Aktualisiert 21/01/2025
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
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Artikel 21 - Durchführungsverordnung 2021/451

Artikel 21

Formate für den Datenaustausch und Begleitangaben zu den Datenmeldungen

(1)  

Die Institute übermitteln ihre Angaben in den von den zuständigen Behörden festgelegten Datenaustausch- und Präsentationsformaten und beachten dabei die Datenpunktdefinition des in Anhang XIV enthaltenen einheitlichen Datenpunktmodells und die in Anhang XV genannten Validierungsformeln ebenso wie Folgendes:

a) 

Nicht vorgeschriebene oder nicht zutreffende Angaben sind nicht in die Datenmeldung aufzunehmen;

b) 

Zahlenwerte sind wie folgt zu übermitteln:

i) 

Datenpunkte vom Datentyp „monetär“ werden mit einer Mindestpräzision, die tausend Einheiten entspricht, ausgewiesen;

ii) 

Datenpunkte vom Datentyp „prozentual“ werden pro Einheit mit einer Mindestpräzision, die vier Dezimalstellen entspricht, ausgewiesen;

iii) 

Datenpunkte vom Datentyp „integer“ werden ohne Dezimalstellen mit einer Präzision, die Einheiten entspricht, ausgewiesen.

c) 

Institute und Versicherungsunternehmen werden ausschließlich durch ihre Rechtsträgerkennung (LEI) gekennzeichnet;

d) 

juristische Personen und Gegenparteien, bei denen es sich nicht um Institute oder Versicherungsunternehmen handelt, werden — soweit vorhanden — durch ihre LEI gekennzeichnet.

(2)  

Die Institute fügen ihren Datenmeldungen folgende Angaben bei:

a) 

den Meldestichtag und die Bezugsperiode,

b) 

die Meldewährung,

c) 

Rechnungslegungsrahmen, nach dem bilanziert wurde,

d) 

die Rechtsträgerkennung (LEI) des meldenden Instituts,

e) 

den Konsolidierungskreis.