Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
Änderungen
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Artikel 15 - Meldung zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

Artikel 15

Meldung zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis

(1)  
Zur Meldung von Angaben zur Verschuldungsquote auf Einzel- und auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 übermitteln die Institute die in Anhang X genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang XI in vierteljährlichen Intervallen. Der Meldebogen 48.00 in Anhang X wird nur von großen Instituten übermittelt.
(2)  

Die in Anhang X Meldebogen 40.00 Feld {r0410;c0010} genannten Angaben werden nur übermittelt von:

a) 

großen Instituten, bei denen es sich entweder um G-SRI oder um Institute handelt, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in halbjährlichen Intervallen;

b) 

großen, nicht börsennotierten Instituten, bei denen es sich nicht um G-SRI handelt, in jährlichen Intervallen;

c) 

Instituten, bei denen es sich nicht um große Institute handelt, sowie kleine und nicht komplexe Institute, deren Titel zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, in jährlichen Intervallen;

(3)  
Die Institute berechnen die Verschuldungsquote zum Meldestichtag gemäß Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.
(4)  

Die Institute übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil beträgt mehr als 1,5 %;

b) 

der in Anhang XI Teil II Nummer 5 genannte Derivate-Anteil liegt über 2 %.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3.

Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.

(5)  
Institute, bei denen der in Anhang XI Teil II Nummer 8 definierte Gesamt-Nominalwert der Derivate 10 000  Mio. EUR übersteigt, übermitteln die in Anhang XI Teil II Nummer 13 genannten Angaben auch dann, wenn ihr Derivate-Anteil die in Absatz 4 genannten Bedingungen nicht erfüllt.

 Die Eintrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3 gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht. Hat ein Institut den Schwellenwert an einem Meldestichtag überschritten, übermittelt es seine Angaben erstmals ab dem nächsten Meldestichtag.

(6)  

Die Institute müssen die in Anhang XI Teil II Nummer 14 genannten Angaben übermitteln, wenn mindestens eine der nachstehend genannten Bedingungen erfüllt ist:

a) 

Das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen beträgt mehr als 300 Mio. EUR;

b) 

das in Anhang XI Teil II Nummer 9 genannte Kreditderivate-Volumen liegt über 500 Mio. EUR.

Erfüllt ein Institut nur die unter Buchstabe a genannte Bedingung, gelten die Ein- und Austrittskriterien von Artikel 4 Absatz 3. Erfüllt ein Institut sowohl die unter Buchstabe a als auch die unter Buchstabe b genannte Bedingung, übermittelt es diese Angaben zum ersten Meldestichtag nach dem Stichtag, an dem es diesen Schwellenwert überschritten hat.