartei darstellen. |
0110 |
Davon: zur Berechnung des Kreditspreads wurde ein Näherungswert verwendet Anzahl der Gegenparteien, bei denen der Kreditspread anhand eines Näherungswertes anstatt unmittelbar beobachteter Marktdaten bestimmt wurde. |
0120 |
EINGEGANGENE CVA Buchmäßige Rückstellungen aufgrund der gesunkenen Kreditwürdigkeit von Gegenparteien bei Derivaten. |
0130 |
EINZELADRESSEN-KREDITAUSFALL-SWAP Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Einzeladressen-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
0140 |
INDEX-KREDITAUSFALL-SWAPS Artikel 386 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gesamte Nennbeträge der Index-Kreditausfallswaps, die als Absicherung gegen CVA-Risiken eingesetzt werden. |
Zeilen |
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0010 |
CVA-Risiko insgesamt Summe der Zeilen 0020–0040 |
0020 |
Fortgeschrittene Methode Die in Artikel 383 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene fortgeschrittene CVA-Risikomethode |
0030 |
Standardmethode Die in Artikel 384 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorgeschriebene Standard-CVA-Risikomethode |
0040 |
Auf OEM-Grundlage Beträge, die Artikel 385 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unterliegen |
6. VORSICHTIGE BEWERTUNG (PruVal)
6.1. C 32.01 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN (PRUVAL 1)
6.1.1. Allgemeine Bemerkungen
176. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten unabhängig davon auszufüllen, ob sie zusätzliche Bewertungsanpassungen („AVA“) anhand des vereinfachten Konzepts berechnen oder nicht. Auszuweisen ist in diesem Meldebogen der absolute Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, anhand dessen ermittelt wird, ob die in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 10 ) beschriebenen Bedingungen für die Verwendung des vereinfachten Ansatzes zur Bestimmung von AVA erfüllt sind.
177. Institute, die AVA gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem vereinfachten Ansatz bestimmen, müssen in diesem Meldebogen die gemäß den Artikeln 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende Gesamt-AVA ausweisen und diese entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 melden.
6.1.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
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0010 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vor jeglichen Ausnahmen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. |
0020 |
DAVON: HANDELSBUCH Absoluter Wert der in Spalte 010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. |
0030–0070 |
WEGEN TEILWEISER AUSWIRKUNGEN AUF DAS HARTE KERNKAPITAL AUSGENOMMENE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0030 |
KONGRUENZ Kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ausgenommen sind. |
0040 |
BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN Für Positionen im Zusammenhang mit der Bilanzierung von Sicherungsgeschäften nach dem anwendbaren Rechnungslegungsrahmen absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 anteilsmäßig zu den Auswirkungen der betreffenden Bewertungsveränderung auf das harte Kernkapital ausgenommen werden. |
0050 |
AUFSICHTLICHE KORREKTURPOSTEN Absoluter Wert der gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aufgrund der in Artikel 467 und 468 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten übergangsmäßigen Korrekturposten ausgenommenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0060 |
SONSTIGE Alle sonstigen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommenen Positionen, bei denen sich die Änderung der buchmäßigen Bewertung nur teilweise auf das harte Kernkapital auswirkt. Diese Zeile ist in den seltenen Fällen auszufüllen, in denen gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommene Elemente nicht den Spalten 0030, 0040 oder 0050 dieses Meldebogens zugewiesen werden können. |
0070 |
ANMERKUNGEN ZU SONSTIGE Angabe der wichtigsten Gründe für den Ausschluss der in Spalte 0060 ausgewiesenen Positionen. |
0080 |
IN DER MELDESCHWELLE NACH ARTIKEL 4 ABSATZ 1 BERÜCKSICHTIGTE ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert zeitwertbilanzierter Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. |
0090 |
DAVON: HANDELSBUCH Absoluter Wert der in Spalte 0080 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den im Handelsbuch gehaltenen Positionen. |
Zeilen |
|
0010–0210 |
Die Definitionen dieser Kategorien müssen denen der entsprechenden Zeilen der FINREP-Meldebögen 1.1 und 1.2 entsprechen. |
0010 |
1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 0020 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten. |
0020 |
1.1. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Gesamtwert der in den Zeilen 0030 bis 0140 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte. Die relevanten Felder der Zeilen 0030 bis 0130 sind im Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: — von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) übernommene IFRS („EU-IFRS“), — EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“) oder — nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP „nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates“). |
0030 |
1.1.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 9 Anhang A. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0050 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0040 |
1.1.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1.17 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0091 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. |
0050 |
1.1.3. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT ZU BEWERTEN SIND IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0096 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0060 |
1.1.4. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0100 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0070 |
1.1.5. FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE, DIE ERFOLGSNEUTRAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT IM SONSTIGEN ERGEBNIS BEWERTET WERDEN IFRS 7.8(h); IFRS 9.4.1.2A Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0141 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0080 |
1.1.6. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates. Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0171 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0090 |
1.1.7. NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE, NICHT DERIVATIVE, ERFOLGSNEUTRAL IM EIGENKAPITAL ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTETE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0175 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0100 |
1.1.8. SONSTIGE NICHT ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE NICHT DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1.20 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechen, die in dem in Zeile 0234 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung ausgewiesenen Wert enthalten sind. |
0110 |
1.1.9. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.22 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 6 und 8 der Richtlinie 2013/34/EU; IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0240 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0120 |
1.1.10. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(a); IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0250 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0130 |
1.1.11. BETEILIGUNGEN AN TOCHTER-, GEMEINSCHAFTS- UND ASSOZIIERTEN UNTERNEHMEN IAS 1.54(e); Anhang V Teile 1.21 und 2.4 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 4 Nummern 7 und 8 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0260 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0140 |
1.1.12. (-) SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERMÖGENSWERTE, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0375 des Meldebogens F 01.01 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0142 |
1.1.13. SONSTIGE AKTIVA Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummern 5 und 6 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0143 |
1.1.14. ALS ZUR VERÄUßERUNG GEHALTEN EINGESTUFTE LANGFRISTIGE VERMÖGENSWERTE UND VERÄUßERUNGSGRUPPEN Vermögenswerte im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 7 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0150 |
1.2. GESAMTWERT DER ZEITWERTBILANZIERTEN VERBINDLICHKEITEN Summe der in den Zeilen 0160 bis 0210 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten. Die relevanten Felder der Zeilen 0150 bis 0190 sind in Einklang mit dem FINREP-Meldebogen F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechend den anwendbaren Standards des Instituts zu melden: — von der Union in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 übernommene IFRS („EU-IFRS“), — EU-IFRS-kompatible nationale Rechnungslegungsstandards („IFRS-kompatible nationale GAAP“) — oder nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates (FINREP „nationale GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates“). |
0160 |
1.2.1. ZU HANDELSZWECKEN GEHALTENE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8(e)(ii); IFRS 9.BA.6 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0010 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0170 |
1.2.2. ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE FINANZIELLE VERBINDLICHKEITEN Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absätze 3 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0061 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0180 |
1.2.3. ALS ERFOLGSWIRKSAM ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET DESIGNIERTE VERBINDLICHKEITEN IFRS 7.8(e)(i); IFRS 9.4.2.2; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU IAS 39.9 Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0070 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0190 |
1.2.4. DERIVATE – BILANZIERUNG VON SICHERUNGSGESCHÄFTEN IFRS 9.6.2.1; Anhang V Teil 1.26 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 8 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0150 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0200 |
1.2.5. ÄNDERUNGEN BEIM BEIZULEGENDEN ZEITWERT DER GESICHERTEN GRUNDGESCHÄFTE IM RAHMEN DER ABSICHERUNG EINES PORTFOLIOS GEGEN ZINSÄNDERUNGSRISIKEN IAS 39.89A(b), IFRS 9.6.5.8; Artikel 8 Absätze 5 und 6 der Richtlinie 2013/34/EU Anhang V Teil 2.8 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0160 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0210 |
1.2.6. SICHERHEITSABSCHLÄGE AUF ZUM HANDELSBESTAND GEHÖRENDE VERBINDLICHKEITEN, DIE ZUM BEIZULEGENDEN ZEITWERT BEWERTET WERDEN Anhang V Teil 1.29 dieser Durchführungsverordnung Die Angaben in dieser Zeile müssen Zeile 0295 des Meldebogens F 01.02 in den Anhängen III und IV dieser Durchführungsverordnung entsprechen. |
0220 |
1.2.7. SONSTIGE VERBINDLICHKEITEN Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 13 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
0230 |
1.2.8. ALS ZUR VERÄUßERUNG EINGESTUFTE, DEN VERÄUßERUNGSGRUPPEN ZUGEORDNETE VERBINDLICHKEITEN Verbindlichkeiten im Sinne von Anhang V Teil 2 Nummer 14 dieser Durchführungsverordnung, soweit sie zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. |
(1)
Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. L 243 vom 11.9.2002, S. 1).
(2)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19). |
6.2. C 32.02 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: KERNANSATZ (PRUVAL 2)
6.2.1. Allgemeine Bemerkungen
178. Zweck dieses Meldebogens ist die Bereitstellung von Informationen über die Zusammensetzung der Gesamt-AVA, die gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln in Abzug zu bringen ist, und von Informationen über die buchmäßige Bewertung der Positionen, die der Bestimmung von AVA zugrunde liegen.
179. Dieser Meldebogen ist von allen Instituten auszufüllen, die
zur Anwendung des Kernkonzepts verpflichtet sind, weil sie den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert im Sinne von Artikel 4 Absatz 3 der genannten Verordnung entweder auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis überschreiten oder
sich für die Anwendung des Kernkonzepts entschieden haben, obwohl sie den Schwellenwert nicht überschritten haben.
180. Für die Zwecke dieses Meldebogens wird „Aufwärtsunsicherheit“ wie folgt definiert: Wie in Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 festgelegt, werden AVA als Differenz zwischen dem beizulegenden Zeitwert und einer vorsichtigen Bewertung berechnet, bei der mit einem Sicherheitsgrad von 90 % davon ausgegangen wird, dass Institute an diesem Punkt oder innerhalb der theoretischen Bandbreite plausibler Werte günstiger aus der Risikoposition aussteigen können. Der Aufwärtswert bzw. die „Aufwärtsunsicherheit“ ist in der Verteilung plausibler Werte der entgegengesetzte Punkt, bei dem die Institute nur zu 10 % sicher sind, dass sie die Position zu diesem oder einem günstigeren Punkt verlassen können. Die Aufwärtsunsicherheit wird auf der gleichen Grundlage wie die Gesamt-AVA berechnet und aggregiert, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt wird.
6.2.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0010–0100 |
KATEGORIESPEZIFISCHE AVA Die kategoriespezifischen AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten, Modellrisiko, konzentrierte Positionen, künftige Verwaltungskosten, vorzeitige Vertragsbeendigung und operationelles Risiko werden gemäß den Artikeln 9 bis 11 und 14 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnet. Bei den Kategorien Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko, bei denen gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 bzw. Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Diversifizierungsvorteile berücksichtigt werden können, sind die kategoriespezifischen AVA, sofern nicht anders angegeben, als Summe der individuellen AVA vor Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile zu melden [da die nach Methode 1 oder nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Diversifizierungsvorteile in den Posten 1.1.2, 1.1.2.1 und 1.1.2.2 des Meldebogens erfasst werden]. Bei den Kategorien „Marktpreisunsicherheit“, „Glattstellungskosten“ und „Modellrisiko“ sind die gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b, Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechneten Beträge in den Spalten 0020, 0040 und 0060 gesondert auszuweisen. |
0010 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0020 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 9 Absatz 5 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0030 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. |
0040 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 10 Absatz 6 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für Glattstellungskosten. |
0050 |
MODELLRISIKO Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. |
0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT BERECHNET Gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das Modellrisiko. |
0070 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Artikel 105 Nummer 11 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für konzentrierte Positionen. |
0080 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0090 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0100 |
OPERATIONELLES RISIKO Artikel 105 Nummer 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Gemäß Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA für das operationelle Risiko. |
0110 |
GESAMT-AVA Zeile 0010: Gemäß Artikel 34 und 105 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von den Eigenmitteln abzuziehende und entsprechend in Zeile 0290 des Meldebogens C 01.00 auszuweisende Gesamt-AVA. Die Gesamt-AVA muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeilen 0030 bis 0160: Summe der Spalten 0010, 0030, 0050 und 0070 bis 0100. Zeilen 0180 bis 0210: Gesamt-AVA aus dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios. |
0120 |
AUFWÄRTSUNSICHERHEIT Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Aufwärtsunsicherheit ist auf der gleichen Grundlage wie die in Spalte 0110 ermittelte Gesamt-AVA zu berechnen und zu aggregieren, wobei der bei der Bestimmung der Gesamt-AVA verwendete Sicherheitsgrad von 90 % durch eine Sicherheit von 10 % ersetzt werden muss. |
0130–0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten entsprechend den in den Zeilen 0010 bis 0130 sowie in Zeile 0180 ausgewiesenen AVA-Beträgen. In einigen Zeilen, insbesondere den Zeilen 0090 bis 0130, müssen diese Beträge gegebenenfalls nach Experteneinschätzung angenähert oder zugeteilt werden. Zeile 0010: Absoluter Gesamtwert zeitwertbilanzierter Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung der Schwelle nach Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0010 muss der Summe der Zeilen 0030 und 0180 entsprechen. Zeile 0020: Anteil am absoluten Gesamtwert der in Zeile 0010 ausgewiesenen zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, der aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert) herrührt. Zeile 0030: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Portfolios gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 entsprechen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0030 muss der Summe der Zeilen 0090 bis 0130 entsprechen. Zeile 0050: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0060: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. Zeile 0070: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeile 0080: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. Zeilen 0090 bis 0130: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die wie unten dargestellt (siehe entsprechende Anweisungen) folgenden Risikokategorien zugeordnet werden: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Dies schließt den absoluten Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten ein, für die AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet und in den Zeilen 0070 und 0080 gesondert ausgewiesen werden. Zeile 0180: Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten entsprechend den dem Ausweichkonzept unterliegenden Portfolios |
0130 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140. |
0140 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140. |
0150 |
QTD-EINNAHMEN Die seit dem letzten Meldestichtag den zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zugeordneten Einnahmen von Quartalsbeginn bis zum aktuellen Datum („QTD-Einnahmen“), entsprechend den verschiedenen Zeilen gemäß den obigen Erläuterungen zu den Spalten 0130–0140, die gegebenenfalls nach Experteneinschätzung zugeteilt oder angenähert werden. |
0160 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe aller Positionen und Risikofaktoren unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die jeweilige Risikoposition bzw. den jeweiligen Risikofaktor berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. |
0170–0250 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Mitunter als „Rücklagen“ bezeichnete Berichtigungen, die gegebenenfalls beim zeitwertbilanzierten Buchwert des Instituts angesetzt und außerhalb des zur Generierung von Buchwerten verwendeten Bewertungsmodells vorgenommen werden (ohne beim erstmaligen Ansatz abgegrenzte Gewinne und Verluste) und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die entsprechende AVA. Sie könnten nicht durch die Bewertungstechnik erfasste Risikofaktoren in Form von Risikoprämien oder Austrittskosten im Einklang mit der Definition des beizulegenden Zeitwerts widerspiegeln. Sie sollten jedoch von den Marktteilnehmern bei der Festsetzung eines Preises berücksichtigt werden (IFRS 13.9 und IFRS 13.88). |
0170 |
MARKTPREISUNSICHERHEIT Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die sich aus der Existenz einer Bandbreite beobachteter Preise für gleichwertige Instrumente oder – in Bezug auf Marktparameter für ein Bewertungsmodell – für Instrumente, aus denen die Parameter kalibriert wurden, ergibt und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betrifft wie die AVA für Marktpreisunsicherheit. |
0180 |
GLATTSTELLUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die Positionsbewertungen keinen Ausstiegspreis für die Position oder das Portfolio widerspiegeln, insbesondere wenn solche Bewertungen auf einen Marktmittelpreis kalibriert sind, und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für Glattstellungskosten. |
0190 |
MODELLRISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Markt- oder Produktfaktoren, die nicht durch das zur Berechnung der täglichen Positionswerte und -risiken verwendete Modell („Bewertungsmodell“) erfasst werden, oder zur Gewährleistung eines angemessenen Grades an Vorsichtigkeit angesichts der Unsicherheit, die sich aus der Existenz einer Reihe alternativer validierter Modelle und Modellkalibrierungen ergibt, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für das Modellrisiko. |
0200 |
KONZENTRIERTE POSITIONEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen beobachtbare Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren, und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für konzentrierte Positionen. |
0210 |
NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Deckung erwarteter Verluste aufgrund von Gegenparteiausfällen bei Derivatepositionen (d. h. Summe der Anpassung der Kreditbewertung („CVA“) auf Institutsebene). |
0220 |
INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zu Ausgleichszwecken, wenn die Bewertungsmodelle die Finanzierungskosten, die Marktteilnehmer im Ausstiegspreis für eine Position oder ein Portfolio einpreisen würden, nicht in vollem Umfang widerspiegeln (d. h. Summe der Finanzierungsbewertungsanpassungen auf Institutsebene, wenn ein Institut eine solche Anpassung berechnet oder als Alternative eine gleichwertige Anpassung vornimmt). |
0230 |
KÜNFTIGE VERWALTUNGSKOSTEN Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung von Verwaltungskosten, die für das Portfolio oder die Position anfallen, im Bewertungsmodell oder in den zur Kalibrierung von Parametern dieses Modells verwendeten Preisen jedoch nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für künftige Verwaltungskosten. |
0240 |
VORZEITIGE VERTRAGSBEENDIGUNG Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung vertraglicher oder außervertraglicher Erwartungen hinsichtlich der vorzeitigen Vertragsbeendigung, die im Bewertungsmodell nicht berücksichtigt sind und somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für vorzeitige Vertragsbeendigung. |
0250 |
OPERATIONELLES RISIKO Anpassung des beizulegenden Zeitwerts des Instituts zur Berücksichtigung der Risikoprämie, die Marktteilnehmer zum Ausgleich für operationelle Risiken im Zusammenhang mit der Absicherung, Verwaltung und Abwicklung von Verträgen im Portfolio berechnen würden und die somit die gleiche Quelle von Bewertungsunsicherheiten betreffen wie die AVA für operationelle Risiken. |
0260 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen für Fälle, in denen das Bewertungsmodell und alle sonstigen relevanten Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts für eine Position oder ein Portfolio den beim erstmaligen Ansatz gezahlten oder erhaltenen Preis nicht widerspiegeln, d. h. abgegrenzte Gewinne und Verluste beim erstmaligen Ansatz (IFRS 9.B5.1.2.A). |
0270 |
ERLÄUTERUNG Beschreibung der gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 behandelten Positionen und Angabe der Gründe, weshalb eine Anwendung der Artikel 9 bis 17 der genannten Verordnung nicht möglich war. |
Zeilen |
|
0010 |
1. SUMME KERNKONZEPT Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die anhand des Kernkonzepts nach Kapitel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. |
0020 |
DAVON: HANDELSBUCH Artikel 7 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie der Anteil der in Zeile 0010 ausgewiesenen Gesamt-AVA aus Handelsbuchpositionen (absoluter Wert). |
0030 |
1.1. PORTFOLIOS GEMÄß DEN ARTIKELN 9 BIS 17 DER DELEGIERTEN VERORDNUNG (EU) 2016/101 DER KOMMISSION – KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT NACH DIVERSIFIZIERUNG Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/101. Für jede in den Spalten 0010 bis 0110 genannte relevante AVA-Kategorie die gemäß den Artikeln 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten Gesamt-AVA für zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung berücksichtigt werden, außer zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die der Behandlung gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen. Dies schließt gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Dies schließt die in Zeile 0140 ausgewiesenen Diversifizierungsvorteile gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ein. Zeile 0030 muss der Differenz zwischen den Zeilen 0040 und 0140 entsprechen. |
0040–0130 |
1.1.1. KATEGORIESPEZIFISCHER GESAMTWERT VOR DIVERSIFIZIERUNG Für die Zwecke der Zeilen 0090 bis 0130 haben die Institute ihre zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die bei der Berechnung des Schwellenwerts gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berücksichtigt werden (Handelsbuch- und Anlagebuch), den folgenden Risikokategorien zuzuordnen: Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen. Die Institute müssen sich zu diesem Zweck auf ihre interne Risikomanagementstruktur stützen und nach einer Zuordnung gemäß Experteneinschätzung ihre Geschäftsbereiche oder Handelsabteilungen der am besten geeigneten Risikokategorie zuweisen. AVA, Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts und sonstige verlangte Informationen zu den zugeordneten Geschäftsbereichen oder Handelsabteilungen sind derselben relevanten Risikokategorie zuzuordnen, um auf Zeilenebene für jede Risikokategorie einen kohärenten Überblick über die für aufsichtsrechtliche und Rechnungslegungszwecke vorgenommenen Berichtigungen zu vermitteln und Aufschluss hinsichtlich der Größe der betreffenden Positionen (in Bezug auf zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten) zu geben. Werden AVA oder sonstige Berichtigungen auf einer anderen Aggregationsebene – insbesondere auf Unternehmensebene – berechnet, haben die Institute eine Methode für die Zuordnung der AVA zu den relevanten Positionsgruppen zu entwickeln. Die Zuordnungsmethode muss zu Zeile 0040 führen, die für die Spalten 0010 bis 0100 die Summe der Zeilen 0050 bis 0130 ist. Unabhängig vom angewandten Konzept müssen die übermittelten Informationen auf Zeilenebene so weit wie möglich kohärent sein, da die übermittelten Informationen auf dieser Ebene miteinander verglichen werden (AVA-Beträge, Aufwärtsunsicherheit, Beträge des beizulegenden Zeitwerts und potenzielle Berichtigungen des beizulegenden Zeitwerts). Die Aufschlüsselung in den Zeilen 0090 bis 0130 schließt nicht die gemäß den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten AVA ein, die in den Zeilen 0050 und 0060 ausgewiesen werden und in die AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko gemäß Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 13 Absatz 2 der genannten Verordnung einfließen. Diversifizierungsvorteile werden gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 in Zeile 0140 ausgewiesen und sind daher von den Zeilen 0040 bis 0130 ausgenommen. |
0050 |
DAVON: AVA FÜR NOCH NICHT EINGENOMMENE KREDITSPREADS Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die für noch nicht eingenommene Kreditspreads berechnete Gesamt-AVA („CVA-AVA“) und deren Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 12 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für noch nicht eingenommene Kreditspreads einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0060 |
DAVON: AVA FÜR INVESTITIONS- UND FINANZIERUNGSKOSTEN Artikel 105 Absatz 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, Artikel 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Die Gesamt-AVA, berechnet für Investitions- und Finanzierungskosten, und ihre Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten oder Modellrisiko gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101. Spalte 0110: Die Gesamt-AVA wird nur informationshalber angegeben, da sie aufgrund ihrer Zuordnung zu den AVA für Marktpreisunsicherheit, Glattstellungskosten und Modellrisiko (nach Berücksichtigung der Diversifizierungsvorteile) in die jeweiligen kategoriespezifischen AVA aufgenommen ist. Spalten 0130 und 0140: Absoluter Wert der zeitwertbilanzierten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die in die Berechnung der AVA für Investitions- und Finanzierungskosten einbezogen werden. Für die Zwecke der Berechnung dieser AVA dürfen kongruente entgegengesetzte zeitwertbilanzierte Vermögenswerte und Verbindlichkeiten, die gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ausgenommen sind, nicht mehr als kongruent entgegengesetzt betrachtet werden. |
0070 |
DAVON: GEMÄß ARTIKEL 9 ABSATZ 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0080 |
DAVON: GEMÄß ARTIKEL 10 ABSÄTZE 2 UND 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 MIT NULL BEWERTETE AVA Absoluter Wert von zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten, die den Bewertungsexponierungen entsprechen, deren AVA gemäß Artikel 10 Absatz 2 oder Artikel 10 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 mit null bewertet wird. |
0090 |
1.1.1.1. ZINSSÄTZE |
0100 |
1.1.1.2. FREMDWÄHRUNGEN |
0110 |
1.1.1.3. KREDIT |
0120 |
1.1.1.4. AKTIENINSTRUMENTE |
0130 |
1.1.1.5. WARENPOSITIONEN |
0140 |
1.1.2. (-) DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Diversifizierungsvorteile insgesamt. Summe der Zeilen 0150 und 0160. |
0150 |
1.1.2.1. (-) NACH METHODE 1 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 1 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0160 |
1.1.2.2. (-) NACH METHODE 2 BERECHNETE DIVERSIFIZIERUNGSVORTEILE Für die gemäß Artikel 9 Absatz 6, Artikel 10 Absatz 7 und Artikel 11 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach Methode 2 aggregierten AVA-Kategorien die Differenz zwischen der Summe der individuellen AVA und der Gesamtsumme der kategoriespezifischen AVA nach Aggregationsanpassung. |
0170 |
1.1.2.2.* ZUSATZINFORMATION: AVA VOR DIVERSIFIZIERUNG, DIE DURCH DIE DIVERSIFIZIERUNG NACH METHODE 2 UM MEHR ALS 90 % GESENKT WERDEN In der Terminologie der Methode 2 die Summe aus FV – PV für alle Bewertungsexponierungen mit APVA < 10 % (FV – PV). |
0180 |
1.2. NACH DEM AUSWEICHKONZEPT BERECHNETE PORTFOLIOS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Bei Portfolios, die dem Ausweichkonzept gemäß Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 unterliegen, ist die Gesamt-AVA als Summe der Zeilen 0190, 0200 und 0210 zu berechnen. Die entsprechenden Bilanz- und sonstigen Hintergrundinformationen sind in den Spalten 0130–0260 auszuweisen. In Spalte 0270 ist eine Beschreibung der Positionen zu liefern und zu begründen, weshalb die Anwendung der Artikel 9 bis 17 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nicht möglich war. |
0190 |
1.2.1. AUSWEICHKONZEPT; 100 % NICHT REALISIERTE GEWINNE Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
0200 |
1.2.2. AUSWEICHKONZEPT; 10 % NOMINALWERT Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer ii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
0210 |
1.2.3. AUSWEICHKONZEPT; 25 % DES WERTS SEIT ABSCHLUSS Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 |
6.3. C 32.03 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR DAS MODELLRISIKO (PRUVAL 3)
6.3.1. Allgemeine Bemerkungen
181. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert auf individueller Ebene überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
182. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko in Bezug auf den AVA-Betrag, der zu der gemäß Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechneten kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko beiträgt. Diese Angaben entsprechen den Angaben in Spalte 0050 des Meldebogens C 32.02.
183. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko und die entsprechenden Produktinformationen sind beginnend mit der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko in absteigender Reihenfolge zu melden.
184. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für das Modellrisiko entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden.
185. Sind die Produkte in Bezug auf das Bewertungsmodell und die AVA für das Modellrisiko hinreichend homogen, müssen sie zusammengefasst und im Interesse eines maximalen Deckungsgrads dieses Meldebogens in Bezug auf die kategoriespezifische Gesamt-AVA für das Modellrisiko des Instituts in einer Zeile ausgewiesen werden.
6.3.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei „1“ der höchsten individuellen AVA für das Modellrisiko, „2“ der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. |
0010 |
MODELL Interner (alphanumerischer) Code für das Modell, den das Institut zu dessen Identifizierung verwendet. |
0020 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenposition), die das Produkt oder die Produktgruppe, das bzw. die Anlass zur Bewertungsanpassung für das Modellrisiko gibt, am besten beschreibt. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR – Zinssätze FX – Fremdwährung CR – Kredit EQ – Aktieninstrumente CO – Warenpositionen |
0030 |
PRODUKT Interne (alphanumerische) Bezeichnung des bei der Bewertung des Modells verwendeten Produkts bzw. der dabei verwendeten Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. |
0040 |
BEOBACHTBARKEIT Anzahl der Preisbeobachtungen für das Produkt bzw. die Produktgruppe während der letzten 12 Monate, die einem der folgenden Kriterien entsprechen: — Die Preisbeobachtung betrifft einen Preis, zu dem das Institut eine Transaktion durchgeführt hat. — Es handelt sich um einen nachprüfbaren Preis für eine tatsächlich erfolgte Transaktion zwischen Dritten. — Der Preis wird aus einem verbindlichen Preisangebot ermittelt. Die Institute müssen einen der folgenden Werte angeben: „kein Preis“, „1–6“, „6–24“, „24–100“, „100+“. |
0050 |
AVA FÜR DAS MODELLRISIKO Artikel 11 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 Individuelle AVA für das Modellrisiko vor Berücksichtigung von Diversifizierungsvorteilen, aber nach Portfolio-Netting, sofern relevant. |
0060 |
DAVON: NACH DEM EXPERTENKONZEPT Beträge in Spalte 0050, die gemäß Artikel 11 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 nach dem Expertenkonzept berechnet wurden. |
0070 |
DAVON: AGGREGIERT NACH METHODE 2 Beträge in Spalte 0050, die nach Methode 2 im Anhang der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 aggregiert wurden. Diese Beträge entsprechen FV – PV in der Terminologie im genannten Anhang. |
0080 |
NACH METHODE 2 BERECHNETE AGGREGIERTE AVA Der gemäß Artikel 11 Absatz 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete Beitrag von nach Methode 2 im Anhang der genannten Verordnung aggregierten individuellen AVA für das Modellrisiko zur kategoriespezifischen Gesamt-AVA für das Modellrisiko. Dieser Betrag entspricht APVA in der Terminologie im genannten Anhang. |
0090–0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE UND VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten und Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0090 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERMÖGENSWERTE Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Vermögenswerten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0100 |
ZEITWERTBILANZIERTE VERBINDLICHKEITEN Absoluter Wert von unter Verwendung des in Spalte 0010 gemeldeten Modells bewerteten zeitwertbilanzierten Verbindlichkeiten laut Angabe in den Abschlüssen gemäß dem anwendbaren Rahmen. |
0110 |
DIFFERENZ IM VERFAHREN DER UNABHÄNGIGEN PREISÜBERPRÜFUNG (IPV-DIFFERENZ) (ERGEBNISPRÜFUNG) Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für das jeweilige Produkt bzw. die jeweilige Produktgruppe berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. Hier sind nur Ergebnisse anzugeben, die aus Preisen von Instrumenten, die demselben Produkt zugeordnet würden, (Ergebnisprüfung), kalibriert wurden. Ergebnisse von Input-Prüfungen, bei denen Marktdaten eingegeben werden, die gegen Werte getestet werden, die aus unterschiedlichen Produkten kalibriert werden, sind nicht zu berücksichtigen. |
0120 |
IPV-ABDECKUNG (ERGEBNISPRÜFUNG) Prozentsatz der dem Modell zugeordneten Positionen (gewichtet nach der AVA für das Modellrisiko), die durch die in Spalte 0110 ausgewiesenen IPV-Testergebnisse erfasst sind. |
0130–0140 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS Anpassungen des beizulegenden Zeitwerts gemäß Definition in den Spalten 0190 und 0240 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010 zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
0150 |
ERSTANSATZ-GUV Anpassungen gemäß Definition in Spalte 0260 des Meldebogens C 32.02, die auf dem Modell in Spalte 0010zugeordnete Positionen angewandt wurden. |
6.4 C 32.04 – VORSICHTIGE BEWERTUNG: AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITIONEN (PRUVAL 4)
6.4.1. Allgemeine Bemerkungen
186. Dieser Meldebogen ist nur von Instituten auszufüllen, die den in Artikel 4 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 genannten Schwellenwert überschreiten. Institute, die Teil einer Gruppe sind, die den Schwellenwert auf konsolidierter Basis überschreitet, müssen diesen Meldebogen nur ausfüllen, wenn sie den Schwellenwert auch auf individueller Ebene überschreiten.
187. Dieser Meldebogen dient der Meldung von Einzelheiten zu den 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in Bezug auf den AVA-Betrag, der in die gemäß Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 berechnete kategoriespezifische Gesamt-AVA für konzentrierte Positionen einfließt. Diese Angaben müssen den Angaben in Spalte 0070 des Meldebogens C 32.02 entsprechen.
188. Die 20 wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen und die entsprechenden Produktinformationen werden beginnend mit der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen in absteigender Reihenfolge gemeldet.
189. Produkte, die diesen wichtigsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen entsprechen, sind unter Verwendung des in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventars zu melden.
190. Positionen, die in Bezug auf die AVA-Berechnungsmethode homogen sind, müssen im Interesse einer maximalen Abdeckung dieses Meldebogens aggregiert werden, sofern dies möglich ist.
6.4.2. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
|
0005 |
RANG Der Rang ist eine Zeilenkennung und bezeichnet in der Tabelle jeweils eine Zeile. Er muss der numerischen Reihenfolge 1, 2, 3 usw. folgen, wobei „1“ der höchsten individuellen AVA für konzentrierte Positionen, „2“ der zweithöchsten usw. zuzuweisen ist. |
0010 |
RISIKOKATEGORIE Angabe der Risikokategorie (Zinssätze, Fremdwährungen, Kredit, Aktieninstrumente, Warenpositionen), die die Position am besten charakterisiert. Die Institute müssen folgende Codes angeben: IR – Zinssätze FX – Fremdwährungen CR – Kredit EQ – Aktieninstrumente CO – Warenpositionen |
0020 |
PRODUKT Interne Bezeichnung des Produkts bzw. der Produktgruppe entsprechend dem in Artikel 19 Absatz 3 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 vorgeschriebenen Produktinventar. |
0030 |
BASISWERT Interne Bezeichnung des Basiswerts bzw. der Basiswerte im Falle von Derivaten oder der Instrumente im Falle von Nicht-Derivaten. |
0040 |
UMFANG DER KONZENTRIERTEN POSITION Umfang der einzelnen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelten konzentrierten Bewertungspositionen, ausgedrückt in der in Spalte 0050 beschriebenen Einheit. |
0050 |
GRÖßENEINHEIT Größeneinheit, die intern bei der Ermittlung der konzentrierten Bewertungsposition genutzt wird, um die in Spalte 0040 angegebene konzentrierte Position zu berechnen. Bei Positionen in Anleihen oder Aktien bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „Anzahl der Anleihen“, „Anzahl der Aktien“ oder „Marktwert“. Bei Positionen in Derivaten bitte Angabe der für das interne Risikomanagement verwendeten Einheit, z. B. „PV01; EUR pro Basispunkt-paralleler Ertragskurvenverschiebung“. |
0060 |
MARKTWERT Marktwert der Position. |
0070 |
VORSICHTIGE AUSSTIEGSPERIODE Die nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 ermittelte vorsichtige Ausstiegsperiode in Anzahl der Tage. |
0080 |
AVA FÜR KONZENTRIERTE POSITION Der gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 für die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition ermittelte Betrag der AVA für konzentrierte Positionen. |
0090 |
ANPASSUNGEN DES BEIZULEGENDEN ZEITWERTS KONZENTRIERTER POSITIONEN Betrag jeder Anpassung des beizulegenden Zeitwerts zur Berücksichtigung der Tatsache, dass die vom Institut gehaltene aggregierte Position größer ist als das normale gehandelte Volumen oder als die Positionsgrößen, auf denen Notierungen oder Geschäfte, die zur Kalibrierung des Preises oder von Parametern im Bewertungsmodells verwendet werden, basieren. Der gemeldete Betrag muss dem Betrag entsprechen, der auf die betreffende individuelle konzentrierte Bewertungsposition angewandt wurde. |
0100 |
IPV-DIFFERENZ Die Summe unbereinigter Differenzbeträge („IPV-Differenz“), die zum Monatsende, das dem Meldestichtag am nächsten liegt, mittels der unabhängigen Preisüberprüfung gemäß Artikel 105 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 unter Verwendung der besten verfügbaren unabhängigen Daten für die individuelle konzentrierte Bewertungsposition berechnet wird. Unbereinigte Differenzbeträge beziehen sich auf unbereinigte Differenzen zwischen den Bewertungen aus dem Handelssystem und den im monatlichen IPV-Prozess ermittelten Bewertungen. Bei der Berechnung der IPV-Differenz sind keine angepassten Differenzbeträge in den Büchern und Aufzeichnungen des Instituts für das jeweilige Monatsenddatum einzubeziehen. |
7. C 33.00 – RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER STAATEN (GOV)
7.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
191. Die Angaben im Meldebogen C 33.00 müssen sämtliche Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Sinne von Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung umfassen.
192. Unterliegen Risikopositionen gegenüber Staaten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, sind diese, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 07.00, C 08.01 und C 08.02 dargelegt, gemäß Artikel 112 und Artikel 147 der genannten Verordnung verschiedenen Risikopositionsklassen zuzuordnen.
193. Für die zur Berechnung der Kapitalanforderung nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwendete Zuordnung der Risikopositionsklassen zur Gegenpartei „Staaten“ sind Tabelle 2 (Standardansatz) und Tabelle 3 (IRB-Ansatz) in Anhang V Teil 3 dieser Durchführungsverordnung heranzuziehen.
194. Die Angaben sind für die Gesamtrisikopositionen (d. h. die Summe aller Länder, in denen das Institut Risikopositionen gegenüber dem Staat hält) und für jedes Land auf Basis des geografischen Sitzes der Gegenpartei als unmittelbarem Kreditnehmer auszuweisen.
195. Die Zuordnung der Risikopositionen zu Risikopositionsklassen oder Rechtsräumen muss ohne Berücksichtigung von Kreditrisikominderungstechniken und insbesondere ohne Berücksichtigung von Substitutionseffekten erfolgen. Jedoch sind bei der Berechnung der Risikopositionswerte und der risikogewichteten Positionsbeträge für jede Risikopositionsklasse und jeden Rechtsraum die Auswirkungen von Kreditrisikominderungstechniken einschließlich Substitutionseffekten zu berücksichtigen.
196. Für die Meldungen über Risikopositionen gegenüber „Staaten“ nach Sitzstaat der unmittelbaren Gegenpartei, bei dem es sich nicht um den Sitzstaat des meldenden Instituts handelt, gelten die Schwellenwerte gemäß Artikel 6 Absatz 3 dieser Durchführungsverordnung.
7.2. UMFANG DES MELDEBOGENS ÜBER RISIKOPOSITIONEN GEGENÜBER „STAATEN“
197. Der Meldebogen GOV umfasst direkte bilanzielle, außerbilanzielle und derivative Risikopositionen gegenüber „Staaten“ im Anlagebuch und im Handelsbuch. Außerdem werden Zusatzinformationen über indirekte Risikopositionen in Form von verkauften Kreditderivaten auf Risikopositionen gegenüber Staaten verlangt.
198. Eine Risikoposition ist eine direkte Risikoposition gegenüber Staaten, wenn die unmittelbare Gegenpartei unter die in Anhang V Abschnitt 42 Buchstabe b dieser Durchführungsverordnung enthaltene Definition von „Staaten“ fällt.
199. Der Meldebogen ist in zwei Abschnitte gegliedert. Der erste basiert auf einer Aufschlüsselung der Risikopositionen nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse, der zweite auf einer Aufschlüsselung nach Restlaufzeit.
7.3. ERLÄUTERUNGEN ZU BESTIMMTEN POSITIONEN
Spalten |
Erläuterungen |
0010–0260 |
DIREKTE RISIKOPOSITIONEN |
0010–0140 |
BILANZWIRKSAME RISIKOPOSITIONEN |
0010 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 34 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Bruttobuchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120. Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung dürfen zu keiner Verringerung des Bruttobuchwerts der zum beizulegenden Zeitwert bewerteten Handels- und Nichthandels-Risikopositionen führen. |
0020 |
Gesamter Bruttobuchwert nicht derivativer finanzieller Vermögenswerte (abzüglich der Verkaufspositionen) Gemäß Anhang V Teil 1 Abschnitt 27 dieser Durchführungsverordnung ermittelter aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte gegenüber Staaten für alle Bilanzierungsportfolios nach IFRS oder nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gemäß Definition in Anhang V Teil 1 Abschnitte 15 bis 22 dieser Durchführungsverordnung und entsprechend den Angaben in Spalte 0030 bis 0120, abzüglich der Verkaufspositionen. Hält das Institut eine Verkaufsposition mit derselben Restlaufzeit und derselben unmittelbaren Gegenpartei, die auf die gleiche Währung lautet, so ist der Buchwert der Verkaufsposition gegen den Buchwert der direkten Position aufzurechnen. Ergibt sich dabei ein negativer Betrag, ist dieser als gleich null zu betrachten. Gibt es für die Verkaufsposition eines Instituts keine deckungsgleiche direkte Position, ist der Betrag der Verkaufsposition für die Zwecke dieser Spalte mit null anzusetzen. |
0030–0120 |
NICHT-DERIVATIVE FINANZIELLE VERMÖGENSWERTE NACH BILANZIERUNGSPORTFOLIO Aggregierter Buchwert nicht-derivativer finanzieller Vermögenswerte, wie in der Zeile über dieser Tabelle definiert, gegenüber Staaten nach Bilanzierungsportfolio gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen. |
0030 |
Zu Handelszwecken gehaltene finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9 Anhang A |
0040 |
Zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte Artikel 32 und 33 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Anhang V Teil 1 Abschnitt 16 dieser Durchführungsverordnung; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0050 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende finanzielle Vermögenswerte, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind IFRS 7.8(a)(ii); IFRS 9.4.1.4 |
0060 |
Als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierte finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(a)(i); IFRS 9.4.1.5 und Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a sowie Artikel 8 Absatz 6 der Richtlinie 2013/34/EU |
0070 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 36 Absatz 2 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0080 |
Finanzielle Vermögenswerte, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden IFRS 7.8(d); IFRS 9.4.1.2A |
0090 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 8 Absatz 8 der Richtlinie 2013/34/EU Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0100 |
Zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertete finanzielle Vermögenswerte IFRS 7.8(f); IFRS 9.4.1.2; Anhang V Teil 1 Nummer 15 dieser Durchführungsverordnung |
0110 |
Nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative, nach einer kostenbezogenen Methode bewertete finanzielle Vermögenswerte Artikel 35 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 6 Absatz 1 Ziffer i und Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0120 |
Sonstige nicht zum Handelsbestand gehörende, nicht derivative finanzielle Vermögenswerte Artikel 37 der Richtlinie 86/635/EWG des Rates; Artikel 12 Absatz 7 der Richtlinie 2013/34/EU; Anhang V Teil 1 Nummer 16 dieser Durchführungsverordnung Nur von Instituten anzugeben, die nationale GAAP (allgemein anerkannte Rechnungslegungsgrundsätze) anwenden. |
0130 |
Verkaufspositionen Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, wenn die direkte Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist. Verkaufspositionen entstehen, wenn das Institut Wertpapiere verkauft, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben oder bei Wertpapierleihgeschäften geliehen wurden. Der Buchwert ist der beizulegende Zeitwert der Verkaufspositionen. Verkaufspositionen sind nach Restlaufzeitbändern gemäß den Zeilen 0170 bis 0230 und nach unmittelbarer Gegenpartei auszuweisen. Um die Nettoposition in Spalte 0020 zu erhalten, können die hier ausgewiesenen Verkaufspositionen gegen Positionen mit gleicher Restlaufzeit, gleicher unmittelbarer Gegenpartei und gleicher Währung in den Spalten 0030 bis 0120 aufgerechnet werden. |
0140 |
Davon: als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend eingestufte Verkaufspositionen aus Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften Buchwert der Verkaufspositionen wie in IFRS 9 BA.7(b) definiert, die entstehen, wenn das Institut die Wertpapiere veräußert, die bei Darlehen aus umgekehrten Pensionsgeschäften erworben wurden, wobei die direkte Gegenpartei in Bezug auf diese Wertpapiere ein Staat ist, und die als zu Handelszwecken gehalten oder zum Handelsbestand gehörend (Spalte 0030 oder 0040) eingestuft werden. Verkaufspositionen, die entstehen, wenn die veräußerten Wertpapiere bei einem Wertpapierleihgeschäft geliehen wurden, sind in dieser Spalte nicht zu berücksichtigen. |
0150 |
Kumulierte Wertminderung Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 bis 0120 (Anhang V Teil 2 Nummern 70 und 71 dieser Durchführungsverordnung). |
0160 |
Kumulierte Wertminderung – davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Aggregierte kumulierte Wertminderung im Zusammenhang mit nicht-derivativen finanziellen Vermögenswerten gemäß den Spalten 0080 und 0090. |
0170 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060, 0070, 0080 und 0090 (Anhang V Teil 2 Nummer 69 dieser Durchführungsverordnung). |
0180 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken – davon: aus nicht zum Handelsbestand gehörenden finanziellen Vermögenswerten, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert zu bewerten sind, aus als erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet designierten finanziellen Vermögenswerten oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0050, 0060 und 0070. |
0190 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken – davon: aus finanziellen Vermögenswerten, die erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert im sonstigen Ergebnis bewertet werden, oder aus nicht zum Handelsbestand gehörenden, nicht derivativen, erfolgsneutral im Eigenkapital zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerten Summe der kumulierten negativen Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken im Zusammenhang mit den Positionen in den Spalten 0080 und 0090. |
0200–0230 |
DERIVATE Direkte Derivatepositionen sind in den Spalten 0200 bis 0230 auszuweisen. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. |
0200–0210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Nummern 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
0200 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Vermögenswerte bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
0210 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag positiv ist. |
0220–0230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert Alle Derivate mit einem Staat als Gegenpartei, bei denen der beizulegende Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, unabhängig davon, ob diese Instrumente gemäß IFRS oder gemäß nationaler GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in einer zulässigen Sicherungsbeziehung verwendet werden, für Handelszwecke gehalten werden oder zum Handelsbestand gehören. In wirtschaftlichen Sicherungsgeschäften verwendete Derivate sind hier auszuweisen, wenn sie zum Handelsbestand gehören oder zu Handelszwecken gehalten werden (Anhang V Teil 2 Abschnitte 120, 124, 125 und 137 bis 140 dieser Durchführungsverordnung). |
0220 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Buchwert Buchwert der als finanzielle Verbindlichkeiten bilanzierten Derivate zum Meldestichtag. Nach GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates gehören zu den in diesen Spalten auszuweisenden Derivaten auch die zum Handelsbestand gehörenden oder als Sicherungsinstrumente designierten Derivate, die zum Anschaffungswert oder zum Niederstwertprinzip (d. h. zum Anschaffungswert oder, wenn niedriger, zum Marktwert) bewertet werden. |
0230 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert: Nominalbetrag Nach IFRS und nationalen GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates in Anhang V Teil 2 Nummern 133 bis 135 dieser Durchführungsverordnung definierter Nominalbetrag aller geschlossenen, zum Meldestichtag noch nicht abgerechneten Derivatekontrakte, bei denen die Gegenpartei ein Staat im Sinne der Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs und der beizulegende Zeitwert des Derivats für das Institut zum Meldestichtag negativ ist. |
0240–0260 |
AUSSERBILANZIELLE RISIKOPOSITIONEN |
0240 |
Nominalbetrag Wenn die direkte Gegenpartei des außerbilanziellen Postens ein Staat im Sinne der Nummern 155 bis 160 dieses Anhangs ist, Nominalbetrag der Zusagen und Finanzgarantien, die gemäß IFRS oder den auf der Richtlinie 86/635/EWG des Rates basierenden GAAP nicht als Derivate angesehen werden (Anhang V Teil 2 Nummern 102 bis 119 dieser Durchführungsverordnung). Gemäß Anhang V Teil 2 Nummern 43 und 44 dieser Durchführungsverordnung ist der Staat bei Folgendem die direkte Gegenpartei: a) bei einer erteilten Finanzgarantie, wenn er direkte Gegenpartei des abgesicherten Schuldinstruments ist, und b) bei einer erteilten Kreditzusage oder einer sonstigen erteilten Zusage, wenn er die Gegenpartei ist, deren Kreditrisiko vom meldenden Institut übernommen wurde. |
0250 |
Rückstellungen Artikel 4, „Verbindlichkeiten“, Artikel 4 Nummer 6 Buchstabe c und „Außerbilanzielle Posten“, Artikel 27 Nummer 11, Artikel 28 Nummer 8 und Artikel 33 der Richtlinie 86/635/EWG; IFRS 9.4.2.1(c)(ii),(d)(ii), 9.5.5.20, IAS 37, IFRS 4, Anhang V Teil 2 Nummer 11 dieser Durchführungsverordnung Rückstellungen für alle außerbilanziellen Risikopositionen unabhängig von deren Bewertungsweise, außer jenen, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden. Nach IFRS ist die Wertminderung einer erteilten Kreditzusage in Spalte 150 auszuweisen, wenn das Institut die erwarteten Kreditverluste für den in Anspruch genommenen und den nicht in Anspruch genommenen Betrag des Schuldinstruments nicht getrennt ermitteln kann. Übersteigen die erwarteten Kreditverluste für dieses Finanzinstrument zusammengenommen den Bruttobuchwert der Kreditkomponente des Instruments, ist der verbleibende Saldo der erwarteten Kreditverluste als Rückstellung in Spalte 0250 auszuweisen. |
0260 |
Kumulierte negative Änderungen beim beizulegenden Zeitwert aufgrund von Ausfallrisiken Für außerbilanzielle Posten, die gemäß IFRS 9 erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, kumulierte negative Änderungen des beizulegenden Zeitwerts aufgrund von Ausfallrisiken (Anhang V Teil 2 Nummer 110 dieser Durchführungsverordnung). |
0270–280 |
Zusatzinformation: verkaufte Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten Auszuweisen sind der Definition der Finanzgarantie in Anhang V Teil 2 Abschnitt 58 nicht entsprechende Kreditderivate des meldenden Instituts mit anderen Gegenparteien als Staaten, die auf eine zu „Staaten“ zählende Risikoposition bezogen sind. Risikopositionen, die nach Risiko, Regulierungsansatz und Risikopositionsklasse aufgeschlüsselt werden (Zeilen 0020 bis 0160), sind in diese Spalten nicht aufzunehmen. |
0270 |
Derivate mit positivem beizulegendem Zeitwert – Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag positiv ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Vermögenswerte sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag positiv ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
0280 |
Derivate mit negativem beizulegendem Zeitwert – Buchwert Aggregierter Buchwert der gemeldeten verkauften Kreditderivate auf Risikopositionen gegenüber Staaten, deren beizulegender Zeitwert für das Institut zum Meldestichtag negativ ist, ohne Berücksichtigung von Anpassungen aufgrund des Gebots der vorsichtigen Bewertung. Bei Derivaten gemäß IFRS ist in dieser Spalte der Buchwert der Derivate auszuweisen, die zum Meldestichtag finanzielle Verbindlichkeiten sind. Bei Derivaten gemäß GAAP auf Basis der Richtlinie 86/635/EWG des Rates ist in dieser Spalte der beizulegende Zeitwert der Derivate auszuweisen, deren beizulegender Zeitwert zum Meldestichtag negativ ist, und zwar unabhängig von ihrer Bilanzierungsweise. |
0290 |
Risikopositionswert Risikopositionswert für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 111 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 166 und Artikel 230 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zum Ausweis von Derivaten, die sowohl der Kapitalanforderung für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch der Kapitalanforderung für das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. |
0300 |
Risikogewichteter Positionsbetrag Risikogewichteter Positionsbetrag für Risikopositionen, die dem Kreditrisikorahmen unterliegen. Zu Risikopositionen nach dem Standardansatz (SA): siehe Artikel 113 Absätze 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zu Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz: siehe Artikel 153 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Zur Meldung direkter Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, siehe Erläuterungen zur Zeilenaufschlüsselung. Die in den Spalten 0270 und 0280 angegebenen Risikopositionen sind hier nicht zu berücksichtigten, da sich der in dieser Spalte ausgewiesene Wert ausschließlich aus direkten Risikopositionen ergibt. |
Zeilen |
Erläuterungen |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH REGULIERUNGSANSATZ |
|
0010 |
Gesamtsumme der Risikopositionen Gesamtsumme der Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Definition in den Nummern 191 bis 196 dieses Anhangs. |
0020–0155 |
Dem Kreditrisikorahmen unterliegende Risikopositionen Summe der Risikopositionen gegenüber Staaten, risikogewichtet gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die dem Kreditrisikorahmen unterliegenden Risikopositionen schließen Risikopositionen sowohl im Anlage- als auch im Handelsbuch ein, für die eine Kapitalanforderung für das Gegenparteiausfallrisiko gilt. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. |
0030 |
Standardansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. |
0040 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 114 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0050 |
Regionale oder lokale Gebietskörperschaften Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 115 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Regionale oder lokale Gebietskörperschaften“ zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0060 |
Öffentliche Stellen Risikopositionen gegenüber Staaten, die öffentliche Stellen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 116 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Öffentliche Stellen“ zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0070 |
Internationale Organisationen Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind. Diese Risikopositionen werden gemäß den Artikeln 112 und 118 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Internationale Organisationen“ zugeordnet, wie in den Erläuterungen zum Meldebogen C 07.00 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0075 |
Sonstige dem Standardansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0040 bis 0070 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen SA-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 112 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. |
0080 |
IRB-Ansatz Gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 risikogewichtete Risikopositionen gegenüber Staaten, einschließlich Risikopositionen aus dem Anlagebuch, bei denen sich die Risikogewichtung gemäß diesem Kapitel auf das Gegenpartei-Ausfallrisiko bezieht. |
0090 |
Zentralstaaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die Zentralstaaten sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0100 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0110 |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die regionale oder lokale Gebietskörperschaften sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0120 |
Öffentliche Stellen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0130 |
Öffentliche Stellen [Institute] Risikopositionen gegenüber Staaten, die gemäß Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 öffentliche Stellen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b der genannten Verordnung der Risikopositionsklasse „Institute“ zugeordnet werden, wie in den Hinweisen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 erläutert, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0140 |
Internationale Organisationen [Zentralstaaten und Zentralbanken] Risikopositionen gegenüber Staaten, die internationale Organisationen sind und gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Risikopositionsklasse „Zentralstaaten oder Zentralbanken“ zugeordnet werden, wie in den Erläuterungen zu den Meldebögen C 08.01 und C 08.02 dargelegt, mit Ausnahme der Erläuterungen zur Umverteilung der Risikopositionen gegenüber Staaten auf andere Risikopositionsklassen aufgrund der Anwendung von Kreditrisikominderungstechniken mit Substitutionseffekten auf die Risikoposition, die hier keine Anwendung finden. |
0155 |
Sonstige dem IRB-Ansatz unterliegende Risikopositionen gegenüber Staaten Risikopositionen gegenüber Staaten, die nicht in den Zeilen 0090 bis 0140 ausgewiesen sind und für die Zwecke der Berechnung der Eigenmittelanforderungen IRB-Risikopositionsklassen gemäß Artikel 147 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zugeordnet sind. |
0160 |
Risikopositionen mit Marktrisiko In dieser Zeile anzugeben sind Positionen, für die eine der nachstehend genannten Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechnet wird: — Eigenmittelanforderungen für das Positionsrisiko gemäß Artikel 326 der Verordnung Nr. 575/2013; — Eigenmittelanforderungen für das spezifische oder das allgemeine Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Direkte Risikopositionen im Anwendungsbereich von Artikel 271 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, die Eigenmittelanforderungen sowohl für das Gegenpartei-Ausfallrisiko als auch das Marktrisiko unterliegen, sind sowohl in den Zeilen zum Kreditrisiko (0020 bis 0155) als auch in den Zeilen zum Marktrisiko (Zeile 0160) auszuweisen: Risikopositionen aufgrund des Gegenpartei-Ausfallrisikos sind in den Zeilen zum Kreditrisiko auszuweisen, während Risikopositionen aufgrund des Marktrisikos in der Zeile zum Marktrisiko ausgewiesen werden müssen. |
0170–0230 |
AUFSCHLÜSSELUNG DER RISIKOPOSITIONEN NACH RESTLAUFZEIT Die Restlaufzeit ist für alle Positionen in Tagen vom Meldestichtag bis zur vertraglichen Fälligkeit zu berechnen. Risikopositionen gegenüber Staaten sind nach Restlaufzeit aufzuschlüsseln und den folgenden Laufzeitbändern zuzuordnen: — [0–3M]: Weniger als 90 Tage; — [3M–1Y]: Mindestens 90 und weniger als 365 Tage; — [1Y–2Y]: Mindestens 365 und weniger als 730 Tage; — [2Y–3Y]: Mindestens 730 und weniger als 1 095 Tage; — [3Y–5Y]: Mindestens 1 095 und weniger als 1 825 Tage; — [5Y–10Y]: Mindestens 1 825 und weniger als 3 650 Tage; — [10Y – und mehr]: Mindestens 3 650 Tage. Liegt der vertragliche Fälligkeitstermin vor dem Meldestichtag (und ist die Differenz zwischen Meldestichtag und Fälligkeitstermin damit ein negativer Wert), ist die Risikoposition dem Laufzeitband [0–3M] zuzuordnen. Bei Risikopositionen ohne Restlaufzeit erfolgt die Zuordnung zu einem Laufzeitband anhand der Kündigungsfrist oder anderer im Vertrag enthaltener Hinweise zur Laufzeit. Ist keine Kündigungsfrist festgelegt und auch im Vertrag kein Hinweis zur Laufzeit enthalten, sind die betreffenden Risikopositionen dem Laufzeitband [10Y – und mehr] zuzuordnen. |
8. VERLUSTDECKUNG BEI NOTLEIDENDEN RISIKOPOSITIONEN (NPE LC)
8.1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN
200. Die Angaben, die in den Meldebögen zur Verlustdeckung bei notleidenden Risikopositionen (NPE) zu derartigen Risikopositionen zu liefern sind, dienen der Berechnung der in den Artikeln 47a, 47b und 47c der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Anforderungen an die Mindestverlustdeckung für notleidende Risikopositionen.
201. Es handelt sich um einen aus drei Bögen bestehenden Satz von Meldebögen:
Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen (C 35.01): Dieser Meldebogen gibt einen Überblick über die Höhe der Deckungslücke, die als Differenz zwischen der Summe der Mindestdeckungsanforderungen für NPE und der Summe der bereits gebildeten Rückstellungen oder vorgenommenen Anpassungen berechnet wird. Zu erfassen sind hier sowohl notleidende Risikopositionen, für die keine Stundungsmaßnahme gewährt wurde, als auch gestundete NPE.
Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte notleidender Risikopositionen ohne die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten Risikopositionen (C 35.02): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für notleidende Risikopositionen, bei denen es sich nicht um gestundete, unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Positionen handelt; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
Mindestdeckungsanforderungen und Risikopositionswerte gestundeter notleidender Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen (C 35.03): Aus dem Meldebogen ergeben sich die Gesamtmindestdeckungsanforderungen für gestundete notleidende Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen; zu diesem Zweck sind die Faktoren angegeben, die je nachdem, ob es sich um eine besicherte oder unbesicherte Risikoposition handelt und wie viel Zeit seit ihrer Einstufung als notleidend vergangen ist, bei dieser Berechnung auf die Risikopositionswerte anzuwenden sind.
202. Die Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen gilt i) für Risikopositionen, die am oder nach dem 26. April 2019 begründet wurden und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden, und ii) für Risikopositionen, die vor dem 26. April 2019 begründet, dann so verändert wurden, dass sich ihr Risikopositionswert gegenüber dem Schuldner erhöht hat (Artikel 469a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013), und nicht mehr vertragsgemäß bedient werden.
203. Die Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sowie die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen und der Gesamtrückstellungen und -Anpassungen oder -Abzüge hat auf Risikopositionsebene („auf Transaktionsbasis“) und nicht auf Schuldner- oder Portfolio-Ebene zu erfolgen.
204. Bei der Berechnung der Abzüge für notleidende Risikopositionen müssen die Institute nach Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen dem unbesicherten und dem besicherten Teil einer NPE unterscheiden. Zu diesem Zweck sind Risikopositionswerte und Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten und den besicherten Teil notleidender Risikopositionen gesondert anzugeben.
205. Für die Zuweisung der jeweils anzuwendenden Faktoren und die Berechnung der Mindestdeckungsanforderungen müssen die Institute den besicherten Teil notleidender Risikopositionen nach Art der Kreditbesicherung einstufen, wobei nach Artikel 47c Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 zwischen folgenden Arten der Besicherung zu unterscheiden ist: i) „durch Immobilien besichert oder durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber nach Artikel 201 garantierter Kredit für Wohnimmobilien“, ii) „eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung“ oder iii) „eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur“. Besteht für eine notleidende Risikoposition mehr als eine Art von Kreditbesicherung, so ist deren Risikopositionswert nach der Qualität der Besicherung (mit der qualitativ hochwertigsten Sicherheit beginnend) zuzuweisen.
8.2. C 35.01 – BERECHNUNG DER ABZÜGE FÜR NOTLEIDENDE RISIKOPOSITIONEN (NPE LC1)
8.2.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010–0100 |
Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit „Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der – zum Stichtag – seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Bei erworbenen notleidenden Risikopositionen muss der Zeitraum in Jahren an dem Tag beginnen, an dem die Risikoposition erstmals als notleidend eingestuft wurde, nicht am Tag des Erwerbs. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 |
Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
Maßgeblicher Betrag der unzureichenden Deckung Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des maßgeblichen Betrags der unzureichenden Deckung müssen die Institute die Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (gedeckelt) (Zeile 0080) von der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen (Zeile 0020) abziehen. Der maßgebliche Betrag der unzureichenden Deckung (d. h. Shortfall in der Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen) muss gleich oder größer null sein. |
0020 |
Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0030) und für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0040) addieren. |
0030 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in Zeile 0020 des Meldebogens C 35.02 bzw. des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. |
0040 |
Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii sowie Artikel 47c Absätze 3, 4 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. Der in den einzelnen Spalten ausgewiesene Betrag muss jeweils der Summe der Beträge entsprechen, die in den Zeilen 0030–0050 des Meldebogens C 35.02 bzw. in den Zeilen 0030–0040 des Meldebogens C 35.03 (je nach Anwendbarkeit) ausgewiesen sind. |
0050 |
Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der notleidenden Risikopositionen unter Einrechnung sowohl der unbesicherten und als auch der besicherten Risikopositionen melden. Dieser muss der Summe der Zeilen 0060 und 0070 entsprechen. |
0060 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0070 |
Besicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0080 |
Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (gedeckelt) Die Institute müssen den gedeckelten Betrag der Summe der in den Zeilen 0100–0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Obergrenze für gedeckelte Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge ist der Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene. Der gedeckelte Betrag ist für jede Risikoposition einzeln zu berechnen, und zwar als Mindestdeckungsanforderung für die betreffende Risikoposition oder als Summe der Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge für dieselbe Risikoposition, je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. |
0090 |
Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge insgesamt (nicht gedeckelt) Die Institute müssen die Summe des ungedeckelten Betrags der in den Zeilen 0100–0150 aufgeführten Posten gemäß Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden. Die Rückstellungen und Anpassungen oder Abzüge (ungedeckelt) dürfen nicht auf den Betrag der Mindestdeckungsanforderung auf Risikopositionsebene begrenzt werden. |
0100 |
Spezifische Kreditrisikoanpassungen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0110 |
Zusätzliche Bewertungsanpassungen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0120 |
Sonstige Verringerungen der Eigenmittel Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0130 |
IRB-Fehlbetrag (IRB-Shortfall) Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0140 |
Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem vom Schuldner geschuldeten Betrag Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer v der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
0150 |
Beträge, die von dem Institut seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend abgeschrieben wurden Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe b Ziffer vi der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 |
8.3. C 35.02 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER RISIKOPOSITIONEN, AUSGENOMMEN GESTUNDETE RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC2)
8.3.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010–0100 |
Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit „Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 |
Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
Mindestdeckungsanforderung insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für notleidende Risikopositionen insgesamt, ausgenommen gestundete Risikopositionen, die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020) und die Mindestdeckungsanforderung für den besicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeilen 0030–0050) addieren. |
0020 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0070 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0030 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0080 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0040 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0090 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0050 |
Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Mindestdeckungsanforderung ist zu berechnen, indem die Risikopositionsgesamtwerte in Zeile 0100 je Spalte mit dem entsprechenden Faktor multipliziert werden. |
0060 |
Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung von Zeile 0060 müssen die Institute die gemeldeten Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0070), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0080), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0090), und für den von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierten oder versicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0100) addieren. |
0070 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der notleidenden Risikopositionen, aufgeschlüsselt nach der seit Einstufung als notleidend vergangenen Zeit, melden. |
0080 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. |
0090 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1 und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0100 |
Von einer offiziellen Exportkreditagentur garantierter oder versicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert für die Teile der notleidenden Risikopositionen melden, für die eine Garantie oder Versicherung einer offiziellen Exportversicherungsagentur oder eine Garantie oder Rückbürgschaft eines anerkennungsfähigen Sicherungsgebers im Sinne von Artikel 47c Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
8.4. C 35.03 – MINDESTDECKUNGSANFORDERUNGEN UND RISIKOPOSITIONSWERTE NOTLEIDENDER GESTUNDETER RISIKOPOSITIONEN, DIE UNTER ARTIKEL 47C ABSATZ 6 DER VERORDNUNG (EU) Nr. 575/2013 FALLEN (NPE LC3)
8.4.1. Erläuterungen zu bestimmten Positionen
Spalten |
Erläuterungen |
0010–0100 |
Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit „Seit der Einstufung als notleidende Risikoposition vergangene Zeit“ bezeichnet den Zeitraum in Jahren, der seit der Einstufung der Risikoposition als notleidend vergangen ist. Die Institute müssen Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag in das entsprechende Zeitintervall für den Zeitraum in Jahren nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend fällt, und zwar unabhängig von der Anwendung von Stundungsmaßnahmen. Beim Zeitintervall „> X Jahr(e), < = Y Jahr(e)“ müssen die Institute Daten für die Risikopositionen melden, bei denen der Stichtag dem Zeitraum zwischen dem ersten und dem letzten Tag des Y. Jahres nach Einstufung der Risikopositionen als notleidend entspricht. |
0110 |
Insgesamt Hier müssen die Institute die Summe aller Spalten von 0010 bis 0100 melden. |
Zeilen |
Erläuterungen |
0010 |
Mindestdeckungsanforderung insgesamt Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung der Mindestdeckungsanforderung für die unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen insgesamt müssen die Institute die Mindestdeckungsanforderungen für den unbesicherten Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen (Zeile 0020), für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0030), und für den Teil der gestundeten notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0040), addieren. |
0020 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i, Artikel 47c Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für den unbesicherten Teil der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0030 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i, Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, die gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0040 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen die Gesamt-Mindestdeckungsanforderung für die Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden notleidenden gestundeten Risikopositionen, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht, d. h. die Gesamtsumme der Berechnungen auf Risikopositionsebene, melden. |
0050 |
Risikopositionswert Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zur Berechnung des Risikopositionswerts müssen die Institute die Risikopositionswerte für den unbesicherten Teil der notleidenden Risikopositionen (Zeile 0060), für den Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist (Zeile 0070), und für den Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht (Zeile 0120), je nach Anwendbarkeit, addieren. |
0060 |
Unbesicherter Teil der notleidenden Risikopositionen Artikel 47a Absatz 2 und Artikel 47c Absätze 1, 2 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert des unbesicherten Teils der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des zweiten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde (> 1 Jahr; <= 2 Jahre). |
0070 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, der durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien ist Artikel 47a Absatz 2, Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, d, f, h und i sowie Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die gemäß Teil 3 Titel II der genannten Verordnung durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber im Sinne von Artikel 201 der genannten Verordnung garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind. |
0080 |
> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0090 |
> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0100 |
> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0110 |
> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, die durch Immobilien besichert oder ein durch einen anerkennungsfähigen Sicherungsgeber garantierter Kredit für Wohnimmobilien sind und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0120 |
Teil der notleidenden Risikopositionen, für den eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht Artikel 47c Absatz 1, Artikel 47c Absatz 3 Buchstaben a, b, c, e und g und Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Die Institute müssen den Gesamtrisikopositionswert der Teile der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung gemäß Teil 3 Titel II der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 besteht. |
0130 |
> 2 und <= 3 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des dritten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0140 |
> 3 und <= 4 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des vierten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0150 |
> 4 und <= 5 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des fünften Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
0160 |
> 5 und <= 6 Jahre nach Einstufung als NPE Die Institute müssen den Risikopositionswert der unter Artikel 47c Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallenden gestundeten notleidenden Risikopositionen melden, für die eine andere Besicherung mit oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung besteht und bei denen die erste Stundungsmaßnahme zwischen dem ersten und dem letzten Tag des sechsten Jahres nach Einstufung der Risikoposition als notleidend gewährt wurde. |
( 5 ) Siebente Richtlinie 83/349/EWG des Rates vom 13. Juni 1983 aufgrund von Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe g des Vertrages über den konsolidierten Abschluss (ABl. L 193 vom 18.7.1983, S. 1).
( 6 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).
( 7 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1152/2014 der Kommission vom 4. Juni 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, wie für die Berechnung der Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers der Belegenheitsort der wesentlichen Kreditrisikopositionen zu ermitteln ist (ABl. L 309 vom 30.10.2014, S. 5).
( 8 ) „Einzelinstitute“ sind weder Teil einer Gruppe noch in dem Land konsolidiert, in dem sie auch den Eigenmittelanforderungen unterliegen.
( 9 ) Delegierte Verordnung (EU) Nr. 525/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Definition des Terminus „Markt“ (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 15).
( 10 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).