Aktualisiert 23/11/2024
In Kraft

Fassung vom: 01/09/2024
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Artikel 5 - Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

Artikel 5

Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis — vierteljährliche Meldungen

(1)  
Für die Meldung von Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen gemäß Artikel 430 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf Einzelbasis übermitteln die Institute die in diesem Artikel genannten Angaben in vierteljährlichen Intervallen.
(2)  
Die in Anhang I Meldebögen 1 bis 5 genannten Angaben zu Eigenmitteln und Eigenmittelanforderungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 1.
(3)  
Die in Anhang I Meldebogen 7 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem Standardansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.2.
(4)  
Die in Anhang I Meldebögen 8.1 und 8.2 genannten Angaben zu Kredit- und Gegenparteiausfallrisiken, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.3.
(5)  
Die in Anhang I Meldebogen 9 genannten Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern und die auf Gesamtebene aggregierten Angaben übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.4.

Die in den Meldebögen 9.1 und 9.2 genannten Angaben, insbesondere die Angaben zur geographischen Aufgliederung der Risikopositionen nach Ländern, übermitteln die Institute, wenn die gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0850 gemeldeten ausländischen ursprünglichen Risikopositionen über alle Länder und Risikopositionsklassen hinweg 10 % oder mehr der gemäß Anhang I Meldebogen 4 Zeile 0860 gemeldeten gesamten inländischen und ausländischen ursprünglichen Risikopositionen betragen. Risikopositionen gelten als inländisch, wenn die zugehörige Gegenpartei ihren Sitz in dem Mitgliedstaat unterhält, in dem auch das Institut seinen Sitz hat.

Es gelten die in Artikel 4 genannten Ein- und Austrittskriterien.

(6)  
Die in Anhang I Meldebögen 34.01 bis 34.05 und 34.08 bis 34.10 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.9.
(7)  
Institute, die gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 6 Abschnitte 3 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 bei der Berechnung von Gegenparteiausfallrisiken nach dem Standardansatz oder der auf einem internen Modell beruhenden Methode verfahren, übermitteln die in Anhang I Meldebogen 34.06 genannten Angaben zu Gegenparteiausfallrisiken gemäß den Erläuterungen in Anhang II, Teil II, Nummer 3.9.7.
(8)  
Die in Anhang I Meldebogen 10 genannten Angaben zu Beteiligungspositionen, bei denen nach dem IRB-Ansatz verfahren wird, übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.5.
(9)  
Die in Anhang I Meldebogen 11 genannten Angaben zu Abwicklungsrisiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.6.
(10)  
Die in Anhang I Meldebogen 13.01 genannten Angaben zu Risikopositionen aus Verbriefungen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 3.7.
(11)  
Die in Anhang I Meldebogen 16 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen und zu Verlusten im Zusammenhang mit operationellen Risiken übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 4.1.
(12)  
Die in Anhang I Meldebögen 18 bis 24 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Marktrisiko übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummern 5.1 bis 5.7.
(13)  
Die in Anhang I Meldebogen 25 genannten Angaben zu Eigenmittelanforderungen im Zusammenhang mit dem Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 5.8.
(14)  

Die in Anhang I Meldebogen 32 genannten Angaben zur vorsichtigen Bewertung übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6 wie folgt:

a) 

Alle Institute übermitteln die in Anhang I Meldebogen 32.1 genannten Angaben gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 6.

b) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission ( 1 ) das Kernkonzept anwenden, übermitteln neben den unter Buchstabe a genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebogen 32.2 genannten Angaben und verfahren dabei gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

c) 

Institute, die nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission das Kernkonzept anwenden und die in Artikel 4 Absatz 1 der genannten Verordnung festgelegte Obergrenze überschreiten, übermitteln neben den unter den Buchstaben a und b genannten Angaben auch die in Anhang I Meldebögen 32.3 und 32.4 genannten Angaben und verfahren dabei nach den Erläuterungen in Anhang II Teil II, Nummer 6.

Die in Artikel 4 festgelegten Ein- und Austrittskriterien gelten für die Zwecke des vorliegenden Absatzes nicht.

(15)  
Die in Anhang I Meldebögen 35.01, 35.02 und 35.03 genannten Angaben zur aufsichtsrechtlichen Letztsicherung für notleidende Risikopositionen übermitteln die Institute gemäß den Erläuterungen in Anhang II Teil II Nummer 8.


( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2016/101 der Kommission vom 26. Oktober 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards für die vorsichtige Bewertung nach Artikel 105 Absatz 14 (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 54).