Artikel 14
Meldung von Großkrediten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
(1)
Zur Meldung von Großkrediten an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(2)
Zur Meldung der zwanzig größten Kredite an Kunden oder Gruppen verbundener Kunden auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln Institute, die unter Teil 3 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(3)
Zur Meldung von Risikopositionen, deren Wert 300 Mio. EUR oder mehr beträgt, die aber weniger als 10 % des Kernkapitals des Instituts ausmachen, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.
(4)
Zur Meldung der zehn größten Kredite gegenüber Instituten auf konsolidierter Basis sowie der zehn größten Kredite gegenüber Schattenbankunternehmen, die außerhalb des Regelungsrahmens Banktätigkeiten ausüben, auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 394 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang VIII genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang IX in vierteljährlichen Intervallen.