Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 8 - Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen — zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 8

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen — zusätzliche Meldepflichten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Institute, die die in Artikel 438 Buchstaben e oder h oder Artikel 452 Buchstaben b, g oder h der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebögen 8.3, 8.4, 8.5, 8.5.1, 8.6, 8.7 und 34.11 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Kredit- und Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 3.3 und 3.9.12 der vorliegenden Verordnung.
(2)  
Institute, die die in Artikel 439 Buchstaben l der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Angaben in den in Artikel 433a oder Artikel 433c genannten Abständen auf Einzelbasis gemäß Artikel 6 oder auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 13 der genannten Verordnung liefern müssen, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.07 der vorliegenden Verordnung genannten Angaben zum Gegenparteiausfallrisiko in den gleichen Intervallen und auf der gleichen Basis und folgen dabei den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.8 der vorliegenden Verordnung.