Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen (3)
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Artikel 19 - Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 19

Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Belastung von Vermögenswerten auf Einzel- und auf konsolidierter Basis nach Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XVII der vorliegenden Verordnung.
(2)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind in folgenden Intervallen zu übermitteln:

a) 

die in Anhang XIV Teile A, B und D genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen;

b) 

die in Anhang XVI Teil C genannten Angaben in jährlichen Intervallen;

c) 

die in Anhang XVI Teil E genannten Angaben in halbjährlichen Intervallen.

(3)  

Die in Absatz 1 genannten Angaben sind wie folgt zu übermitteln:

a) 

Die Institute übermitteln die in Anhang XVI Teil A genannten Angaben.

b) 

Große Institute übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben.

c) 

Institute, bei denen es sich weder um große noch um kleine und nicht komplexe Institute handelt, übermitteln die in Anhang XVI Teile B, C und E genannten Angaben, wenn die nach Anhang XVII Nummer 1.6 Unterpunkt 9 berechnete Höhe der Vermögenswertbelastung des Instituts 15 % oder mehr beträgt.

d) 

Institute müssen die in Anhang XVI Teil D genannten Angaben nur übermitteln, wenn sie die in Artikel 52 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 3 ) genannten Schuldverschreibungen begeben.

Es gelten die in Artikel 4 Absatz 3 genannten Ein- und Austrittskriterien.


( 3 ) Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32).