Artikel 10
Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen durch Gruppen, die ausschließlich aus Wertpapierfirmen bestehen, die unter die Artikel 95 und 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallen, auf konsolidierter Basis
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben bis auf die Angaben zur Verschuldungsquote auf konsolidierter Basis:
die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1 in vierteljährlichen Intervallen;
die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen für die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf konsolidierter Basis übermitteln die Wertpapierfirmen einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen, die Artikel 95 unterliegen, und Wertpapierfirmen, die Artikel 96 unterliegen, besteht, oder einer Gruppe, die nur aus Wertpapierfirmen besteht, welche unter Verweis auf Artikel 96 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 von Artikel 57 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/2033 Gebrauch machen, die nachstehend genannten Angaben auf konsolidierter Basis:
die in Artikel 5 Absätze 1 bis 5 und Absätze 8 bis 13 und in Artikel 6 Absatz 2 genannten Angaben in den dort festgelegten Intervallen;
die in Anhang I Meldebogen 6 genannten Angaben zu den in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 2 in halbjährlichen Intervallen.