Artikel 20a
Meldung von Zinsrisiken im Anlagebuch
Im Rahmen der Meldungen der Institute über das Zinsrisiko im Anlagebuch gemäß Artikel 430 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden die in Anhang XXVIII genannten Informationen von den Instituten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß den Anweisungen in Anhang XXIX in Abhängigkeit von der Art des meldenden Instituts in folgenden Meldeintervallen vorgelegt:
Meldebogen 1 vierteljährlich durch alle Institute;
Meldebögen 2, 5 und 8 vierteljährlich durch große Institute;
Meldebögen 3 und 6 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt;
Meldebögen 4 und 7 vierteljährlich durch kleine und nicht komplexe Institute;
Meldebogen 9 vierteljährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute;
Meldebogen 10 jährlich durch große Institute;
Meldebogen 11 jährlich durch Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, sowie durch kleine und nicht komplexe Institute.