Artikel 19
Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:
die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;
die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.
Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:
Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.
Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.
Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.
Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.
Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.
( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).