Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 20a - Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Artikel 20a

Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch

Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:

a) 

Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;

b) 

Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;

c) 

Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;

d) 

Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;

e) 

Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;

f) 

Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;

g) 

Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.