Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 21 - Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

Artikel 21

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)  

Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

a) 

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;

b) 

Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;

ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;

iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c) 

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;

d) 

juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2)  

Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a) 

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b) 

die Meldewährung,

c) 

Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,

d) 

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e) 

den Konsolidierungskreis.