ANHANG XI
ERLÄUTERUNGEN FÜR DIE MELDUNG DER VERSCHULDUNG
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN |
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1. |
Aufbau und sonstige Konventionen |
1.1. |
Aufbau |
1.2. |
Nummerierungskonvention |
1.3. |
Abkürzungen |
1.4. |
Vorzeichenkonvention |
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN |
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1. |
Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote |
2. |
Erheblichkeitsschwellen für Derivate |
3. |
C 47.00 — Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc) |
4. |
C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE(LR1) |
5. |
C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4) |
6. |
C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5) |
7. |
C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6) |
8. |
C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert für den Berichtszeitraum |
9. |
C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Tageswerte für den Berichtszeitraum |
TEIL I: ALLGEMEINE ERLÄUTERUNGEN
1. Aufbau und sonstige Konventionen
1.1. Aufbau
1. Dieser Anhang beinhaltet zusätzliche Hinweise, wie die in Anhang X enthaltenen Meldebögen (im Folgenden als „LR“ bezeichnet = Leverage Ratio, Verschuldungsquote) auszufüllen sind.
2. Insgesamt besteht der Rahmen aus fünf Meldebögen:
3. Zu jedem Meldebogen werden die Rechtsgrundlage sowie weitere, detaillierte Angaben zu allgemeineren Gesichtspunkten der Meldung übermittelt.
1.2. Nummerierungskonvention
4. Bei Bezugnahme auf Spalten, Zeilen und Felder der Meldebögen folgt das Dokument den in den folgenden Abschnitten festgelegten Bezeichnungskonventionen. Von diesen Zahlencodes wird in den Validierungsregeln ausführlich Gebrauch gemacht.
5. In den Erläuterungen wird folgende allgemeine Notation verwendet: {Meldebogen;Zeile;Spalte}. Ein Sternchen verweist auf die gesamte Zeile oder Spalte.
6. Bei Validierungen innerhalb eines Meldebogens, bei denen nur Datenpunkte aus diesem Meldebogen benutzt werden, verweisen die Notationen nicht auf einen Meldebogen: {Zeile;Spalte}.
7. Bei der Meldung der Verschuldung bezieht sich der Begriff „davon“ auf eine Position, die Teilmenge einer übergeordneten Risikopositionskategorie ist, während „Zusatzinformationen“ einen separaten Posten darstellen, bei dem es sich nicht um eine Untergruppe einer Forderungsklasse handelt. In beiden Feldtypen müssen zwingend Angaben gemacht werden, sofern nichts anderes angegeben ist.
1.3. Abkürzungen
8. Für die Zwecke dieses Anhangs und der damit zusammenhängenden Meldebögen werden folgende Abkürzungen verwendet:
CRR — Eigenmittelverordnung, d. h. Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
CRD — Eigenkapitalrichtlinie, d. h. Richtlinie 2013/36/EU;
SFT — Wertpapierfinanzierungsgeschäft, d. h. „ein Pensionsgeschäft, ein Wertpapier- oder Warenverleih- oder -leihgeschäft oder ein Lombardgeschäft“ nach Artikel 4 Absatz 1 Nummer 139 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
CRM — Kreditrisikominderung;
CSD — zentrale Wertpapierverwahrstelle;
QCCP — qualifizierte zentrale Gegenpartei;
PFE — potenzielle künftige Risikoposition.
1.4. Vorzeichenkonvention
9. Alle Beträge sind als positive Werte auszuweisen. Mit Ausnahme von:
Positionen, vor deren Bezeichnung ein negatives Vorzeichen (-) steht und bei denen davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
{LRCalc;0310;0010}, {LRCalc;0320;0010}, {LRCalc;0330;0010}, {LRCalc;0340;0010}, die im Extremfall einen negativen Wert haben können, ansonsten einen positiven Wert haben.
{LRCalc;0280;0010}, die nach Artikel 473a Absatz 7 CRR einen positiven Wert haben können, ansonsten einen negativen Wert haben.
TEIL II ERLÄUTERUNGEN ZU DEN EINZELNEN MELDEBÖGEN
1. Formeln zur Berechnung der Verschuldungsquote
1. Die Verschuldungsquote basiert auf einer Kapitalmessgröße und einer Gesamtrisikopositionsmessgröße, die anhand der Felder aus LRCalc berechnet werden kann.
2. Verschuldungsquote — unter Verwendung der Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen = {LRCalc;0310;0010}/{LRCalc;0290;0010}.
3. Verschuldungsquote — unter Verwendung der Übergangsdefinition = {LRCalc;0320;0010}/{LRCalc;0300;0010}.
2. Erheblichkeitsschwellen für Derivate
4. Um den Meldeaufwand für Institute mit begrenztem Derivate-Engagement zu reduzieren, wird anhand folgender Messgrößen beurteilt, wie hoch die relative Erheblichkeit der Derivate-Risikopositionen im Verhältnis zum Gesamtrisiko der Verschuldungsquote ist. Die Institute berechnen diese Messgrößen wie folgt:
5.
6. Wobei die Derivate-Risikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;0061;0010}+{LRCalc;0065;0010}+{LRCalc;0071;0010}+{LRCalc;0081;0010}+{LRCalc;0091;0010}+{LRCalc;0092;0010}+{LRCalc;0093;0010}+{LRCalc;0101;0010}+{LRCalc;0102;0010}+{LRCalc;0103;0010}+{LRCalc;0104;0010}+{LRCalc;0110;0010}+{LRCalc;0120;0010}+{LRCalc;0130;0010}+{LRCalc;0140;0010} ist.
7. Wobei die Gesamtrisikopositionsmessgröße gleich {LRCalc;0290;0010} ist.
8. Durch Derivate referenzierter Gesamt-Nominalbetrag = {LR1; 0010;0070}. In diesem Feld sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
9. Kreditderivate-Volumen = {LR1;0020;0070} + {LR1;0050;0070}. In diesen Feldern sind von den Instituten stets Angaben zu machen.
10. Die Institute müssen in den unter Nummer 13 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %.
der nach der Formel unter Nummer 5 berechnete Derivate-Anteil übersteigt 2,0 %.
Es gelten die Ein- und Austrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute Angaben ab dem nächsten Meldestichtag übermitteln, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
11. Institute, bei denen der durch Derivate referenzierte Gesamt-Nominalbetrag (nach der Definition unter Nummer 8) 10 Mrd. EUR übersteigt, machen in den unter Nummer 13 genannten Feldern auch dann Angaben, wenn ihr Derivate-Anteil die unter Nummer 10 beschriebenen Bedingungen nicht erfüllt.
Die Eintrittskriterien nach Artikel 4 dieser Verordnung sind nicht auf Absatz 4 anwendbar. Die Institute melden Angaben ab dem nächsten Meldestichtag, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
12. Die Institute müssen in den unter Nummer 14 genannten Feldern Angaben machen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;
das nach Nummer 9 berechnete Kreditderivate-Volumen übersteigt 500 Mio. EUR.
Es gelten die Eintrittskriterien des Artikels 4 dieser Verordnung, mit Ausnahme des in Buchstabe b genannten Falles, in dem die Institute ab dem nächsten Meldestichtag Bericht erstatten, wenn sie die Schwelle an einem Meldestichtag überschritten haben.
13. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 10 und 11 Angaben machen: {LR1;0010;0010}, {LR1;0010;0020}, {LR1;0020;0010}, {LR1;0020;0020}, {LR1;0030;0070}, {LR1;0040;0070}, {LR1;0050;0010}, {LR1;0050;0020}, {LR1;0060;0010}, {LR1;0060;0020} und {LR1;0060;0070}.
14. In folgenden Feldern müssen die Institute gemäß Nummer 12 Angaben machen: {LR1;0020;0075}, {LR1;0050;0075} und {LR1;0050;0085}.
3. C 47.00 — Berechnung der Verschuldungsquote (LRCalc)
15. In diesem Meldebogen werden die Daten erhoben, die zur Berechnung der Verschuldungsquote nach der Definition in Teil 7 CRR benötigt werden.
16. Die Institute müssen die Verschuldungsquote vierteljährlich melden. In jedem Quartal entspricht der Wert „am Meldestichtag“ dem Wert zum letzten Kalendertag des dritten Monats des jeweiligen Quartals.
17. Die Institute melden die Positionen im Abschnitt zu Risikopositionswerten mit positivem Vorzeichen im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs (ausgenommen {LRCalc;0270;0010} und {LRCalc;0280;0010}), so als wären die Positionen mit negativem Vorzeichen (z. B. Ausnahmen/Abzüge) im Einklang mit der Vorzeichenkonvention nach Teil I Nummer 9 des vorliegenden Anhangs nicht anwendbar.
18. Jeder Betrag, um den die Eigenmittel oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote erhöht wird, ist als Positivwert anzugeben. Beträge dagegen, um die die Eigenmittel insgesamt oder die Risikoposition für die Verschuldungsquote vermindert werden, sind als Negativwert auszuweisen. Steht vor der Bezeichnung einer Position ein negatives Vorzeichen (-), wird davon ausgegangen, dass für die betreffende Position kein positiver Wert ausgewiesen wird.
19. Kann ein Betrag aus mehreren Gründen in Abzug gebracht werden, wird der Betrag lediglich von der Risikoposition in einer der Zeilen des Meldebogens C47.00. abgezogen.
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Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
Zeile und Spalte |
Risikopositionswerte |
{0010;0010} |
SFTs: Risikopositionswert Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR Der gemäß Artikel 429b Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 4 und 5 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese Positionen werden stattdessen in {0190;0010} ausgewiesen. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. |
{0020;0010} |
SFTs: Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko Artikel 429e Absatz 1 CRR Der gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls Artikel 429e Absatz 3 und Absatz 4 CRR ermittelte Aufschlag für das Gegenparteiausfallrisiko von SFTs, einschließlich der außerbilanziellen. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine als Beauftragter getätigten SFTs aus, bei denen sie einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben haben. Diese Positionen werden stattdessen in {0040;0010} ausgewiesen. |
{0030;0010} |
Abweichende Regelung für SFTs: Aufschlag gemäß Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR Artikel 429e Absatz 5 und Artikel 222 CRR Der gemäß Artikel 222 CRR berechnete Risikopositionswert für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, vorbehaltlich einer Untergrenze von 20 % für das anwendbare Risikogewicht. In diesem Feld weisen die Institute Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte aus, bei denen der Aufschlag-Anteil des Risikopositionswerts für die Verschuldungsquote nach der in Artikel 429e Absatz 1 CRR definierten Methode ermittelt wird. |
{0040;0010} |
Gegenparteiausfallrisiko von als Beauftragter getätigten SFT-Geschäften Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a, Artikel 429e Absätze 2 und 3 CRR Der Risikopositionswert für als Beauftragter getätigte SFTs, bei denen das Institut einem Kunden oder einer Gegenpartei für eine etwaige Differenz zwischen dem Wert der Sicherheit oder der Barmittel, die der Kunde verliehen, und dem Wert der Sicherheiten, die der Schuldner gemäß Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe a CRR gestellt hat, eine Gewährleistung oder Garantie gegeben hat, besteht nur aus dem gemäß Artikel 429e Absatz 2 oder gegebenenfalls 3 CRR ermittelten Aufschlag. In diesem Feld weisen die Institute keine Geschäfte nach Artikel 429e Absatz 7 Buchstabe c CRR aus. Diese Positionen werden stattdessen je nach Anwendbarkeit in {0010;0010} und {0020;0010} oder {0010;0010} und {0030;0010} ausgewiesen. |
{0050;0010} |
(-) Aus kundengeclearten Risikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossener ZGP-Teil Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g und Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR Der aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen im Zusammenhang mit SFTs ausgeschlossene ZGP-Teil, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR genannten Bedingungen erfüllen. Ist der gegenüber der ZGP ausgenommene Teil eine Sicherheit, wird dieser hier nicht ausgewiesen, es sei denn, es handelt sich um eine weiterverpfändete Sicherheit, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen (d. h. gemäß Artikel 111 Absatz 1 Satz 1 CRR) mit ihrem vollen Wert angesetzt wird. Die Institute weisen den in diesem Feld angegebenen Betrag auch in {0010;0010}, {0020;0010} und {0030;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme, und, sofern es sich um eine weiterverpfändete Sicherheit handelt, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen mit ihrem vollen Wert angesetzt wird, in {0190;0010}. Gibt das Institut für einen ausgeschlossenen Teil eines SFT, der in {0190;0010} und nicht in {0020;0010} oder {0030;0010} ausgewiesen wird, Einschüsse an, so kann es den Betrag in diesem Feld ausweisen. |
{0061;0010} |
Derivate: Beitrag zu Wiederbeschaffungskosten nach dem SA-CCR (ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICA) Artikel 429c Absatz 1 CRR Die Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 275 CRR ohne Auswirkung von Sicherheiten auf den NICA und ohne Auswirkung von Nachschüssen. Für die Zwecke dieses Felds wenden die Institute nicht die in Artikel 429c Absätze 3 und 4 und Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR vorgesehenen Ausnahmen an. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Wie in Artikel 429c Absatz 1 CRR bestimmt, dürfen die Institute die Auswirkungen von Schuldumwandlungsverträgen und sonstigen Nettingvereinbarungen gemäß Artikel 295 CRR berücksichtigen. Dies gilt nicht für produktübergreifendes Netting. Die Institute dürfen jedoch innerhalb der in Artikel 272 Nummer 25 Buchstabe c CRR genannten Produktkategorie sowie Kreditderivate aufrechnen, wenn diese einer in Artikel 295 Buchstabe c CRR genannten produktübergreifenden vertraglichen Nettingvereinbarungen unterliegen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die des Handelsbuchs. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem vereinfachten Standardansatz oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{0065;0010} |
(-) Effekt der Erfassung von Sicherheiten auf den NICA in Bezug auf kundengeclearte Geschäfte über QCCP (SA-CCR — Wiederbeschaffungskosten) Artikel 429c Absatz 4 CRR Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR auf die Berechnung der Wiederbeschaffungskosten für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0071;0010} |
(-) Effekt anrechenbarer erhaltener Barnachschüsse, aufgerechnet mit dem Derivate-Marktwert (SA-CCR — Wiederbeschaffungskosten) Artikel 429c Absatz 3 CRR Von der Gegenpartei in bar erhaltene Nachschüsse, die gemäß Artikel 429c Absatz 3 CRR mit dem dem Wiederbeschaffungswert entsprechenden Anteil der Derivate-Risikoposition aufgerechnet werden dürfen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Im Rahmen eines ausgeschlossenen ZGP-Teils erhaltene Barnachschüsse gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR werden nicht ausgewiesen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte kein Abzug von Barnachschüssen. |
{0081;0010} |
(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR — Wiederbeschaffungskosten) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0061;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0091;0010} |
Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach SA-CRR (Multiplikator von 1) Artikel 429c Absatz 5 CRR Potenzieller künftiger Risikopositionswert nach Artikel 278 CRR unter Annahme eines Multiplikators gleich 1, d. h. ohne Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR in Bezug auf Kontrakte mit Kunden, die von einer QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. |
{0092;0010} |
(-) Effekt eines niedrigeren Multiplikators für kundengeclearte Geschäfte über QCCP auf den PFE-Beitrag (SA-CCR — potenzieller künftiger Risikopositionswert) Artikel 429c Absatz 5 CRR Anwendung der Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 5 CRR auf die Berechnung des PFE für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0093;0010} |
(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (SA-CRR — potenzieller künftiger Risikopositionswert) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0091;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0101;0010} |
Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zu den Wiederbeschaffungskosten nach dem vereinfachten Standardansatz Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 281 CRR In diesem Feld wird die nach dem vereinfachten Standardansatz in Artikel 281 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Die Ausnahme nach Artikel 429c Absatz 4 CRR für Derivatkontrakte mit Kunden, sofern diese Kontrakte über eine QCCP abgerechnet werden, findet daher keine Anwendung. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder der Ursprungsrisikomethode bewertet werden. |
{0102;0010} |
(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz — Wiederbeschaffungskosten) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der dem Wiederbeschaffungswert entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Dieser Betrag ist einschließlich der im Rahmen dieses ausgeschlossenen Teils erhaltenen Barnachschüsse auszuweisen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0101;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0103;0010} |
Abweichende Regelung für Derivate: Beitrag zum potenziellen künftigen Risikopositionswert nach dem vereinfachten Standardansatz (Multiplikator von 1) Artikel 281 Absatz 2 Buchstabe f und Artikel 429c Absatz 6 CRR Der potenzielle künftige Risikopositionswert in Einklang mit dem vereinfachten Standardansatz nach Artikel 281 CRR unter Annahme eines Multiplikators von 1. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die den vereinfachten Standardansatz anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. |
{0104;0010} |
(-) Effekt des aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teils (vereinfachter Standardansatz — potenzieller künftiger Risikopositionswert) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der potenzielle künftige Wiederbeschaffungswert der aus den kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der Betrag ist mit dem in Artikel 274 Absatz 2 CRR festgelegten Alpha-Faktor von 1,4 auszuweisen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0103;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0110;0010} |
Abweichende Regelung für Derivate: Ursprungsrisikomethode Artikel 429c Absatz 6 und Artikel 282 CRR In diesem Feld wird die nach der Ursprungsrisikomethode in Artikel 282 CRR berechnete Risikopositionsmessgröße der in Anhang II Nummern 1 und 2 CRR genannten Geschäfte angegeben. Im Einklang mit Artikel 429c Absatz 6 CRR mindern Institute, die die Ursprungsrisikomethode anwenden, die Gesamtrisikopositionsmessgröße nicht um den Betrag des erhaltenen Nachschusses. Institute, die die Ursprungsrisikomethode nicht anwenden, füllen dieses Feld nicht aus. Die Institute weisen in diesem Feld keine Geschäfte aus, die nach dem SA-CRR oder dem vereinfachten Standardansatz bewertet werden. |
{0120;0010} |
(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Ursprungsrisikomethode) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der aus den kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossene ZGP-Teil bei Anwendung der Ursprungsrisikomethode nach Artikel 282 CRR, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Die Institute weisen den in diesem Feld gemeldeten Betrag auch in {0110;0010} aus, so als gälte keine Ausnahme. |
{0130;0010} |
Gedeckelter Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate Artikel 429d CRR Die Institute bestimmen den gedeckelten Nominalbetrag geschriebener Kreditderivate nach Artikel 429d Absatz 1 CRR im Einklang mit Artikel 429d CRR. |
{0140;0010} |
(-) Anrechenbare erworbene Kreditderivate, aufgerechnet mit geschriebenen Kreditderivaten Artikel 429d CRR Gedeckelter Nominalbetrag erworbener Kreditderivate (bei denen das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt) auf derselben Referenzadresse wie die geschriebenen Kreditderivate des Instituts, sofern die Restlaufzeit der erworbenen Besicherung der Restlaufzeit der veräußerten Besicherung entspricht oder diese überschreitet. Folglich darf der Wert für jede Referenzadresse nicht größer sein als der in {0130;0010} ausgewiesene Wert. |
{0150;0010} |
Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 10 % gemäß Artikel 429f CRR Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe d CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 4 Buchstaben a bis c CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 0 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 10 % des Nominalwerts anzugeben). d. h. Zusagen, die das Institut jederzeit unangekündigt und bedingungslos kündigen kann oder die bei einer Verschlechterung der Bonität eines Kreditnehmers automatisch eine Kündigung nach sich ziehen. Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus. |
{0160;0010} |
Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 20 % gemäß Artikel 429f CRR Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe c CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem/niedrigem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 3 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 20 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 20 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus. |
{0170;0010} |
Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 50 % gemäß Artikel 429f CRR Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe b CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit mittlerem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 2 Buchstaben a und b CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 50 %, wie im Standardansatz für das Kreditrisiko definiert, zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 50 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Anders ausgedrückt: der Kreditumrechnungsfaktor für alle Liquiditätsfazilitäten gemäß Artikel 255 CRR beträgt unabhängig von der Laufzeit 50 %. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus. |
{0180;0010} |
Außerbilanzielle Geschäfte mit einem Kreditumrechnungsfaktor (CCF) von 100 % gemäß Artikel 429f CRR Artikel 429f, Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 166 Absatz 9 CRR Der gemäß Artikel 429f und Artikel 111 Absatz 1 Buchstabe a CRR ermittelte Risikopositionswert außerbilanzieller Geschäfte mit hohem Risiko, denen gemäß Anhang I Nummer 1 Buchstaben a bis k CRR ein Kreditumrechnungsfaktor von 100 % zugeordnet würde (zur Erinnerung: als Risikopositionswert sind hier 100 % des Nominalwerts anzugeben). Zur Erinnerung: Der Nominalwert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Stattdessen dürfen die Institute, wie in Artikel 429f Absatz 2 vorgesehen, den kreditrisikoäquivalenten Betrag eines außerbilanziellen Postens um den entsprechenden Betrag spezifischer Kreditrisikoanpassungen vermindern. Für die Berechnung gilt eine Untergrenze von null. In diesem Feld werden Liquiditätsfazilitäten und andere Zusagen für Verbriefungen ausgewiesen. Bezieht eine Zusage sich auf eine Verlängerung einer anderen Zusage, so wird gemäß Artikel 166 Absatz 9 CRR der niedrigere der für die einzelnen Zusagen geltenden Umrechnungsfaktoren verwendet. Gemäß Artikel 429f CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate, SFTs und Positionen nach Artikel 429d aus. |
{0181;0010} |
(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an außerbilanzielle Posten Artikel 429 Absatz 4 CRR Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die außerbilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe d betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen. Bei der Berechnung der in den Zeilen {0150;0010} bis {0180;0010} ausgewiesenen außerbilanziellen Posten wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt. |
{0185;0010} |
Marktübliche Käufe und zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Zum Handelstag angesetzter Buchwert Artikel 429g Absatz 1 CRR Die Summe aus: — Betrag der Barmittel im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR; — Barforderungen im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen, die bis zum Erfüllungstag als Vermögenswerte in der Bilanz verbleiben, gemäß Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR. Es handelt sich um den Betrag nach dem Effekt der Aufrechnung zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe, nach Maßgabe des geltenden Rechnungslegungsrahmens. Institute, die zum Handelstag bilanzieren, melden die vorstehende Summe in diesem Feld und nicht in Zeile 0190 „Sonstige Aktiva“, wenngleich sie die Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Käufen in Zeile 0190 melden. |
{0186;0010} |
Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Die Aufrechnung der Rechnungslegung bei Bilanzierung zum Handelstag rückgängig machen Artikel 429g Absatz 2 CRR Zwischen Barforderungen für zur Abrechnung anstehende marktübliche Verkäufe und Barverbindlichkeiten für zur Abrechnung anstehende marktübliche Käufe aufgerechneter Betrag nach Maßgabe des Rechnungslegungsrahmens. |
{0187;0010} |
(-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Verkäufe: Aufrechnung nach Artikel 429g Absatz 2 CRR Artikel 429g Absatz 2 CRR Zwischen Barforderungen und Barverbindlichkeiten aufgerechneter Betrag, wobei sowohl die zugehörigen marktüblichen Verkäufe als auch die zugehörigen marktüblichen Käufe nach dem Grundsatz „Lieferung gegen Zahlung“ im Einklang mit Artikel 429 Absatz 2 CRR abgewickelt werden. |
{0188;0010} |
Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Vollständige Berücksichtigung der Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag Artikel 429g Absatz 3 CRR Der volle Nennwert der mit den marktüblichen Käufen verbundenen Zahlungszusagen, für Institute, die im Einklang mit dem geltenden Rechnungslegungsrahmen marktübliche Käufe und Verkäufe zum Erfüllungstag ansetzen. Wertpapiere im Zusammenhang mit marktüblichen Verkäufen werden in Zeile 0190 „Sonstige Aktiva“ ausgewiesen. |
{0189;0010} |
(-) Marktübliche zur Abrechnung anstehende Käufe: Aufrechnung mit Zahlungszusagen bei Bilanzierung zum Erfüllungstag nach Artikel 429g Absatz 3 CRR Artikel 429g Absatz 3 CRR Der Teil des in Zeile 0188 ausgewiesenen Betrags, aufgerechnet mit dem vollen Nennwert der mit den zur Abrechnung anstehenden marktüblichen Verkäufen verbundenen Barforderungen nach Artikel 429g Absatz 3 CRR. |
{0190;0010} |
Sonstige Aktiva Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR Alle Aktiva, ausgenommen der in Anhang II CRR genannten Derivatkontrakte, Kreditderivate, SFTs (zu den in diesen Feldern zu meldenden sonstigen Aktiva zählen Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse, wenn sie im geltenden Rechnungslegungsrahmen erfasst werden, liquide Aktiva im Sinne der Mindestliquiditätsquote (Liquidity Coverage Ratio) sowie fehlgeschlagene und noch nicht abgewickelte Geschäfte). Die Institute haben die Bewertung nach den in Artikel 429b Absatz 1 und Artikel 429 Absatz 7 CRR dargestellten Grundsätzen vorzunehmen. In diesem Feld weisen die Institute entgegengenommene Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über SFTs zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Darüber hinaus erfassen die Institute hier vom harten Kernkapital abgezogene Posten sowie Posten des zusätzlichen Kernkapitals (z. B. immaterielle Vermögenswerte, latente Steueransprüche usw.). Bei der Berechnung dieser Zeile wird der in Zeile {0191;0010} ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt. Liquiditätsbündelungsvereinbarungen werden in den Zeilen {0193;0010}, {0194;0010}, {0195;0010}, {0196;0010}, {0197;0010} und {0198;0010} ausgewiesen, nicht an dieser Stelle. |
{0191;0010} |
(-) Allgemeine Kreditrisikoanpassungen an bilanzielle Posten Artikel 429 Absatz 4 CRR Der Betrag der allgemeinen Kreditrisikoanpassungen, die bilanzielle Posten nach Artikel 429 Absatz 4 Buchstabe a CRR betreffen, den die Institute im Einklang mit dem letzten Absatz von Artikel 429 Absatz 4 CRR in Abzug bringen. Bei der Berechnung der in den Zeilen {0190;0010} ausgewiesenen sonstigen Aktiva wird der ausgewiesene Betrag nicht als Verringerung berücksichtigt. |
{0193;0010} |
Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die nicht gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können. |
{0194;0010} |
Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung Artikel 429 Absatz 7 Buchstabe b und Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die nicht aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0193;0010}. |
{0195;0010} |
Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Wert im Rechnungslegungsrahmen Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der Buchwert von Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, d. h. von Vereinbarungen, durch die die Soll- oder Habensalden verschiedener Einzelkonten für die Zwecke des Bareinlagen- oder Liquiditätsmanagements zusammengefasst werden, die gemäß Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR saldiert werden können. |
{0196;0010} |
Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Effekt der Hinzurechnung der nach dem Rechnungslegungsrahmen angewandten Saldierung Artikel 429b Absätze 2 und 3 CRR Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen saldierte Betrag bezüglich der Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können, ausgewiesen in {0195;0010}. Erfüllt das Institut Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe b, wird in dieser Zeile nicht die Hinzurechnung auf aufgehobene Bilanzen auf der Grundlage des in Artikel 429b Absatz 2 Buchstabe a dargelegten Verfahrens angewandt. |
{0197;0010} |
(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2 CRR Artikel 429b Absatz 2 CRR Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 2. |
{0198;0010} |
(-) Liquiditätsbündelungsvereinbarungen, die aufsichtsrechtlich saldiert werden können: Anerkennung von Saldierungen im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3 CRR Artikel 429b Absatz 3 CRR Der aus der Bruttorisikoposition im Zusammenhang mit Liquiditätsbündelungsvereinbarungen saldierte Betrag (Summe der Zeilen 0195 und 0196) im Einklang mit Artikel 429b Absatz 3. |
{0200;0010} |
Hinzurechnung des Betrags von im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten Artikel 429c Absatz 2 CRR Der Betrag der im Zusammenhang mit Derivaten gestellten Sicherheiten, wenn die Bereitstellung dieser Sicherheiten die Summe der Aktiva im Sinne des geltenden Rechnungslegungsrahmens gemäß Artikel 429c Absatz 2 CRR reduziert. In diesem Feld weisen die Institute keine Einschüsse für kundengeclearte Derivatgeschäfte mit einer qualifizierten ZGP oder abzugsfähige Barnachschüsse im Sinne von Artikel 429c Absatz 3 CRR aus. |
{0210;0010} |
(-) Forderungen für in bar geleistete Nachschüsse bei Derivatgeschäften Artikel 429c Absatz 3 Buchstabe c CRR Die Forderungen für in bar an die Gegenpartei von Derivatgeschäften geleistete Nachschüsse, wenn das Institut nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zur Erfassung dieser Forderungen als Aktiva verpflichtet ist, sofern die in Artikel 429c Absatz 3 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{0220;0010} |
(-) Aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossener ZGP-Teil (Einschüsse) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe g CRR Der den (erfassten) Einschüssen entsprechende Anteil der aus kundengeclearten Derivatgeschäften ausgeschlossenen Handelsrisikopositionen gegenüber einer qualifizierten ZGP, sofern diese Positionen die in Artikel 306 Absatz 1 Buchstabe c CRR festgelegten Bedingungen erfüllen. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{0230;0010} |
Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte Artikel 429e Absatz 6 CRR Der Wert der bei einem Pensionsgeschäft verliehenen Wertpapiere, die aufgrund eines als Verkauf verbuchten Geschäfts nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgebucht wurden. |
{0235;0010} |
(-) Verringerung des Risikopositionswerts von Vorfinanzierungskrediten oder Zwischenkrediten Artikel 429 Absatz 8 CRR Der gemäß Artikel 429 Absatz 8 vom Risikopositionswert eines Vorfinanzierungskredits oder eines Zwischenkredits in Abzug zu bringende Betrag. Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{0240;0010} |
(-) Treuhandvermögen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe i CRR Der Wert des Treuhandvermögens, das nach nationalen allgemein anerkannten Rechnungslegungsgrundsätzen in der Bilanz des Instituts erfasst wird, die Ausbuchungskriterien des IFRS 9 und, sofern anwendbar, die Entkonsolidierungskriterien des IFRS 10 nach Maßgabe von Artikel 429a Absatz 1 Ziffer i CRR erfüllt, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Der gemeldete Betrag wird auch in den in {0190;0010} erfassten sonstigen Aktiva ausgewiesen. |
{0250;0010} |
(-) Gruppeninterne Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c der CRR ausgeschlossen werden können (Einzelbasis) Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 6 CRR Risikopositionen, die auf der anwendbaren Konsolidierungsebene nicht konsolidiert wurden und bei denen nach Artikel 113 Absatz 6 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 6 Buchstaben a bis e CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0251;0010} |
Risikopositionen in einem institutsbezogenen Sicherungssystem, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgeschlossen werden können Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 113 Absatz 7 CRR Risikopositionen, bei denen nach Artikel 113 Absatz 7 CRR verfahren werden kann, sofern alle in Artikel 113 Absatz 7 Buchstaben a bis i CRR genannten Bedingungen erfüllt sind und die zuständigen Behörden eine entsprechende Erlaubnis erteilt haben. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0252;0010} |
(-) Ausgeschlossene garantierte Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR Die garantierten Teile von Risikopositionen aus Exportkrediten, die ausgeschlossen werden können, wenn die Bedingungen des Artikels 429a Absatz 1 Buchstabe f CRR erfüllt sind. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0253;0010} |
(-) Ausgeschlossene bei Triparty Agents hinterlegte überschüssige Sicherheiten Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k CRR Die bei Triparty Agents hinterlegten überschüssigen Sicherheiten, die nicht verliehen wurden, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe k ausgeschlossen werden können. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0254;0010} |
(-) Ausgeschlossene verbriefte Risikopositionen, die die Übertragung eines signifikanten Risikos darstellen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe m CRR Die verbrieften Risikopositionen aus traditionellen Verbriefungen, die die in Artikel 244 Absatz 2 festgelegten Bedingungen für die Übertragung eines signifikanten Risikos erfüllen. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0255;0010} |
(-) Risikopositionen gegenüber der Zentralbank, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossen werden können Artikel 429aAbsatz 1 Buchstabe n CRR Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0256;0010} |
(-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen von CSD/Instituten gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe o CRR Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0257;0010} |
(-) Ausgeschlossene bankartige Nebendienstleistungen benannter Institute gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe p CRR Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0260;0010} |
(-) Risikopositionen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe j CRR Risikopositionen, die gemäß Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe j CRR ausgeschlossen werden können, sofern die dort genannten Anforderungen erfüllt sind. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0261;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — öffentliche Investitionen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 CRR Die Risikopositionen aus Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten, regionale oder lokale Gebietskörperschaften oder öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Gilt die Forderung auch als Förderdarlehen nach Artikel 429a Absatz 3, wird sie nicht in diesem Feld, sondern gegebenenfalls in den Zeilen 0262-0264 ausgewiesen. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0262;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Risikopositionen, die aus von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährten Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz CRR als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0263;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0264;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen öffentlicher Entwicklungsbanken — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Risikopositionen, die aus Förderdarlehen, einschließlich der Weitergabe von Förderdarlehen, resultieren, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden und gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe d ausgeschlossen werden können. Risikopositionen einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0265;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einer öffentlichen Entwicklungsbank gewährt wurden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0266;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, direkt gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0267;0010} |
(-) Ausgeschlossene Risikopositionen aus der Weitergabe von Förderdarlehen durch Kreditinstitute (oder Einheiten), bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt — Förderdarlehen, die von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe e und Artikel 429a Absätze 2 und 3 CRR Die Teile der Risikopositionen, die aus der Weitergabe von Förderdarlehen an andere Kreditinstitute resultieren, wenn die Förderdarlehen von einem Unternehmen, das vom Zentralstaat oder einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft eines Mitgliedstaats gegründet wurde, über ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gewährt werden. Die Teile der Risikopositionen der Einheiten eines Instituts, die von einer zuständigen Behörde nicht nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt werden, werden ebenfalls berücksichtigt. Der gemeldete Betrag ist auch in den vorangehenden anwendbaren Feldern auszuweisen, so als gälte keine Ausnahme. |
{0270;0010} |
(-) Von Posten des Kernkapitals abgezogener Aktivbetrag — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind: — Artikel 32 bis 35 CRR, oder — Artikel 36 bis 47 CRR, oder — Artikel 56 bis 60 CRR, je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen, nicht aber die in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. |
{0280;0010} |
Abgezogener (-) oder hinzugefügter (+) Aktivbetrag — Kernkapital — Übergangsdefinition Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR Enthält alle Wertberichtigungen von Aktiva, die durch eine der folgenden Bestimmungen vorgeschrieben sind: — Artikel 32 bis 35 CRR, oder — Artikel 36 bis 47 CRR, oder — Artikel 56 bis 60 CRR, je nachdem, welche Bestimmung anwendbar ist. Die Institute berücksichtigen zusätzlich zu den in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR niedergelegten abweichenden Regelungen die in den Artikeln 48, 49 und 79 CRR vorgesehenen Ausnahmen und Alternativen. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, geben die Institute bei der Berechnung der Risikopositionswerte in {0010;0010} bis {0267;0010} weder Anpassungen an, die bereits nach Artikel 111 CRR vorgenommen wurden, noch solche, die nicht den Abzug eines bestimmten Aktivpostens zur Folge haben. Da diese Beträge bereits von der Kapitalmessgröße abgezogen sind, verringern sie die Risikoposition für die Verschuldungsquote und werden als negativer Wert gemeldet. Darüber hinaus melden die Institute in dieser Zeile die Beträge, die gemäß Artikel 473a Absatz 7 CRR und Artikel 473a Absatz 7a CRR zur Risikomessgröße der Verschuldungsquote wieder hinzugefügt werden, als positiven Wert. |
{0290;0010} |
Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0270. |
{0300;0010} |
Gesamtrisikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals Die Institute melden die Summe aller Zeilen von 0010 bis 0267 und Zeile 0280. |
Zeile und Spalte |
Kapital |
{0310;0010} |
Kernkapital — Definition nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe a CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals ohne Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
{0320;0010} |
Kernkapital — Übergangsdefinition Artikel 429 Absatz 3 und Artikel 499 Absatz 1 Buchstabe b CRR Dies ist die Höhe des nach Artikel 25 CRR berechneten Kernkapitals nach Berücksichtigung der in Teil 10 Titel I Kapitel 1, 2 und 4 CRR festgelegten abweichenden Regelungen. |
Zeile und Spalte |
Verschuldungsquote |
{0330;0010} |
Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Definition des Kernkapitals nach vollständiger Einführung der neuen Bestimmungen Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 4 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
{0340;0010} |
Verschuldungsquote — unter Verwendung einer Übergangsdefinition des Kernkapitals Artikel 429 Absatz 2 und Artikel 499 Absatz 1 CRR Dies ist die nach Teil II Abschnitt 5 dieses Anhangs berechnete Verschuldungsquote. |
Zeile und Spalte |
Anforderungen: Beträge |
{0350;0010} |
Anforderung nach Säule 2 (P2R) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung Artikel 104 und 104a CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung vorgeschrieben sind, gemäß Artikel 104 CRD. |
{0360;0010} |
davon: in Form von hartem Kernkapital Der in Zeile 0350 ausgewiesene P2R-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. |
{0370;0010} |
Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI Artikel 92 Absatz 1a CRR G-SRI melden den Wert des Aufschlags der G-SRI für die nach Artikel 92 Absatz 1a CRR bestimmte Verschuldungsquote. G-SRI melden diesen Betrag zum Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR. |
{0380;0010} |
Eigenmittelzielkennziffer (P2G) zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung Artikel 104b CRD; zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD. |
{0390;0010} |
davon: in Form von hartem Kernkapital Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. |
{0400;0010} |
davon: in Form von Kernkapital Der in Zeile 0380 ausgewiesene P2G-Teil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. |
Zeile und Spalte |
Anforderungen: Quoten |
{0410;0010} |
Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1 Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 429a Absatz 7, Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR; die erforderliche Verschuldungsquote zur Abdeckung von Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 92 Absatz 1 Buchstabe d CRR. Institute, die Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n ausschließen, melden die Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR. |
{0420;0010} |
SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (TSLRR) Artikel 104 und Artikel 104a CRD Die Summe aus i) und ii): i) die in Zeile 0410 ausgewiesene Anforderung an die Verschuldungsquote nach Säule 1; ii) die zusätzliche Eigenmittelquote, die von der zuständigen Behörde vorgeschrieben wird (P2R), um Risiken einer übermäßigen Verschuldung gemäß Artikel 104 CRD abzudecken. Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0350;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Hat die zuständige Behörde keine zusätzlichen Eigenmittelanforderungen mitgeteilt, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
{0430;0010} |
TSLRR: in Form von hartem Kernkapital Der in Zeile 0420 Ziffer ii ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die Institute berechnen diesen Wert, indem der Wert in {0360;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. |
{0440;0010} |
Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR) Artikel 92 Absatz 1a CRR Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0420 ausgewiesene TSLRR; ii) der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote. Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Ziffer ii ist von G-SRI lediglich ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Puffers gemäß der CRR zu berücksichtigen. Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, ist nur Ziffer i auszuweisen. |
{0450;0010} |
Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote (OLRR) und Eigenmittelzielkennziffer (Pillar 2 Guidance, P2G) Artikel 104b CRD Die Summe aus i) und ii): i) in Zeile 0440 ausgewiesene OLRR; ii) zusätzliche Eigenmittelanforderungen, die von der zuständigen Behörde zur Abdeckung der Risiken einer übermäßigen Verschuldung mitgeteilt werden, gemäß Artikel 104b CRD, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote. Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0380;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
{0460;0010} |
OLRR und P2G: in Form von hartem Kernkapital Die Summe aus i) und ii): i) der in Zeile 0430 ausgewiesene Teil der zusätzlichen Eigenmittelquote, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss; ii) in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Mitteilung der zuständigen Behörde in Form von hartem Kernkapital gehalten werden muss. Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0390;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, ist hier nur Ziffer i auszuweisen. |
{0470;0010} |
OLRR und P2G: in Form von Kernkapital Die Summe aus i), ii) und iii): i) die in Zeile 0420 ausgewiesene SREP-Gesamtanforderung an die Verschuldungsquote; ii) der Puffer der Verschuldungsquote für G-SRI gemäß Artikel 92 Absatz 1a CRR, ausgedrückt als Prozentsatz der Gesamtrisikoposition für die Verschuldungsquote. iii) in Zeile 0450 Ziffer ii ausgewiesener P2G-Anteil, der nach Auflage der zuständigen Behörde in Form von Kernkapital gehalten werden muss. Die Institute berechnen Ziffer ii, in dem der Wert in {0370;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Die Institute berechnen Ziffer iii, in dem der Wert in {0400;0010} durch den Wert in {0300;0010} dividiert wird. Ist kein Aufschlag für G-SRI anwendbar, sind nur Ziffer i und iii auszuweisen. Teilt die zuständige Behörde keine P2G mit, sind hier nur Ziffern i und ii auszuweisen. |
Zeile und Spalte |
Zusatzinformationen |
{0480;0010} |
Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn IFRS 9 oder analoge Übergangsbestimmungen für erwartete Kreditverluste nicht angewandt würden Artikel 473a Absatz 8 CRR Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 473a CRR dargelegten Übergangsbestimmungen entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diesen Artikel nicht anwenden würden. |
{0490;0010} |
Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn die vorübergehende Behandlung von zeitwertbilanzierten, im sonstigen Ergebnis nicht realisierten Gewinnen und Verlusten nicht angewandt würde Artikel 468 Absatz 5 der CRR Institute, die sich für die Anwendung der in Artikel 468 Absatz 1 CRR dargelegte vorübergehende Behandlung entschieden haben, melden die Verschuldungsquote, die sich ergäbe, wenn sie diese Behandlung nicht anwenden würden. |
4. C 40.00 — ALTERNATIVE BEHANDLUNG DER RISIKOMESSGRÖßE(LR1)
20. In diesem Teil des Meldebogens werden Angaben zur alternativen Behandlung von Derivaten, SFTs, außerbilanziellen Posten, ausgeschlossenen öffentlichen Investitionen und ausgeschlossenen Risikopositionen gegenüber Förderdarlehen erhoben.
21. Die Institute ermitteln die „Bilanzwerte“ in LR1 auf der Grundlage des geltenden Rechnungslegungsrahmens im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR. Der Begriff „Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere CRM“ (CRM = Credit Risk Mitigation, Kreditrisikominderung) bezeichnet den Bilanzwert ohne Berücksichtigung der Auswirkungen des Netting oder einer anderen Risikominderung.
22. Die Institute melden Posten des LR1 so, als wären die Posten mit negativem Vorzeichen im Meldebogen LRCalc (etwa Ausnahmen/Abzüge) gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen {0270;0010} {0280;0010}, nicht anwendbar.
23. {r0410;c0010} in Meldebogen 40.00 ist nur von folgenden Instituten auszuweisen:
Zeile und Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
{0010;0010} |
Derivate — Bilanzwert Dies ist die Summe der Felder {0020;010}, {0050;0010} und {0060;0010}. |
{0010;0020} |
Derivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Dies ist die Summe der Felder {0020;0020}, {0050;0020} und {0060;0020}. |
{0010;0070} |
Derivate — Nominalbetrag Dies ist die Summe der Felder {0020;0070}, {0050;0070} und {0060;0070}. |
{0020;0010} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Bilanzwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. |
{0020;0020} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut eine Kreditbesicherung an eine Gegenpartei veräußert und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{0020;0070} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Nominalbetrag Dies ist die Summe der Felder {0030;0070} und {0040;0070}. |
{0020;0075} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) — Gedeckelter Nominalbetrag Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung veräußert) referenzierten Nominalbetrag wie in {0020; 0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des negativen Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die geschriebenen Kreditderivate aufgenommen wurden. |
{0030;0070} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) mit Glattstellungsklausel — Nominalbetrag Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung mit Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{0040;0070} |
Kreditderivate (Besicherung veräußert) ohne Glattstellungsklausel — Nominalbetrag Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung ohne Glattstellungsklausel veräußert. Eine Glattstellungsklausel ist definiert als Klausel, die der nicht ausfallenden Partei das Recht verleiht, bei einem Ausfall, einschließlich Insolvenz oder Konkurs der Gegenpartei, alle unter die Vereinbarung fallenden Geschäfte zeitnah zu beenden und glattzustellen. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{0050;0010} |
Kreditderivate (Besicherung erworben) — Bilanzwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für Kreditderivate, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{0050;0020} |
Kreditderivate (Besicherung erworben) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Kreditderivaten, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt und das Geschäft in der Bilanz erfasst wird, in der Annahme, dass es keine aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{0050;0070} |
Kreditderivate (Besicherung erworben) — Nominalbetrag Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut von einer Gegenpartei eine Kreditbesicherung erwirbt. Die Institute berücksichtigen alle Kreditderivate, nicht nur die, die dem Handelsbuch zugeordnet sind. |
{0050;0075} |
Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag Die Institute melden den durch Kreditderivate (Besicherung erworben) referenzierten Nominalbetrag wie in {0050;0070} abzüglich etwaiger Veränderungen des positiven Zeitwerts, die in das Kernkapital in Bezug auf die erworbenen Kreditderivate aufgenommen wurden. |
{0050;0085} |
Kreditderivate (Besicherung erworben) — Gedeckelter Nominalbetrag (selbe Referenzadresse) Die Institute melden den durch Kreditderivate referenzierten Nominalbetrag, wenn das Institut eine Kreditbesicherung auf dieselbe Basiswert-Referenzadresse erwirbt wie die vom berichtenden Institut ausgestellten Derivate. Bei der Ausfüllung dieses Felds wird davon ausgegangen, dass es sich bei Basiswert-Referenzadressen, die sich auf denselben Rechtsträger und dieselbe Rangstufe beziehen, um dieselben handelt. Eine auf einen Pool von Referenzadressen erworbene Kreditbesicherung gilt als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn sie dem separaten Erwerb von Besicherungen für jede der im Pool enthaltenen einzelnen Adressen wirtschaftlich gleichwertig ist. Wenn ein Institut eine Kreditbesicherung auf einen Pool von Referenzadressen erwirbt, gilt diese Kreditbesicherung nur dann als Kreditbesicherung auf dieselbe Adresse, wenn die erworbene Kreditbesicherung die Gesamtheit der Untergruppen des Pools abdeckt, auf den die Kreditbesicherung veräußert wurde. Anders ausgedrückt: eine Aufrechnung kann nur dann ausgewiesen werden, wenn der Pool der Referenzadressen und die Position in der Rangfolge bei beiden Geschäften identisch sind. Bei keiner Referenzadresse dürfen die Nominalbeträge der Kreditbesicherung, die in diesem Feld zu Meldezwecken zu berücksichtigen sind, die in {0020;0075} und {0050;0075} angegebenen Beträge übersteigen. |
{0060;0010} |
Finanzderivate — Bilanzwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR Die Institute melden den nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelten Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. |
{0060;0020} |
Finanzderivate — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für die in Anhang II CRR aufgeführten Geschäfte, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{0060;0070} |
Finanzderivate — Nominalbetrag Dieses Feld enthält den durch in Anhang II CRR aufgeführte Geschäfte referenzierten Nominalbetrag. |
{0071;0010} |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Bilanzwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der Bilanzwert von SFTs gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen, wenn die Geschäfte als Aktiva in der Bilanz erfasst sind. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0010} ausgewiesen. |
{0071;0020} |
Wertpapierfinanzierungsgeschäfte — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert, wenn die Geschäfte ohne Annahme von aufsichtlichen oder Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekten als Aktiva in der Bilanz erfasst sind (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Wird ein SFT nach dem geltendem Rechnungslegungsrahmen als Verkauf verbucht, nehmen die Institute für alle verkaufsverbundenen Vorgänge Rückbuchungen vor. In diesem Feld weisen die Institute keine entgegengenommenen Barmittel oder Sicherheiten aus, die einer Gegenpartei über die vorgenannten Geschäfte zur Verfügung gestellt werden und die weiter in der Bilanz geführt werden (d. h. bei denen die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen anwendbaren Ausbuchungskriterien nicht erfüllt sind). Diese werden stattdessen in {0090,0020} ausgewiesen. |
{0090;0010} |
Andere Vermögenswerte — Bilanzwert Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert aller Vermögenswerte außer den in Anhang II CRR genannten Geschäften, Kreditderivaten und SFTs. |
{0090;0020} |
Andere Vermögenswerte — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Artikel 4 Absatz 1 Nummer 77 CRR; der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für alle Vermögenswerte außer den Geschäften, die in Anhang II CRR aufgeführt sind, Kreditderivaten und SFTs, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{0095;0070} |
Außerbilanzielle Posten Institute melden den Nominalwert von außerbilanziellen Posten. Dieser Wert darf nicht durch spezifische Kreditrisikoanpassungen herabgesetzt werden. Gemäß Artikel 429f Absatz 1 CRR weisen die Institute in diesem Feld weder die in Anhang II CRR genannten Geschäfte, noch Kreditderivate und SFTs aus. |
{0210;0020} |
Bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert für bei Derivatgeschäften entgegengenommene Barsicherheiten, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. |
{0220;0020} |
Forderungen für Barsicherheiten, die bei Derivatgeschäften hinterlegt wurden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von Forderungen für bei Derivatgeschäften hinterlegte Barsicherheiten, unter der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Institute, die die Forderung für hinterlegte Barsicherheiten dem geltenden Rechnungslegungsrahmen zufolge gegen die entsprechende Derivate-Verbindlichkeit (negativer Zeitwert) aufrechnen dürfen und dies auch tun, machen diese Aufrechnung wieder rückgängig und geben die Höhe der Netto-Barforderung an. |
{0230;0020} |
Bei einem SFT entgegengenommene Wertpapiere, die als Aktiva erfasst werden — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert von bei einem SFT entgegengenommenen Wertpapieren, die nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen als Aktiva erfasst werden, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). |
{0240;0020} |
SFT Cash Conduit Lending (Barforderungen) — Buchwert unter der Annahme: kein Netting oder andere Kreditrisikominderung (CRM) Der nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen ermittelte Bilanzwert der Barforderung für die im Rahmen einer anerkennungsfähigen Cash Conduit Lending Transaction (CCLT) an den Wertpapier-Inhaber weiterverliehenen Barmittel, in der Annahme, dass es keine Bilanzierungs-Netting- oder anderen CRM-Effekte gibt (d. h. die Bilanzierungs-Netting- oder CRM-Effekte in Bezug auf den Bilanzwert werden zurückgenommen). Für dieses Feld wird der Begriff Barmittel definiert als der Gesamtbetrag der Barbestände, einschließlich Münzen und Banknoten pro Währung. Die Gesamthöhe der Einlagen bei Zentralbanken wird berücksichtigt, soweit diese Einlagen in Stressphasen aufgelöst werden können. Bareinlagen bei anderen Instituten sind in diesem Feld nicht auszuweisen. Ein CCLT wird definiert als Kombination aus zwei Geschäften, wobei ein Institut Wertpapiere vom Wertpapier-Inhaber ausleiht und diese Wertpapiere an den Wertpapier-Entleiher weiter verleiht. Parallel dazu erhält das Institut vom Wertpapier-Entleiher Barsicherheiten und verleiht diese entgegengenommenen Barmittel weiter an den Wertpapier-Inhaber. Ein anerkennungsfähiges CCLT muss alle folgenden Anforderungen erfüllen: a) Die beiden einzelnen Geschäfte, aus denen das anerkennungsfähige CCLT besteht, werden beide am gleichen Handelstag ausgeführt, bzw. bei internationalen Geschäften an aufeinanderfolgenden Geschäftstagen; b) wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, keine Laufzeit angegeben ist, ist das Institut gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen; c) wenn bei den Geschäften, aus denen das CCLT besteht, eine Laufzeit angegeben ist, gibt es bei dem CCLT für das Institut keine Diskrepanz zwischen den beiden Laufzeiten; das Institut ist gesetzlich dazu berechtigt, jede der beiden Seiten des CCLT, d. h. also beide Geschäfte, aus denen das CCLT besteht, jederzeit und unangekündigt glattzustellen; d) das CCLT zieht keine anderen zusätzlichen Risiken nach sich. |
{0270;0010} |
Öffentliche Investitionen — Forderungen an Zentralstaaten — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0280;0010} |
Öffentliche Investitionen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0290;0010} |
Öffentliche Investitionen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0300;0010} |
Öffentliche Investitionen — Forderungen an öffentliche Stellen — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit öffentlichen Investitionen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0310;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an Zentralstaaten — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Zentralstaaten im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0310;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an Zentralstaaten — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Zentralstaaten, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0320;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an regionale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0320;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an regionale Gebietskörperschaften — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an regionale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0330;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an lokale Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0330;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an lokale Gebietskörperschaften — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an lokale Gebietskörperschaften, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0340;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an öffentliche Stellen — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an öffentliche Stellen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0340;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an öffentliche Stellen — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an öffentliche Stellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0350;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an Nichtfinanzunternehmen — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Nichtfinanzunternehmen im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0350;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an Nichtfinanzunternehmen — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Nichtfinanzunternehmen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0360;0010} |
Förderdarlehen — Forderungen an Haushalte — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen von Aktiva, die Forderungen an Haushalte im Zusammenhang mit Förderdarlehen darstellen, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0360;0070} |
Förderdarlehen — Forderungen an Haushalte — Nominalbetrag/Nominalwert Der Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil der Förderdarlehen an Haushalte, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0370;0010} |
Förderdarlehen — Weitergabe — Bilanzwert Bilanzwert nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Die Bilanzwerte der Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0370;0070} |
Förderdarlehen — Weitergabe — Nominalbetrag/Nominalwert Nominalbetrag außerbilanzieller Posten im Zusammenhang mit dem nicht in Anspruch genommenen Teil aus der Weitergabe von Förderdarlehen, sofern die Förderdarlehen nicht vom Institut selbst gewährt wurden, wenn das Institut eine öffentliche Entwicklungsbank ist. Nominalbeträge einer Einheit eines Instituts, das von einer zuständigen Behörde nach Artikel 429a Absatz 2 letzter Unterabsatz als öffentliche Entwicklungsbank behandelt wird, werden ebenfalls berücksichtigt. |
{0380;0010} |
Risikopositionen gegenüber Zentralbanken — Bilanzwert Die Institute melden gemäß dem geltenden Rechnungslegungsrahmen den Wert der folgenden Risikopositionen gegenüber der Zentralbank des Instituts: i) Münzen und Banknoten der gesetzlichen Währung im Rechtsraum der Zentralbank; ii) Aktiva in Form von Forderungen gegenüber der Zentralbank, einschließlich der bei der Zentralbank gehaltenen Reserven. Institute berücksichtigen nur Risikopositionen, die beide der folgenden Bedingungen erfüllen: a) sie lauten auf dieselbe Währung wie die vom Institut entgegengenommenen Einlagen; b) ihre Durchschnittslaufzeit ist nicht wesentlich höher als die Durchschnittslaufzeit der vom Institut entgegengenommenen Einlagen. Die Institute melden diese Risikopositionen unabhängig davon, ob sie von der Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429a Absätze 5 und 6 CRR ausgeschlossen sind. |
{0390;0140} |
Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendeter Wert der Risikopositionen gegenüber der Zentralbank — Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote Der tagesdurchschnittliche Gesamtwert der Risikopositionen des Instituts gegenüber seiner Zentralbank, berechnet über die vollständige, dem in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum unmittelbar vorangehende Mindestreserve-Erfüllungsperiode der Zentralbank, die für einen Ausschluss gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe n CRR infrage kommen. |
{0400;0140} |
Zur Berechnung der Anforderung an die angepasste Verschuldungsquote gemäß Artikel 429a Absatz 7 CRR verwendete Risikopositionsmessgröße der Verschuldungsquote — Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote Die Gesamtrisikopositionsmessgröße gemäß Artikel 429 Absatz 4 CRR, einschließlich nach Artikel 429 Absatz 1 Buchstabe n CRR ausgeschlossener Risikopositionen, zum in Artikel 429a Absatz 5 Buchstabe c CRR genannten Datum. |
{0410;0010} |
Summe der Vermögenswerte Die Institute melden unter diesem Posten die Summe der Vermögenswerte nach Maßgabe des in den veröffentlichten Abschlüssen verwendeten Meldeumfangs. |
5. C 43.00 — Alternative Aufgliederung der Bestandteile der Risikomessgröße für die Verschuldungsquote (LR4)
24. Die Institute melden die Risikopositionswerte für die Verschuldungsquote in LR4 nach der Anwendung von Ausnahmen und Abzügen im Meldebogen LRCalc, d. h. die Posten mit negativem Vorzeichen gemäß der Vorzeichenkonvention nach Teil I Absatz 9 dieses Anhangs, ausgenommen Zeilen {0270;0010} {0280;0010}.
25. Um eine Doppelzählung zu vermeiden, beachten die Institute die folgende Gleichung:
Die Summe aller Zeilen von {0010; 0010} bis {0267;0010} im Meldebogen LRCalc entspricht = [{LR4;0010;0010} + {LR4;0040;0010} + {LR4;0050;0010} + {LR4;0060;0010} + {LR4;0065;0010} + {LR4;0070;0010} + {LR4;0080;0010} + {LR40;080;0020} + {LR4;0090;0010} + {LR4;00090;0020} + {LR4;0140;0010} + {LR4;0140;0020} + {LR4;0180;0010} + {LR4;0180;0020} + {LR4;190;0010} + {LR4;0190;0020} + {LR4;0210;0010} + {LR4;0210;0020} + {LR4;0230;0010} + {LR4;0230;0020} + {LR4;0280;0010} + {LR4;0280;0020} + {LR4;0290;0010} + {LR4;0290;0020}].
26. Um mit den Risikopositionswerten für die Verschuldungsquote in Einklang zu stehen, werden die risikogewichteten Positionsbeträge auch vollständig eingeführt gemeldet.
27. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit dem risikogewichteten Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) nach Anwendung von Techniken zur Kreditrisikominderung (CRM) und Substitutionseffekten. Institute melden die Gegenpartei im Zusammenhang mit der Risikoposition für die Verschuldungsquote gemäß der ursprünglichen Gegenpartei, d. h. ohne Berücksichtigung von auf RWEA anwendbaren CRM oder Substitutionseffekten.
Zeile und Spalte |
Rechtsgrundlagen und Erläuterungen |
{0010;0010} |
Außerbilanzielle Posten — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote, berechnet als Summe aus {LRCalc;0150;0010}, {LRCalc;0160;0010}, {LRCalc;0170;0010} und {LRCalc;0180;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
{0010;0020} |
Außerbilanzielle Posten — RWEA Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate — nach dem Standardansatz und dem IRB-Ansatz. Für Risikopositionen nach dem Standardansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 CRR. Für Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz ermitteln die Institute den risikogewichteten Positionsbetrag gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 3 CRR. |
{0020;0010} |
davon: Handelsfinanzierung — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf handelsfinanzierungsbezogene außerbilanzielle Posten. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
{0020;0020} |
davon: Handelsfinanzierung — RWEA Der risikogewichtete Risikopositionswert der handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate. Für die in LR4 zu meldenden Angaben beziehen sich die handelsfinanzierungsbezogenen außerbilanziellen Posten auf ausgegebene und bestätigte kurzfristige und sich selbst liquidierende Import- und Exportakkreditive und ähnliche Geschäfte. |
{0030;0010} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf außerbilanzielle Posten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
{0030;0020} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) Der risikogewichtete Positionswert der außerbilanziellen Posten — ohne SFTs und Derivate —, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. |
{0040;0010} |
Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Derivate und SFTs, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{0040;0020} |
Derivate und SFTs, die einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate und SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte einer produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{0050;0010} |
Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Derivaten, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{0050;0020} |
Derivate, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für Derivate, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{0060;0010} |
SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf SFTs, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Nummer 25 CRR unterliegen. |
{0060;0020} |
SFTs, die keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung unterliegen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) Die nach Teil 3 Titel II CRR berechneten risikogewichteten Positionsbeträge in Bezug auf das Kreditrisiko und das Gegenparteiausfallrisiko für SFTs, einschließlich der außerbilanziellen, falls diese Geschäfte keiner produktübergreifenden Nettingvereinbarung im Sinne von Artikel 272 Ziffer 25 CRR unterliegen. |
{0065;0010} |
Positionsbeträge aus der zusätzlichen Behandlung für Kreditderivate — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Entspricht der Differenz zwischen {LRCalc;0130;0010} und {LRCalc;0140;0010} ohne die gemäß Artikel 429a Absatz 1 Buchstabe c CRR ausgenommenen jeweiligen gruppeninternen Risikopositionen (Einzelbasis). |
{0070;0010} |
Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf die in {LRCalc;0190;0010} ausgewiesenen Posten, ohne Positionen, die nicht dem Handelsbuch zuzurechnen sind. |
{0070;0020} |
Andere dem Handelsbuch zugehörige Vermögenswerte — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) Eigenmittelanforderungen multipliziert mit 12,5 in Bezug auf die Positionen, die Teil 3 Titel IV CRR unterliegen. |
{0080;0010} |
Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0080;0020} |
Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen im Sinne von Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0080;0030} |
Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 129 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0080;0040} |
Gedeckte Schuldverschreibungen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen nach Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d der CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0090,0010} |
Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Dies ist die Summe der Felder {0100,0010} bis {0130,0010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0090;0020} |
Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0100,0020} bis {0130,0020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0090;0030} |
Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Dies ist die Summe der Felder {0100,0030} bis {0130,0030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0090;0040} |
Risikopositionen, die wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0100,0040} bis {0130,0040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0100;0010} |
Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0100;0020} |
Staaten und Zentralbanken — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Staaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0100;0030} |
Staaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 114 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0100;0040} |
Zentralstaaten und Zentralbanken — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Zentralstaaten oder Zentralbanken im Sinne von Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0110;0010} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0110;0020} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0110;0030} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 2 und 4 CRR wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0110;0040} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0120;0010} |
Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0120;0020} |
Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0120;0030} |
Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 117 Absatz 2 und Artikel 118 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{1020;0040} |
Multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken und internationalen Organisationen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstaben b und c CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0130;0010} |
Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0130;0020} |
Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0130;0030} |
Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absatz 4 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0130;0040} |
Öffentliche Stellen, die wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 147 Absatz 3 Buchstabe a CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0140;0010} |
Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Dies ist die Summe der Felder {0150,0010} bis {0170,0010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0140;0020} |
Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0150,0020} bis {0170,0020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0140;0030} |
Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Dies ist die Summe der Felder {0150,0030} bis {0170,0030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0140;0040} |
Risikopositionen gegenüber regionalen Gebietskörperschaften, multilateralen Entwicklungsbanken, internationalen Organisationen und öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0150,0040} bis {0170,0040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0150;0010} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0150;0020} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0150;0030} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die gemäß Artikel 115 Absätze 1, 3 und 5 CRR nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0150;0040} |
Regionale und lokale Gebietskörperschaften, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber regionalen und lokalen Gebietskörperschaften handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe a CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0160;0010} |
Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0160;0020} |
Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0160;0030} |
Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken gemäß Artikel 117 Absätze 1 und 3 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0160;0040} |
Multilaterale Entwicklungsbanken, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber multilateralen Entwicklungsbanken handelt, die nicht wie Risikopositionen gegenüber Staaten gemäß Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe c CRR behandelt werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0170;0010} |
Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0170;0020} |
Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0170;0030} |
Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber öffentlichen Stellen gemäß Artikel 116 Absätze 1, 2, 3 und 5 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0170;0040} |
Öffentliche Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstabe b CRR fallende Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber öffentlichen Stellen, die nicht wie Staaten behandelt werden, handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0180;0010} |
Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0180;0020} |
Institute — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0180;0030} |
Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Instituten gemäß den Artikeln 119 bis 121 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0180;0040} |
Institute — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Instituten gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe b CRR handelt und bei denen es sich nicht um Risikopositionen in Form gedeckter Schuldverschreibungen gemäß Artikel 161 Absatz 1 Buchstabe d CRR handelt und die nicht unter Artikel 147 Absatz 4 Buchstaben a bis c CRR fallen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0190;0010} |
Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0190;0020} |
Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0190;0030} |
Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 124 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0190;0040} |
Durch Grundpfandrechte an Immobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0200;0010} |
davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0200;0020} |
davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0200;0030} |
davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um vollständig durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 125 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0200;0040} |
davon: Durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besichert — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c oder um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0210;0010} |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0210;0020} |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0210;0030} |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gemäß Artikel 123 CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0210;0040} |
Risikopositionen aus dem Mengengeschäft — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0220;0010} |
davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0220;0020} |
davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0220;0030} |
davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem Standardansatz gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 123 CRR handelt. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0220;0040} |
davon: Risikopositionen aus dem Mengengeschäft (KMU) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen aus dem Mengengeschäft nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe d CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0230;0010} |
Unternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Summe der Felder {0240,0010} und {0250,0010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0230;0020} |
Unternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0240,0020} und {0250,0020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0230;0030} |
Unternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Dies ist die Summe der Felder {0240,0030} und {0250,0030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0230;0040} |
Unternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Dies ist die Summe der Felder {0240,0040} und {0250,0040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0240;0010} |
Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0240;0020} |
Finanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0240;0030} |
Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0240;0040} |
Finanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Finanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bedeutet der Begriff Finanzunternehmen beaufsichtigte und nicht beaufsichtigte Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute, deren Haupttätigkeit darin besteht, Beteiligungen zu erwerben oder eines oder mehrere der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU aufgelisteten Geschäfte zu betreiben, sowie die in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 27 CRR definierten Unternehmen, mit Ausnahme der in {0180;0010} genannten Institute. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0250;0010} |
Nichtfinanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Dies ist die Summe der Felder {0260,0010} und {0270,0010}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0250;0020} |
Nichtfinanzunternehmen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Dies ist die Summe der Felder {0260,0020} und {0270,0020}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0250;0030} |
Nichtfinanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Dies ist die Summe der Felder {0260,0030} und {0270,0030}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0250;0040} |
Nichtfinanzunternehmen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Nichtfinanzunternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Dies ist die Summe der Felder {0260,0040} und {0270,0040}. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0260;0010} |
Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0260;0020} |
Risikopositionen gegenüber KMU — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0260;0030} |
Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen in Form von kleinen und mittleren Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0260;0040} |
Risikopositionen gegenüber KMU — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen gegenüber kleinen und mittleren Unternehmen bestehen und nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind. Für dieses Feld verwenden Institute die Definition von „kleinen und mittleren Unternehmen“ gemäß Artikel 501 Absatz 2 Buchstabe b CRR. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0270;0010} |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0270;0020} |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0270;0030} |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem Standardansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 122 CRR handelt, und die nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0270;0040} |
Risikopositionen gegenüber Unternehmen, bei denen es sich nicht um KMU handelt — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gegenüber Unternehmen gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe c CRR handelt, falls diese Risikopositionen nicht durch Immobiliensicherheiten gemäß Artikel 199 Absatz 1 Buchstabe a CRR besichert sind, und nicht in {0230;0040} und {0250;0040} ausgewiesen werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0280;0010} |
Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Die Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen nach dem Standardansatz handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
{0280;0020} |
Ausgefallene Positionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Institute melden den Risikopositionswert für die Verschuldungsquote von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
{0280;0030} |
Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Die Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um ausgefallene Risikopositionen handelt, und die somit unter Artikel 127 CRR fallen. |
{0280;0040} |
Ausgefallene Positionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Institute melden den risikogewichteten Positionsbetrag von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden, falls es zu einem Ausfall gemäß Artikel 178 CRR gekommen ist. |
{0290;0010} |
Andere Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0290;0020} |
Andere Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden hier von den Eigenmitteln abgezogene Vermögenswerte (z. B. immaterielle Vermögenswerte), die nicht anders eingeordnet werden können, auch wenn eine solche Einordnung für die Bestimmung der risikobasierten Eigenmittelanforderungen in den Spalten {*; 0030} und {*; 0040} nicht erforderlich ist. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0290;0030} |
Andere Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 112 Buchstaben k, m, n, o, p und q CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0290;0040} |
Andere Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Risikopositionswert von Vermögenswerten, die in die in Artikel 147 Absatz 2 Buchstaben e, f und g CRR aufgeführten Forderungsklassen eingeordnet werden. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0300;0010} |
davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0300;0020} |
davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Vermögenswerte, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0300;0030} |
davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Risikopositionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem Standardansatz gemäß Artikel 112 Buchstabe m CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0300;0040} |
davon: Verbriefungs-Risikopositionen — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Vermögenswerten, bei denen es sich um Verbriefungs-Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz gemäß Artikel 147 Absatz 2 Buchstabe f CRR handelt. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0310;0010} |
Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0310;0020} |
Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote in Bezug auf Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0310;0030} |
Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionswert von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0310;0040} |
Handelsfinanzierung (Merkposten) — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag von Bilanzposten, die die Kreditvergabe an Ex- oder Importeure von Waren oder Dienstleistungen über Import- und Exportkredite und ähnliche Geschäfte betreffen. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0320;0010} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der Risikopositionswert für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0320;0020} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikopositionswert für die Verschuldungsquote — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der Risikopositionsbetrag für die Verschuldungsquote bei Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
{0320;0030} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem Standardansatz Der risikogewichtete Positionswert der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem Standardansatz. |
{0320;0040} |
davon: Im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems — Risikogewichteter Positionsbetrag (RWEA, risk-weighted exposure amount) — Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz Der risikogewichtete Positionsbetrag der Bilanzposten, die die Handelsfinanzierung im Rahmen eines öffentlichen Exportkreditversicherungssystems betreffen. Für die in LR4 zu meldenden Angaben bezieht sich der Begriff öffentliches Exportkreditversicherungssystem auf öffentliche Unterstützung, die vom Staat oder einer anderen Stelle, wie zum Beispiel einer Exportversicherungsagentur, in Form von, unter anderem, Direktkrediten/-finanzierungen, Refinanzierungen, Zinszuschüssen (wenn über die gesamte Laufzeit des Kredits ein Festzinssatz garantiert wird), Finanzierungen von Hilfsmaßnahmen (Kredite und Zuschüsse), Exportkreditversicherungen und -garantien zur Verfügung gestellt wird. Die Institute melden die Beträge abzüglich der ausgefallenen Risikopositionen nach dem IRB-Ansatz. |
6. C 44.00 — Allgemeine Angaben (LR5)
28. Hier werden zusätzliche Angaben erhoben, um die Tätigkeiten des Instituts und die von diesem gewählten aufsichtlichen Optionen kategorisieren zu können.
Zeile und Spalte |
Erläuterungen |
{0010;0010} |
Unternehmensstruktur des Instituts Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist: — Aktiengesellschaft — Gegenseitigkeitsgesellschaft/Genossenschaft — Gesellschaft mit einer anderen Rechtsform als der Aktiengesellschaft |
{0020;0010} |
Behandlung von Derivaten Hier hat das Institut anzugeben, nach welchen der unten angegebenen Kategorien aufsichtlicher Regeln es Derivate behandelt: — Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR); — Vereinfachter Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko; — Ursprungsrisikomethode. |
{0040;0010} |
Art des Instituts Hier hat das Institut anzugeben, welcher der nachstehend genannten Kategorien es zuzuordnen ist: — Universalbank (Retailgeschäft, Firmenkundengeschäft und Investmentbanking) — Retailbank/Geschäftsbank — Investmentbank — Spezialfinanzierungen — Öffentliche Entwicklungsbanken; — anderes Geschäftsmodell |
{0070;0010} |
Institute mit einer öffentlichen Entwicklungseinheit Institute, bei denen es sich nicht um öffentliche Entwicklungsbanken handelt, geben an, ob sie über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen. |
{0080;0010}, {00090;0010}, {0100;0010} |
Stelle, die eine Garantie für die öffentliche Entwicklungsbank/Einheit gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR gewährt Zentralstaat, regionale oder lokale Gebietskörperschaften Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden, ob ein Zentralstaat, eine regionale oder eine lokale Gebietskörperschaft ihnen eine Garantie gewährt. Die Institute geben in der der/den Art(en) des Sicherungsgebers entsprechenden Zeile „TRUE“ an, ansonsten „FALSE“. |
{0080;0010} |
Zentralstaat, der der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt |
{0090;0010} |
Regionale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt |
{0100;0010} |
Lokale Gebietskörperschaft, die der öffentlichen Entwicklungsbank/Einheit eine Garantie gewährt |
{0110;0010}; {0120;0010}; {0130;0010} |
Art der gewährten Garantie gemäß Artikel 429a Absatz 2 Buchstabe d CRR Institute, bei denen es sich entweder um eine öffentliche Entwicklungsbank handelt oder die über eine öffentliche Entwicklungseinheit verfügen, melden die Art der ihnen gewährten Garantie. Die Institute geben in der der/den Art(en) der Sicherung entsprechenden Zeile „TRUE“ an, ansonsten „FALSE“. |
{0110;0010} |
Verpflichtung zur Sicherung der Existenzfähigkeit des Kreditinstituts |
{0120;0010} |
Direkte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts |
{0130;0010} |
Indirekte Garantie der Eigenmittelanforderungen, Refinanzierungsanforderungen oder der gewährten Förderdarlehen des Kreditinstituts |
7. C 48.00 Volatilität der Verschuldungsquote (LR6)
29. Es werden Informationen gesammelt, um die Volatilität der Verschuldungsquote zu überwachen. Diese Informationen werden lediglich von großen Instituten ausgewiesen.
8. C 48.01 Volatilität der Verschuldungsquote: Mittelwert für den Berichtszeitraum
Zeile und Spalte |
Erläuterungen |
{0010;0010} |
Mittelwert für den Berichtszeitraum — Risikopositionswert SFTs Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00. |
{0010;0020} |
Mittelwert für den Berichtszeitraum — Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte Die Institute melden für das Berichtsquartal das Mittel der täglichen Werte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00. |
9. C 48.02 Volatilität der Verschuldungsquote: Tageswerte für den Berichtszeitraum
30. Es werden die Tageswerte über das Quartal ausgewiesen.
Zeile und Spalte |
Erläuterungen |
{0010;0010} |
Stichtag innerhalb des Berichtszeitraums Die Institute melden das Datum, auf das sich der gemeldete Tageswert bezieht. Jeder Tag des Berichtsquartals wird ausgewiesen. |
{0010;0020} |
Risikopositionswert SFTs Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für den Risikopositionswert der SFT ohne den aus kundengeclearten Handelsrisikopositionen ausgeschlossenen ZGP-Teil gemäß den Zeilen 0010 und 0050 von Meldebogen C47.00. |
{0010;0030} |
Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte Die Institute melden für das Berichtsquartal die Tageswerte für die Bereinigung um als Verkauf von SFTs verbuchte Geschäfte gemäß Zeile 0230 von Meldebogen C47.00. |