Artikel 2
Meldestichtage
(1)
Die Institute übermitteln den zuständigen Behörden ihre Angaben mit Stand an folgenden Meldestichtagen:
a)
monatliche Meldungen: letzter Tag des jeweiligen Monats
b)
vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember
c)
halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember
d)
jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2)
Angaben, die nach Maßgabe der Meldebögen in den Anhängen III und IV und gemäß den Erläuterungen in Anhang V übermittelt werden und sich auf einen bestimmten Zeitraum beziehen, sind ab dem ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Stichtag kumulativ zu melden.
(3)
Ist es Instituten nach nationalem Recht gestattet, Finanzinformationen zum Ende ihres vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres zu melden, können die Stichtage so angepasst werden, dass die Meldung von Finanzinformationen und die Meldung von Angaben, die der Ermittlung global systemrelevanter Institute (G-SRI) und der Zuweisung von Quoten für G-SRI-Puffer dienen, jeweils alle drei, sechs bzw. zwölf Monate nach Geschäftsjahresschluss erfolgen.